Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 45/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 634 Nr. 3
BGB § 638
BGB § 640 Abs. 1 S. 2
BGB § 649 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.03.2008

Verkündet am 06.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2008 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 181/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 15.686,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagten 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel unter anderem damit begründet, sie hätten bereits erstinstanzlich hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Werkleistung der Klägerin mangelhaft sei. Aufgrund der Werkmängel haben sie zunächst ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und berufen sich nunmehr - aufgrund von im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretener Umstände, die ihrer Ansicht nach zur Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche der Klägerin führen - auf eine Minderung in einer die Werklohnforderung übersteigenden Höhe. Die Beklagten zeigen mit ihrem Vorbringen zugleich Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO auf, auf denen das Urteil beruhen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts dabei auch nach der Reform der Zivilprozessordnung durch das Gesetz vom 27.07.2001 nicht auf die Frage beschränkt, ob das Ausgangsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, vielmehr hat eine uneingeschränkte Prüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, Seite 1583).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Eine Werklohnforderung der Klägerin besteht in Höhe von 15.686,98 € aus §§ 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Werkvertrag vom 29.01./02.02.2003. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien die Regelungen der VOB/B durch die entsprechende Bezugnahme in § 1 Abs. 2 der Vertragsurkunde nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B reicht für deren wirksame Einbeziehung im Regelfall nicht aus; eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien - insbesondere der Auftraggeber -Kenntnis von dem Regelwerk haben oder bei Vertragsschluss durch eine fachkundige Person - etwa durch einen Architekten - vertreten werden und eine Kenntnis des Vertreters vom Regelwerk der VOB/B anzunehmen ist (OLG Hamm NJW-RR 1998, S. 885; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1009, 1011). Unbestritten haben die Beklagten vorgetragen, sie hätten von den Bestimmungen der VOB, Teile B und C, - entgegen der Angaben in § 1 Abs. 3 des Vertrages - weder Kenntnis gehabt noch vor bzw. bei Vertragsabschluss das Regelwerk zur Kenntnisnahme erhalten. Auch ist den Beklagten nicht die zu unterstellende Kenntnis des Architekten F... von dem Regelwerk zuzurechnen. Der Architekt hat die Beklagten beim Vertragsschluss nicht vertreten und ist entsprechend auch nicht in der Vertragsurkunde aufgeführt. Auch die Klägerin behauptet lediglich, dass zwar das Angebot auf Anfrage des von den Beklagten beauftragten Architekten übersandt worden ist und es in der Folge eine Besprechung des Angebotes zwischen den Parteien gemeinsam mit dem Architekten gegeben hat. Dass der Architekt beim Abschluss des Vertrages selbst mitgewirkt hat und - neben seiner Beratung in fachlichen Fragen - die Beklagten auch in Fragen der Vertragsgestaltung unterstützt hat, lässt sich dem Vortrag der Klägerin jedoch ebenso wenig entnehmen, wie eine Zuleitung des Vertragstextes über den Architekten an die Beklagten. Auch im Angebot vom 28.01.2003 findet sich allein der Hinweis, dass Aufmass und Abrechnung "nach VOB Teil 1 und Teil 2" erfolgen solle, ein darüber hinausgehender Verweis, dass das gesamte Regelwerk der VOB/B in den Vertrag einbezogen werden sollte, enthält der Angebotstext hingegen nicht.

