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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 62/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 144
ZPO § 167
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
BGB § 195 n. F.
BGB § 196 Abs. 1 Ziff. 1 a. F.
BGB § 196 Abs. 2 a. F.
BGB § 198 a. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 284 Abs. 3
BGB § 288 Abs. 1 S. 1 a. F.
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 614
BGB § 675 Abs. 1
HGB § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 62/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.10.2006

Verkündet am 26.10.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht Funder

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 199/05, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.889,30 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft "S... W... in W..." (im Folgenden: A...) Ansprüche auf Vergütung wegen der Durchführung der kaufmännischen Geschäftsführung der A... geltend.

Der Klägerin wurde entsprechend § 8 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages die kaufmännische Geschäftsführung der A... übertragen. Über ihre Tätigkeit legte die Klägerin mit Datum vom 14.09.2001 Rechnung, mit der sie anhand eines aufgestellten Stundennachweises insgesamt 450 Stunden Tätigkeit im Zeitraum von 1997 bis 2000 zu einem Stundensatz von 125,00 DM/h sowie 5.906 gefahrene Kilometer zu einem Kilometersatz von 0,95 DM/km abrechnete. Ihre Gesamtforderung beziffert sie auf 71.748,41 DM (36.689,49 €), wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74 ff GA Bezug genommen. Von diesem Betrag macht sie einen anteiligen Betrag von 78,74 % = 28.889,30 € entsprechend dem Anteil der Größe des Grundstücks des Beklagten an den insgesamt in die A... eingebrachten Grundstücken gegenüber dem Beklagten geltend. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung richte sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB nach § 196 Abs. 1 Ziffer 1 BGB a. F. § 196 Abs. 2 BGB a. F. gelte vorliegend nicht, weil die Leistung der Klägerin nicht für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden sei. Es fehle an der Erzielung von dauernden Einnahmen durch die A..., auch sei die Mitgliedschaft in der A... und die damit verbundene Tätigkeit nicht der Beruf des Beklagten gewesen. Die Verjährungsfrist habe mit dem 31.12.2001 zu laufen begonnen und sei mit Ablauf des 31.12.2003 beendet gewesen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 23.12.2004 gestellt worden. Soweit sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz auf eine gesonderte Vergütungsabrede berufe, sei dieses Vorbringen nicht schlüssig, da es dem ursprünglichen Vortrag entgegenstehe, wonach die Forderung bereits mit Legung der Rechnung vom 14.09.2001 fällig geworden sei. Letztlich sei nicht ersichtlich, welche Leistungen die Klägerin für den Beklagten erbracht habe, aus der vorliegenden Auflistung erschließe sich ein Zusammenhang zur Tätigkeit für die A... nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.02.2006 zugestellte Urteil (Bl. 157 GA) hat die Klägerin mit einem per Telefax am 27.03.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 165 GA) und ihr Rechtsmittel mit einem am 25.04.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 175 ff GA).

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziffer 1 BGB a. F. ausgegangen. Tatsächlich sei die Forderung nicht verjährt. Die in der A... zusammengeschlossenen Gesellschafter hätten einen Gewerbebetrieb betrieben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Die Abwicklung des Bauprojektes sei schon wegen dessen Größenordnung als auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht anzusehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb entbehrlich gewesen sei, wofür bereits spreche, dass sie - die Klägerin - die kaufmännische Geschäftsleitung inne gehabt habe. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihre Auffassung, wonach sich die A... mit Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2001 verpflichtet habe, die Rechnung der Klägerin auszugleichen. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei die Vergütungsabrede nicht erfolgsabhängig gewesen. Vielmehr sei vereinbart worden, dass die Vergütung mittels eines Gesellschafterbeschlusses durch die A... festgelegt werden sollte, was mit dem Beschluss vom 17.09.2001 auch geschehen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 17.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 199/05, den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.889,30 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere auch hinsichtlich einer fehlenden gewerblichen Tätigkeit der A....

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet.

