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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 12 U 82/07
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 5
VOB/B § 13 Nr. 6
VOB/B § 13 Nr. 7
VOB/B § 16 Nr. 3
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2
BGB § 307
BGB § 631 Abs. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 139
ZPO § 279 Abs. 3
ZPO § 285 Abs. 1
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 82/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.11.2007

Verkündet am 22.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Funder als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 487/05, wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich gegen eine Verurteilung in Höhe eines Betrages von 31.765,37 € wendet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W... GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) restliche Vergütung aus insgesamt 4 Bauverträgen für die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Stahlbeton-, Maurer-, Beton- und Abbrucharbeiten an dem Bauvorhaben "Umbau eines Wohnhauses zur Kindertagesstätte" in der ... Straße in Z... geltend. Die Beklagte wendet gegenüber dem geltend gemachten Werklohnanspruch im Wesentlichen ein, die von der Gemeinschuldnerin ermittelten Rechnungsbeträge seien unzutreffend, es bestünden Mängel, die Verwirkung einer Vertragsstrafe sowie die Einrede der Schlusszahlung gem. § 16 Nr. 3 VOB/B; darüber hinaus hat die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben sowie hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihr abgetretenen Werklohnanspruch der Subunternehmerin der Gemeinschuldnerin erklärt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.07.2006 im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Aufrechnung ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die von der Gemeinschuldnerin abgerechneten Werkleistungen mangelfrei sind. In Ziffer 3.9 der jeweiligen Bauverträge ist geregelt, dass Bauwasser und Baustrom und Baumüllabfuhr vom Auftragnehmer gemäß VOB selbst zu veranlassen und zu bezahlen sind.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. den streitbefangenen Bauverträgen zu. Die Gemeinschuldnerin habe die Leistungen in dem aus der Schlussrechnung ersichtlichen Umfang erbracht. Die Beklagte habe die abgerechneten Massen nicht in rechtserheblicher Weise bestritten. Sie habe bestimmte Mängel nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild hinreichend konkret dargetan, noch habe sie die weiteren Voraussetzungen der §§ 13 Nr. 5 bzw. 7 oder § 13 Nr. 6 VOB/B behauptet. Der Beklagten stehe eine aufrechenbare Gegenforderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zu. Die Parteien hätten bereits keine hinreichend bestimmte Vertragsstrafenregelung getroffen. Im Übrigen sei die Vertragsstrafenregelung gem. § 307 BGB unwirksam und durch die nach der Vereinbarung eingetretenen Veränderungen nicht mehr anwendbar. Die Gemeinschuldnerin habe prüfbar abgerechnet, von einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B sei auszugehen. Für die nicht näher konkretisierte Behauptung weiterer Zahlungen sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Auch der Schlusszahlungseinwand sei unbegründet, da die Beklagte die Schuldnerin weder über die Ausschlusswirkung schriftlich unterrichtet, noch überhaupt den von ihr ermittelten Schlusszahlungsbetrag gezahlt habe. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen, da die Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei, indem die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 02.04.2007 zugestellte Urteil (Bl. 361 GA) mit einem am 17.04.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 362 GA), die sie - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Bl. 365 GA) - mit einem per Telefax am 02.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 376 ff GA).