Die Werklohnforderung der Klägerin ist fällig. Die Beklagten haben die Leistungen der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 29.01./ 02.02.2003 sowie der hierzu vereinbarten Nachträge 1 - 12 sowie 16 und 17 im August 2003 jedenfalls konkludent abgenommen. Die Beklagten haben zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie die Werkleistung der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht billigen. So haben die Beklagten am 04.08.2003 die Leistungen aus dem Hauptauftrag und den Nachträgen 1, 2, 4 - 7, 9, 10 und 12 ausdrücklich abgenommen. Am 08.08.2003 haben sie die Abnahme des 11. Nachtrags und am 18.08.2003 die Abnahme der im 8. Nachtrag zusammengefassten Leistungen erklärt. Zwar ist es hinsichtlich der Nachträge 3, 16 und 17 zu einer ausdrücklichern Abnahme nicht gekommen, dies ist bezüglich des 3. Nachtrags jedoch schon deshalb unschädlich, weil dieser lediglich den Mehrpreis für die von den Beklagten gewünschten höherwertigen Dachziegel betraf, also eine eigenständige Werkleistung, die hätte abgenommen werden können, nicht enthielt. Die in den Nachträgen 16 (Anstrich Terrasseninnenseite und Gaubenaußenseite) sowie 17 (Dacheindeckung Vordach) enthaltenen Leistungen schließlich waren im damaligen Zeitpunkt abnahmereif, auch haben die Beklagten wegen Beanstandungen an diesen Arbeiten nicht eine Abnahme der Gesamtleistung verweigert. Die Beklagten rügen vielmehr einzig unwesentliche Mängel, wegen denen eine Abnahme nicht hätte verweigert werden dürfen, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB. So haben die Beklagten die Anstricharbeiten nicht beanstandet und hinsichtlich der Dacheindeckung des Vordaches lediglich das Fehlen der Dachkehle (Mangelrüge 3), das Fehlen des Kehlstreifens (Mangelrüge 7) und die Art der Montage des letzten Rinneisens (Mangelrüge 16) gerügt. Angesichts eines Gesamtvolumens des Vertrages von über 50.000,00 € handelt es sich bei diesen Beanstandungen nicht um wesentliche Fehler der Werkleistung, die zu einer Verweigerung der Abnahme der Gesamtleistung berechtigen würden.

Die Werklohnforderung der Klägerin besteht noch in einer Höhe von 15.686,98 €. Die in der Schlussrechnung ausgewiesene Summe von 50.222,01 € brutto ist um einen Betrag von 896,18 € zu kürzen, sodass ein Betrag von 49.325,83 € verbleibt. Abzusetzen sind der 5%ige Sicherheitseinbehalt sowie Abschlagszahlungen von 31.172,56 €.

Abzusetzen war die Position 4 des 1. Nachtrags (Zulage: Eiskeil) in Höhe von 85,36 € brutto. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. und Architekt E... B... hat auf Seite 18 seines Gutachtens vom 19.07.2007 festgestellt, dass ein Eiskeil zweifelsfrei nicht in die Dachterrasse eingebaut worden ist. Diese Feststellung hat die Klägerin akzeptiert. Abzuziehen war weiterhin die Position 2 des 16. Nachtrages im Wert von 168,20 € brutto. Den abgerechneten Egalisierungsanstrich hat die Klägerin unstreitig nicht ausgeführt. Die nach ihrer Behauptung insoweit erfolgte Teilkündigung, die einen Anspruch aus § 649 S. 2 BGB rechtfertigen würde, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Schließlich ist die Werklohnforderung um einen weiteren Betrag von 642,62 € brutto entsprechend der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2005 betreffend die Positionen 1.1 - 1.5 des Hauptauftrages zu kürzen. Die Beklagten haben insoweit angegeben, in welchem Umfang ihrer Ansicht nach die abgerechneten Mengen übersetzt sind. Dies wird von der Klägerin hinsichtlich der Positionen 1.3 und 1.5 mit einem Gesamtwert von 530,98 € zwischenzeitlich auch eingeräumt. Bezüglich der Positionen 1.1, 1.2 und 1.4 fehlt es - soweit die Arbeiten am Vordach betroffen sind - hingegen bereits an einer vertraglichen Vereinbarung, auf deren Grundlage die Klägerin entsprechend abrechnen könnte. Im Nachtragsangebot vom 31.07.2003 sind diese Leistungen nämlich nicht enthalten.

