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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 12 U 46/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, StVO, BGB, GG, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 839
GG Art. 34
PflVG § 3
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 293/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 711,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte 1.804,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger allein zu 29 %, die Beklagte zu 39 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 61 % und die Beklagte zu 39 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben die Beklagte zu 45 % und die Drittwiderbeklagten zu 55 % zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten in der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung hat eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang hinsichtlich der Höhe der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfalles vom 01.03.2006 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 55 % in Höhe von 711,43 €.

Zutreffend hat das Landgericht eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommen. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden noch liegt ein unabwendbares Ereignis für eine Seite gem. § 17 Abs. 3 StVG vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis erst dann, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel, Straßenverkehrrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f, m. w. N.). Vorliegend sind hinreichende Tatsachen für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses von keiner Seite vorgetragen worden. Zwar behaupten beide Parteien, der jeweilige Unfallgegner sei mit seinem Fahrzeug in die andere Fahrspur gefahren, allein dies begründet die Unvermeidbarkeit des Unfalles jedoch nicht, da auch in diesem Falle eine Unfallvermeidung einem idealen Fahrer durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver grundsätzlich noch möglich gewesen sein kann und es vorliegend auch nur zu einer kurzzeitigen seitlichen Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Weiterer Tatsachenvortrag, nachdem eine Reaktion zur Kollisionsvermeidung einem der beteiligten Fahrer nicht mehr möglich gewesen ist, ist nicht vorhanden.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231). Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hält es auch der Senat nicht für nachgewiesen, welches der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO teilweise auf die benachbarte Fahrspur geraten ist.

Nicht veranlasst war dabei die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinreichende Anknüpfungstatsachen, aus denen ein Sachverständiger Rückschlüsse auf den Ort der Kollision ziehen könnte, sind nicht gegeben. Vorliegend ist es lediglich zu einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge mit einer kurzzeitigen Fahrzeugberührung gekommen, wobei die Beschädigung am klägerischen Fahrzeug im Wesentlichen durch ein überstehendes Teil am Fahrzeug der Beklagten - vermutlich die Stabilisierungsstange - verursacht worden ist. Eine solche Streifkollision setzt jedoch immer ein Aufeinandertreffen der beteiligten Fahrzeuge in einem spitzen Winkel voraus, unabhängig davon, welches der beiden Fahrzeuge in die benachbarte Fahrspur geraten ist. Rückschlüsse lassen sich insoweit nicht ziehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das in seiner Fahrspur verbliebene Fahrzeug sich auf das gegnerische Fahrzeug zu bewegt hat nachdem dieses die Fahrspurbegrenzung bereits überschritten hatte und hierdurch die Fahrzeugberührung verursacht wurde. Nicht nachvollziehbar ist dem Senat aus den vorgenannten Gründen die Auffassung der Beklagten, aus dem Schadensbild ergebe sich, dass ihre Unfalldarstellung plausibler wäre als die der Gegenseite.

Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichtes, dass aufgrund der gegenläufigen Unfallschilderungen der Zeugen bzw. der Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Richtigkeit der Darstellungen der einen oder der anderen Seite festgestellt werden kann. So ist die Darstellung des Klägers, das Fahrzeug der Beklagten sei auf die benachbarte Spur geraten, von seiner Tochter, der Zeugin K. H., bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die protokollierte Aussage der Zeugin, ein Auto habe sich von rechts dem eigenen Fahrzeug genähert, nicht so verstehen, dass das klägerische Fahrzeug nach rechts gefahren sei und sich hierdurch der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen verringert habe. Die gewählte Formulierung - von der zudem nicht einmal feststeht, dass sie tatsächlich von der Zeugin stammt - besagt, dass sich das annähernde Fahrzeug auf das andere Fahrzeug zubewegt hat. Auch aus dem Gesamtkontext der Aussage ergibt sich, dass die Zeugin entsprechende Angaben machen wollte. Soweit bei der Beklagten diesbezüglich Zweifel bestanden, hätte es ihr freigestanden die Zeugin entsprechend zu befragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch nicht, dass die Zeugin nicht bekundet hat, dass nach der Berührung der Fahrzeuge der klägerische Pkw nicht ins Schlingern geraten ist. Die Zeugin hat lediglich bekundet, das Fahrzeug sei nicht ins Schleudern geraten und nicht aus der Spur gedrängt worden. Dies beinhaltet nicht, dass es keine Lenkbewegungen des Fahrers des Pkw gegeben hat. Die Aussage der Zeugin wird gestützt durch die Angaben des Berufungsbeklagten zu 2.. Dabei stehen die Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. im Prozess nicht in Widerspruch zu seiner Einlassung gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. Ausweislich der Unfallanzeige konnte der Berufungsbeklagte zu 2. nicht erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Auch die Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrafen im Wesentlichen sein eigenes Verhalten vor der Kollision und das weitere Verhalten nach dem Zusammenstoß. Zum eigentlichen Unfallhergang hat der Berufungsbeklagte zu 2. zwar angegeben, sich 100%ig sicher zu sein, dass er seine Fahrspur nicht verlassen habe. Der Senat wertet dies jedoch lediglich als Rückschluss des Zeugen, weil der Berufungsbeklagte zu 2. keinerlei Tatsachen angegeben hat, die seine Ausführungen belegen. So hat er weder geschildert, dass er die Fahrbahnmarkierungen wahrgenommen hat noch hat er ein Herüberziehen des Fahrzeuges der Beklagten geschildert. Auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagten zu 2. angegeben hat, auf der rechten Spur seien Fahrzeuge Stoßstange an Stoßstange gefahren, vermag Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu begründen. Hiermit ist lediglich ausgesagt, dass seiner Erinnerung nach dichterer Verkehr auf der rechten Spur herrschte, der einem sofortigen Wechsel auf die rechte Fahrspur entgegenstand. Schließlich erklärt der unmittelbar vor der Kollision getätigte Rückblick des Berufungsbeklagten zu 2. zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs in Vorbereitung eines weiteren Überholvorganges auch nachvollziehbar, dass er ein etwaiges Herüberdriften des Fahrzeuges der Beklagten nicht wahrgenommen hat. Bei der darüber hinausgehenden Überlegung der Beklagten, es sei in dieser Situation möglich, dass der Berufungsbeklagte zu 2. das Fahrzeug verzogen habe, handelt es sich hingegen um eine nicht weiter untersetzte Spekulation. Der Aussage der Zeugin H. und den Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. steht die Aussage des Zeugen M. B. entgegen, der das Fahrzeug der Beklagten gesteuert hat. Der Zeuge hat bekundet, das Fahrzeug des Klägers sei in seine Fahrspur gezogen und gegen das von ihm geführte Fahrzeug gestoßen. Auch die Angaben dieses Zeugen sind plausibel und glaubhaft. Die Zeugen A. G. und M. P., die beide Mitfahrer in dem Fahrzeug der Beklagten gewesen sind, konnten hingegen zu dem eigentlichen Kollisionsgeschehen nichts aussagen. Sie haben erst infolge der Fahrzeugberührung das andere Fahrzeug wahrgenommen. Dementsprechend findet sich in beiden Aussagen auch keine Angabe zu dem Abdriften eines der beiden Fahrzeuge in die andere Spur. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass unter diesen Umständen die Version keiner Seite mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, wobei durchaus zu berücksichtigen ist, dass beide Fahrer wie auch die Zeugin H. als Schwester des Berufungsbeklagten zu 2. und Tochter des Klägers gleichermaßen den verschiedenen Seiten zuzurechnen sind, zumal die Fahrer - ggf. - einen Straßenverkehrsverstoß als eigenes Fehlverhalten einräumen müssten.