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag zu erfolgten Zahlungen nicht zutreffend gewürdigt. Sie habe insgesamt einen Betrag in Höhe von 80.803,07 € auf die von der Gemeinschuldnerin gelegten Rechnungen gezahlt. Hinsichtlich der im Einzelnen geleisteten Zahlungen legt die Beklagte als Anlagenkonvolut einen Ausdruck aus ihrer Buchhaltung vor, aus der zu entnehmen sei, dass sie am 05.08.2002 einen weiteren Betrag von 3.471,20 €, am 06.09.2002 einen Betrag von 4.153,63 € als Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes sowie am 11.09.2002 einen Betrag von 9.161,34 € als Schlusszahlung gezahlt habe. Die Beklagte rügt ferner, das Landgericht habe ihre Einwendungen betreffend die Mängel zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe nach Abschluss der Beweisaufnahme über die Wirksamkeit der Abtretung einen Hinweis erteilen und sie auffordern müssen, ihren Vortrag zu diesem Punkt zu präzisieren. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln nimmt die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Hinsichtlich der vom Landgericht nicht berücksichtigten Vertragsstrafe macht die Beklagte geltend, es handele sich bei der Vertragsstrafenregelung um Individualvereinbarungen. Sie habe die verwendeten Vertragsformulare zu keinem Zeitpunkt bei anderen Bauvorhaben verwendet. Erstinstanzlich sei von ihr vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Gemeinschuldnerin aus Gründen, die von ihr zu vertreten gewesen seien, mit ihren Leistungen in Verzug geraten sei. Die Positionen betreffend Bauwasser, Baustrom und Baumüllabfuhr seien von ihr zu Recht abgezogen worden, da nach dem Bauvertrag diese Positionen vom Auftragnehmer zu veranlassen und zu bezahlen seien. Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zur Schlusszahlungseinrede rechtsirrig, da es sich bei dem Schreiben vom 11.09.2002 nach ihrer Ansicht um eine wirksame Schlusszahlungseinrede handele.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.03.2007, Az.: 14 O 487/05, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich Beweisantritten. Er ist der Ansicht, der Vortrag in der Berufungsbegründung zu den geleisteten Zahlungen sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Er bestreitet, dass die Beklagte über die von der Gemeinschuldnerin anerkannten Zahlungen weitere Zahlungen geleistet habe. Hinsichtlich der Vertragsstrafe vertieft der Kläger seine Auffassung, dass die Vertragsstrafenregelungen bereits deshalb unwirksam seien, weil die Vertragsstrafe auch ohne Vorliegen eines Verschuldens verwirkt sein sollte.

II.

Die gem. §§ 517 ff ZPO fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Berufung ist bereits zu einem überwiegenden Teil unzulässig. Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, das Landgericht habe ihren Vortrag zu den erfolgten Zahlungen sowie zu den bestehenden Mängeln nicht berücksichtigt und zudem zu Unrecht die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die von ihr erhobene Einrede der Schlusszahlung nicht berücksichtigt, genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

a) Soweit mit der Berufung eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht gerügt wird, ist für die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH NJW 2003, 2532; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rn. 22). Dazu gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl. BGH NJW 2003, 3145; BGH NJW 2006, 142, 143). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH a.a.O.). Dabei reicht es jedoch nicht aus, lediglich die Rechtsansicht des Landgerichts formelhaft als rechtsirrig zu rügen und im Übrigen auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Wird die Berufung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt, muss der Berufungskläger dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat (vgl. BGH NJW 2003, 2531). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten in weiten Teilen nicht.

b) Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung zunächst unter Vorlage entsprechender Buchungsunterlagen geltend macht, das Landgericht habe die von ihr geleisteten Zahlungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt, und in diesem Zusammenhang weitere Zahlungen behauptet, die über diejenigen, die von dem Kläger in der Klageschrift berücksichtigt worden sind, hinausgehen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Dies betrifft die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Zahlungen in Höhe von 3.471,20 € vom 05.08.2002, in Höhe von 4.153,63 € vom 06.09.2002 und in Höhe von 9.161,34 € vom 11.09.2002. Erstinstanzlich ist substanziierter Vortrag zu diesen Zahlungen seitens der Beklagten nicht erfolgt. In der Klageerwiderung hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass das Rechenwerk der Klägerseite unzutreffend sei (Bl. 109 GA). Auch aus dem in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 11.09.2002 lässt sich konkreter Sachvortrag dazu, welche Zahlungen im Einzelnen von der Beklagten auf welches Bauvorhaben geleistet worden sind, nicht entnehmen. Die Beklagte hat erstinstanzlich nur pauschal und ohne jeden weiteren Beweisantritt behauptet, die von ihr errechnete Schlusszahlung von 9.161,34 € sei geleistet worden (Bl. 115 GA). Weiterer konkretisierender Sachvortrag oder ein Beweisantritt oder sonstiger Beleg ist hierzu in erster Instanz trotz des Bestreitens des Klägers nicht erfolgt. Erstmals mit der Berufungsbegründung trägt die Beklagte konkret zur Höhe und Zeitpunkt weiterer, vom Kläger nicht berücksichtigter Zahlungen vor. Es handelt sich somit um neues Vorbringen i.S.d. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Ein Vorbringen ist neu, wenn - wie hier - ein in erster Instanz allgemein gehaltener Vortrag in zweiter Instanz erstmals konkretisiert und substanziiert wird (vgl. BGHZ 159, 245, 251; BGHZ 164, 330, 333; BGH NJW 2007, 1531). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist demnach, dass in der Berufungsbegründung dargelegt wird, aus welchen in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Gründen dieses neue Vorbringen in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen ist. Dazu fehlen in der Berufungsbegründung jedoch jegliche Ausführungen.

