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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 7/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 634 Nr. 2
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 637
BGB § 637 Abs. 3
ZPO § 287
ZPO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teil-Urteil

12 U 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2007

Verkündet am 20.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht Funder

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 667/03, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 54.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2004 zu zahlen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 4. wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie die Beklagten zu 2. und 4. betrifft, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. und 2. Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB und von den Beklagten zu 3. und 4. als Schadensersatz in Bezug auf einen von dem Beklagten zu 1. einzubringenden neuen Estrich in einer Lagerhalle und die Beschichtung dieses Estrichs durch die Beklagte zu 2., während die Beklagten zu 3. und 4. als Planer in Anspruch genommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagte zu 1. keine (gemeint ist wohl eine) mangelhafte Leistung erbracht habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen St... sei zwar der von dem Beklagten zu 1. eingebrachte Fußboden nicht geeignet, höhere Verkehrslasten aufzunehmen; gleichwohl habe aber die Klägerin weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass der vom Beklagten zu 1. eingebrachte Fußboden nicht den Vorgaben des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses entspreche. Unstreitig habe der Beklagte zu 1. im Übrigen bereits ungefähr ein Jahr vor der Erteilung des Auftrages den Fußboden in der benachbarten Lagerhalle eingebracht und nach dem nicht substanziiert bestrittenen Vortrag des Beklagten zu 1. habe der Kläger während der Ortstermine darauf hingewiesen, dass in die streitgegenständliche Halle derselbe Fußboden eingebracht werden solle, wie er in der Nachbarhalle bereits vorhanden war. Dass der von dem Beklagten eingebrachte Fußboden diesem Leistungsprofil nicht entsprach, habe der Kläger nicht vorgetragen. Hinweispflichten habe der Beklagte zu 1. ebenfalls nicht verletzt. Der Beklagte zu 1. habe nur Kenntnis davon gehabt, dass der Fußboden dem der Nachbarhalle entsprechen solle. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Planungsvorgaben zu überprüfen, da er nicht gewusst habe, dass der Kläger die Halle mit einem schweren Gabelstapler habe befahren wollen. Auch aus den Ausführungen des Sachverständigen St... ergebe sich, dass der Beklagte zu 1. nicht sofort habe davon ausgehen können, eine unzureichende Leistung angeboten zu haben.

Auch die Leistungen der Beklagten zu 2. hätten sich nicht als mangelhaft erwiesen. Soweit die Beklagte zu 2. den Fußboden nicht versiegelt, sondern eine Beschichtung in einer Dicke von 2 mm aufgetragen habe, stelle dies keinen Mangel dar, da der Sachverständige an den Teilen des Fußbodens, der Überlastungen nicht ausgesetzt gewesen sei, keine besonderen Mangelerscheinungen habe erkennen können. Die von der Beklagten zu 2. erfolgte Anordnung der Fugen könne nach den Angaben des Sachverständigen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, weil sie nahezu quadratische Größen hätten. Eine kraftschlüssige Vernagelung sei von dem Beklagten zu 1. auszuführen gewesen. Im Übrigen seien - unterstellte - mangelhafte Leistungen der Beklagten zu 2. nicht ursächlich für den Schaden, denn die Risse im Boden seien darauf zurückzuführen, dass der Hallenfußboden bezüglich der tatsächlich von ihm aufzunehmenden Lasten nicht hinreichend dimensioniert gewesen sei. Daraus folge automatisch auch eine Beschädigung der aufgebrachten Beschichtung. Auch die Beklagte zu 2. habe Hinweispflichten nicht verletzt, da ihr nicht bekannt gewesen sei, welchen Belastungen der Fußboden ausgesetzt werden solle.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3. bestehe ebenfalls nicht, da die Planungsleistungen nicht mangelhaft gewesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Planung abgeändert worden sei und die Klägerin nicht behaupte, dass diese ursprünglichen Planungsleistungen mangelhaft gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3. für eine etwaige mangelhafte Planung nicht einzustehen, denn auch ihr sei nur bekannt gewesen, dass die Halle als Lagerhalle genutzt werden solle und nicht, dass der Boden der Halle besondere Lasten, die hier zu den Rissen geführt hätten, tragen soll. Pflichten im Rahmen der Bauüberwachung habe die Beklagte zu 3. ebenfalls nicht verletzt. Eine dahingehende Auftragserweiterung sei seitens der Beklagten zu 3. bestritten worden. Unabhängig davon lege die Klägerin nicht dar, welche Leistungen in diesem Zusammenhang mangelhaft gewesen sein sollen.

