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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 55/07
Rechtsgebiete: VVG, PflVG, StVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 69
VVG § 152
PflVG § 3
PflVG § 3 Nr. 1
StVG § 9
StVG § 11
StVG § 18 Abs. 1
BGB § 254
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.08.2007

Verkündet am 30.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 147/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 27.04.2005 entstanden sind oder noch entstehen - aus dem Verkehrsunfall vom 23.07.2004 zu erstatten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines auf den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkten Teilschmerzensgeldes sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und durch das Teilschmerzensgeld nicht abgedeckten immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.07.2004, bei dem der Kläger als Beifahrer aus einem bei der Beklagten versicherten Pkw herausgeschleudert und schwer verletzt worden ist. Zu dem Unfall kam es, weil der bei dem Geschehen verstorbene Fahrer P... N... auf gerader Strecke zwischen der Kreuzung der Bundesstrassen B 5/B 107 und der Gemeinde G... auf der B 1... in Fahrtrichtung G... von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen auf der linken Fahrbahnseite stehenden Straßenbaum prallte. Die Parteien streiten in erster Linie um einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 152 VVG, wobei sich die Beklagte darauf beruft, es habe sich bei der Fahrt um einen kollektiven Selbstmordversuch des Fahrers des Pkw und des Klägers gehandelt. Weiter macht die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers geltend, wozu sie behauptet, der Kläger sei in Kenntnis des Fehlens einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers N... sowie in Kenntnis von dessen Fahruntüchtigkeit mitgefahren. Schließlich hält die Beklagte die Klage für unzulässig, soweit ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld geltend gemacht werde. Der Beklagte hält hingegen das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering bemessen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger unbestritten zu dem weiteren Verlauf des Unfallabends nach der Trennung von der Zeugin B..., in deren Gegenwart die Äußerung "das Auto sei zum Totfahren" gefallen sein soll, vorgetragen hat, er sei von N... nach K... gefahren worden, wo er die Zeit mit der später ebenfalls verstorbenen Beifahrerin U... J... im Schrebergarten der Familie J... verbracht habe. Gegen 23:00 Uhr seien beide von N... wieder abgeholt worden, sodann habe man bei den Eltern der U... J... die Erlaubnis eingeholt, dass diese beim Kläger habe übernachten dürfen und sei dann auf dem Weg zur Wohnung des Klägers verunglückt.

Mit am 09.02.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen verurteilt und auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf die beim Kläger eingetretenen körperlichen und psychischen Schäden, deren weitere Entwicklung sich nicht überblicken ließe, könne ein Gesamtschmerzensgeld noch nicht hinreichend verlässlich beziffert werden, sodass die Klage auf ein Teilschmerzensgeld zulässig sei. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG (in Verbindung mit. § 18 Abs. 1 StVG) zu. Der Anspruch sei nicht nach § 152 VVG ausgeschlossen. Der Kläger sei bereits nicht Versicherungsnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt dem Zeugen G... E... gehört habe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, da er sich im Unfallzeitpunkt schlafend auf der Rückbank befunden habe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in die Verletzung eingewilligt habe. Anhaltspunkte für einen kollektiven Suizidversuch bestünden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die von der Zeugin B... bekundete Äußerung des Klägers oder des Fahrers N... lasse vielerlei Deutungen zu. Auch ein Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254 BGB komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, dass dem Kläger ein etwaiges Fehlen der Fahrerlaubnis des Fahrers N... bekannt gewesen sei. Da es sich insoweit um einen Vortrag ins Blaue hinein handele, sei die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht veranlasst gewesen. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend vorgetragen und bewiesen, dass der Kläger mit dem Fahrer N... mitgefahren sei, obwohl ihm dessen Fahruntüchtigkeit bekannt gewesen sei. Der Höhe nach sei ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen, auf das die erfolgte Teilzahlung von 5.000,00 € anzurechnen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2007 zugestellte Urteil mit am 15.03.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 14.05.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger, dem eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 25.06.2007 gesetzt worden ist, hat mit an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, den Antrag betreffend die Berufungsanschließung nicht zu stellen.

