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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 12 W 8/09
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, BGB, StGB, HGG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 8
UWG § 8
UWG § 12 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 935
ZPO § 940
BGB § 242
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 824
BGB § 1004
StGB § 186
StGB § 187
HGG §§ 86 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, 2 O 440/08, vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der dem Antragsgegner zum einen untersagt wird, gegenüber Dritten zu behaupten, der Antragsteller sei aus der Partnergesellschaft polnischen Rechts G. ausgeschieden, zum anderen will er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Verbreitung einer von ihm verfassten Gegendarstellung gegenüber den Mandanten der Kanzlei u. a. zu seiner fortdauernden Beteiligung an der Partnergesellschaft erreichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Sachverhalt im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verfügungsgrund bzw. eine Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages folge dies bereits daraus, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag der Sache nach bereits im Verfahren 2 O 397/08 vor dem Landgericht Potsdam geltend gemacht habe und durch die Rücknahme der entsprechenden Anträge im dortigen Verfahren verdeutlicht habe, dass er eine Entscheidung nicht für eilbedürftig halte. Der geltend gemachte Widerrufsantrag ziele auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ab, zudem fehle es wiederum an der Eilbedürftigkeit. Schließlich sei eine etwaige Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG widerlegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 17.12.2008 zugestellten Beschluss mit am 30.12.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, die teilweise Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 2 O 397/08 stehe der Annahme der Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren entgegen. Das Vorgehen im Parallelverfahren sei erfolgt, um hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils des Antrages schneller ein positives Ergebnis zu erreichen. Ein Verfügungsgrund sei auch gegeben. Er werde von der Mandantschaft und seinen Mitarbeitern nicht mehr als Partner der Partnergesellschaft G. angesehen und habe hierdurch den vollständigen Kontakt zu den Mandanten, Mitarbeitern und Multiplikatoren verloren bzw. verliere ihn weiterhin. Habe er vorher in der Partnerschaft einen Umsatz von ca. 10.000,00 € monatlich und ein Bruttoeinkommen von 4.000,00 € erzielt, verfüge er nun über keinerlei Einkommen aus der Partnerschaft. Die Aufrechterhaltung der Behauptung über sein Ausscheiden aus der Partnerschaft habe einen irreparablen Schaden verursacht, der jeden Tag weiter vertieft werde. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2008 (Bl. 77 ff d. A.) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,

1. den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2008, Az.: 2 O 440/08 aufzuheben und es dem Antragsgegner zu untersagen in irgendeiner Form (mündlich, schriftlich, elektronisch, über Dritte) in deutscher, polnischer oder irgendeiner anderen Sprache zu verbreiten, dass er - der Antragsteller - aus der Partnergesellschaft polnischen Rechts G. ausgeschieden, ausgetreten oder ausgeschlossen ist,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der Gegendarstellung ihm - dem Antragsteller - zu gestatten, über die e-mail-Adresse der Kanzlei sekretariat@g....pl auf dem Briefkopf der Partnergesellschaft polnischen Rechts G. mit Nennung des Antragstellers auf dem Briefkopf unter der genauen Gesellschaftsbezeichnung mit dem Hinweis Rechtsanwalt - Partner als Anhang nachfolgende Gegendarstellung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung in deutscher und polnischer Sprache an die E-mail-Adressen der nachfolgend bereits teilweise mit E-Mail-Adresse benannten Mandanten der Kanzlei G. zu versenden -

... ...

"Gegendarstellung - Herr K. weiterhin Partner der Partnerschaft G. Sehr geehrte Mandantschaft, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich nach wie vor Partner der Partnerschaft G. bin. Die Behauptung, in dem Ihnen am 21.10.2008 übersandten Schreiben, ich sei aus der Partnerschaft ausgeschieden ist unwahr. Wahr ist, dass mir der physische Zugang zu den Kanzleiräumen, ... durch Herrn Rechtsanwalt G. und Herrn Rechtsanwalt S. verwehrt wurde. Wahr ist auch, dass ich erst auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses des Rayongerichtes in St. die Kanzleiräumlichkeiten wieder betreten durfte. Ich stehen Ihnen nach wie vor in allen rechtlichen Fragenstellungen in Polen und Deutschland zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen M. K.

