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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 12 U 95/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 362 Abs. 1
BGB §§ 387 ff
BGB § 652 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
ZPO § 366 Abs. 2
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 524
ZPO § 524 Abs. 3
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 413/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 4.489,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2008 sowie einen weiteren Betrag von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.821,00 € nebst anteiliger Zinsen verworfen und im Übrigen ebenfalls zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte in der Berufungsinstanz auf Zahlung von Honorar für die Vermittlung von Schulverträgen aus zwei Kooperationsverträgen vom 06.04.2006 und 24.09.2007 in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob eine Vielzahl von Schulverträgen zwischen den jeweiligen Schülern und der Beklagten aufgrund einer Vermittlungstätigkeit des Unternehmens der Klägerinnen (B...) zustande gekommen sind. Ferner streiten die Parteien darüber, inwieweit den Klägerinnen keine Provisionen bzw. nur gekürzte Provisionen zustehen, weil einzelne Verträge nach Vortrag der Beklagten vor Ablauf der Probezeit gekündigt worden sind. Weiter beruft sich die Beklagte teilweise auf Erfüllung der Forderungen. Schließlich erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen gezahlter Vermittlungsprovisionen für Verträge, die nach ihrem Vorbringen während der Probezeit wieder gekündigt worden sind sowie mit ihrer Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage gezahlten Beträgen, insbesondere auch Mehrwertsteuerbeträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 17.04.2009 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 41.324,50 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von 949,14 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerinnen hätten hinsichtlich einer Vielzahl von Schülern Schulverträge mit der Beklagten vermittelt. Unerheblich sei insoweit insbesondere das Bestreiten der Beklagten, sie biete die Ausbildungszweige Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty und Wellness überhaupt nicht an und habe daher diesbezüglich auch keine Schulverträge abgeschlossen. Der Vortrag der Beklagten stehe im Widerspruch zu den von ihr selbst vorgelegten Werbeanzeigen. Zudem habe die Beklagte hinsichtlich einzelner Schülerinnen, die den Ausbildungszweig Beauty und Wellness belegt hätten, vorgetragen, diese hätte ihren Schulvertrag innerhalb der Probezeit gekündigt. Wie dies hätte erfolgen sollen, wenn entsprechende Ausbildungszweige von der Beklagten gar nicht angeboten würden, sei nicht erklärt worden. Auch habe die Beklagte teilweise Rechnungen für die Vermittlung zur Ausbildung Beauty und Wellness bezahlt. Auch insoweit bestünde ein unaufgeklärter Widerspruch zum Vortrag der Beklagten. Nicht hinreichend sei das pauschale Bestreiten der Vermittlungstätigkeit der Klägerinnen hinsichtlich der abgeschlossenen Verträge. Die Klägerinnen hätten den Ablauf der von ihnen durchgeführten Vermittlungstätigkeit geschildert und jeweils die erste Seite des Stammdatenblattes der Schüler vorgelegt. In diesen Stammdatenblättern seien auch Daten enthalten, die nicht anders als über ein persönliches Gespräch hätten erlangt werden können. Dass die Klägerinnen sich unbefugt Daten der Beklagten verschafft hätten, sei reine Spekulation und nicht nachgewiesen. Der hierzu benannte Zeuge könne eine unbefugte Übertragung des Datenbestandes auf die Klägerinnen nicht bezeugen. Zu zahlen sei nach den eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien auch die Mehrwertsteuer auf das Vermittlungshonorar. Teilweise seien die Provisionen von den Klägerinnen allerdings vollständig zurückzugewähren, da die Schulverträge bereits während der Probezeit gekündigt worden seien bzw. es sei nur eine Aufwandsentschädigung für diese Verträge zu bezahlen. Die sich ergebenden Ansprüche der Klägerin von 41.752,50 € seien größtenteils nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Provisionsansprüche seien erst nach den von der Beklagten vorgetragenen Zahlungen fällig geworden. Rückforderungsansprüche wegen geleisteter Vermittlungsprovisionen trotz Kündigung der Schulverträge während der Probezeit hätten der Beklagten in Höhe von insgesamt 9.091,00 € brutto zugestanden. In Höhe von 8.663,00 € seien sie jedoch durch entsprechende Gutschriften der Klägerinnen bzw. anteilige Klagerücknahme nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Um den verbleibenden Rückforderungsanspruch von 428,00 € sei der Vergütungsanspruch der Klägerinnen zu reduzieren, sodass der ausgeurteilte Betrag verbleibe. Schließlich stünden den Klägerinnen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.04.2009 zugestellte Urteil mit am 20.05.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 21.07.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerinnen, denen eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 28.08.2009 gesetzt worden ist, haben mit bereits am 22.07.2009 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Vermittlung von Schülern für die Ausbildungszweige Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty und Wellness zu vergüten sei. Sie habe hierzu hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie diese Ausbildungszweige nicht anbiete. Das Landgericht habe sich insoweit in überraschender Weise auf Anlagen zu den Schriftsätzen gestützt, die so nicht von den Parteien vorgetragen worden seien. Es sei zu beachten, dass die vorgelegten Werbeanzeigen nicht von ihr, sondern von der e... GmbH geschaltet worden seien. Auch beträfen diese Anzeigen jedenfalls hinsichtlich der beiden streitigen Teilbereiche nicht ihr Unternehmen, wie sich aus dem Fehlen der Zusätze "Privatschulcampus" und "GmbH" ergebe. Auch soweit das Landgericht Beweis erhoben habe, habe sich herausgestellt, dass Schulverträge in den beiden genannten Bereichen nicht mit ihr, sondern mit einer anderen GmbH geschlossen worden seien. Bestritten werde, dass die Klägerinnen für sämtliche Schulzweige "auf dem e... Campus" hätten werben sollen. Entsprechende Vereinbarungen habe sie mit den Klägerinnen nicht getroffen. Soweit teilweise Zahlungen für Vermittlungen geleistet worden seien, habe sie unwidersprochen vorgetragen, dass der entsprechende Scheck einem Konto der e... GmbH zuzuordnen sei. Zudem folge aus dem versehentlichen Begleichen fremder Verbindlichkeiten keine Verpflichtung, diese Verbindlichkeiten auch weiterhin zu erfüllen. Hinsichtlich der Schüler Ki..., Kl..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... sei vorgetragen gewesen, dass eine Vergütung nicht zu zahlen sei, weil diese Schüler ihre Verträge bereits in der Probezeit gekündigt hätten. Bereits gezahlte Provisionen seien zurückzuzahlen. Hinsichtlich des Rückvergütungsanspruchs in Höhe von 300,00 € netto für die Vermittlung der Schülerin N... Sch..., mit der kein Schulvertrag zustande gekommen sei, werde nunmehr ebenso wie mit der Zahlung für die Vermittlung der Schülerin Sk... die Aufrechnung erklärt. Zu Unrecht habe das Landgericht die Hilfsaufrechnung betreffend die in den Gutschriften der Klägerinnen verkörperten Gegenforderungen nicht berücksichtigt. Soweit eine Aufrechnung erklärt sei, sei eine später von den Klägerinnen erklärte abweichende Verrechnung nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Ferner hätten die Klägerinnen die Kausalität ihrer Vermittlungsbemühungen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch sie selbst einen erheblichen Werbeaufwand betrieben habe, der auch die von den Klägerinnen abgerechneten Schüler erreicht haben könne. Allein der Besitz des Stammdatensatzes sei nicht zum Nachweis geeignet, dass Schulverträge aufgrund der Tätigkeit der Klägerinnen abgeschlossen worden seien. Gerade im Hinblick darauf, dass sie - die Beklagte - die exklusive Verfügbarkeit über ihren Datenbestand aufgrund eines Datendiebstahls verloren habe, bestehe eine Indizwirkung für eine Vermittlung aufgrund des Besitzes der Stammdaten nicht. Die Anschlussberufung sei bereits unzulässig, da der Sachvortrag nicht durch eine Tabellenkalkulation ersetzt werden könne, wie dies hier geschehen sei. Zudem ergebe sich aus dem Schriftsatz die konkrete Zusammensetzung der weiter begehrten Summe von 9.305,00 € nicht. Soweit die Klage hinsichtlich des Vermittlungshonorars für einzelne Schüler zurückgenommen werde, hätten die Klägerinnen mindestens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der von den Klägerinnen nunmehr neu eingeführte Tatsachenvortrag sei präkludiert. Im Übrigen seien seitens der Schüler D..., E..., G... und Ki... Kündigungen der Schulverträge jeweils vor Ende der Probezeit erklärt worden. Hinsichtlich der in der Anschlussberufung eingeräumten Überzahlung betreffend die Vermittlung der Schülerin F... Kr... in Höhe von 357,00 € macht sich die Beklagte den Vortrag der Klägerin für ihr Rechtsmittel zu Eigen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Anschlussberufung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte auf die Anschlussberufung zu verurteilen, an sie über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.305,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2008 zu zahlen.