Weitergehende Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Soweit die Beklagten hinsichtlich der Position 2.15 des Hauptauftrages rügen, dass nur vier Regenrohrbögen eingebaut seien, während die Abrechnung acht Stück aufweise, ist ihr Vortrag nicht mehr hinreichend. Die Klägerin hat im Einzelnen dargetan, an welchen Stellen sich die acht Bögen befinden. Die Beklagten sind hierauf nicht weiter eingegangen und haben nicht dargetan, an welchen Stellen Regenrohrbögen gleichwohl nicht vorhanden sind. Auch soweit die Beklagten rügen, die Positionen 6 und 7 des 1. Nachtrages seien nicht erbracht, ist ihnen nicht zu folgen. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Leistungen an der Dachterrasse erbracht worden sind, da anderenfalls eine Entwässerung der Dachterrasse nicht funktionieren würde. Ein entsprechender Mangel der Entwässerung der Dachterrasse ist von den Beklagten auch nicht gerügt worden. Zudem hat der Sachverständige B... auf Seite 11 seines Gutachtens vom 19.07.2007 das Vorhandensein von Verbindungsrohren zwischen den Dachabläufen und den Regenrinnenkästen ausdrücklich festgestellt. Auch der Einwand der Beklagten, die in Pos. 2.1 aufgeführten Rinnenwinkel für die Dachrinne seien zugleich in der Position 2.4 enthalten, greift nicht durch. Im Angebot vom 28.01.2003 ist vorgesehen, dass Rinnenwinkel gesondert zu vergüten sind und somit nicht zu den in Pos. 2.1 aufgeführten Rinneneisen zählen.

Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin wegen eines ihr entstandenen Zinsschadens aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB infolge der nicht fristgerechten Zahlung der Abschlagsrechnung vom 26.08.2003 besteht hingegen nicht. Nach den von den Parteien hinsichtlich des Hauptauftrages und der Nachträge 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen war die Klägerin lediglich berechtigt, eine Abschlagsrechnung über 35 % der Auftragssumme unmittelbar nach Auftragserteilung zu legen. Hinsichtlich später erteilter Nachträge waren dann zwar teilweise weitergehende Abschlagszahlungen vorgesehen. Die Abschlagsrechnung vom 26.08.2003 überschreitet den Rahmen dieser Vereinbarung jedoch bereits, weil sie erneut unter anderem Positionen des Hauptauftrages und der Nachträge 1 und 2 betrifft, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Abschlagszahlungen waren, in denen der vereinbarte Satz für Abschlagzahlungen bereits ausgeschöpft worden war.

Gegenrechte stehen den Beklagten nicht zu. Zwar haben die Beklagten erstinstanzlich mit einer behaupteten Gegenforderung von 82,50 € wegen behaupteter Aufwendungen zur Schuttberäumung die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung haben sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits jedoch wieder fallen gelassen, indem sie ihren Vortrag dahin geändert haben, Materialreste und Bauschutt seien weiterhin vorhanden.

Auch das zunächst geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden Nacherfüllungsansprüche haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.2008 fallen gelassen, indem sie nunmehr eine Minderung des Werklohns unter Hinweis auf eine ihnen nicht mehr zumutbare Nachbesserung durch die Klägerin geltend machen.