Die Beklagte vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Kläger sei Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges gewesen. Die Angaben der insoweit vom Landgericht gehörten Zeugen G... und E... seien widersprüchlich und konfus. Auch sei die Aussage des Zeugen E... wenig glaubhaft. So habe der Zeuge bekundet, er habe sich vor Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrer N... dessen Fahrerlaubnis zeigen lassen. N... habe aber über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie habe hinreichend vorgetragen, dass der Kläger vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des Fahrers N... gewusst habe. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, dass und wann er den Fahrer gefragt habe, ob dieser über eine Fahrerlaubnis verfüge. Die Substanziierungslast sei insoweit vom Landgericht unzulässig hoch angesetzt worden. Sie habe sich in zulässiger Weise auf den Zeugen M... R... berufen können, der im Rahmen der polizeilichen Ermittlung angegeben habe, der Kläger habe gewusst, dass der Fahrer N... über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt habe. Aus dem Fehlen der Fahrerlaubnis ergebe sich auch eine Gefahrerhöhung bzw. ein Mitverschulden, wobei unerheblich sei, ob die Fahrerlaubnis dem Fahrer zu keinem Zeitpunkt erteilt worden oder nachträglich entzogen worden sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Zeugin B... bestätigt habe, sowohl der Kläger als auch der Fahrer N... hätten vor Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Ferner sei die Annahme des Landgerichts unzutreffend, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Selbstschädigung vor. Neben der Erklärung gegenüber der Zeugin B..., der Pkw sei "zum Totfahren", ergebe sich eine Suizidgefährdung des Klägers aus den Arztberichten sowie aus den Angaben des U... H... gegenüber der Polizei. So habe der Kläger regelmäßig Drogen konsumiert und weise eine instabile Psyche auf. Zudem habe sich die Beziehung des Klägers zu seinem Lebensgefährten U... H... in einer Krise befunden. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die Bemessung eines zeitlich begrenzten Schmerzengeldes sei nicht zulässig. Im Übrigen sei das austenorierte Schmerzensgeld zu hoch angesetzt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 3 O 114/05, verkündet am 09.02.2007, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen. Angemessen sei ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 45.000,00 €. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass er durch den Unfall seine Zeugungsfähigkeit verloren habe. Bereits diese Beeinträchtigung für sich genommen rechtfertige ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 50.000,00 €. Selbst ohne die als massiven Einschnitt in seine Lebensplanung zu betrachtende Zeugungsunfähigkeit wäre aufgrund der Vielzahl der Verletzungen ein Betrag von insgesamt 50.000,00 € noch als angemessen zu bezeichnen. So sei bereits für einfache Frakturen der Wirbelsäule ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, eine bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit sei noch nicht endgültig festgestellt. Das Ergebnis des von ihm durchgeführten Testes sei fehlerhaft gewesen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Einwilligung hinsichtlich der Herbeiführung des Schadensfalles nicht vorgelegen habe, obwohl neben der Äußerung gegenüber der Zeugin B..., das Fahrzeug sei "zum Totfahren", noch weitere - vom Landgericht nicht berücksichtigte - Anhaltspunkte auf einen gemeinschaftlichen Suizid hinweisen würden. Auch sei das Landgericht aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei nicht Eigentümer des Unfallfahrzeuges gewesen. Die Beklagte zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil auch beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO), da sie aus diesen Umständen einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers ableitet.

Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene Anschlussberufung.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger ein Teilschmerzensgeld für einen zeitlich begrenzten Zeitraum (23.07.2004 bis 27.04.2005) verlangt. Zwar ist grundsätzlich das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage geltend gemachten werden (BGH NJW 2004, S. 1243; VersR 1961, S. 727). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, die eine Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum mit der Begründung ablehnt, eine entsprechende Befugnis des Klägers ließe sich weder aus der Dispositionsmaxime noch aus einem anderen Verfahrensgrundsatz herleiten, auch bestehe kein praktisches Bedürfnis, einen anderen Stichtag als den der letzten mündlichen Verhandlung zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, S. 984). Eine solche Beschränkung erscheint nicht gerechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilschmerzensgeldes vorliegen, nämlich die konkrete Möglichkeit des Eintritts eines weiteren, letztlich noch nicht absehbaren Schadens, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Erhebung einer offenen Teilklage. Ein Bedürfnis die Befugnis des Klägers zur Bestimmung des Streitgegenstandes in diesem Rahmen einzuschränken ist nicht ersichtlich und wird auch sonst bei Erhebung einer Teilklage nicht angenommen. Gerade unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Prozessrisikos bleibt dem Kläger bei einer Klage auf Schmerzensgeld zudem faktisch nur die Möglichkeit, den zur Beurteilung zu stellenden Zeitraum zu begrenzen.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Klage auf ein Teilschmerzensgeld sind vorliegend gegeben. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.06.2006, das dem Senat nachvollziehbar und überzeugend erscheint und dessen Feststellungen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, steht fest, dass die psychischen Belastungen des Klägers aus dem Unfallgeschehen fortbestehen und auch die körperlichen Folgeschäden weiter wirken, allerdings eine positive Beeinflussung der Beschwerdesymptomatik durch den Gutachter als möglich angesehen wird, mithin der Umfang von Dauerfolgen letztlich derzeit (noch) nicht einschätzbar ist.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2004 einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld für die in den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 fallenden Beeinträchtigungen in Höhe von weiteren 15.000,00 € aus §§ 18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVG, wobei für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach diesem Stichtag ereignet hat.

aa) Der Anspruch ist nicht nach § 152 VVG ausgeschlossen. Es ist von der für die Voraussetzung des Haftungsausschlusses darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten schon nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Kläger um ihren Versicherungsnehmer handelt, wozu erforderlich wäre, dass das Versicherungsverhältnis durch einen Erwerb des Pkw seitens des Klägers auf diesen übergegangen ist, § 69 VVG. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sowohl die Angaben des Klägers selbst als auch die Bekundungen seines Onkels G... E..., dem (vorherigen) Eigentümer des Fahrzeuges, nicht zweifelsfrei sind, gleichwohl lässt sich hieraus nicht der Rückschluss ziehen, dass der Kläger das Fahrzeug am Unfalltage von seinem Onkel erworben hat. Sowohl nach Angaben des Klägers wie auch nach den Bekundungen des Zeugen E... war ein Verkauf des Fahrzeuges an U... H... und nicht an den Kläger beabsichtigt. Auch H... hat in seinen Angaben gegenüber der Polizei von einem beabsichtigten Verkauf des Autos an ihn gesprochen. Schon von daher ist nicht nachvollziehbar, dass es dennoch zu einer Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger gekommen ist. Selbst wenn der Zeuge E... einen Betrag von 1.000,00 € für das Fahrzeug erhalten haben sollte, wie der Zeuge H... gegenüber der Polizei angegeben hat, lässt sich hieraus nicht der Rückschluss ziehen, dass eine Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger stattgefunden hat. Vielmehr sollte der Kläger auch nach den Erklärungen des H... das Fahrzeug für diesen übernehmen, sodass der Kläger in dem Falle als Geheißperson des Zeugen H... gehandelt hätte. Schließlich war auch eine Vernehmung des H... nicht veranlasst, da er bei der Übergabe des Fahrzeuges nicht zugegen war, mithin keine Kenntnis von den hierbei getroffenen Vereinbarungen hat.

Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus auch die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ebenso verneint, wie eine Einwilligung des Klägers in eine Selbstmordfahrt des Fahrers N.... Die von der Beklagten insoweit angeführten Indizien sind nicht geeignet, den Nachweis für einen gemeinschaftlich unternommenen Suizid zu führen. Schon die von der Zeugin B... bekundete Äußerung, "das Auto sei zum Totfahren", ist nicht so eindeutig, dass sie einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine geplante Selbstmordfahrt gibt. So ist ohne weiteres denkbar, dass es sich um eine unüberlegte Aussage oder um Imponiergehabe handelte. Zudem ist nicht bekannt, ob die Äußerung vom Kläger oder von dem Fahrer N... stammt.

