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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 12 U 45/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 411 a
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 524
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 11
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
StVO § 3 Abs. 3
StVO § 5
StVO § 9 Abs. 3 S. 1
StVO § 9 Abs. 4 S. 1
BGB § 250
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 246/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass der Unfall für die Beklagte zu 1. nur dann vermeidbar gewesen sei - sie also nur dann hafte -, wenn sie die Möglichkeit gehabt habe, die Annäherung des vom Kläger geführten Motorrades wahrzunehmen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Insoweit stützen sie sich auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 16.04.2008, das ihrer Ansicht nach die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen Di. im Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1. widerlegt. Die Beklagten machen damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 07.09.2006 einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 5.899,46 € (materieller Schadensersatz: 4.002,77 €; Schmerzensgeld: 1.350,00 €; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: 546,69 €) aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.

Eine Haftung ist für keine Seite wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, dass durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls darlegen und beweisen muss (BGH DAR 2005, S. 263; DAR 1976, S. 246; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f. m. w. N.). Eine Unabwendbarkeit des Unfalles für die Beklagte zu 1. ist dabei schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese - anders als ein idealer Fahrer - bereits teilweise in die Spur für den Gegenverkehr eingefahren ist, obwohl ihr das vollständige Durchführen des Abbiegevorgangs noch nicht möglich war. Die Beklagten berufen sich insoweit in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf, dass sich der Unfall in der Fahrspur der Beklagten zu 1. ereignet hat. Sie legen vielmehr das zwischenzeitlich von ihnen eingeholte Privatgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 16.04.2008 vor, der die Ausführungen des nach § 411 a ZPO verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Di. aus dem Strafverfahren bestätigt, wonach sich die Kollision in der Fahrspur des Klägers ereignet hat. Auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass es einem idealen Fahrer nicht möglich gewesen wäre, den Unfall durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden, zumal das Fahrzeug der Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des Sachverständigen Di. die Fahrspur des Klägers nicht vollständig versperrt hat.

Die somit nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, insbesondere danach inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5, m. w. N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231). Die Abwägung führt hier zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten.

Zu Lasten der Beklagten ist ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Dabei spricht bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem Entgegenkommenden in dessen Fahrbahn bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (BGH NZV 2005, S. 249; KG NZV 2003, S. 182; Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Dieser Anscheinsbeweis ist nicht nur nicht erschüttert, ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO ist darüber hinaus erwiesen. Die Beklagte zu 1. ist in die Spur für den Gegenverkehr eingefahren, ohne den Kläger als bevorrechtigten Geradeausfahrer passieren zu lassen. Dabei können sich die Beklagten nicht darauf berufen, das Fahrzeug des Klägers sei für die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Einfahrens in die Gegenfahrbahn noch nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 1. durfte in die Fahrbahn für den Gegenverkehr unabhängig davon nicht einfahren, ob für sie in dem Moment des Vorfahrens weiterer Gegenverkehr sichtbar war oder nicht. Die Beklagten tragen vor, vor dem Kläger hätten sich mindestens drei Pkw befunden, die allesamt nach rechts hätten abbiegen wollen. In dieser Situation war es der Beklagten zu 1. jedoch nicht möglich, ihr Abbiegevorhaben gleichfalls schon umzusetzen, sie musste vielmehr zunächst den Gegenverkehr gewähren lassen, § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO. Zugleich war damit ein Einfahren auf die Gegenfahrbahn nicht gestattet. Vielmehr hatte die Beklagte zu 1. in Rechnung zu stellen, dass es bei dem Abbiegevorgang einer Kolonne von drei Fahrzeugen zu Verzögerungen hätte kommen können, sodass sich von hinten weiterer bevorrechtigter Verkehr hätte annähern können, der durch die auf die Gegenfahrbahn vorgefahrene Beklagte zu 1. behindert worden wäre. Unerheblich ist dabei die von dem Sachverständigen S. aufgezeigte theoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger zunächst hinter einem Pkw befunden habe und die Beklagte zu 1. sich entschlossen habe, vor diesem Pkw abzubiegen, bevor der Kläger seinerseits den Überholvorgang eingeleitet hatte. Ein solches Geschehen ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte zu 1. beruft sich vielmehr darauf, sie habe die entgegenkommenden Rechtsabbieger passieren lassen.

Dem Kläger fällt hingegen ein Verkehrsverstoß nicht zur Last. Nicht nachgewiesen haben die Beklagten einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO, wobei für die Unfallstelle von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. Der Sachverständige Di. hat nachvollziehbar und überzeugend anhand der Schäden an den Fahrzeugen, den Wurfweiten der Motorradfahrer und den sonstigen Spuren durch Rückrechnung für den Kläger eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 - 50 km/h angegeben, wobei er mangels feststellbarer Bremsspuren nicht auf eine vorherige höhere Geschwindigkeit schließen konnte. Dieses Ergebnis wird durch das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige S. ermittelt vielmehr ebenfalls eine Kollisionsgeschwindigkeit in einer Größenordnung von 40 - 50 km/h. Zwar geht der Sachverständige S. davon aus, dass die Ausgangsgeschwindigkeit größer gewesen ist, jedoch ist auch ihm mangels festgestellter Bremsspuren auf der Fahrbahn eine Berechnung nicht möglich.

