Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 12 W 17/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 17/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

am 16.11.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2006, Az.: 10 O 604/04, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am 22.01.2004 dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Verfügungsklägerin sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den in den Kellerräumlichkeiten der Wohngebäude K...weg 1, 5 und 9 sowie B...weg 3 und 4 in N... installierten Heizkesselanlagen zu gewähren und die Schlüssel für die Schlösser für den Eingang zu den Kellerräumen auszuhändigen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2004 legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Mit Schriftsatz vom 10.12.2004 begründete er seinen Widerspruch und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen versprach. Zugleich nahm er Bezug auf einen beim Landgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 10 O 94/04 zwischen den Parteien des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens anhängigen Rechtsstreit, in dem dem Verfügungsbeklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Er bat um einen Hinweis, ob die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsbeklagten erforderlich sei.

Mit Urteil vom 30.12.2004 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zum Aktenzeichen 10 O 94/04 bestätigt. Das Urteil ist dem Verfügungsbeklagten am 12.01.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26.01.2005 mahnte der Verfügungsbeklagte eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an. Erstmals mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 01.02.2005 legte der Verfügungsbeklagte eine auf den 26.01.2005 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Zivilsenat - wies die Berufung des Verfügungsbeklagten mit einem am 23.09.2005 verkündeten Urteil mit der Maßgabe zurück, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 290 ff GA Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Verfügungsbeklagte habe Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Erlass des Urteils vom 30.12.2004 und damit verspätet vorgelegt. Nach Abschluss der Instanz könne Prozesskostenhilfe nur dann rückwirkend bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Hauptsache ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht worden sei.

Dagegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner am 10.04.2006 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung verweist er darauf, dass in dem Verfahren unter dem Rechtsstreit 10 O 94/04 bereits aktuelle Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzmasse enthalten gewesen seien. Das Landgericht habe weder im Verhandlungstermin eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfegewährung getroffen, noch Hinweise erteilt, dass noch weitere Unterlagen einzureichen seien.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2006 der sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Entscheidungsgründe des Nichtabhilfebeschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde erst nach Abschluss der ersten Instanz eingelegt worden ist, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden ist, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 48).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (vgl. Brandenburgisches OLG, FamRZ 1998, 249, 250; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 628; Zöller/Philippi, a.a.O., § 117 Rn. 2b; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 119 Rn. 32 m.w.N.). Als Zeitpunkt für den Abschluss der Instanz ist dabei die Zustellung des Urteils anzusehen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1153), die im Streitfall am 12.01.2005 erfolgte. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsbeklagten, verbunden mit einer Stellungnahme gemäß § 116 Nr. 1 ZPO, ist jedoch beim Landgericht zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden, sondern allein mit der an das Brandenburgische Oberlandesgericht adressierten Berufungsschrift vom 03.02.2005. Die Vorlage der Erklärung wird auch nicht durch die Bezugnahme auf die in dem Rechtsstreit 10 O 94/04 abgegebenen Erklärungen und Unterlagen ersetzt. Zwar ist eine Bezugnahme auf eine Erklärung, die in einem anderen bei dem streitentscheidenden Gericht anhängigen Parallelverfahren abgegeben wurde, grundsätzlich ausreichend (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2001, 628; OLG Hamm, FamRZ 1998, 1605; OLG München, FamRZ 1996, 415; Zöller-Philippi, a.a.O., § 117 Rn. 16). Dies gilt jedoch nur, wenn zugleich erklärt wird, dass die Verhältnisse unverändert sind (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Eine solche Erklärung ist in dem Schriftsatz vom 10.12.2004, in dem auf das anhängige Verfahren wie 10 O 94/04 verwiesen wurde, gerade nicht abgegeben worden.

Der Verfügungsbeklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht hätte vor Versagung der Prozesskostenhilfe zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen auffordern müssen. Zwar ist zutreffend, dass das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch entbehrlich, wenn die Partei die fehlenden Unterlagen nachzureichen verspricht, dies aber unterlässt (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 19 a). Da der Verfügungsbeklagte selbst mit Schriftsatz vom 10.12.2004 die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat, war ein weiterer Hinweis des Landgerichts auf die fehlenden Unterlagen selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Verfügungsbeklagten zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt aus Nr. 1811 des KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ohne dass es einer Aufnahme in den Beschlusstenor bedarf. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück