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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 92/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, BGB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 529
ZPO § 533
StVG § 7 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 783
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
VVG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 92/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2007

Verkündet am 20.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach Schriftsatznachlass bis zum 13. Dezember 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 333/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die L... ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S... L..., ... 5, B..., einen Betrag von 2.096,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 333,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 59 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % sowie die Beklagte zu 2. weitere 4 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger 63 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger 59 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15.03.2005 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von lediglich 2.616,15 € zu (dazu unter 1.). Die auf Rückzahlung der erstatteten Gutachterkosten gerichtete Widerklage der Beklagten zu 2. ist unbegründet (dazu unter 2.).

1.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme einen Schaden nur in Höhe von 2.615,15 € nachgewiesen.

a) Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat, obwohl der Kläger nach dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht sämtliche von ihm in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anträge gestellt hat, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht (mehr) zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BGH NJW 1991, 1683, 1684; BGH NJW 1999, 287, 288 f). Das Landgericht hat ersichtlich ein Teilurteil nicht erlassen wollen. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Wille des Gerichts, über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes vorab zu entscheiden und über den Rest später zu befinden, in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW 1984, 1543; BGH NJW 1999, 1035; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rn. 1). Derartige Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor, insbesondere hat das Landgericht eine abschließende Kostenentscheidung getroffen. Den Entscheidungsgründen ist zudem mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht die Klage insgesamt hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Schadenspositionen abweisen wollte. Dieser in dem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegende Verfahrensfehler ist im Rechtsmittelverfahren dadurch geheilt, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung die von ihm zuletzt schriftsätzlich angekündigten Anträge, insbesondere den Antrag zu 2. der Klageschrift, zum Gegenstand seines Vorbringens und damit der Berufungsinstanz gemacht hat.

b) Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruches ist gegeben. Zwar hatte der Kläger mit dem Kreditvertrag vom 08.05.2001 zugleich die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer zustehenden Schadensersatzansprüche an die finanzierende Bank abgetreten (vgl. Bl. 68, 74 GA). Nach dem ergänzenden und von den Beklagten unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 25.10.2007 ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, bis zu dem im schriftlichen Verfahren Schriftsätze eingereicht werden konnten und der dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichsteht, wieder Inhaber der streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen geworden ist. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schreiben der finanzierenden G... Bank vom 03.11.2005 (Bl. 313 GA) unbestritten vorgetragen, dass das zur Finanzierung des Erwerbs des Pkws Jaguar aufgenommene Darlehen von ihm vollständig zurückgezahlt worden ist. Die G... Bank hat mit dem Schreiben vom 03.11.2005 bestätigt, dass das Darlehenskonto erledigt ist und mit der Ablösung des Kontos die Sicherungsübereignung nicht mehr gültig sei. Spätestens in diesem Schreiben ist eine stillschweigende Rückabtretung der der Bank gemäß den Bedingungen zum Kreditvertrag vom 08.05.2001 zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, zu denen auch der Anspruch auf Schadensersatz in Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gehört, zu sehen. Dass in dem Schreiben vom 03.11.2005 eine Rückabtretung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist demgegenüber unschädlich. Eine solche Rückabtretung kann auch stillschweigend erfolgen, wenn dafür die Umstände in hinreichendem Maße sprechen (§§ 133, 157 BGB). Aus den Umständen kann sich ergeben, dass eine sicherungshalber vorgenommene Abtretung von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, dass sie bei Zweckerfüllung oder Zweckverfehlung hinfällig sein sollte, oder die Beteiligten können stillschweigend im Zusammenhang mit Abmachungen, die die ursprüngliche Abtretung gegenstandslos werden lassen, die Rückabtretung vornehmen (vgl. BGH NJW 1986, 977). So liegt der Fall auch hier. Dem Schreiben vom 03.11.2005 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die G... Bank nach der Rückzahlung des Darlehens durch den Kläger die ihr zur Sicherheit übertragenen Rechte wieder an den Kläger zurückübertragen wollte. Dass in dem Schreiben lediglich von einer Sicherungsübereignung die Rede ist und die der Bank zur Sicherheit darüber hinaus abgetretenen Forderungen nicht gesondert erwähnt werden, spielt demgegenüber keine Rolle. Dem Schreiben vom 03.11.2005 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Bank auf sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zur Sicherheit übertragenen Rechte verzichten wollte und dem Kläger diese Rechte zurückübertragen werden sollten, zumal nach der Erfüllung der Verbindlichkeit jeder denkbare Grund weggefallen ist, aus dem die Bank die abgetretene Forderung noch hätte behalten sollen. Einer ausdrücklichen Rückabtretungsvereinbarung bedurfte es unter diesen Umständen nicht mehr. Auch der Kläger hat das Schreiben vom 03.11.2005 letztlich in diesem Sinne verstanden, wie sich aus den Ausführungen des Klägervertreters in dem Schriftsatz vom 25.10.2007 ergibt, in dem es heißt, dass der Kläger wieder vollumfänglich Inhaber der Rechte betreffend das Fahrzeug geworden sei.