Auch ein Verstoß des Berufungsbeklagten zu 2. gegen § 3 StVO ist nicht nachgewiesen. Die Angabe des Berufungsbeklagten zu 2., auf der rechten Spur seien die Fahrzeuge Stoßstange an Stoßstange gefahren, ist nicht wörtlich zu verstehen. Daher lässt sich nicht feststellen, dass die vom Berufungsbeklagten zu 2. eingeräumte Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h überhöht gewesen ist. Ein Verkehrsverstoß des Berufungsbeklagten zu 2. liegt auch nicht darin, dass er ein - unter Umständen gegebenes - Herüberfahren des Beklagtenfahrzeuges in seine Spur nicht bemerkt und hierauf reagiert hat. Der Berufungsbeklagte zu 2. durfte darauf vertrauen, dass ein solches Abkommen von der Fahrspur des vor ihm fahrenden Fahrzeuges der Beklagten nicht erfolgen würde, zumal ein Fahrstreifenwechsel unstreitig nicht angezeigt worden war. Schließlich ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den Berufungsbeklagten zu 2. zur Vorbereitung eines weiteren Überholvorgangs unverhältnismäßig lange gedauert hat und hierdurch der Berufungsbeklagte zu 2. dem sonstigen Verkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet hat.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge folgt der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Quotierung. So ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr infolge des Überschreitens der Autobahn-Richtgeschwindigkeit erhöht (vgl. hierzu Hentschel, a. a. O., § 3 StVO, Rn. 55 c), wobei eine Überschreitung von 20 km/h anzusetzen ist, da die Beklagte nicht nachgewiesen hatte, dass der Berufungsbeklagte zu 2. schneller als die eingeräumten 150 km/h gefahren ist. Auf der anderen Seite ist die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten sowohl durch dessen im Vergleich zum Pkw des Klägers höherem Gewichtes als auch insbesondere durch das Vorhandensein überstehender Teile erhöht, die eine besondere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen, wobei sich diese Gefahr vorliegend auch realisiert hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat ein nur geringfügiges Übergewicht der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers gegenüber der des Beklagtenfahrzeuges im Verhältnis 55 % zu 45 %.

Materielle Schäden des Klägers sind allerdings nur in Höhe von insgesamt 1.580,96 € zu berücksichtigen, sodass unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 45 % eine Forderung von 711,43 € verbleibt. Neben den im Rahmen der Fahrzeugbewertung angefallenen Sachverständigenkosten von 320,96 € sowie der Auslagenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung des Senates mit 20,00 € zu bemessen ist, ist lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand des Klägers hinsichtlich seines Fahrzeuges, an dem unstreitig wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, zu berücksichtigen, also der Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes des Unfallfahrzeuges (vgl. hierzu Hentschel, a. a. O., § 12 StVG, Rn. 10). Angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von 1.900,00 € und eines Restwertes von 660,00 € errechnet sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.240,00 €. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die Erstattung von über den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges hinausgehenden Reparaturkosten nur verlangt werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und zugleich die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (BGH VersR 2008, S. 235; NJW 2007, S. 564). Die Durchführung einer fachgerechten Reparatur, die von der Beklagten bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt worden ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen, worauf er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden ist. Ungeeignet ist insoweit das angebotene Beweismittel des Augenscheins, da hierdurch der Nachweis einer fachgerechten Instandsetzung insbesondere der tragenden Teile des Fahrzeuges nicht erbracht werden kann.

Unzureichend ist hingegen der Hinweis der Beklagten, sie habe bereits erstinstanzlich beanstandet, dass in der Reparaturkostenkalkulation auch die linke A-Säule des Pkw des Klägers aufgeführt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt, dass es sich insoweit um einen Fehler handelt und tatsächlich die rechte A-Säule des Fahrzeuges gemeint ist. Die Beschädigung ist durch die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder auch hinreichend belegt, da diese Schäden im Bereich der rechten A-Säule des Pkw ausweisen, während die linke Seite des Pkw offensichtlich unbeschädigt ist. Auch ist die Beklagte dieser Richtigstellung des Vortrages erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten, sodass ein Bestreiten des Erfordernisses der Instandsetzung der rechten A-Säule mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin unbeachtlich wäre.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 839 BGB, Art. 34 GG, 1 Abs. 2 StVO.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

b) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG besteht aus den oben genannten Gründen nur unter Anrechnung einer Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensquote der Beklagten in Höhe von 45 %, mithin in Höhe des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 1.804,65 € nebst Zinsen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Fehl geht die Beanstandung der Kostenentscheidung des Landgerichts durch die Beklagte. Auch dem von der Kostentragungspflicht nach § 2 Abs. 1 GKG Befreiten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit er unterliegt, §§ 91 ff. ZPO. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG entbindet lediglich von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten, die nach § 2 Abs. 5 S. 1 GKG nicht von dem Kostenbefreiten zu erheben sind. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 5 GKG ergibt sich damit jedoch zugleich, dass die Befreiung von der Kostenzahlungspflicht einer Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff ZPO nicht entgegensteht.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.510,23 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für den Kläger: 322,27 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte: 2.187,96 €.

Ende der Entscheidung

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