Der Beklagte zu 4. sei nicht passivlegitimiert. Zwischen der Beklagten zu 3. und dem Beklagten zu 4. bestehe ein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte zu 4. sei daher als Arbeitnehmer und damit als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte zu 3. tätig geworden. Dass der Beklagte zu 4. als Architekt auf dem Kopfbogen des Angebotes der Beklagten zu 3. aufgeführt sei, ändere nichts daran, dass der Vertragsschluss nur mit dem Inhaber der Firma zustande kommen konnte, mithin mit der Beklagten zu 3. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4., welches ausnahmsweise eine Einstandspflichtigkeit des Beklagten zu 4. ergeben könnte, habe die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.12.2006 zugestellte Urteil mit einem am 10.01.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 14.03.2007 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie rügt, das Urteil sei insbesondere nach Durchführung einer umfangreichen und sich über Jahre hinziehenden Beweisaufnahme, die bei der vom Landgericht gegebenen Begründung überflüssig gewesen wäre, überraschend und nicht durch gerichtliche Hinweise vorbereitet worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Tragfähigkeit des Estrichs nicht gegeben sei und die Fugen zwischen einzelnen Estrichfeldern nicht kraftschlüssig ausgeführt worden seien. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die an sich erforderlichen Anforderungen an die Belastbarkeit des Hallenfußbodens nicht Vertragsbestandteil geworden seien und Hinweispflichten nicht bestanden hätten, weil die Beklagten keine Kenntnis von den tatsächlichen Belastungen des Hallenfußbodens gehabt hätten, seien angesichts der Feststellungen des Sachverständigen zu den für eine Lagerhalle bzw. einer Produktionshalle in gleichem Maße bestehenden Anforderungen an die Tragfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Nutzung der Halle als Lagerhalle ergebe sich bereits aus dem Angebot des Beklagten zu 1. Hiervon seien die Beklagten ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch selbst ausgegangen. Gerade aus dieser Nutzung seien bestimmte Anforderungen an die Tragfähigkeit des Hallenfußbodens abzuleiten. Dem Nutzungszweck als Lagerhalle entspreche aber nach den Feststellungen des Sachverständigen der aufgebrachte Hallenfußboden nicht. Dabei könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, inwieweit die erbrachte Leistung den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses entspreche, ohne zu berücksichtigen, dass sich der Auftrag auf die Erstellung eines nutzungsfähigen Hallenfußbodens bezogen habe. Jedenfalls aber hätte der Beklagte zu 1., wenn er sich an den im Angebot aufgeführten Leistungen orientierte, die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die beauftragte Qualität des Hallenfußbodens nicht ausreichend sei.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2. habe sich das Landgericht bereits darüber hinweggesetzt, dass eine Beschichtung des Estrichs beauftragt worden sei und dass die Beklagte zu 2. ausdrücklich eingeräumt habe, lediglich eine Versiegelung und somit eine geringwertigere Leistung als vereinbart ausgeführt zu haben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. sei überdies auch darin zu sehen, dass sie auf die ihr als Fachbetrieb erkennbare Notwendigkeit der erforderlichen kraftschlüssigen Verbindung der Estrichplatten ebenso wenig hingewiesen habe wie auf die nicht ausreichende Qualität des von ihr vorgefundenen Estrichbodens, obwohl auch ihr die beabsichtigte Nutzung der Halle erkennbar gewesen sei.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. sei unverständlich, dass das Landgericht meine, seitens der Klägerin sei nicht behauptet worden, dass die ursprünglichen Planungsleistungen mangelhaft gewesen seien. Eine geänderte Planung habe es nicht gegeben, lediglich das Angebot des Beklagten zu 1. sei gegenüber dem von dem Beklagten zu 4. erstellten Leistungsverzeichnis geändert worden. Die Mangelhaftigkeit der Planung ergebe sich aus der Tatsache, dass eine nicht zutreffende Festigkeitsklasse (B 25) für den Estrich angegeben worden, die Tragfähigkeit des in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Estrichs für die Halle nicht ausreichend gewesen, die notwendige kraftschlüssige Verbindung nicht ausgeschrieben worden und ein Fugenplan nicht erstellt und den ausführenden Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sei. Dies sei so von dem Sachverständigen bestätigt worden. Auch den Beklagten zu 3. und 4. sei die Nutzung der Halle als Lagerhalle bekannt gewesen.