Die Klägerinnen beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisan-tritten. Sie machen weitere Provisionsforderungen mit der Begründung geltend, über verschiedene Forderung habe das erstinstanzliche Gericht nicht entschieden, einige Forderungen seien rechnerisch falsch oder unvollständig berücksichtigt worden und weitere Forderungen seien unter Verkennung von Tatsachen zu Unrecht nicht anerkannt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 20 der Anschlussberufung (Bl. 803 - 821 GA) Bezug genommen. Die Klägerinnen stützen ihren Vortrag, die Beklagte biete auch Ausbildungen in den Bereichen Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty- und Wellness an, auf eine Zusammenstellung von Produktkosten, die sich auch auf diese beiden Bereiche bezieht sowie auf einen Vertragsentwurf betreffend eine Ergänzung des Kooperationsvertrages von 29.05./ 06.06.2007, der die Ausbildung zur Beauty- und Wellness-Fachkraft erwähnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Schriftstücke verwiesen (Bl. 875 ff GA). Weiterhin bestreiten die Klägerinnen, dass es aus Versehen zu Zahlungen auf nicht bestehende Forderungen gekommen sei.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht ihr Bestreiten der Kausalität der Tätigkeit der Klägerinnen für den Abschluss von Schulverträgen als unsubstantiiert angesehen. Allein der Besitz der Stammdatensätze der Schüler indiziere nicht, dass eine Tätigkeit der Klägerinnen ursächlich für den Abschluss der Schulverträge geworden sei. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