Zwar steht danach nicht fest, dass die Rückabtretung der Klageforderung bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalls am 15.03.2005 erfolgt ist. Demgemäß steht auch nicht fest, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt der Abtretung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Reparatur, Mietwagen und Abschleppkosten an die L... ... GmbH Forderungsinhaber war, so dass die Abtretung unwirksam ist. Dies ist jedoch unerheblich. Als Forderungsinhaber zum jetzigen Zeitpunkt steht es dem Kläger frei, über die Forderung nach seinem Belieben zu verfügen. Er kann daher auch Zahlung an jeden beliebigen Dritten verlangen, hier die L... ... GmbH. Welche Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der L... ... GmbH getroffen worden ist, ist demgegenüber ohne Belang.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 25.10.2007 nunmehr wiederum aus eigenem Recht vorgeht, während er ursprünglich - wie von ihm mit Schriftsatz vom 31.10.2005 vorgetragen - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die an die G... Bank abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Die darin zu sehende Klageänderung ist gem. § 533 ZPO zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, weil damit ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird und auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zurückgegriffen werden kann. Sie kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die bei der Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Soweit der Kläger erstmals unter Vorlage des Schreibens der G... Bank vom 03.11.2005 vorgetragen hat, dass eine Rückübertragung der streitgegenständlichen Ansprüche seitens der Bank erfolgt ist, ist der Inhalt des Schreibens von den Beklagten nicht bestritten worden. Unstreitiger neuer Vortrag ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1703; BGH NJW 2005, 291, 292; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 531 Rn. 16).

c) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger jedoch nur zum Teil den Nachweis erbracht, dass die geltend gemachten Reparaturkosten auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Dabei kommt dem Kläger keine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr aufgrund der von der Beklagten zu 2. gegebenen Reparaturkostenübernahmeerklärung (Bl. 118 GA) zugute. Es handelt sich dabei nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, dass zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über die Höhe der Forderung bestand, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zudem nicht um eine Erklärung der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger, sondern um eine von dem Kläger unterschriebene, an die L... ... GmbH gerichtete Erklärung, die rechtlich eine Anweisung des Klägers i.S.d. § 783 BGB an die Beklagte zu 2. darstellt, die Reparaturkosten direkt an die reparaturausführende Firma auszuzahlen.

aa)

Nach dem durch das Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Li... hat der Kläger unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 4.896,94 € nachgewiesen.