Schließlich hafte auch der Beklagte zu 4., obwohl nicht Vertragspartner der Klägerin, für die entstehenden Kosten. Der Vertrag mit der Beklagten zu 3. sei lediglich deshalb abgeschlossen worden, weil der Beklagte zu 4., den die Klägerin bereits aus der Vergangenheit gekannt habe, letztlich mit der Planung beauftragt werden sollte, denn es sei klar gewesen, dass nur er die Leistungen erbringen sollte, zumal er auch ausschließlich insoweit als qualifizierte Person auf dem Briefbogen der Beklagten zu 3. ausgewiesen gewesen sei. Damit habe ein besonderes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Beklagten zu 4. bestanden, das ausschließlich Grundlage für die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen der Beklagten zu 3. gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.12.2006, Az.: 12 O 667/03, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 54.090,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, im Wesentlichen unter Bezugnahme bzw. Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... St... in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2007. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26. November 2007.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2007 hat der Beklagte zu 1. angezeigt, dass über sein Vermögen mit Beschluss vom 23. August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1. ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Dieser Umstand berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht. Zwar darf ein Teilurteil grundsätzlich nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, sodass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH MDR 2002, 1068), weshalb sich ein Gericht nicht auf nur ein Prozessrechtsverhältnis bei seiner Entscheidung beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil entscheiden kann, denn gerade im Falle der Durchführung einer Beweisaufnahme sollen die Beweise nur einmal erhoben werden und einheitlich frei gewürdigt werden, um damit unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des BGH werden diese Grundsätze aber im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen nur eines Streitgenossen durchbrochen, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Unterbrechung endet regelmäßig erst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Sofern, wie hier, nicht absehbar ist, ob und ggf. wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, wäre es mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH NJW-RR 2003, 1002, 1003).

Damit ist eine Entscheidung über die Klage gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. möglich. Insoweit ist die Klage allerdings nur in vollem Umfang gegenüber dem Beklagten zu 3. begründet. Ansonsten ist sie unbegründet.

Ein Kostenvorschussanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. aus §§ 637, 634 Nr. 2 BGB besteht nicht. Demgegenüber ist die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3. aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB begründet, während der gegenüber dem Beklagten zu 4. geltend gemachte Schadensersatzanspruch an dessen fehlender Passivlegitimation scheitert. Es ist für sämtliche Verträge auf die Gesetzeslage nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes zum 1. Januar 2002 abzustellen. In Bezug auf die Beklagte zu 2. wurde der Vertrag erst nach dem 1. Januar 2002 geschlossen. Soweit das Angebot der Beklagten zu 3. aus dem Jahre 2001 stammt, kann dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entnommen werden, dass der eigentliche Vertrag, also die Annahme des Angebotes, letztlich erst zu Beginn des Jahres 2002 zu Stande gekommen ist.

Entgegen der Ansicht dese Landgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin nicht bereits daran, weil nicht vorgetragen sei, dass dem geschuldeten Leistungsprofil, wonach der Boden der hier streitgegenständlichen Halle dem der Nachbarhalle habe entsprechen sollen, nicht entsprochen worden sei. Die Annahme einer derart allgemeinen Absprache geht an dem wechselseitigen Parteivorbringen vorbei. Es liegen konkrete vertragliche Vereinbarungen vor, insbesondere auch ein Leistungsverzeichnis, aus dem sich das geschuldete Vertragssoll ergibt. Selbst wenn in mündlichen Absprachen von einer Vergleichbarkeit des Bodens der Nachbarhalle die Rede gewesen sein soll, sind solche Absprachen jedenfalls durch die eigentliche Beauftragung modifiziert worden. Unabhängig davon streiten die Parteien gerade auch darüber, inwieweit den Beklagten Hinweispflichtverletzungen vorzuwerfen sind, weil sich der Boden stärkeren Belastungen nicht als gewachsen gezeigt hat. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt.