Die Anschlussberufung ist hinsichtlich eines Betrages von 6.821,00 € nebst anteiliger Zinsen bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist es gemäß §§ 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Anschlussberufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Ein hinreichender Berufungsangriff in diesem Sinne fehlt hinsichtlich der geltend gemachten Provisionszahlungen für die Vermittlung der Schülerinnen Be..., Bo..., F..., H..., Kl..., Sz... und V... (Forderung jeweils 50,00 € netto). Das Landgericht hat die Vermittlung dieser Schüler mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, mangels Vortrages der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Vermittlung und Beginn der jeweiligen Ausbildungen erst nach dem Abschluss des zweiten Kooperationsvertrages am 29.05.2007 sei von einer Vermittlung der Schüler erst unter Geltung des zweiten Kooperationsvertrages auszugehen, sodass infolge der innerhalb der Probezeit beendeten Schulverträge auch eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € netto nicht zu zahlen sei. Die Klägerinnen tragen zwar nunmehr vor, dass die Rechnungen betreffend die Vermittlung dieser Schülerinnen bereits aus der Zeit der Geltung des ersten Kooperationsvertrages stammen, sie zeigen jedoch nicht auf, dass das Landgericht diesen Umstand hätte erkennen können und müssen. Ebenso fehlt ein hinreichender Berufungsangriff hinsichtlich der Vermittlung der Schülerin G... (Forderung 357,00 €). Das Landgericht hat die Klage wegen dieser Schülerin mit der Begründung abgewiesen, nach dem Vortrag der Beklagten bzw. der von dieser vorgelegten Kündigungsschreiben sei eine Kündigung noch innerhalb der Probezeit des Schulvertrages erfolgt. Ein konkretes Bestreiten dieser Darstellung durch die Klägerinnen sei nicht gegeben. Zwar liegt nunmehr ein konkretes Bestreiten des Vortrages der Beklagten durch die Klägerinnen vor, es fehlt jedoch an Angaben, warum dieser neue Vortrag in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen ist, § 520 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Auch bezüglich der Vermittlung des Schülers Ki... (Forderung 759,00 €) ist ein ausreichender Berufungsangriff nicht erfolgt. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, es sei von einer Kündigung innerhalb der Probezeit auszugehen. Die Beklagte habe unbestritten eine Kündigung bereits vor Beginn der Ausbildung am 31.08.2007 vorgetragen. Soweit die Klägerinnen einen Beginn der Ausbildung am 01.05.2007 und ein Ende der Probezeit am 31.07.2007 behaupteten, stünde dies im Widerspruch zur Angabe des Fälligkeitsdatums betreffend den ersten Teil der Provisionsforderung. Insoweit hätten sie eine Fälligkeit am 12.11.2007 angegeben, was mit einem Ausbildungsbeginn am 01.05.2007 nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Auf diese Widersprüchlichkeiten, die zur Unbeachtlichkeit des Vortrages der Klägerinnen aus Sicht des Landgerichts geführt haben, geht die Anschlussberufung bereits nicht ein. Diese stützt sich allein darauf, dass der Beginn der Ausbildung der 21.05.2007 gewesen sei, sodass die Kündigung am 31.08.2007 außerhalb der Probezeit gelegen habe. Eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil ist daher wiederum nicht gegeben. Ebenso fehlt ein hinreichender Berufungsangriff hinsichtlich der geltend gemachten Provisionszahlungen für die Vermittlung der Schülerinnen A... Kö..., T... Kö..., L..., M..., Ma..., T... und M... W... (Forderung jeweils 714,00 €) sowie N... Sch... (Forderung 357,00 €). Insoweit hat das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt, die Behauptung der Klägerinnen, diese Schüler hätten mit der Beklagten Schulverträge abgeschlossen, habe sich in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Durchführung der Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des Landgerichts werden von den Klägerinnen in der Anschlussberufung jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Eine Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil findet insoweit nicht statt. Hinsichtlich der aufgezählten Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.821,00 € fehlt es an hinreichenden Ausführungen der Klägerinnen zu einer fehlerhaften Entscheidung des Landgerichts, mithin an einer zulässigen Anschlussberufung.