Im letzteren Fall fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Zustimmung des Klägers zu der nach Auffassung der Beklagten hierin liegenden Ankündigung einer Selbstmordfahrt. Auch die sonstigen Umstände des Geschehens sprechen nicht für einen kollektiven Selbstmordversuch. So ist das Fahrzeug zwar auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt, allein hieraus lässt sich aber ein gezielter Tötungsversuch, an dem der Kläger beteiligt war, nicht entnehmen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es angesichts der Unfallzeit (3:00 Uhr) denkbar ist, dass der Fahrer eingeschlafen ist. Zum anderen war die Hand des Fahrers im Radio verkantet, was ein Indiz dafür ist, dass er nicht auf die Straße geachtet und deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, jedenfalls aber gegen ein gezielte Fahren gegen ein Hindernis spricht. Auch die von der Beklagten behauptete Alkoholisierung des Fahrers ist geeignet, eine unbeabsichtigte Kollision mit einem Straßenbaum auf freier und gerader Strecke zu erklären. Weiter spricht der Umstand, dass sich der Kläger schlafend auf der Rückbank befunden hat, gegen einen gezielten und gemeinschaftlich unternommenen Selbstmordversuch. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger und der Fahrer N... im Falle eines Selbstmordversuchs die weitere Mitfahrerin J... mitgenommen hätten, die sie erst an jenem Tage kennen gelernt hatten. Auch die sonstigen Umstände, die die Beklagte anführt, sind wenig stichhaltig. Zwar ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Kläger schon zuvor wegen einer Medikamentensucht behandelt wurde und depressiv ist, allein hieraus ist ein konkreter Selbstmordplan jedoch nicht abzuleiten. Hinsichtlich des Fahrers N... sind zudem vergleichbare Probleme nicht vorgetragen. Auch die von der Beklagten angesprochenen Probleme des Klägers in einer vom Kläger ohnehin nunmehr ausdrücklich in Abrede gestellten Beziehung zu H... erscheinen nicht geeignet zur Begründung eines Selbstmordversuchs herangezogen zu werden. So hatte der Kläger am Unfalltag die U... J... kennen gelernt und befand sich unbestritten nach einem gemeinsam verbrachten Abend mit ihr auf dem Weg zu seiner Wohnung, wo diese übernachten sollte.

bb) Dem Kläger ist auch ein Mitverschulden gem. § 9 StVG nicht anzulasten. Zwar ist dem Mitfahrer ein Mitverschulden anzulasten, wenn er weiß oder aufgrund des Gesamtbildes des Fahrers oder seiner Fahrweise Anlass für die Annahme hat, dass der Fahrer erheblich getrunken hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG, Rn. 11). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen, dass der Fahrer N... in einer solchen Weise alkoholisiert gewesen ist und der Kläger dies hätte wahrnehmen müssen oder gewusst hat. Über eine Alkoholisierung des Fahrers N... ist nichts Konkretes bekannt. Eine Untersuchung ist nicht vorgenommen worden ist. Allein aus der Aussage der Zeugin B..., der Fahrer N... habe zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr aus einer Flasche getrunken, in der ein nicht näher bestimmbares alkoholisches Getränk enthalten war, lässt sich eine Alkoholisierung nicht ableiten. So ist insbesondere unbekannt, in welchem Umfang der Fahrer N... aus der Flasche getrunken hat. Auch hat sich der Unfall erst mehr als fünf Stunden nach diesem Geschehen ereignet, sodass eine etwaige Alkoholisierung jedenfalls teilweise wieder abgebaut gewesen ist. Ausfallerscheinungen des Fahrer N... hat die Zeugin B... nicht bekundet. Auch war eine Vernehmung des P... St... zu einer möglichen Alkoholisierung des Fahrers N... nicht veranlasst, da dieser von der Beklagten nur als Zeuge für den Alkoholkonsum des Klägers benannt worden ist.