Auch ein für das Unfallgeschehen relevanter Verstoß des Klägers gegen § 5 StVO i. V. m. § 41 Abs. 2 Zeichen 295 (durchgehende Linie) ist nicht nachgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor der Kollision verbotswidrig einen oder mehrere Pkws überholt hat, sodass es auch der Vernehmung des als Zeugen benannten R. F. nicht bedurfte. Es ist nicht erwiesen, dass ein etwaiger verbotswidriger Überholvorgang im Moment des Zusammenstoßes noch andauerte. Da in der Berufungsinstanz der Kollisionsort zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, vielmehr feststeht, dass es zum Zusammenstoß in der Mitte der Fahrspur des Klägers gekommen ist, wäre ein Überholmanövers für den Unfall nur dann kausal, wenn der Vorgang des Wiedereinordnens in seine Fahrspur für den Kläger noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Den entsprechenden Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Auch die Ausführungen des Privatgutachters S. zu den möglichen Kollisionswinkeln reichen hierzu nicht aus. Der Sachverständige führt lediglich aus, bei dem vom Sachverständigen Di. errechneten Aufprallwinkel von 20 - 40 ° sei es möglich, dass sich der Kläger noch im Vorgang der Wiedereinordnung in die eigene Fahrspur befand (wenn nämlich eine Kollisionwinkel von ca. 40 ° angenommen wird). Die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht zu dessen Nachweis jedoch nicht. Zudem verweist der Sachverständige S. darauf, dass die fahrbahnparallelen Kratzspuren, die seiner Ansicht nach dem Motorrad zuzuordnen sind, mit einem Anstoßwinkel von 40 ° nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.

Nach allem bedarf es weder einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch der im Rahmen der in der Zivilprozessordnung vorgegebenen Beweiserhebung ohnehin nicht vorgesehenen Ladung eines von einer Seite privat beauftragten Sachverständigen. Aus dem gleichen Grunde bestand keine Veranlassung für den Senat, dafür Sorge zu tragen, dass dem Privatsachverständigen Negative der vom Sachverständigen Di. gefertigten Fotos zur Verfügung gestellt werden.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist von einer Alleinhaftung der Beklagten auszugehen. Bei Kollisionen mit dem geradeaus fahrenden Gegenverkehr haftet der Linksabbieger grundsätzlich allein (BGH NZV 2005, a. a. O.; KG DAR 1994, S. 153; Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Gründe für eine abweichende Haftungsverteilung sind nicht gegeben, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1. bereits einige Zeit vor der Kollision in der Fahrspur des Klägers gestanden hat, mithin vom Kläger hätte wahrgenommen werden müssen, und ihm deshalb jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen wäre. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens - wie von den Beklagten angeregt - ist nicht veranlasst. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Dabei ist der der Beklagten zu 1. zur Last zu legende Straßenverkehrsverstoß im Zivilverfahren ohnehin nunmehr von den Beklagten eingeräumt worden, sodass weitere für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Erkenntnisse im Strafverfahren nicht zu erwarten sind.

Dem Kläger ist insgesamt ein Schaden von 5.899,46 € entstanden. Neben dem in erster Instanz ausdrücklich unstreitig gestellten Sachschaden in Höhe von 4.002,77 € hat der Kläger einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.350,00 € sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 546,69 €.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Vorliegend hat der Kläger eine Rissverletzung in Skrotum und Testis links erlitten. Er befand sich 5 Tage in stationärer Behandlung und musste operativ versorgt werden. Weiterhin war der Kläger insgesamt 38 Tage arbeitsunfähig. Dauerschäden sind beim Kläger nicht verblieben. Aufgrund der vorgenannten Umstände sowie unter Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 391) erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 1.350,00 € angemessen aber auch ausreichend.

Weiterhin besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall zur Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2004, S. 444; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 249, Rn. 39). Dies ist vorliegend der Fall, wie das vorgerichtliche Verhalten des Beklagten zu 2. belegt. Da Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 5.352,77 € bestehen, sind dem Kläger die für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwaltes entstandenen Kosten ausgehend von diesem Betrag als Streitwert zu erstatten. Unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € (1,3 x 338,00 €) sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € ergibt sich unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer ein Betrag von 546,69 €. Der zunächst bestehende Freistellungsanspruch des Klägers hat sich dabei aufgrund der erfolglosen Fristsetzung im Schreiben vom 16.11.2006 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, § 250 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagten befinden sich infolge der Mahnung des Klägers im Schreiben vom 16.11.2006 mit Fristsetzung zum 27.11.2006 seit dem 28.11.2006 in Verzug hinsichtlich der Hauptforderung. Bezüglich des Erstattungsanspruchs betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht seit dem 26.02.2007 Verzug der Beklagten aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung von diesem Tage.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.352,77 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Beklagten: 5.352,77 €.

Ende der Entscheidung

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