Im Übrigen ist die Anschlussberufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es einer ordnungsgemäßen Begründung der Anschlussberufung nicht entgegen, dass in den Begründungsschriftsatz eine umfangreiche Tabelle einbezogen worden ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Tabelle durch Unterzeichnung zum Gegen-stand ihres Vortrages gemacht. Auch setzt sich die Anschlussberufung hinsichtlich der nicht vorstehend aufgeführten Verträge mit der Begründung der Klageabweisung im angefochtenen Urteil jeweils hinreichend auseinander und führt im Einzelnen auf, warum bei bestimmten Verträgen jeweils angegebene Summen hätten berücksichtigt werden müssen. In diesem Umfang zeigt die Beklagte damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat im Ergebnis nur die Berufung überwiegend Erfolg. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte wegen der Vermittlung von Schulverträgen Ansprüche in Höhe von 4.589,00 € aus § 652 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Kooperationsverträgen vom 28.03./06.04.2006 sowie vom 29.05.2007.

a) Den Klägerinnen standen zunächst Provisionsforderungen in Höhe von 18.024,00 € zu. Aufgrund der Kooperationsverträge hat sich die Beklagte verpflichtet, eine Tätigkeit der Klägerinnen als Vermittlungsmakler zu vergüten. Eine Vermittlung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentscheidung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern, z.B. durch Ratschläge an die Parteien (BGH NJW-RR 1997, S. 884; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 68. Aufl., § 652, Rn. 27). Kausal ist die Tätigkeit des Vermittlungsmaklers dann, wenn er die Abschlussbereitschaft des Dritten fördert, d.h. bei ihm ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss setzt (BGH WM 1974, S. 257; Sprau, a. a. O., Rn. 51). Vorliegend haben die Parteien in beiden Kooperationsverträgen festgeschrieben, dass der jeweilige Schulvertrag durch Vermittlung der Klägerinnen zwischen dem Schüler und der Beklagten zustande gekommen sein muss, wobei in beiden Verträgen ausdrücklich festgehalten ist, dass auf die anfallenden Beträge - unabhängig davon, ob es sich um die Vermittlung eines Schulvertrages, eines Umschulungsvertrages oder um die im ersten Kooperationsvertrag vorgesehene Aufwandsentschädigung bei Kündigung des Schulvertrages innerhalb der Probezeit handelt - die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist. Unbestritten sind die Klägerinnen dabei dergestalt tätig geworden, dass sie eine Beratung des Interessenten in einem persönlichen Gespräch durchgeführt und dann einen weiteren Gesprächstermin beim Bewerberservice der Beklagten für den Interessenten telefonisch vereinbart haben. Soweit es dann zum Abschluss eines Schulvertrages zwischen der Beklagten und dem Interessenten kam, ist eine aktive Förderung des Vertragsschlusses durch die Klägerinnen im Form des Beratungsgesprächs bei ihnen und der Vermittlung des weiteren Gesprächs bei der Beklagten zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Interessent bereits zuvor vom Angebot der Beklagten Kenntnis hatte. Insbesondere lässt sich den von den Parteien geschlossenen Verträgen nicht entnehmen, dass eine Vergütungspflicht bei Vorkenntnis des Interessenten entfallen sollte. Die Klägerinnen haben auch in einer Vielzahl von Fällen vorgetragen, dass und wann sie mit Interessenten entsprechende Beratungsgespräche durchgeführt, für wann sie ein Anschlussgespräch bei der Beklagten vermittelt haben sowie, dass es dann zu einem Vertragsschluss zwischen Schüler und Beklagter gekommen ist. Unschädlich ist es, dass sich die Klägerinnen insoweit auf die Stammdatenblätter der jeweiligen Schüler bezogen haben, da sich aus diesen die einzelnen Daten unschwer entnehmen lassen. Ein substantiiertes Bestreiten der Darlegungen der Klägerinnen durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass dem rein spekulativen Vortrag der Beklagten, die Klägerinnen seien an die in den Stammdatenblättern enthaltenen Daten in anderer Weise - etwa durch Datendiebstahl - gekommen, nicht weiter nachzugehen war.