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten mit Erfolg die Zahlung einer Vergütung in der von ihr geltend gemachten Höhe aus den §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 128 HGB verlangen. Zwischen der Klägerin und der A... ist ein Dienstvertrag über die Erbringung der kaufmännischen Geschäftsleitung für die A... zustande gekommen. Für den gegenüber der A... entstandenen Vergütungsanspruch der Klägerin haftet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der A... gesamtschuldnerisch. Der Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht verjährt. Auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

a) Die Klägerin hat für die von ihr durchgeführte kaufmännische Geschäftsleitung einen Anspruch auf die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB. Bei der kaufmännischen Geschäftsleitung handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit, da auch der Beklagte nicht behauptet, die Tätigkeit der Klägerin habe unentgeltlich erfolgen sollen. Vielmehr sollte nach dem Vortrag des Beklagten die Tätigkeit der Klägerin vergütet werden in der Form, dass sie an dem Verkauf der Grundstücke beteiligt werden sollte. Für diesen gegenüber der A... entstandenen Vergütungsanspruch haftet der Beklagte als Gesellschafter der A... entsprechend § 128 HGB persönlich. Einer besonderen Beschlussfassung der Gesellschafter der A..., die ohnehin allenfalls im Innenverhältnis Wirkung entfalten könnte, bedurfte es daher zur Begründung eines Anspruchs gegenüber dem Beklagten persönlich nicht. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob ein entsprechender Beschluss in der Gesellschafterversammlung der A... vom 17.09.2001 gefasst worden ist und ob dieser einstimmig hätte zustande kommen müssen. Ebenso kann dahinstehen, in welchem Verhältnis die Gesellschafter der A... untereinander den internen Ausgleich vereinbart haben, da der Beklagte gegenüber der Klägerin als Gläubigerin der A... in voller Höhe für deren Vergütungsforderung gesamtschuldnerisch aus § 128 HGB haftet.

Der Einwand des Beklagten, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin im Rahmen einer gesondert zu treffenden Provisionsvereinbarung am wirtschaftlichen Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke beteiligt werden sollte, greift nicht durch. Dass eine solche Provisionsvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Somit hat die Klägerin, da es weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gegeben hat, Anspruch auf die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB.

b) Der Anspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Der von der Klägerin für ihre Tätigkeit abgerechnete Stundensatz von 125,00 DM/h und der angesetzte Kilometersatz von 0,95 DM/km entsprechen nach Überzeugung des Senats einer für die Durchführung einer kaufmännischen Geschäftsleitung einer Arbeitsgemeinschaft üblichen Vergütung. Das pauschale Bestreiten des angesetzten Stundensatzes durch den Beklagten erachtet der Senat für nicht ausreichend. Es ist dem Beklagten zuzumuten, im Einzelnen darzulegen und zu konkretisieren, welche Stundensätze nach seiner Auffassung für eine Tätigkeit, wie sie in dem Aufgabenkatalog in § 8 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages im Einzelnen näher dargestellt sind, angemessen sind. Das pauschale Bestreiten des abgerechneten Stundensatzes reicht hierfür nicht aus. Sofern dem Beklagten dazu nähere Informationen fehlen, wäre es ihm jedenfalls zuzumuten, entsprechende Information einzuholen. Dies gilt umso mehr, als dass der von der Klägerin abgerechnete Stundensatz von 125,00 DM sich in einem Rahmen bewegt, der dem Honorarstundensatz von gerichtlichen Sachverständigen für die Ausarbeitung eines Gutachtens von durchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand entspricht. Im Vergleich dazu erscheint der von der Klägerin angesetzte Stundensatz jedenfalls nicht auf den ersten Blick als überhöht, so dass es weiterer substanziierter Ausführungen des Beklagten dazu bedurft hätte, aus denen sich ergibt, aus welchem Grund der von der Klägerin abgerechnete Stundensatz im Hinblick auf die von der Klägerin nach § 8 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zu erbringenden Leistungen unangemessen hoch sein soll. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 144 ZPO über die Höhe der ortsüblichen Vergütung bedurfte es aus diesem Grunde nicht. Hierauf hat der Senat im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Soweit der Beklagte darüber hinaus den Umfang der von der Klägerin behaupteten erbrachten Leistungen bestreitet, ist sein pauschales Bestreiten ebenfalls unbeachtlich. Der Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag in Verbindung mit der der Rechnung vom 24.09.2001 beiliegenden Stundenaufstellung. Der Beklagte hatte als Gesellschafter der A... die Möglichkeit, entsprechenden Einblick in deren Tätigkeitsbereich zu nehmen, so dass ein substanziiertes Bestreiten zumutbar ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Tätigkeiten sind im Einzelnen aus der Stundenübersicht (Bl. 76 ff GA) zu entnehmen, so dass dem Beklagten entgegen seiner Auffassung ein substanziiertes Bestreiten durchaus möglich gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin Tätigkeiten abgerechnet hat, die vor der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und der damit verbundenen Übertragung der kaufmännischen Geschäftsleitung auf die Klägerin erbracht wurden. Wie im Termin auf Nachfrage des Senats klargestellt worden ist, datiert der Ab-schluss des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 15.05.1997 (vgl. Bl. 67 GA). Damit stimmt überein, dass die Klägerin gemäß ihrer Aufstellung über die erbrachten Leistungen ab diesem Zeitpunkt tätig geworden ist, die Bauarbeiten am 01.09.1997 beginnen sollten und ein halbjähriger Vorlauf vor Beginn der Arbeiten nicht ungewöhnlich ist. Darauf, ob die Tätigkeit der Klägerin letztlich Erfolg entfaltet hat, kommt es nicht an, da seitens der Klägerin lediglich ihre Dienste im Rahmen der kaufmännischen Geschäftsleitung geschuldet wurden, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