Der Sachverständige Li... ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schäden an der vorderen Stoßstange, am linken Nebelscheinwerfer, der linken Blinkleuchte und dem links in die Stoßstange eingelassenen Reflektor, an der Radhausschale vorn links und dem Luftkanal vorn links sowie an dem linken Vorderkotflügel nachvollziehbar auf das Unfallereignis und den Anstoßkontakt mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zurückzuführen sind. Lediglich die Schäden am Reifen des linken vorderen Laufrades und an der linken Vorderachsenseite sind nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Beschädigungen des Kühlers der Servolenkung werden durch den Sachverständigen ebenfalls für möglich gehalten, auch wenn diese nicht dokumentiert worden seien. Danach ist von den geltend gemachten Reparaturkosten nach den Angaben des Sachverständigen ein Betrag von ca. 4.925,00 € netto eindeutig dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen, während ein Betrag in Höhe von 1.525,00 € netto hinsichtlich der Befundvermessung für die Erneuerung von Achs- und Lenkungsteilen sowie der Betrag in Höhe von 265,00 € für den Ölkühler der Servolenkung nach Auffassung des Sachverständigen nicht zweifelsfrei dem Unfallereignis zuzuordnen sind. Das Gutachten des Sachverständigen Li... ist als Grundlage für die Entscheidungsfindung hinreichend geeignet. Der Sachverständige hat zwar die beteiligten Fahrzeuge nicht selbst in Augenschein nehmen können. Dies führt jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht dazu, dass der Beweis der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden schon deshalb als nicht geführt betrachtet werden kann. Da der Sachverständige bei der Kollision selbst nicht zugegen gewesen ist, konnte er den Umfang der unfallbedingten Schäden nur anhand der Schadensbilder, die auf den vorliegenden Fotos ersichtlich waren, und der von ihm vorgenommenen Nachstellung des Unfalls ermitteln. Dabei hat der Sachverständige nachvollziehbar herausgearbeitet, welche Positionen der Reparaturkostenkalkulation des Kfz-Sachverständigen H... und der darauf aufbauenden Reparaturrechnung der L... ... GmbH sich eindeutig dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuordnen lassen. Soweit der Sachverständige einzelne Positionen nicht zweifelsfrei dem Unfallereignis hat zuordnen können, lassen sich diese Kosten aus der vorgelegten Rechnung der L... ... GmbH eindeutig herausrechnen. Aus diesem Grunde bleibt der Einwand der Beklagten, ein Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger mit dem Unfall auch nicht kompatible Schäden geltend mache, ohne Erfolg. Denn ein vollständiger Anspruchsverlust setzt zum einen voraus, dass sich die kompatiblen von den nicht kompatiblen Schäden nicht mehr abgrenzen bzw. herausrechnen lassen, woran es im Streitfall fehlt. Zum anderen muss der Kläger die nicht kompatiblen Vorschäden bewusst verschwiegen haben, wovon nicht ausgegangen werden kann, wenn der Sachverständige feststellt, dass sich die dem Unfallereignis nicht eindeutig zuzurechnenden Schäden auch durch den normalen Fahrbetrieb entstanden sein können, wie es nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Beschädigungen der Vorderachse der Fall ist.

Nicht zu ersetzen sind danach lediglich die Kosten für die Erneuerung der linken Vorderachse in Höhe von 12.757,31 € netto gemäß der Rechnung der L... ... GmbH (525,35 € Arbeitslohn gemäß der Pos. 60.35-23 - 60.25-16 und 1.231,96 € Ersatzteile gemäß den Pos. 7049 bis einschl. 7321) sowie die Kosten der Reparatur des vorderen Kotflügels in Höhe von 907,44 € netto. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass hinsichtlich der Reparatur der linken Vorderachse zu erwarten gewesen sei, dass bei einer fehlenden Unfallbedingtheit Spurabweichungen an beiden Seiten aufgetreten wären und zudem erst 20.000 km seit der letzten Achsvermessung zurückgelegt worden seien, hat der Sachverständige hierzu in seiner Stellungnahme vom 12.09.2006 ausgeführt, dass die festgestellte Sturzabweichung von 6 Winkelsekunden an der linken Vorderachse auch durch den normalen Fahrbetrieb wie z. B. dem leichten Touchieren eines Hindernisses wie etwa der Bordsteinkante eintreten könne, so dass die Abweichung von 6 Winkelsekunden auch ohne den Unfall durchaus plausibel sei. Dem ist der Kläger letztlich nicht mehr entgegengetreten. Hinsichtlich der unfallbedingten Beschädigung des vorderen Kotflügels, die der Sachverständige für möglich gehalten hat, hat der Sachverständige in seinen ergänzenden Stellungnahmen eingeräumt, dass die zur Verfügung stehenden Lichtbilder zum Nachweis einer entsprechenden Beschädigung nicht geeignet sind und es sich bei seiner Aussage, dass Kontaktspuren am Fahrzeug des Beklagten zu 1. in einer Höhe von 35 - 70 cm oberhalb der Radaufstandsfläche vorhanden gewesen sein könnten, um eine Vermutung handelt, die deshalb gerechtfertigt sei, weil es sich um einen geschlossenen Anstoßvorgang handele und die Reparaturrechnung für das Beklagtenfahrzeug ausweise, dass Beschädigungen am hinteren Seitenteil vorhanden gewesen sein müssen. Auch wenn danach eine Beschädigung des Pkws des Beklagten zu 1. im hinteren Bereich feststeht, folgt daraus noch nicht, dass diese Beschädigungen mit den am vorderen Kotflügel aufgetretenen Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges kompatibel sind, wobei sich nicht mehr eindeutig klären lässt, wo genau diese Beschädigungen eingetreten sind. Eine eindeutige Zuordnung dieser Schäden am vorderen linken Kotflügel zu dem Unfallereignis ist damit nicht möglich. Eine weitere Aufklärung durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen ist von keiner der Parteien beantragt worden und erschien aus dem Grunde nicht geboten, weil der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme eingeräumt hat, dass eine genauere Aufklärung nicht mehr möglich ist.