Im Ergebnis sind in vierzig der vom Landgericht einbezogenen Fälle Forderungen der Klägerinnen zu berücksichtigen, wobei die Verträge teilweise bereits während der Probezeit gekündigt worden sind, sodass entsprechend den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag vom 28.03./06.04.2006 nur Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 50,00 € zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer besteht. Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, auch der Schulvertrag betreffend die Schülerin C... Ke... sei vorzeitig aufgelöst worden, ergibt sich - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass eine Kündigung erst am 15.01.2008 und damit nach Ablauf der Probezeit am 27.11.2007 eingegangen ist. Hinsichtlich der Schülerin F... Kr... war entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen in der Anschlussberufung, die sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat, statt der vom Landgericht angenommenen Summe von 714,00 € nur ein Betrag von 357,00 € zu berücksichtigen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schüler und Provisionsforderungen:

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 238,00 €

...: 357,00 €

...: 357,00 €

...: 714,00 €

...: 58,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 58,00 €

...: 59,50 €

...: 59,50 €

...: 714,00 €

...: 357,00 €

...: 476,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 476,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 357,00 €

...: 59,50 €

... 59,50 €

...: 59,50 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 58,00 €

...: 714,00 €

...: 714,00 €

...: 476,00 €

...: 59,50 €

...: 357,00 €

...: 59,50 €

...: 357,00 €

...: 476,00 €

...: 238,00 €

...: 476,00 €

...: 59,50 €

Summe: 17.072,00 €

Weiterhin sind in zwei mit der Anschlussberufung geltend gemachten Fällen weitere Forderungen der Klägerinnen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Schülerin E... hat das Landgericht eine Vergütungspflicht mit der Begründung abgelehnt, es sei von einer Kündigung innerhalb der Probezeit auszugehen. Die Behauptung der Klägerinnen, die Kündigung sei erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen, stehe in einem nicht erklärten und unvereinbaren Gegensatz dazu, dass hinsichtlich dieser Schülerin eine Gutschrift erteilt worden sei. Insoweit haben die Klägerinnen in der Anschlussberufung ausgeführt, diese Gutschrift sei irrtümlich erteilt und eingelöst worden, weil die Beklagte ihnen eine falsche Auskunft gegeben habe. Weiter haben die Klägerinnen dargetan, dass bei der Ausbildung im Bereich Tourismus eine dreimonatige Probezeit mit Beginn der Ausbildung bestehe und hier der Beginn der Ausbildung auf den 21.08.2006 zu setzen sei. Die Kündigung vom 21.01.2007 erfolgte damit nach Ablauf des Dreimonatszeitraums. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar vorgetragen, die Probezeit habe bis zum 09.02.2007 gedauert, diese Behauptung hat sie jedoch in keiner Weise durch einen entsprechenden Vertrag oder Verweis auf eine abweichend vom Vortrag der Klägerinnen zu berücksichtigende Probezeit untersetzt. Mangels hinreichenden Vortrags war auch dem Beweisantritt der Beklagten nicht nachzugehen. Damit ist eine weitere Forderung in Höhe von 476,00 € zugunsten der Klägerinnen einzustellen.