1.

Ob sich die Werkleistung der Beklagten zu 2. in der Weise als mangelhaft darstellt, weil die von ihr vertraglich geschuldete Beschichtung des Estrichs nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht, kann letztlich dahinstehen. Der Sachverständige St... hat jedenfalls bescheinigt, dass die Beschichtung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Unabhängig davon hat eine etwaige andersartige Beschichtung nicht zu den Rissen geführt und ist deshalb nicht ursächlich für die geltend gemachte Mängelbeseitigung mit den damit verbundenen Kosten. Die in der Beschichtung vorhandenen Risse sind nach den Feststellungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass der Estrich selbst gerissen ist und damit folgerichtig auch die aufgetragene Beschichtung. Demgegenüber war die Beschichtung an den Stellen unbeschädigt, an denen die Fläche keinen besonders großen Belastungen ausgesetzt war. Mithin sind die in der Beschichtung befindlichen Risse nicht darauf zurückzuführen, dass die Beschichtung als solche unzulänglich ist, sondern sie sind Folge der Rissbildungen im Estrich selbst.

Eine mangelhafte Beschichtung würde allenfalls dazu führen, dass die Mängel in der Beschichtung behoben bzw. die Beschichtung neu erstellt wird. Jedenfalls aber rechtfertigt ein solcher Mangel nicht die Neuherstellung des gesamten Estrichs, wie sie dem Begehren der Klägerin entspricht.

Ein Mangel in der Werkleistung der Beklagten zu 2. kann letztlich auch nicht in dem Aufbringen einer Beschichtung auf eine dauerelastische Scheinfuge gesehen werden. Zwar stellt diese Art der Ausführung nach den Ausführungen des Sachverständigen St... einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Gleichwohl sieht der Sachverständige einen Fehler durch die mit der Beschichtung beauftragte Firma nur, wenn sie wusste, dass es sich um eine Scheinfuge gehandelt hat. Konnte sie jedoch davon ausgehen, dass es sich um eine Dehnungsfuge handelt, wäre eine dauerelastische Verfüllung richtig. Er meint, die Firma, die die Verfüllung der Fugen vornehme, müsse zunächst einmal wissen, in welcher Dicke ein solcher Estrich eingebaut worden ist. Es sei für eine Firma, die den Estrich nicht verlegt habe, schwierig, die richtigen Entscheidungen zu treffen und damit auch den richtigen Preis für das Verfüllen der Scheinfugen anzugeben. Auch hinsichtlich des Abstandes der Verdübelungen habe eine Beschichtungsfirma die maßgeblichen Angaben üblicherweise hierfür nicht. Die genauen Angaben über das Raster der Scheinfugen hätten durch den Planer vorgegeben werden müssen. Dass die Fugen keine Dehnungsfugen gewesen seien, habe die Beklagte zu 2. nicht unbedingt erkennen müssen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige noch einmal klargestellt, dass man so ohne weiteres nicht erkennen kann, ob es sich bei den Fugen, die dauerelastisch von der Beklagten zu 2. verfüllt werden sollten, um Dehnungsfugen oder um so genannte Scheinfugen handelt. Der Beklagten zu 2. ist aber eine fehlerhafte Ausführung insoweit vorzuwerfen, als sie ohne jede Rücksprache mit dem Auftraggeber bzw. dem Planer die Arbeiten in der von ihr vorgenommenen Art und Weise durchgeführt hat. Zwar hat der Sachverständige zunächst in seinem Ausgangsgutachten gemeint, sofern die Beklagte zu 2. nicht gewusst habe, dass es sich um Scheinfugen gehandelt habe, habe sie die kraftschlüssige Verfüllung nicht weiter hinterfragen müssen, hat es aber - letztlich zu Recht - als Rechtsfrage angesehen, ob und inwieweit die Beschichtungsfirma, also die Beklagte zu 2., verpflichtet gewesen sei, den Auftraggeber dazu zu befragen, ob es sich um Scheinfugen oder um Dehnungsfugen im Estrich handelt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen, wonach die nachträglich beauftragte Verfüllung der Fugen mit einer Acrylmasse, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, hätte die Beklagte zu 2. die Leistung ohne Rücksprache mit dem Planer über die tatsächliche Ausführung der Verfüllung der Fugen zu halten, so nicht ausführen dürfen. So hat der Sachverständige in seiner Erläuterung zum Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal überzeugend dargestellt, dass ein Fachunternehmen eigentlich erkennen müsste, dass die Fuge unter den hier gegebenen Bedingungen nicht halten wird.