Auch soweit die Berufung darauf gestützt wird, das Landgericht habe das Vorbringen zu den in erster Instanz geltend gemachten Mängeln nicht berücksichtigt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO. Die Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mängel sind ebenfalls als neues Angriffsmittel i.S.d. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu werten. Neu ist auch ein Vorbringen, das in erster Instanz fallengelassen und mit der Berufung wieder aufgegriffen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 531 Rn. 14). Die Beklagte hatte erstinstanzlich in den Schriftsätzen vom 22.05.2006 und vom 10.07.2006 ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die von der Gemeinschuldnerin durch ihre Subunternehmerin erbrachten Werkleistungen mangelfrei seien (Bl. 234, 276). Ein Hinweis darauf, dass das Unstreitigstellen der Mangelfreiheit nur hilfsweise vorgenommen worden ist, ist nicht erfolgt. Ungeachtet der Tatsache, dass das Landgericht zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln in seinem Urteil Ausführungen gemacht hat, ist der mit der Berufungsbegründung nunmehr erneut erhobene Vortrag zu Mängeln der Werkleistungen der Gemeinschuldnerin nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, die von der Beklagten nicht dargelegt worden sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen fehlenden Hinweis des Landgerichts rügt, reicht dies für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO gerügt, ist in der Berufungsbegründung darzulegen, welchen Vortrag der Berufungskläger in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, wobei es ausreicht, dass aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 495, 496). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es im Streitfall, da die Beklagte mit der Berufungsbegründung lediglich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz Bezug nimmt und dieses wiederholt, obwohl das Landgericht dieses Vorbringen als nicht ausreichend angesehen hat. Insbesondere hat die Beklagte auch mit der Berufungsbegründung nicht klargestellt, welche Gewährleistungsrechte sie aus den behaupteten Mängeln herleiten will.

c) Soweit die Beklagte die Berufung darauf stützt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Vertragsstrafe sowie die von ihr erhobene Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt habe, und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt, genügt die Berufungsbegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

aa)

Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die von ihr geltend gemachte Vertragsstrafe nicht berücksichtigt, fehlte es an der Darlegung der Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Der Angriff der Beklagten in der Berufungsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, es habe sich bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe um eine Individualvereinbarung gehandelt, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit der Vertragsstrafe nicht anwendbar sei. Selbst wenn dies zuträfe, fehlt es jedoch an der Entscheidungserheblichkeit dieser dargelegten Rechtsverletzung für das angefochtene Urteil. Denn das Landgericht hat die Vertragsstrafenregelung in erster Linie im Hinblick auf die Widersprüche zwischen der Regelung in der Vertragsurkunde und derjenigen in der Zusatzvereinbarung als insgesamt nicht hinreichend bestimmt angesehen und sich lediglich hilfsweise in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen § 307 BGB gestützt. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit wird von der Beklagten mit der Berufung jedoch gerade nicht angegriffen, so dass sich die von der Beklagten gerügte Rechtsverletzung im Ergebnis nicht auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hat. Das Gleiche gilt für den von der Beklagten mit der Berufungsbegründung ebenfalls nur pauschal ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vorgebrachten Einwand, die Gemeinschuldnerin habe sich mit der Ausführung der Leistungen in Verzug befunden. Schließlich fehlt in der Berufungsbegründung auch eine Auseinandersetzung mit dem weiteren vom Landgericht angeführten Gesichtspunkt, dass die Vertragsstrafenvereinbarung insgesamt durch von der Beklagten zu vertretene Verzögerungen hinfällig geworden und die Erstreckung der Vertragsstrafe auf einen neuen Zeitplan nicht vereinbart worden sei.