Hinsichtlich des Schülers J... Sk... hat das Landgericht die Forderung abgewiesen mit der Begründung, der Darstellung der Klägerin lasse sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, welche Rechtsgrundlage sie für ihre Forderung in Anspruch nehmen wolle. So begehre sie zum einen eine Rate in Höhe von 357,00 €, zum anderen mache sie eine zweite Rate über 476,00 € geltend. Unklar sei von daher bereits, ob eine zwei- oder dreijährige Ausbildung vorliege. Mit der Anschlussberufung führen die Klägerinnen nunmehr aus, die erste Rechnung sei storniert worden, nur die zweite Rechnung über 476,00 € sei zu berücksichtigen. Da die Beklagte diesem Vortrag nicht entgegen getreten ist, greift die Anschlussberufung auch hinsichtlich dieser Forderung in Höhe von 476,00 € durch.

Insgesamt bestehen damit Forderungen der Klägerinnen in Höhe von 18.024,00 €.

b) Weitergehende Provisionsansprüche der Klägerinnen bestehen nicht.

Hinsichtlich der vom Landgericht berücksichtigten Forderung betreffend die Vermittlung von Schulverträgen der Beklagten mit den Schülern A..., J... und Si... sowie auch bezüglich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Vermittlung von Verträgen mit den Schülern D... und Ku... fehlt es bereits an nachvollziehbarem Vortrag zu den erbrachten Leistungen der Klägerinnen, insbesondere zu der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs bei der Beklagten und damit zur Kausalität der Vermittlungsbemühungen. Hinsichtlich der genannten Schüler sind entsprechende Stammdatenblätter nicht vorgelegt worden bzw. enthalten die vorgelegten Unterlagen keine Angaben zur Vereinbarung eines Gesprächstermins.

Keine Provisionen können die Klägerinnen für die Vermittlung von Schülern in den Ausbildungszweigen Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty und Wellness verlangen, hinsichtlich derer die Beklagte nach ihrem Vorbringen eine Ausbildung überhaupt nicht anbietet. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass in diesen Sparten von der Beklagten im eigenen Namen Ausbildungsverträge geschlossen worden sind. Auch hat sich im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergeben, dass jedenfalls die Schüler M... W... und N... Sch... einen Vertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit einer Privatschule für Hotel- und Gastgewerbe GmbH abgeschossen haben. Ferner betreffen eine Reihe der von der Beklagten vorgelegten Kündigungen Verträge zwischen Schülern und anderen Unternehmen als der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst vorgelegten Zeitungsannoncen deren einfaches Bestreiten von Vertragsschlüssen in den genannten Ausbildungsbereichen nicht unzureichend. Zwar ergibt sich aus den Annoncen, dass auch Bewerbungen für das Hotel- und Gastgewerbe sowie für den Bereich Beauty und Wellness an die Beklagte zu richten gewesen sind. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beklagte Verträge tatsächlich selbst abgeschlossen und nicht lediglich den Vertragsschluss mit anderen Unternehmen des e... Konzerns vermittelt hat. Zwar ergibt sich aus den Anzeigen, dass hinsichtlich der Werbemaßnahmen keine genaue Differenzierung zwischen der Beklagten und anderen Unternehmen der e... Gruppe vorgenommen wurde, dies lässt aber nicht auf ein entsprechendes Verfahren beim Vertragsschluss rückschließen. Zudem hat auch die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass Ausgründungen der Beklagten existieren, die die Ausbildung in Teilbereichen übernommen haben. Soweit die Klägerin zu 1. ebenfalls vorgetragen hat, diese Ausgründungen seien erst nach Abschluss der Kooperationsverträge zwischen den Parteien erfolgt, ist dieses - von der Gegenseite ausdrücklich bestrittene - Vorbringen beweislos geblieben. Nicht geeignet zum Nachweis eigener Vertragsschlüsse der Beklagten in den Bereichen Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty und Wellness ist auch die Vernehmung der von den Klägerinnen angebotenen Zeugin E... Mi.... Selbst wenn diese bestätigen würde, dass die einzelnen Schüler ihr gegenüber angegeben haben, jeweils Verträge mit der Beklagten geschlossen zu haben, so könnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Rückschluss gezogen werden, dass tatsächlich die Beklagte selbst entsprechende Verträge geschlossen hat. Gerade die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat verdeutlicht, dass die vernommenen Interessenten und Schüler weitgehend nicht in der Lage waren, zwischen den einzelnen Unternehmen der e... Gruppe zu unterscheiden. Die Angaben der Schüler gegenüber der Zeugin Mi..., die eigene Erkenntnisse über die Vertragsgestaltung nicht hat, sind daher als Beleg für Vertragsschlüsse der Beklagten nicht hinreichend. Schließlich lassen auch die bei der Klägerin vorhandenen Kenntnisse über die Beendigung der Schulverträge einzelner Schüler in den streitigen Ausbildungsbereichen angesichts der augenscheinlich engen Verknüpfung der Unternehmen der e... Gruppe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf Vertragsschlüsse der Beklagten im eigenen Namen schließen. Gleiches gilt für die Zahlungen der Beklagten bzw. der e... GmbH auf diesen Ausbildungszweigen zuzuordnende Verträge.

