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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 65/06
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, BGB, ZPO, StVO, StGB


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 17 Abs. 3 Satz 2
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
BGB § 421
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 8 Abs. 2
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274)
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 65/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.10.2006

Verkündet am 19.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 411/04, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.815,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.407,85 € seit dem 13.11.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger vorab die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mitte in Berlin entstanden sind. Im Übrigen werden die Kosten dieser Instanz gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.10.2003 gegen 16:30 Uhr an der Einmündung der L... Straße in die A... Chaussee (L 33) in B..., bei dem das die Vorfahrtstraße befahrende Fahrzeug der Beklagten zu 2. mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte, der nach links in die A... Chaussee abbiegen wollte und sein Fahrzeug so zum Stehen gebracht hatte, dass es 0,5 m weit in die Vorfahrtstraße hineinragte. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich noch um die Haftungsquote, insbesondere um die Auswirkungen der dem Beklagten zu 3. zur Last fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie um die Auswirkungen des Einfahrens des Klägers in die Vorfahrtstraße und der beim Kläger festgestellten Alkoholisierung von 1,0 Promille. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit am 02.03.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.407,85 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bestehe aus § 7 StVG und § 823 BGB, ihm sei jedoch ein Mitverursachungsanteil in Höhe von 3/4 zur Last zu legen. Zwar sei auf Seiten der Beklagten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen, da der Beklagte zu 3. statt der erlaubten 70 km/h mindestens 94 - 100 km/h gefahren sei. Andererseits sei zulasten des Klägers dessen Alkoholisierung zu berücksichtigen, die eine sichere Beherrschung des Kraftfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen habe. Weiter sei dem Kläger anzulasten, dass er mit seinem Fahrzeug 0,5 m in die bevorrechtigte Straße eingefahren sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 06.03.2006 zugestellte Urteil mit am 06.04.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am Montag, dem 08.05.2006, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst der dortigen Beweisantritte. Er wendet sich gegen die vom Landgericht ausgeworfene Mithaftungsquote. Er ist der Ansicht, da sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe und es zu dem Zusammenstoß ohne eine aktive Handlung von seiner Seite gekommen sei, habe sich seine Alkoholisierung nicht ausgewirkt und sei mithin nicht zu berücksichtigen. Auch das Hereinragen seines Fahrzeuges um etwa 0,5 m in den Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße rechtfertige nicht eine Mithaftung auf seiner Seite von 3/4. Dieser Umstand sei für die Kollision bereits nicht kausal geworden. Vielmehr habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 3. den rechten Fahrbahnrand um 0,2 m überfahren habe, so dass die Kollision auch erfolgt wäre, wenn er - der Kläger - nicht in den Bereich der Vorfahrtstraße eingefahren wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 3. eine Fahrbahnbreite von 4,20 m zur Verfügung gestanden habe, so dass er mit seinem 1,70 m breiten Fahrzeug die Unfallstelle ohne Kollision hätte passieren können. Entscheidend für den Unfall sei letztendlich die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 3. und dessen Abdriften nach rechts infolge des von ihm vorgenommenen übermäßigen Bremsmanövers.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006, zum Az.: 13 O 411/04, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 10.223,55 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochten Urteil. Sie greifen ihren erstinstanzlichen Vortrag wieder auf, es sei nicht nachgewiesen, dass der Pkw des Klägers bereits längere Zeit vor der Kollision gestanden habe und nicht erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß zum Stillstand gekommen sei. Ein Vorfahrtsverstoß liege allerdings unabhängig von dieser Frage schon deshalb vor, weil der Kläger in den Fahrbahnbereich der Vorfahrtstraße eingefahren sei. Durch dieses Verhalten habe allein der Kläger die Ursache für das folgende Geschehen gesetzt, denn hierdurch habe er den herannahenden Beklagten zu 3. zu einer Notbremsung veranlasst, in dessen Rahmen das Fahrzeug nach rechts abgedriftet und es zur Kollision gekommen sei. Allein wegen dieser Gefahrbremsung sei es zum Überfahren des Fahrbahnrandes um etwa 0,2 m gekommen. Auch die Alkoholisierung des Klägers sei zu dessen Lasten zu berücksichtigen, da das Fahrverhalten des Klägers offensichtlich auf eine Fehleinschätzung der Verkehrssituation zurückzuführen sei, die Folge der alkoholbedingt beeinträchtigten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sei.