Ein Recht der Beklagten zur Minderung des Werklohns besteht nicht. Die Voraussetzungen einer Minderung gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB sind nicht gegeben, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2008 hingewiesen hat. Die Beklagten behaupten selbst nicht, der Klägerin erfolglos eine Frist zur Nachbesserung der fünf Mängel gesetzt zu haben, auf die sie ihre Minderung stützen (Mangel Nr. 17: unzureichende Befestigung von fünf Ortgangziegeln an der Ostseite der Gaube; Mangel Nr. 22: nicht fachgerechte Verfüllung der Fuge zwischen Holzstiel und Trockenbauwand im Dachgeschoss; Verschmutzungen der Bretter im Dachgeschoss mit Holzspachtelmasse; Mangel Nr. 33: keine fachgerechte Dämmung des Innenkastens des südlichen Dachfensters im Hauptdach; Mängel Nr. 35./38/41: kein fachgerechtes Gefälle des Terrassenbelages, fehlende Entwässerung des Terrassenbelags, unzureichende Höhe der seitlichen Aufkantungen der Abdichtung, unzureichende Montage der Titanzinkblechabdeckung an den aufgehenden Bauteilen und der Titanzinkblechabdeckung auf der Terrassenbrüstung; Mangel Nr. 36: zerstörte Dämmstreifen an den Dachfenstern). Dabei können sich die Beklagten auf eine vor Beginn des Rechtsstreits gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung schon deshalb nicht mehr berufen, weil sich die Parteien nach Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen B... darauf verständigt haben, dass eine Mangelbeseitigung von der Klägerin durchgeführt werden soll. Das Setzen einer Frist zur Mangelbeseitigung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil den Beklagten eine weitere Nachbesserung durch die Klägerin nicht mehr zumutbar war. Soweit die Beklagten sich diesbezüglich darauf berufen, die Klägerin habe bei der Mangelbeseitigung "elementare Maßnahmen des Arbeitsschutzes" nicht einhalten wollen, betrifft dies den Versuch einer Mangelbeseitigung am 30.10.2007, der damit endete, dass die Beklagten das Landesamt für Arbeitsschutz einschalteten, das die Arbeiten an diesem Tage aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen untersagte. Das weitere Verhalten der Beklagten, die sich gleichwohl auf eine weitere Mangelbeseitigung durch die Klägerin eingelassen haben, zeigt dass die Beklagten selbst das aus ihrer Sicht gegebene Fehlverhalten der Klägerin nicht als so schwerwiegend ansehen, dass es eine weitere Zusammenarbeit der Parteien unmöglich macht. Die Klägerin hat eine Mangelbeseitigung auch nicht von den Beklagten nicht zuzumutenden Bedingungen abhängig gemacht. Sie hat vielmehr die Beseitigung genau der Mängel angeboten, wegen derer die Beklagten die Minderung geltend machen. Unschädlich ist, dass die Klägerin der Ansicht ist, eine Vergütung in Höhe der vom Sachverständigen angesetzten Kosten für die Arbeiten an der Blechabdeckung der Terrassenbrüstung verlangen zu können. Die Klägerin hat nämlich unbestritten vorgetragen, aufgrund der vom Sachverständigen gefertigten Fotos habe sie festgestellt, dass die Brüstungsbleche zurückgeschnitten und nicht ordnungsgemäß befestigt worden seien. Dies sei von dem Unternehmen verursacht worden, dass die Wärmedämmung angebracht habe. Die Klägerin ist jedoch nicht verpflichtet, den von einem Drittunternehmen verursachten Mangel unentgeltlich zu beseitigen. Die Beklagten sind schließlich nicht berechtigt, die Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten von der vorherigen Übergabe von Planungsunterlagen abhängig zu machen. Die Art und Weise der Mangelbeseitigung ist Sache des Werkunternehmers, der zwischen den geeigneten Maßnahmen wählen kann (BGH BauR 1998, S. 123; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1548). Schon von daher können die Beklagten nicht eine bestimmte Art der Durchführung der Arbeiten verlangen. Auch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass die Klägerin bestimmte Planzeichnungen hinsichtlich des Terrassenaufbaus den Beklagten - noch dazu vorab - zur Verfügung stellen müsste. Schließlich folgt auch aus den Ausführungen des Sachverständigen B... nicht, dass die Klägerin Planungsunterlagen hätte erstellen und den Beklagten überlassen müssen. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, er könne mangels Vorlage des Architektenvertrages nicht beurteilen, ob der Architekt solche Planungsunterlagen hätte fertigen müssen. Zudem sprechen auch die vom Sachverständigen festgehaltenen Mangelbeseitigungsarbeiten gegen das Erfordernis einer umfassenden Planung. Der Sachverständige hält es letztlich für ausreichend, dass die Abdichtung der Terrasse höher gezogen und der Plattenbelag mit dem zutreffenden Gefälle erstellt wird, wobei die fehlende Entwässerung des Plattenbelages nach den Vorgaben des Sachverständigen schon deshalb unschädlich ist, weil in seinem Beseitigungsvorschlag die Herstellung verschlossener Fugen nicht vorgesehen ist.

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den ihnen entstandenen Kosten in Höhe von 1.389,80 € durch Einschaltung eines Unternehmens für die im Rahmen der Gutachtenerstellung erforderlichen Arbeiten greift ebenfalls nicht. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beklagten insoweit um notwendige Kosten des Rechtsstreits, die im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen sind, mithin nicht Gegenstand einer Prozessaufrechnung sein können.