Eine Vergütungspflicht der Beklagten besteht auch nicht, soweit die Schulverträge statt mit ihr mit einem anderen Unternehmen der e... Gruppe geschlossen worden sind. Vom Wortlaut der Kooperationsverträge erfasst, sind lediglich Schulverträge zwischen den jeweiligen Schüler und der Beklagten. Der Fall, dass ein Schulvertrag nicht zwischen der Beklagten und dem Schüler, sondern zwischen dem Schüler und einem anderen Unternehmen der e... Gruppe zustande kommt, ist hingegen nicht geregelt. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu einer Vergütungspflicht der Beklagten. Die Klägerinnen selbst berufen sich bereits nicht darauf, dass auch die Vermittlung von Verträgen mit anderen Unternehmen der e... Gruppe von der Beklagten hätte vergütet werden sollen. Ohnehin tragen die Klägerinnen zu den Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien keine Einzelheiten vor, die entsprechende Rückschlüsse rechtfertigen würden. So wird weder ausgeführt, weshalb der mit Schriftsatz vom 18.09.2009 eingeführte Entwurf eines Kooperationsvertrages später abgeändert worden ist, noch inwieweit die - ohnehin von der e... GmbH stammende - Übersicht über die Produktkosten Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen ist. Auch legen die Klägerinnen ein eigenes Interesse der Beklagten an der Vermittlung von Verträgen mit anderen Unternehmen der e...-Gruppe nicht dar. Gerade das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Buchführung und Trennung der rechtlich unabhängigen Unternehmen der e... Gruppe spricht gegen einen Willen der Beklagten zur Vergütung von Leistungen, die anderen Unternehmen zugute gekommen sind, auch wenn Zahlungen in Einzelfällen durch die Beklagte bzw. durch die e... GmbH erfolgt sind.

Nicht zu berücksichtigen sind damit die im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Provisionen für die Vermittlung folgender Schüler:

Ausbildungsbereich Beauty und Wellness:

...

Ausbildungsbereich Hotel- und Gastgewerbe:

...

Aus dem gleichen Grunde ist auch die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Vermittlung der Schülerin Fa... im Bereich Beauty und Wellness nicht zu berücksichtigen.

c) Die Forderungen der Klägerin sind infolge der Hilfsaufrechnungen der Beklagten in Höhe von 13.435,00 € erloschen, sodass eine Forderung von 4.589,00 € verbleibt.

Allerdings sind die Provisionsforderungen der Klägerinnen nicht durch die unstreitigen Zahlungen von Seiten der Beklagten in Höhe von 85.259,89 € erloschen. Die für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat weder dargetan, dass Zahlungen mit ausdrücklichen Tilgungsbestimmungen hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen erfolgt sind noch ein Erlöschen der eingeklagten Forderungen gem. § 366 Abs. 2 ZPO aufgezeigt, das angesichts der unstreitig schon zuvor entstandenen Provisionsforderungen der Klägerinnen wegen der Vermittlung weiterer Schulverträge auch nicht ohne weitergehende Darlegungen angenommen werden konnte.

Der Beklagten stehen gegen die Klägerinnen Rückzahlungsansprüche betreffend gezahlte Provisionen für innerhalb der Probezeit gekündigte Schulverträge sowie für nicht von den Kooperationsverträgen erfasste Schulverträge - Ausbildungsbereiche Hotel- und Gastgewerbe sowie Beauty und Wellness - aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe von insgesamt 13.435,00 € zu, die sie gegen die Forderungen der Klägerinnen wirksam aufgerechnet hat, §§ 387 ff BGB.

