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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 12 W 2/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 287
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 10 Abs. 1 Satz 1
StVG § 11 Satz 2
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO § 23 Abs. 2
StVO § 25 Abs. 1 Satz 3
BGB § 254
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1922
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 2/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen zu 2. und 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2007, Az.: 1 O 260/06, teilweise abgeändert.

Den Klägerinnen zu 2. und 3. wird zur Wahrung ihrer Rechte in erster Instanz mit Wirkung ab dem 20.09.2006 - betreffend die Klägerin zu 2. - bzw. ab dem 06.10.2006 - betreffend die Klägerin zu 3. - unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe gewährt soweit sie von den Beklagten die Zahlung von 760,48 € sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € jeweils nebst anteiliger Zinsen verlangen und sich gegen ihre Inanspruchnahme durch den Beklagten zu 2. über einen Betrag von mehr als 1.378,46 € nebst anteiliger Zinsen wenden.

Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen zu 2. und 3. begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Bestattungskosten und materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.281,43 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 2.000,00 € aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 01.11.2003 gegen 0.50 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen K... und D..., bei dem Herr S... G..., dessen Erben die Kläger sind, verstorben ist. Weiter begehren die Klägerinnen zu 2. und 3. Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die vom Beklagten zu 2. erhobene Widerklage über 1.645,61 € nebst Zinsen betreffend die diesem durch den Verkehrsunfall entstandenen materiellen Schäden.

Der Beklagte zu 2. erfasste mit seinem Pkw Herrn G..., der ihm als Fußgänger in dunkler Kleidung entgegenkam, mit einer Geschwindigkeit zwischen 76 und 85 km/h. An der Unfallstelle ist die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Herr G... war erheblich alkoholisiert und befand sich im Zeitpunkt der Kollision auf der Mitte der vom Beklagten zu 2. benutzten Fahrbahnhälfte. Durch den Unfall erlitt er schwerste Verletzungen, an denen er um 2.40 Uhr des Unfalltages verstarb.

Die Kläger, die sich eine Mithaftung von 30 % anrechnen lassen, haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1. habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, auch habe er mit eingeschaltetem Fernlicht fahren müssen. Ferner habe der im Strafverfahren beauftragte Sachverständige festgestellt, dass die hintere Bremsanlage des vom Beklagten zu 2. geführten Fahrzeuges nicht verkehrssicher gewesen sei. Die Kläger haben behauptet, es seien Beerdigungskosten von 2.261,43 € angefallen und haben eine Unfallpauschale von 20,00 € geltend gemacht. Wegen der Zusammensetzung der Forderung im Einzelnen wird auf die Seiten 9 f der Klageschrift (Bl. 9 f d. A.) verwiesen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2. habe wegen eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges kein Fernlicht eingeschaltet gehabt. Herr G... habe auf einmal mitten auf der Fahrbahn gestanden. Der Beklagte zu 2. hat behauptet, ihm seien durch den Unfall materielle Schäden in Höhe von insgesamt 2.194,14 € entstanden, die er in Höhe von 75 % mit der Widerklage geltend macht. Wegen der Zusammensetzung der Forderung im Einzelnen wird auf die Seiten 3 f des Schriftsatzes vom 12.07.2006 (Bl. 111 f d. A.) Bezug genommen.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit am 20.09.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 2. eingereicht. Am 06.10.2006 gaben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 3. zu den Akten. Ein ausdrücklicher Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht gestellt worden.

Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerinnen zu 2. und 3. mit Beschluss vom 04.01.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setze grundsätzlich einen ausdrücklichen Antrag voraus, an dem es vorliegend fehle. Ein in der Übergabe der Vordrucke über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen zu 2. und 3. möglicherweise liegender konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht hinreichend.

Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben gegen den ihnen am 08.01.2007 zugestellten Beschluss mit am 22.01.2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt. Sie sind der Ansicht, einen hinreichenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt zu haben.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.01.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Zwischenzeitlich haben sich die Parteien über Klage und Widerklageforderung verglichen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerinnen zu 2. und 3. ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

1. Zutreffend machen die Klägerinnen zu 2. und 3. geltend, einen hinreichenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt zu haben. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch stillschweigend gestellt werden, es ist hinreichend, wenn sich aus dem Vorgehen des Bedürftigen erkennen lässt, dass Prozesskostenhilfe erbeten wird (BGH VersR 1991, S. 424; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, S. 1085; Stein/Jonas-Bork, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 117, Rn. 15; a. A. Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 114, Rn. 13). Vorliegend lässt sich der Einreichung der Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Klägerinnen zu 2. und 3. entnehmen, dass sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersuchen, denn dies ist gerade der Zweck, dem die eingereichten Vordrucke dienen.