Dem Kläger ist ein Mitverschulden auch nicht deshalb anzulasten, weil er in das von N... geführte Fahrzeug eingestiegen ist, obwohl N... über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte. Zwar begründet das Mitfahren grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn der Mitfahrer weiß oder wissen muss, dass der Fahrer nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt (BGH VersR 1985, S. 965; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 493). Auch ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, dass der Fahrer N... nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, nachdem dies der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 16.01.2007 eingeräumt hat. Die Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor dem Unfall Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis hatte. Soweit die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe um das Fehlen einer Fahrerlaubnis des Fahrers N... gewusst, in das Wissen des M... R... stellt, handelt es sich - wie bereits vom Landgericht ausgeführt - um eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagte gibt in der Berufungsinstanz an, der Beweisantritt beruhe auf den Angaben des Zeugen R... im Rahmen der polizeilichen Ermittlung, wonach der Kläger gewusst habe, dass N... über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt habe. Dies hat der Zeuge R... jedoch nicht bekundet. Der Zeuge hat im Rahmen der von ihm erstatteten Anzeige lediglich ausgeführt, dass N... keinen Führerschein besitze. Zu einer Kenntnis des Klägers hiervon hat er sich nicht geäußert. Auch die Vernehmung des in diesem Zusammenhang benannten Polizeihauptmeisters W... ist nicht geeignet, einen entsprechenden Nachweis zu führen, da nicht ersichtlich ist, dass der Polizeihauptmeister W... im Rahmen der Vernehmung des Herrn H..., der ebenfalls nichts über eine Kenntnis des Klägers vom Fehlen der Fahrerlaubnis des Fahrers N... ausgesagt hat, entsprechende Erkenntnisse erlangt hat. Weiter trifft auch der Vortrag der Beklagten nicht zu, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wieso er angenommen habe, der Fahrer N... habe über eine Fahrerlaubnis verfügt. Im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 28.03.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass N... im damaligen Zeitpunkt mit vielen verschiedenen Fahrzeugen herumgefahren sei, woraus er geschlossen habe, dass N... über eine Fahrerlaubnis verfügt habe. Schließlich ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger das Fahrzeug an N... übergeben hat und schon von daher Veranlassung hatte, sich zu vergewissern, ob dieser im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei N... von dem Eigentümer E... übergeben worden. Dies hat dieser im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Einen anderen Geschehensablauf hat die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger kurzzeitig das Fahrzeug selbst geführt hat und es danach an N... zurückgegeben hat, da in diesem Fall der Kläger keine Veranlassung hatte, sich hinsichtlich des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis bei N... zu versichern.

cc) Der Höhe nach ist für die in den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 fallenden Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 5.000,00 € anzurechnen ist, sodass ein Betrag von 15.000,00 € verbleibt.