Gleichwohl führt diese als Ausführungsmangel zu bewertende Pflichtverletzung nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 2., da sich die Klägerin ein Mitverschulden des von ihr beauftragten planenden Architekten anrechnen lassen muss (§ 254 BGB), wobei das Verschulden des planenden Architekten derart deutlich überwiegt, dass dahinter der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2. vollständig zurücktritt, denn dessen Planungsfehler ist als schwerwiegend anzusehen. Eine ggf. quotierte gesamtschuldnerische Haftung mit dem in diesem Rechtsstreit von der Klägerin ebenfalls in Anspruch genommenen planenden Architekten scheidet deshalb aus.

Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen St... entsprach der von dem für die Beklagte zu 3. tätigen Beklagten zu 4. geplante Fußboden nicht den Anforderungen, denen er üblicherweise in einer Lagerhalle ausgesetzt ist. Das Landgericht hat unter anderem gemeint, die ursprüngliche Planung sei abgeändert worden und die Klägerin behaupte nicht, dass die ursprünglichen Planungsleistungen mangelhaft gewesen seien. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie den Beklagten zu 1. ein modifiziertes Angebot vorgelegt. Soweit die Planungsleistungen auf Grund des abgeänderten Angebotes nicht mehr als Grundlage für eine mangelfreie Leistung anzusehen seien, könne dies nicht der Beklagten zu 3. zugerechnet werden. Inwieweit dies aber gerade in Bezug auf die Abänderung der Fall sein soll, lässt das Landgericht offen. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass nicht die eigentliche Planung geändert worden ist, sondern es zu Änderungen in Bezug auf das vom Beklagten zu 4. erstellte Leistungsverzeichnis gekommen ist, ohne dass aber seitens der Beklagten zu 3. hinreichend dargelegt worden wäre, dass es gerade diese Veränderungen gewesen seien, die letztlich zu der den Regeln der Technik widersprechenden Ausführung der Leistungen geführt haben. Vielmehr hätte auch das nur in wenigen Positionen etwas veränderte Leistungsverzeichnis in seiner ursprünglichen Fassung nicht zu einer mangelfreien Ausführung der Fußbodenarbeiten geführt, denn auch die so genannte ursprüngliche Planung des Beklagten zu 4. beinhaltete keine Festigkeitsklasse, die der hier maßgeblichen Nutzung gerecht wurde. Die erforderliche kraftschlüssige Verbindung war ebenfalls nicht ausgeschrieben und der grundsätzlich auszustellende Fugenplan wurde nicht erstellt, weshalb sowohl der Privatgutachter als auch der gerichtlich bestellte Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Planung unzureichend war. Soweit die Beklagten zu 3. und 4. ausführen, eine nach den gutachterlichen Einschätzungen vorzunehmende Detailplanung habe die Klägerin nie in Auftrag gegeben, so überzeugt dies nicht. Der Auftragsumfang ergibt sich aus dem Angebot vom 26. Mai 2001. Danach war uneingeschränkt das Erstellen der Ausführungsplanung und das Aufstellen der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf den Umbau der Lagerhalle geschuldet. Dass der Lagerhallenfußboden davon ausgenommen war, lässt sich dem in Auftrag gegebenen Angebot nicht entnehmen. Deshalb erscheint es nicht plausibel, weshalb die Beklagte zu 3. lediglich aus Kulanzgründen ein Leistungsverzeichnis übergeben haben soll, welches jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin von der Beklagten zu 3. erbeten worden war. Dass dieses Leistungsverzeichnis dazu diente, die darin enthaltenen Arbeiten auszuschreiben und in Auftrag zu geben, war der Beklagten zu 3. bekannt. Sei es im Rahmen des Gesamtauftrages oder sei es als Einzelauftrag die Beklagte zu 3. hatte sich jedenfalls dazu verpflichtet, eine Ausschreibung in der Form eines Leistungsverzeichnisses zu erstellen, wobei der Beklagte zu 4. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. Juni 2004 angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Normalbelastung eines Fußbodens für eine Lagerhalle handelte. Er gehe davon aus, dass im Falle der Planung einer Lagerhalle zu berücksichtigen sei, dass dort auch Gabelstaplerverkehr vorhanden sei. Er habe sich dabei an dem in der Nachbarhalle befindlichen Gabelstapler orientiert. Der für die Beklagte zu 3. tätige Beklagte zu 4. geht mithin selbst davon aus, dass im Rahmen des erteilten Auftrags ein ordnungsgemäßes Leistungsverzeichnis zu erstellen war, welches eine Normalbelastung eines Fußbodens in einer Lagerhalle berücksichtigt. Wie bereits zuvor dargestellt, steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass ein solches Leistungsverzeichnis nicht erstellt wurde. Der Sachverständige St... hat im Einzelnen dargestellt, dass unter Berücksichtigung des Einsatzes von Gabelstaplern und des hier zum Einsatz gekommenen Gabelstaplers mit einem Eigengewicht von 3.750 kg und einer Tragfähigkeit von 2.500 kg eine Bemessung des Estrichs für eine Verkehrslast von 15 km/m² erforderlich gewesen wäre, während die hier eingebrachte Verkehrslast nur die Hälfte dieses Wertes aufweist. Nur bei Werkstätten mit einer geringen Belastung könne von einer Verkehrslast von 7,5 km/m² ausgegangen werden. Selbst wenn sich der Beklagte zu 4. bei seiner Planung an dem sich in der Nachbarhalle befindlichen Fahrzeug orientiert haben sollte und es sich bei diesem Fahrzeug um ein weniger schwergewichtiges Fahrzeug handeln sollte, als es nunmehr in der streitgegenständlichen Lagerhalle verwendet wird, hätte der Beklagte zu 4. die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das Leistungsverzeichnis einen Fußbodenaufbau enthält, der nicht den Regellasten für die Belastung eines Lagerhallenbodens mit Gabelstaplern entspricht. Nach den Angaben des Sachverständigen St... ist für den zu beachtenden Lastfall eine Bemessung der Estrichplatte vorzunehmen, für die eine Vielzahl von Einflussfaktoren berücksichtigt werden muss, wovon hier aber nicht ausgegangen werden kann. Ebenso fehlen genaue Angaben zur Ausführung der Dehnungsfugen.

Insgesamt erweisen sich damit die Mängel in der Ausführung der von der Beklagten zu 3. geschuldeten Leistung als schwerwiegend, während die Hinweispflichtverletzung der Beklagten zu 2. als nur leicht fahrlässig eingestuft werden kann. Dies ergibt sich unter anderem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen St..., der letztlich nur auf wiederholte Nachfrage gemeint hat, dass unter Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten ungeachtet dessen, dass sich der Unternehmer grundsätzlich auf die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- bzw. Ausführungsunterlagen verlassen kann, die Beklagte zu 2. Rücksprache mit dem Bauleiter oder Planer dahin hätte halten sollen, wie die Ausführung und Verfüllung der Fugen tatsächlich vorzunehmen ist. Dieses Versäumnis ist aber gegenüber der in mehrfacher Hinsicht unzulänglichen Planung als gering einzustufen, sodass es hinter dem Planungsverschulden zurücktritt (vgl. dazu OLG Brandenburg, BauR 2003, 1054 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 595, 596).