2. Die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung der Klägerinnen zu 2. und 3. hatte nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie von den Beklagten die Zahlung von 760,48 € sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € verlangt haben und sich gegen ihre Inanspruchnahme durch den Beklagten zu 2. über einen Betrag von mehr als 1.378,46 € nebst anteiliger Zinsen gewendet haben, sodass den Klägerinnen zu 2. und 3., die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, in diesem Umfang Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, § 114 ZPO.

a) Die Kläger haben gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 01.11.2003 einen Schadensersatzanspruch betreffend die Beerdigungskosten und die dem verstorbenen Herrn S... G... entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von zwei Dritteln, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat. Dabei ist zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu berücksichtigen. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss auch nachts mit dem Auftauchen von Hindernissen auf oder an der Fahrbahn rechnen und seine Fahrweise so anpassen, dass er rechtzeitig vor dem Hindernis zum Halten kommt bzw. diesem ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausweichen kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 3 StVO, Rn. 14 f). Diesen Anforderungen hat der Beklagte zu 2. nicht genügt, wie sich bereits aus seinen Angaben im Termin vor dem Amtsgericht Neuruppin am 23.05.2006 ergibt. Der Beklagte zu 2. hat insbesondere nicht angegeben, Herr G... sei erst unmittelbar vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten. Zu solchen Angaben sah er sich vielmehr nicht in der Lage. Bei Beachtung des Sichtfahrgebots, dass eine sorgfältige Beobachtung der vor dem Fahrer liegenden Wegstrecke beinhaltet, hätte der Beklagte zu 2. das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger kurz vor seinem Fahrzeug jedoch bemerken müssen. Ein weiterer Verkehrsverstoß ist dem Beklagten zu 2. hingegen nicht anzulasten. Im Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp... ist eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht nachgewiesen. Auch ist den Beklagten nicht anzulasten, dass der Beklagte zu 2. das Fernlicht nicht eingeschaltet hatte. Nicht widerlegt ist insoweit der Vortrag des Beklagten zu 2., er habe unmittelbar vor dem Unfall Gegenverkehr passiert. Schließlich ist es dem Beklagten zu 2. auch nicht vorzuhalten, dass er das Fahrzeug trotz nur eingeschränkter Funktionstüchtigkeit der Bremsen geführt hat. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2. diesen Mangel kannte oder hätte erkennen müssen und deshalb etwa ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO gegeben ist. Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sp... erschließt sich ein solcher Verstoß nicht.

Der Anspruch der Kläger ist aufgrund eines Mitverschuldens des Herrn G... an der Unfallentstehung gekürzt, § 254 BGB. Herrn G... ist ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO vorzuwerfen, da er sich mittig auf der vom Beklagten zu 2. benutzten Fahrbahnhälfte befand als es zur Kollision kam, wobei im Wege des Anscheinbeweises davon auszugehen ist, dass dieses gefährliche Verhalten auf der erheblichen Alkoholisierung des Herrn G... beruhte (vgl. hierzu auch BGH VersR 1976, S. 189).

Im Ergebnis der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge sieht der Senat ein deutliches Überwiegen auf der Seite des getöteten Herrn G..., dessen Verhalten sich als extrem gefährlich darstellt und eine den Klägern anzurechnende Mithaftung von zwei Dritteln rechtfertigt (vgl. auch BGH VersR 1976, a. a. O., OLG Hamm NZV 21995, S. 483).

In Bezug auf die geltend gemachten materiellen Schadenspositionen war ein Anspruch der Klägerinnen zu 2. und 3. gemeinsam mit dem Kläger zu 1. in Höhe von 760,48 € zu berücksichtigen. Die Kläger haben Kosten für die Beerdigung bzw. die Trauerfeierlichkeiten in Höhe von 2.261,43 € substantiiert dargelegt. Zu berücksichtigen war ferner die allgemeine Kostenpauschale von 20,00 €. Angesichts einer Haftung der Beklagten in Höhe von einem Drittel ergibt sich der vorgenannte Betrag.