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410), darüber hinaus ist auch der Anlass der Unfallfahrt zu berücksichtigen. So kommt eine Reduzierung des Schmerzensgeldes etwa bei einer Gefälligkeitsfahrt in Betracht, da es geradezu unbillig sein kann, wenn der Verletzte vom Schädiger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie ein außenstehender Dritter verlangt (BGH VersR 1955, S. 615; OLG Koblenz OLGR 2006, S. 530; a. A. OLG Hamm VersR 1999, S. 1376). Auch vorliegend ist trotz des Versterbens des Unfallfahrers die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, da der Anspruch des Geschädigten unabhängig hiervon weiter besteht. Zugleich ist bei der Bewertung dieser Funktion allerdings auch die für den Fahrer eingetretene Unfallfolge zu berücksichtigen. Ferner ist in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen, dass es sich um eine zugunsten des Klägers unternommene Gefälligkeitsfahrt gehandelt hat, denn Anlass der Fahrt war es, den Kläger und die U... J... zur Wohnung des Klägers zu bringen. Auch eine grobe Fahrlässigkeit ist dem Fahrer N... nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass dem Fahrer N... ein grob unverständliches Fehlverhalten vorzuhalten ist und nicht der Unfall etwa infolge eines Augenblicksversagens eingetreten ist. Weiter sind die vom Kläger erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen, nämlich eine instabile LWK-4-, BWK-11/12-Fraktur, eine geschlossene Oberschenkelfraktur, eine gering dislozierte Olecranonfraktur rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss, sublinguale Bissverletzung und posttraumatische Belastungsstörungen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Zeugungsunfähigkeit, deren Vorliegen nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht einmal endgültig geklärt ist. Der Kläger hat sein Teilschmerzensgeld auf den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkt. Er hat jedoch weder vorgetragen, dass ihm in den neun Monaten nach dem Unfall an einer Familiengründung gelegen war und er deshalb eine Beeinträchtigung erlitten hat, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen oder den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass die - eventuell vorliegende - Beeinträchtigung dem Kläger in diesem Zeitraum überhaupt bekannt gewesen ist, sodass auch wegen der insoweit möglicherweise aufgetretenen psychischen Belastung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht geboten ist. Als - bereits bekannte - Dauerschäden sind Narben am Oberbauch, Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogens und belastungsabhängige Beschwerden im linken Bein zu berücksichtigen sowie die im Jahre 2006 bei der amtsärztlichen Begutachtung noch fortbestehende schmerzhafte, eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule im Sinne einer Schutzreaktion. Zugleich ergibt sich aus dieser Begutachtung - bei konsequent durchgeführten Therapiemaßnahmen - eine eher günstige Prognose für die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers. Entgegen der Ausführung des Landgerichts nicht zu berücksichtigen ist das Bestehen einer Medikamentensucht beim Kläger. Ausweislich der Darstellung in der amtsärztlichen Begutachtung war diese bereits im Jahre 2003 festgestellt und behandelt worden. Weiterhin sind zu berücksichtigen die stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers in der Zeit vom 23.07. bis 19.11.2004 mit einer Länge von insgesamt rd. 7 Wochen. Wegen der Beeinträchtigungen des Klägers im Übrigen wird verwiesen auf die Feststellungen des Landgerichts (Blatt 11 des Urteils).

Die vorgenannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Senates für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Begrenzung des Bemessungszeitraumes auf die ersten neun Monate nach dem Unfall nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar erscheint der vom Landgericht für angemessen gehaltene Betrag von 30.000,00 € für den Fall eines Verzichts auf die zeitliche Beschränkung unter Berücksichtigung der in der amtsärztlichen Begutachtung von 2006 aufgestellten Zukunftsprognose durchaus angemessen. Die Auswirkungen der Dauerfolgen kommen angesichts des Alters des Klägers jedoch im Wesentlichen erst in der Folgezeit zum Tragen. Da andererseits ein Großteil der Beeinträchtigungen des Klägers in die erste Zeit nach dem Unfall fallen, ist es erforderlich, für den vergleichsweise kurzen geltend gemachten Zeitraum dennoch ein erhebliches Schmerzensgeld zuzusprechen.

Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.07.2007 angeführten weiteren Vergleichsentscheidungen gerechtfertigt. So sind die angeführten Entscheidungen (KG, Urteil vom 24.09.2001, Az. 12 U 1900/00; LG Bonn NJW-RR 2005, S. 534; LG Mainz, Urteil vom 20.08.1998, Az. 1 O 398/96) von den Verletzungsfolgen den Beeinträchtigungen des Klägers bereits nur eingeschränkt vergleichbar, auch ist in keiner der aufgeführten Entscheidungen ein auf einen bestimmten Zeitraum begrenztes Teilschmerzensgeld verlangt worden.

dd) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 01.03.2005 verlangen, da sich die Beklagte aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Ansprüche des Klägers im Februar 2005 ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand.

ee) Schließlich ist der Feststellungsantrag des Klägers betreffend eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der nicht auf Dritte übergangenen materiellen und weiteren immateriellen Schäden begründet. Vorliegend besteht entsprechend den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 11.07.2006 die nicht nur ganz entfernte Möglichkeit des dauerhaften Fortbestehens der bisher beim Kläger festgestellten Beeinträchtigungen.

3. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2007 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für den Zeitraum bis einschließlich 15.07.2007 auf 50.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung: Zahlungsantrag: 25.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €; Anschlussberufung: 15.000,00 €).

Für den Zeitraum ab dem 16.07.2007 wird der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 35.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung: Zahlungsantrag: 25.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €).

Wert der Beschwer für den Kläger: 10.000,00 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte: 25.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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