Die Beiakten 133/04/9999397/6 des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Bestimmung der Mitverursachungsquoten nicht berücksichtigt, dass die bei ihm gegebene Alkoholisierung sowie das geringfügige Auffahren auf die Vorfahrtstraße für den Unfall nicht kausal geworden seien. Der Kläger macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil auch beruhen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 zu einer Beschränkung des Prüfungsumfanges von Ermessensentscheidungen geführt hat (so etwa OLG München NJW 2004, S. 959; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249; OLG Braunschweig OLGR 2004, S. 352). Keine Einschränkung des Prüfungsumfanges gilt nämlich jedenfalls für die einer Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, auf die § 286 ZPO Anwendung findet (BGH NJW 1979, S. 2142; Münchener Kommentar-Prütting, ZPO, Kommentar, 2. Aufl., § 287, Rn. 14).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten, die gem. § 421 BGB als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 13.10.2003 einen Anspruch in Höhe von 6.815,70 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Für das Unfallgeschehen ist auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden, noch liegt ein unabwendbares Ereignis für eine Seite gem. § 17 Abs. 3 StVG vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es bei Beachtung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (BGH NZV 1992, S. 229; NZV 1991, S. 185; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f). Vorliegend steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 3. fest, so dass es den Beklagten bereits nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG abgeschnitten ist, sich auf ein unabwendbares Ereignis zu berufen. Für den Kläger ist ein unabwendbares Ereignis ebenfalls nicht gegeben. Bei Beachtung der äußersten möglichen Sorgfalt hätte der Kläger nämlich nicht - im Umfang von 50 cm - in die Vorfahrtstraße einfahren dürfen, insbesondere ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er sich in die Vorfahrtstraße hätte hineintasten müssen. Der Kläger hat lediglich behauptet, er habe sich an die Wartelinie herangetastet. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Einfahren in die Vorfahrtsstraße sei im Hinblick auf das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen zugleich festgestellte Überfahren der Seitenlinie um 20 cm durch den Beklagten zu 3. für den Unfall nicht kausal geworden. Eine Kausalität des Verhaltens des Klägers ist jedenfalls im Hinblick auf die Unfallfolgen schon deshalb anzunehmen, weil ohne das Einfahren in die Vorfahrtsstraße der Anstoß der Pkws wegen des dann in geringerem Umfang gegebenen Überschneidungsbereichs der beiden Fahrzeuge sowie unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Kollisionswinkels keine vergleichbar schweren Schäden verursacht hätte.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist zu Lasten der Beklagten zum einen der Verstoß des Beklagten zu 3. gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO bei Annäherung an den Einmündungsbereich zu berücksichtigen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen auch die Beklagten nicht entgegengetreten sind, hat sich der Beklagten zu 3. der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 94 km/h genähert, mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten. Eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen nicht nachgewiesen. Zum anderen ist ein Verstoß des Beklagten zu 3. gegen § 1 Abs. 2 StVO gegeben. Der Beklagte zu 3. hat den Unfall durch sein unsachgemäßes Bremsmanöver jedenfalls mit herbeigeführt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kam es wegen der an der Unfallstelle bestehenden geringfügigen Fahrbahnneigung zu einem Abdriften des Pkw, wodurch das vom Beklagten zu 3. gesteuerte Fahrzeug am Kollisionspunkt in einem Umfang von 20 cm auf die rechte Fahrbahnmarkierung geraten ist. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, der Beklagte zu 3. sei durch das Einfahren des Klägers in die Vorfahrtsstraße zu einer Notbremsung veranlasst worden. Aufgrund der Aussage der Zeugin H... steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits eine gewisse Zeit stand, bevor der Beklagte zu 3. auf das Fahrzeug auffuhr. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, dass sie das Fahrzeug des Klägers stehend wahrgenommen hat, und dass zunächst mehrere andere Fahrzeuge das Auto des Klägers passierten, ehe es zum Unfall kam. Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln besteht nicht. Auch die Beklagten haben entsprechende Einwendungen nicht erhoben. Unter diesen Umständen bestand für die vom Beklagten zu 3. durchgeführte Gefahrbremsung, bei der er die Kontrolle über das Fahrzeug jedenfalls zeitweise verloren hat, keine Veranlassung, insbesondere hat der Kläger bei diese Sachlage nicht den Anschein gesetzt, er werde sogleich noch weiter in die Vorfahrtstraße einfahren. Der Beklagte zu 3. hätte daher angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Fahrbahnbreite von rund 4,20 m und einer Breite des Fahrzeuges der Beklagten zu 2. von 1,70 m den Pkw des Klägers gefahrlos passieren können.