c) Die Klageforderung ist nicht verjährt. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften, da die Forderung der Klägerin unstreitig zum 01.01.2002 noch nicht verjährt war. Danach begann die Verjährungsfrist gem. § 198 BGB a. F. mit Ablauf des 31.12.2001 zu laufen, da die A... nach dem bei den Akten befindlichen Gesellschafterbeschluss zum 31.12.2001 aufgelöst werden sollte und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsführertätigkeit der Klägerin endete und der Vergütungsforderung gem. § 614 BGB zu diesem Zeitpunkt fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n. F. drei Jahre ab dem 01.01.2002, so dass Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten wäre. Die Verjährungsfrist ist jedoch rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch die Einreichung des Mahnbescheides am 23.12.2004 gehemmt worden.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 195 BGB n. F., da nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsvorschriften die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB a. F. einschlägig war. Die A... ist als Gewerbebetrieb anzusehen. Die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit - eine selbständige, planmäßige, auf eine gewisse Dauer ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit mit der Absicht, aus dieser Tätigkeit Gewinn zu erzielen - sind gegeben. Dass die Tätigkeit der A... einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, folgt bereits daraus, dass die Klägerin die kaufmännische Geschäftsleitung ausgeübt hat. Die Tätigkeit der A... war auch auf eine bestimmte Dauer ausgerichtet, da nach dem Gesellschaftsvertrag eine Tätigkeit jedenfalls bis zum 31.12.2002 vorgesehen war. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war nach § 2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages die gemeinsame Durchführung der Erschließung, Bebauung und Vermarktung des Wohngebietes S.... Daraus wird deutlich, dass die jeweiligen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus der gemeinsamen Erschließung, Vermarktung und den Verkauf der jeweiligen zu bebauenden Grundstücke entsprechende Einnahmen erzielen wollten. Der Beklagte selbst sollte die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in die A... einbringen und nach Durchführung der Erschließung und Parzellierung an einer Veräußerung der Grundstücke anteilig beteiligt werden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist bislang ein Viertel des Bauprojektes bebaut und veräußert worden, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um ein Bauvorhaben von nicht unerheblichem Umfang handelte. Angesichts des Umfanges des geplanten Bauvorhabens und des unstreitigen Umstandes, dass zu deren Durchführung ein eigener kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich war, kann an einer gewerblichen Tätigkeit der A... kein Zweifel bestehen (vgl. auch KG BauR 2001, 1790; OLG Frankfurt OLGR 2005, 257; OLG Dresden BauR 2002, 1414; LG Berlin BauR 2003, 136; LG Bonn BauR 2004, 1170). Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte selbst nicht über die Kaufmannseigenschaft verfügt. Bei einer offenen Handelsgesellschaft, als die die A... aufgrund der Durchführung einer gewerblichen Tätigkeit mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb anzusehen ist, ist nicht Voraussetzung, dass auch die einzelnen Gesellschafter Kaufleute sind.

2.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a. F., Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB begründet. Da der Beklagte unstreitig die Rechnung der Klägerin vom 14.09.2001 am 17.09.2001 übergeben erhalten hat, befand er sich ab dem 18.10.2001 mit der Zahlung in Verzug.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 28.889,30 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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