2.

Gegenüber der Beklagten zu 3. ist unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen zum Vorliegen einer fehlerhaften Planung ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in der geltend gemachten Höhe von 54.090,00 € gegeben.

Die verschiedenen Defizite in der Planung der Beklagten zu 3. bzw. dem von ihr durch den Beklagten zu 4. erstellten Leistungsverzeichnis wurden bereits unter Ziffer 1. dargestellt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, inwieweit die Beklagte zu 3. an etwaigen Vertragsverhandlungen mit den Beklagten zu 1. oder 2. beteiligt war. Auch die Unterschiede in den beiden Angeboten sind nur gering. So hat der Sachverständige St... ausgeführt, dass der Unterschied der Angebote vom 17. April und 17. Mai 2002 im Wesentlichen in der Untergrundvorbereitung liegt, während hinsichtlich des eigentlichen Fußbodenaufbaus keine Unterschiede zu erkennen sind. Auch eine entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 3. geäußerte Vergleichbarkeit der hier umzubauenden Halle mit der Nachbarhalle entpflichtete die Beklagte zu 3. nicht, die Klägerin unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die - vermeintlich kostengünstige - Ausführungsvariante des Leistungsverzeichnisses zum Teil nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und insbesondere die Festigkeit des Fußbodens nicht der "normalen" Beanspruchung einer Lagerhalle, in der typischerweise Gabelstaplerbetrieb herrscht, standhält.

Die Notwendigkeit einer vollständigen Erneuerung des Estrichs zur Mängelbeseitigung hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt. Konkrete Einwendungen hiergegen wurden seitens der Beklagten zu 3. nicht erhoben. Der Sachverständige schätzt die Kosten auf 56.700,00 € bis 62.370,00 € netto als Mindestbetrag, weshalb die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 54.090,00 € in vollem Umfang zugesprochen werden kann. Soweit der Sachverständige die Kosten noch nicht in allen Einzelheiten aufgeschlüsselt hat, ist dies zur Bestimmung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches unerheblich, da sich die Angaben des Sachverständigen zumindest als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO eignen und nach den Angaben des Sachverständigen jedenfalls mit Kosten zu rechnen ist, die die Klageforderung erreichen.

3.

Die Klage gegen den Beklagten zu 4. erweist sich mangels Passivlegitimation als unbegründet. Eine eigene vertragliche Beziehung besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4. nicht, sodass Schadensersatzansprüche in Anlehnung an einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag insoweit nicht in Betracht kommen. Auch ansonsten ist ein Rechtsinstitut, wonach sich hier eine Haftung des Beklagten zu 4. ergeben soll, nicht erkennbar. Die Klägerin meint lediglich, er sei dem Geschäftsführer der Klägerin auch aus früheren Aufträgen schon bekannt gewesen und es sei Wert darauf gelegt worden, dass der Beklagte zu 4. die Architektenleistungen erbringt, zu denen die Beklagte zu 3. als Inhaberin der Firma nicht in der Lage gewesen sei. Als insoweit qualifizierte Person sei der Beklagte zu 4. auch ausdrücklich auf dem Briefbogen der Beklagten zu 3. ausgewiesen gewesen. Die Klägerin leitet ihren Anspruch damit aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ab, das hier jedoch nicht geeignet ist, eine Haftung des Beklagten zu 4. über eine Haftung des eigentlichen Vertragspartners hinaus zu begründen. Es wäre der Kläger im bereits bei Vertragsschluss unbenommen gewesen, darauf hinzuwirken, dass ein Architektenvertrag (auch) mit diesem geschlossen werden soll. Dass der Beklagte zu 4. als Architekt auf dem Briefbogen der Beklagten zu 3. aufgeführt ist, erhebt ihn nicht in die Position eines Vertragspartners. Auch für einen Schuldbeitritt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Ein dahingehender Wille des Beklagten zu 4. ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, sondern dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und die auch nicht zu grundsätzlichen Rechtsfragen von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.090,00 €

Ende der Entscheidung

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