Dem Kläger ist zum einen ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Ein Einfahren in die Vorfahrtstraße durfte nur erfolgen, wenn der Kläger übersehen konnte, dass er die Vorfahrtberechtigten nicht gefährdete. Dies hat der Kläger nicht beachtet. Wie bereits ausgeführt, war das Verhalten des Klägers auch weder veranlasst, weil er sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten musste, noch ist der Verstoß des Klägers für das Unfallgeschehen nicht kausal geworden. Zum anderen ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB anzulasten. Unstreitig war der Kläger in erheblichem Maße alkoholisiert. Zwar ist der Wert der absoluten Fahrunsicherheit von 1,1 Promille (vgl. hierzu BGH NZV 1992, S. 27; Hentschel, a. a. O., § 316 StGB, Rn. 69 m. w. N.) nicht erreicht, da die beim Kläger eine Stunde nach dem Unfall festgestellte Alkoholkonzentration 1,0 Promille betrug und ein Alkoholabbau in diesem Zeitraum mangels Vortrag zum Trinkende nicht angenommen werden kann (vgl. Hentschel, a. a. O., Rn. 59). Auch bei nur relativer Fahrunsicherheit spricht allerdings der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die alkoholbedingte Unsicherheit ursächlich für den Unfall geworden ist, wenn dieser sich unter Umständen zugetragen hat, die einen nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (OLG Köln VRS 102, S. 424; OLG Karlsruhe ZfS 1993, S. 160; Hentschel, a. a. O., Rn. 69). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger ist ohne nachvollziehbaren Grund in einem Umfang von 0,5 m in die Vorfahrtstraße eingefahren. Dieses Verhalten lässt sich lediglich durch eine alkoholbedingte Fehleinschätzung der Situation bzw. der Entfernungen erklären, die damit zugleich auch kausal für den Unfall geworden ist. Schließlich ist es durch das Verhalten des Klägers auch zu einer - im Unfallgeschehen realisierten - konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen und fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % für den dem Kläger entstandenen Schaden von unstreitig 13.631,40 €. Dabei ist der Senat an einer Abänderung der Ermessentscheidung des Landgerichtes schon deshalb nicht gehindert, weil dieses den Verstoß des Beklagten zu 3. gegen § 1 Abs. 2 StVO in seine Abwägung nicht eingestellt hat. Zu berücksichtigen war neben den normalen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge und den aufgeführten Verkehrsverstößen an sich, dass die dem Beklagten zu 3. vorzuwerfende Geschwindigkeitsverletzung von erheblichem Gewicht ist, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 % überschritten hat, während zugleich der Vorfahrtsverstoß des Klägers als relativ geringfügig anzusehen ist, weil dieser nach dem geringfügigen Einfahren auf die Vorfahrtstraße zum Stehen gekommen war. Dennoch waren der Vorfahrtsverstoß und das insoweit der Alkoholisierung zuzurechnende Verhalten des Klägers in erster Linie Auslöser des Unfalles. Im Ergebnis hält der Senat daher die wechselseitigen Verursachungsbeiträge für gleichwertig.

Schließlich besteht aus den vorgenannten Gründen auch kein weitergehender Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG.

Zinsen hinsichtlich des im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Betrages hat der Kläger nicht gefordert.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.223,55 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für den Kläger: 6.815,70 €;

Wert der Beschwer für die Beklagte: 3.407,85 €.

Ende der Entscheidung

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