Der Zinsanspruches folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung kann die Klägerin allerdings erst ab dem 04.02.2008 verlangen, da bis zu diesem Tage das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen ihnen zustehender Nachbesserungsansprüche der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenstand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Nacherfüllungsanspruchs nicht ausgeschlossen, weil die Beklagten eine Nachbesserung nach der Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin im März 2004 nicht mehr verlangt haben. Die Klägerin hat nämlich lediglich einen Teil der von den Beklagten gerügten Mängel abgearbeitet, im Übrigen aber eine Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 26.02.2004 abgelehnt. Unter diesen Voraussetzungen waren die Beklagten nicht gehalten, erneut eine Mangelbeseitigung zu verlangen. Das Abwarten der Beklagten stellt sich dementsprechend nicht als treuwidrig dar. Das Zurückbehaltungsrecht stand dem Werklohnanspruch der Klägerin auch in voller Höhe entgegen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B... sind die Kosten der Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel der Werkleistung der Klägerin (Mangel Nr. 17: unzureichende Befestigung von fünf Ortgangziegeln an der Ostseite der Gaube; Mangel Nr. 22: nicht fachgerechte Verfüllung der Fuge zwischen Holzstiel und Trockenbauwand im Dachgeschoss; Verschmutzungen der Bretter im Dachgeschoss mit Holzspachtelmasse; Mangel Nr. 33: keine fachgerechte Dämmung des Innenkastens des südlichen Dachfensters im Hauptdach; Mängel Nr. 35./38/41: kein fachgerechtes Gefälle des Terrassenbelages, fehlende Entwässerung des Terrassenbelags, unzureichende Höhe der seitlichen Aufkantungen der Abdichtung, unzureichende Montage der Titanzinkblechabdeckung an den aufgehenden Bauteilen und der Titanzinkblechabdeckung auf der Terrassenbrüstung; Mangel Nr. 36: zerstörte Dämmstreifen an den Dachfenstern) auf 5.633,46 € zu veranschlagen. Abzuziehen waren lediglich die auf den Fehler eines Drittunternehmens zurückgehenden Kosten betreffend die fachgerechte Verlegung der Titanzinkblechabdeckung von 704,48 € brutto, sodass ein Betrag von 4.928,98 € verbleibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten für die Einschaltung eines Ingenieurs für Planung, Ausschreibung und Überwachung der Mangelbeseitigungsarbeiten nicht zu beanstanden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Leistungen von den Beklagten selbst erbracht werden sollten. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Klägerin, für den Ein- und Ausbau der Wärmedämmung im Bereich des Innenkastens eines Dachfensters sei lediglich eine Arbeitszeit von 2 Stunden á zwei Arbeitskräften anzusetzen. Der Sachverständige hat die Arbeitsleistung im Einzelnen aufgeschlüsselt. Danach ist neben Auf- und Abbau eines Gerüstes, unter anderem die Aufnahme eines Teils des Daches sowie der Aus- und Einbau des Dachwechsels erforderlich. Diese Leistungen sind in der von der Klägerin veranschlagten Zeit ersichtlich nicht zu bewältigen. Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erfasste damit einen Betrag von zunächst 14.786,94 €. Weiter zu berücksichtigen waren die vom Sachverständigen nicht begutachteten Mängel Nr. 3 (Fehlen der Kehle am Vordach), Nr. 20 (nicht fluchtgerechte Montage der Granitfensterbänke außen) und Nr. 25 (Riss zwischen Tapete und Holzstiel im Dachgeschoss), deren Vorliegen von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt worden war und deren Beseitigung der Senat auf mindestens 300,00 € schätzt (§ 287 ZPO), sodass sich das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten um 900,00 € erhöht. Schließlich war das Zurückbehaltungsrecht auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf einen Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Mangelbeseitigung reduziert, da die Klägerin eine Mangelbeseitigung nicht in der geschuldeten Weise angeboten hat. Nicht Gegenstand des Angebots einer Mangelbeseitigung waren nämlich die Mängel Nr. 3, 20 und 25.

Eine Schriftsatzfrist auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.02.2008 war den Beklagten nicht zu bewilligen. Entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag ist in dem Schriftsatz der Klägerin nicht enthalten.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, ohne dass der Senat - gerade auch in der Frage der wirksamen Einbeziehung der Regelungen der VOB/B in den von den Parteien geschlossenen Vertrag - von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.436,82 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 1.749,84 €;

Wert der Beschwer für die Beklagten: 15.686,98 €.

Ende der Entscheidung

Zurück