bb)

Hinsichtlich des von der Beklagten erhobenen Einwandes der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B liegt ein ausreichender Berufungsangriff i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ebenfalls nicht vor. Es fehlt insoweit an einer hinreichend konkreten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung der Beklagten beschränkt sich in diesem Punkt auf die Angabe, dass die Ausführungen des Landgerichts rechtsirrig sind, wobei im Übrigen zur Begründung auf das Vorbringen in der ersten Instanz verwiesen wird. Derartige formelhafte Verweise auf das Vorbringen der ersten Instanz reichen zur Zulässigkeit der Berufung nicht aus. Insbesondere geht die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen, wonach die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte die Gemeinschuldnerin nicht schriftlich auf die Ausschlusswirkung gem. § 13 (gemeint ist § 16) Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hingewiesen habe, ein.

d) Aus der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 25.09.2007 (VI ZR 162/06) folgt nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat es in dieser Entscheidung als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn unter Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt wird. Ein solcher Verfahrensfehler liegt im Streitfall nicht vor, da ausweislich des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung streitig zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt wurde (Bl. 315 GA). Im Übrigen hat die Beklagte das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers mit der Berufungsbegründung gerade nicht gerügt, so dass - selbst wenn ein solcher Verfahrensfehler vorgelegen hätte - dies nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen würde.

e) Soweit das Landgericht Verjährung nicht angenommen hat, die Berechtigung der Beklagten zum Abzug von Skonto verneint hat und schließlich die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung als unzulässig gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen hat, werden diese Ausführungen mit der Berufungsbegründung ausdrücklich nicht angegriffen.

2.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus gegen die vom Landgericht nicht vorgenommenen Abzüge für Bauwasser, Baustrom und Baumüllabfuhr wendet, ist die Berufung in Höhe eines Betrages von 306,00 €, der von der Beklagten in der Abrechnung vom 11.09.2002 hierfür angesetzt worden ist (vgl. Bl. 133 GA), zulässig. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, es liege eine anders lautende vertragliche Vereinbarung vor, womit sie die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinreichend angreift. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht nach § 631 Abs. 1 BGB der vom Landgericht ausgeurteilte Werklohnanspruch auch in dieser Höhe zu.

Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten sind entsprechende Werkverträge über die Erbringung von Abbrucharbeiten, Stahlbetonarbeiten, Mauerwerks- sowie Betonarbeiten an dem Bauvorhaben der Beklagten unter wirksamer Einbeziehung der VOB/B zustande gekommen. Die Leistungen der Gemeinschuldnerin sind von der Beklagten abgenommen worden. Soweit hinsichtlich der Betonarbeiten eine förmliche Abnahme nicht erfolgt ist, ist jedenfalls von einer Abnahmereife auszugehen, da die Beklagte wesentliche Mängel hinsichtlich der Betonarbeiten, die einer Abnahmereife entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen hat. Die Gemeinschuldnerin hat ihre Leistungen auch prüffähig abgerechnet. Die von der Gemeinschuldnerin abgerechneten Mengen und Massen sind seitens der Beklagten auch nicht substanziiert schriftsätzlich bestritten worden.

Das Landgericht hat auch zu Recht die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge für Bauwasser, Baustrom und Baumüllabfuhr nicht berücksichtigt. Zwar ist in Ziffer 3.9 der jeweiligen Bauverträge vereinbart, dass die entsprechenden Kosten durch die Gemeinschuldnerin zu bezahlen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte zum Abzug entsprechender Pauschalbeträge berechtigt ist, da in dem Formularvertrag ein entsprechender Abzug gerade nicht vereinbart worden ist. Die Beklagte behauptet darüber hinaus auch nicht, dass sie auf den Bauvorhaben Wasser und Strom vorgehalten und selbst bezahlt hat.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch der Senat von bestehender ober- oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 32.071,37 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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