Ein Schmerzensgeld für die dem Herrn S... G... zugefügten Verletzungen und Beeinträchtigungen können die Kläger in Höhe von 500,00 € aus § 11 Satz 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Beeinträchtigung an. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Dem Schmerzensgeldanspruch steht es nicht entgegen, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tode durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat; zugleich ist schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte seine Verletzungen nur eine kurze Zeitspanne überlebt (BGH NJW 1998, S. 2741). Vorliegend verstarb Herr G... rund zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall. Auch ist eine Mithaftung zu Lasten der Kläger von 2/3 zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle (vgl. BGH, a. a. O., OLG Stuttgart VersR 1994, S. 736; OLG Hamm NZV 1997, S. 233) erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 500,00 € angemessen aber auch ausreichend.

b) Der Beklagte zu 2. hat entsprechend den vorstehenden Ausführungen gegen die Kläger, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 01.11.2003 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.378,46 € betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1922 BGB, 25 Abs. 1 Satz 3 StVO. Zu berücksichtigten waren Schadenspositionen in einer Gesamthöhe von 2.067,69 €, sodass sich unter Berücksichtigung der den Beklagten zu 2. treffenden Mitverursachungsquote von einem Drittel der Betrag von 1.462,76 € ergibt.

Zu berücksichtigen waren zum einen die Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges in Höhe von 1.250,00 € netto. Die insoweit erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Der Beklagte zu 2. hat durch die Vorlage des von einem Kfz-Sachverständigen erstellten Privatgutachtens vom 15.01.2004 belegt, dass das Fahrzeug jedenfalls keine äußerlich erkennbaren Vorschäden aufwies. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie im Hinblick auf die durchschnittliche Fahrleistung der vom Sachverständigen bei der Ermittlung des Restwertes herangezogenen Vergleichsangebote, ist eine Bewertung des Restwertes mit 1.250,00 € netto nicht zu beanstanden, § 287 ZPO. Ferner waren zu erstatten die dem Beklagten zu 2. entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 321,69 €. Das - wenn auch unzureichende - Bestreiten der Feststellungen des Sachverständigen durch die Kläger belegt, dass sich der Beklagte zu 2. durchaus zur Einholung eines umfangreichen Schadensgutachtens veranlasst sehen durfte. Zu berücksichtigen war weiter eine Kostenpauschale, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 20,00 € bemisst. Schließlich kann der Beklagte zu 2. eine Nutzungsentschädigung von 476,00 € in Ansatz bringen. Der Senat folgt dabei hinsichtlich der Bemessung der Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Tagen den Angaben des Sachverständigen. Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung war auf die veröffentlichten Tabellen (vgl. DAR 2003, S. 1 ff) abzustellen, wobei wegen des Alters des Fahrzeuges von über zehn Jahren eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen war (vgl. auch OLG Hamm r+s 2004, S. 168). Zwar sind die Nutzungsausfalltabellen bei alten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt anwendbar, vielmehr kann unter Umständen ein Ersatzanspruch lediglich in Höhe der Vorhaltekosten geltend gemacht werden (BGH MDR 1988, S. 315). Entscheidend für die Heranziehung der Nutzungsentschädigungstabellen ist jedoch die Bewertung des Fahrzeuges auf den Gebrauchtwagenmarkt (BGH NJW 2005, S. 277), insbesondere das Vorhandensein eines Marktwertes. Vorliegend kann auf der Grundlage der veröffentlichten Tabellen ein Nutzungsersatz geltend gemacht werden, da das Fahrzeug des Beklagten zu 2. trotz seines Alters nicht lediglich als Liebhabermodell genutzt wurde und der Privatgutachter auch einen Marktwert festgestellt hat. Eine Einstufung war danach jedoch nicht zu einem Satz von 43,00 €, sondern zwei Preisgruppen tiefer zu einem Tagessatz von 34,00 € vorzunehmen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG ergibt - wobei der Senat wegen der überwiegenden Zurückweisung des Rechtsmittels von einer Ermäßigung der Gebühr absieht -, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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