Unstreitig stehen der Beklagten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 8.147,00 € zu, die Provisionszahlungen für nicht zustande gekommene Schulverträge oder in der Probezeit gekündigte Schulverträge betreffen und hinsichtlich der die Klägerinnen die mit Schriftsatz vom 14.03.2008 von der Beklagten vorgelegten Gutschriften vom 19.03. und 06.06.2007 erteilt haben. Weiterhin zu berücksichtigen sind Gegenforderungen von 348,00 € und 347,00 € betreffend die Vermittlung der Schüler He... und Am..., für die die Klägerinnen der Beklagten ebenfalls Gutschriften erteilt haben.

Die darüber hinaus von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche von 9.877,00 € brutto bestehen jedoch nur teilweise. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.03.2008 Rückvergütungsansprüche wegen gekündigter Verträge betreffend die im vorliegenden Rechtsstreit zunächst von den Klägerinnen geltend gemachten Verträge geltend macht, berücksichtigt sie nicht, dass teilweise für diese Verträge bereits die vorgenannten Gutschriften erteilt worden sind. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb Gegenforderungen betreffend die Schüler D..., E..., F..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Nicht nachvollziehbar ist ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Schülerin Gr.... Der angegebene Kündungszeitpunkt liegt schon nach den Angaben der Beklagten außerhalb der Probezeit.

Die weitergehenden Gegenforderungen bestehen hingegen. Soweit Verträge aus den Ausbildungsbereichen Beauty und Wellness bzw. Hotel- und Gastgewerbe betroffen sind, sind gewährte Provisionsansprüche den Klägerinnen ohne Rechtsgrund zugeflossen. Dies betrifft die Schüler:

...: 357,00 €

...: 348,00 €

...: 348,00 €

...: 238,00 €

...: 357,00 €

Summe: 1.648,00 €

Weiterhin sind die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Schüler zu berücksichtigen, bezüglich derer eine Kündigung unstreitig innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Dies betrifft die Schüler:

...: 357,00 €

...: 348,00 €

...: 348,00 €

...: 116,00 €

...: 357,00 €

...: 357,00 €

...: 348,00 €

...: 357,00 €

...: 357,00 €

Summe: 2.945,00 €

Der Aufrechnung mit diesen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 13.489,00 € steht nicht der Vortrag der Klägerinnen entgegen, die Gutschriften seien bereits auf andere - nicht in den Rechtsstreit eingeführte Forderungen - verrechnet worden. Die Klägerinnen haben bereits nicht dargelegt, dass ihnen entsprechende Forderungen zustanden, auf die sie die Gutschriften verrechnen konnten. Gerade auf der von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorgelegten Übersicht befinden sich vielmehr zahlreiche Forderungen, die die Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.

d) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die Klägerinnen aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem 29.02.2008 verlangen, dem Tage der Zustellung der zweiten Klageerweiterung, der die letztlich durchgreifenden Provisionsansprüche der Klägerinnen zuzuordnen sind.

e) Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten können die Klägerinnen lediglich in Höhe von 596,90 € aus §§ 280, 286 BGB verlangen. Auszugehen war insoweit von einem Gegenstandswert von 4.760,00 €. Denn das anwaltliche Mahnschreiben vom 26.09.2007 erfasst berechtigte Forderungen der Klägerinnen gegen die Beklagte lediglich in dieser Höhe. Gem. §§ 288, 286 BGB ist diese Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2007 zu verzinsen, da sich die Beklagte ab diesem Tag infolge der anwaltlichen Mahnung mit Fristsetzung zum 05.10.2007 in Verzug befand.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Kosten der von den Klägerinnen teilweise zurückgenommenen Klage konnten nicht der Beklagten auferlegt werden. Auch ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt nicht eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Lasten des Beklagten (vgl. Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 269, Rn. 18 c).

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 69.348,50 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG [Berufung: 60.043,50 € (Klage: 41.324,50 €; Hilfsaufrechnungen: 18.719,00 €); Anschlussberufung: 9.305,00 €].

Wert der Beschwer für die Klägerinnen: 46.040,50 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte: 23.308,00 €.

Ende der Entscheidung

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