Zu ersetzen sind hingegen die Kosten für die Reparatur des Kühlers der Servolenkung, § 287 ZPO. Der Sachverständige hat aufgrund der Anbringung dieses Teils am Fahrzeug nicht ausgeschlossen, dass die Beschädigung auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist. Zwar ist der Kühler der Servolenkung in dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen H... bei der Schadensbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt. Er wird jedoch bei der Reparaturkalkulation des Kfz-Sachverständigen ausdrücklich mit aufgeführt, so dass insoweit eine Vermutung dafür spricht, dass die Reparatur unfallbedingt ist, da keine entgegengesetzten Anhaltspunkte dafür sprechen, warum der Kfz-Sachverständige H... diese Positionen in seiner Reparaturkalkulation aufführen sollte, wenn die Beschädigung nicht durch den Unfall eingetreten ist. Seitens der Beklagten ist gegen diese Position auch nichts Substanzielles vorgebracht worden. Auch die Kosten für die Beschädigung der vorderen Stoßstange sind zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Anstoß des Beklagtenfahrzeuges ausreichend, um die Stoßstange zunächst teilweise im linken Bereich abzureißen, wodurch im Nachhinein auch die übrigen Befestigungselemente nachgegeben haben mit der Folge, dass es unstreitig zum Komplettabriss der Stoßstange gekommen ist. Die von dem Sachverständigen Li... festgestellten Beschädigungen stimmen auch im Höhenbereich beider Fahrzeuge überein. Danach befanden sich Kontaktspuren an der Stoßstange des Jaguars des Klägers in einer Höhe über der Radaufstandsebene von ca. 35 - 48 cm und an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. in einem Bereich von ca. 35 - 55 cm. Dies stimmt mit den Messungen des Kfz-Sachverständigen G... überein, der entsprechende Beschädigungen am Stoßfänger des Jaguars in einem Höhenniveau von 35 - 48 cm und am Fahrzeug des Beklagten zu 1. in einem Bereich von 35 - 55 cm festgestellt hat. Soweit die Beklagten darüber hinaus weitere Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen zu den Positionen Blende Scheinwerfer links instand setzen, Querträger vorne instand setzen, Scharnierträger vorne instand setzen, Verlängerungen Radhaus instand setzen, Verbindungsblechradhaus instand setzen sowie Hinterachse prüfen und Hinterachse ohne Einstellen vermisst haben, hat der Sachverständige hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.09.2006 ausgeführt, dass aufgrund der nicht unerheblichen Verformung des Kotflügels und der nicht unerheblichen Beschädigung der linken Außenseite der vorderen Stoßstange diese in Rechnung gestellten Instandsetzungsarbeiten nachvollziehbar sind (Bl. 191 GA). Auch die Arbeiten für die Vermessung der Hinterachse sind danach notwendig. Dies ist von den Beklagten schließlich nicht weiter in Frage gestellt worden.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

 Reparaturkosten lt. Rechnung L... ... GmbH 6.886,25 €
abzgl. beschädigter Achsteile 1.757,31 €
abzgl. Schaden am linken Vorderkotflügel 907,44 €
verbleiben 4.221,50 €
Übertrag 4.221,50 €
zzgl. 16 % MwSt. 675,44 €
zu ersetzender Betrag 4.896,94 €

bb)

Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen bezüglich der Mietwagenkosten sowie der Abschleppkosten sind dem Grunde nach ebenfalls erstattungsfähig. Hinsichtlich der Abschleppkosten haben die Beklagten nicht bestritten, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig war und deshalb abgeschleppt werden musste. Auch die Mietwagenkosten sind der Höhe nach nicht substanziiert bestritten worden. Zutreffend ist insoweit jedoch der Einwand, dass sich der Kläger für die Dauer der Mietzeit ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muss. Ein solcher Abzug ersparter Eigenkosten käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Kläger als Ersatzfahrzeug ein kleineres Fahrzeug angemietet hätte (vgl. Hentschel a.a.O., § 12 StVG Rn. 38 m.w.N.). Dazu hat der Kläger jedoch nichts weiter vorgetragen, auch ist er dem bereits in der Klageerwiderung vorgebrachten Einwand der Beklagten hinsichtlich des Abzugs der ersparten Eigenkosten nicht weiter entgegengetreten. Der Senat schätzt diese ersparten Eigenkosten auf 10 % der Mietwagenkosten, mithin 249,17 € (§ 287 ZPO).

Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

 Reparaturkosten 4.896,94 €
Mietwagenkosten 2.242,51 €
Abschleppkosten 232,00 €
Unkostenpauschale 20,00 €
Gesamtsumme 7.391,45 €

Von diesem Betrag sind die zwischenzeitlich von der Kaskoversicherung des Klägers geleisteten und vom Kläger selbst in Abzug gebrachten Beträge in Höhe von 4.775,30 € abzuziehen, so dass noch ein Betrag von 2.616,15 € als erstattungsfähiger Schaden verbleibt. Hiervon hat der Kläger in Form des Selbstbehaltes aus der Kaskoversicherung einen Betrag von 500,00 € selbst bezahlt, so dass abzüglich dieses Betrages sowie der Unkostenpauschale noch ein Betrag von 2.096,15 € verbleibt, der entsprechend dem Antrag des Klägers an die L... ... GmbH zu zahlen ist.

cc)

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 0,65 der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr. Auf der Basis eines Gegenstandswertes von 7.391,45 € beträgt diese 267,80 €. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 333,85 €.

d) Soweit der Kläger den Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe des von der Kaskoversicherung gezahlten Betrages von 4.775,30 € in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, ist diese einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.775,30 € in der Hauptsache erledigt hat, auszulegen. Der Antrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die Klage bei Rechtshängigkeit ursprünglich zulässig und begründet war und durch einen nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis nachträglich unbegründet worden ist. Daran fehlt es im Streitfall, da durch die Leistungen der Kaskoversicherung eine Erledigung nicht eingetreten ist. Vielmehr ist der Anspruch des Klägers gem. § 67 VVG in entsprechender Höhe auf die Kaskoversicherung übergegangen. Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang liegt zugleich ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO vor mit der Folge, dass der gesetzliche Forderungsübergang grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess hat, insbesondere die Klage dadurch nicht unbegründet geworden ist (vgl. Musielak/Förster, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 5 und Rn. 9). Hierauf ist der Klägervertreter im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden.

e) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

2.

Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten zu 2. steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von 429,60 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.

Die Zahlung der Gutachterkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen H... vom 17.03.2005 ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Kläger stand im Rahmen seines Schadensersatzanspruches ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten. Er entfällt lediglich dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil er etwa gegenüber dem Gutachter bekannte Vorschäden verschwiegen hat (vgl. Hentschel a.a.O., § 12 StVG Rn. 50 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht, da das Gutachten des Kfz-Sachverständigen H... nicht insgesamt unbrauchbar ist. Der Umstand, dass einzelne Schadenspositionen nicht auf dem streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, macht das Gutachten nicht unbrauchbar, da sich die einzelnen Schadenspositionen voneinander abgrenzen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Gutachter bekannte Vorschäden verschwiegen oder auf sonstige Weise Einfluss auf die Begutachtung genommen hat.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch weicht der Senat bei seiner Entscheidung von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1. S. 1 GKG auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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