Rechtsanwalt"

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 08.01.2009 hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Der Senat hat die Akten 2 O 397/08 des Landgerichts Potsdam (= Verfahren 1 U 4/09 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits einen Verfügungsanspruch für die begehrte Unterlassung nicht dargetan.

Ein Anspruch folgt nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG. Im vom Antragsteller vorgetragenen Verhalten des Antragsgegners ist nicht eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der Verbreitung einer betriebs- oder kreditschädigenden Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsache zu sehen, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Die Parteien des Verfahrens stehen sich nicht als Wettbewerber am Markt gegenüber. Sie sind vielmehr - jedenfalls nach Vortrag des Antragstellers - in der Partnergesellschaft polnischen Rechts G. weiterhin miteinander verbunden, sodass die vorliegende Konstellation schon vom in § 1 UWG aufgeführten Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst wird. Der Antragsteller ist dementsprechend im Verhältnis zum Antragsgegner weder als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG noch als Marktteilnehmer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG einzuordnen (vgl. zu letzteren etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 2, Rn. 89).

Ein Verfügungsanspruch des Antragstellers besteht auch nicht aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 f StGB bzw. in Verbindung mit § 824 BGB. Die nach Vortrag des Antragstellers vom Antragsgegner aufgestellte Behauptung des Ausscheidens des Antragstellers aus Partnergesellschaft polnischen Rechts G. erfüllt - ihre Unwahrheit unterstellt - weder den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB noch der Verleumdung nach § 187 StGB. Die Behauptung des Ausscheidens aus der Partnerschaft ist isoliert betrachtet weder geeignet den Antragsteller verächtlich zu machen noch in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Hintergründe des vermeintlichen Ausscheidens - nämlich die vom Antragsgegner behauptete angebliche Unterschlagung von Geldern der Partnerschaft durch den Antragsteller - sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht vom hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Antragstellers umfasst. Zudem war ein solcher Vorwurf nicht Gegenstand des Schreibens des Antragsgegners und des Rechtsanwalts Ko. vom 21.10.2008 an die Mandanten der Partnerschaft. Auch eine Kreditgefährdung des Antragstellers - sowohl im Sinne von § 187 StGB als auch gem. § 824 BGB - infolge der Äußerung des Antragsgegners ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar - ohne entsprechende Glaubhaftmachung - behauptet, derzeit ohne Einkommen aus der Partnerschaft auskommen zu müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit dies durch die Äußerung des Antragsgegners verursacht wird. Soweit der Antragsteller weiterhin Mitglied der Partnerschaft ist, bestehen auch seine Vergütungsforderungen aus dieser Tätigkeit weiterhin und können von ihm geltend gemacht werden. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist in diesem Zusammenhang auch eine Kreditgefährdung dadurch dass die Mandate der Partnerschaft nicht durch den Antragsteller persönlich, sondern durch andere Mitarbeiter der Partnerschaft betreut werden. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung allein aufgrund des Ausscheidens aus einer Rechtsanwaltskanzlei kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Hinsichtlich eines - vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten - schuldrechtlichen Unterlassungsanspruchs fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935, 940 ZPO. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus Art. 354 des polnischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), der über Art. 2 des polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (HGG) grundsätzlich auch auf die Partnergesellschaft nach §§ 86 ff HGG Anwendung findet, entsprechend der Situation bei § 242 BGB ein Unterlassungsanspruch bei einem den Vertragszweck oder den Leistungserfolg gefährdenden Verhalten des Vertragspartners ergibt (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 68. Aufl., § 242 Rn. 27). Auch hinsichtlich eines solchen Anspruchs ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die erfolgreiche Weiterführung der nach dem Vorbringen des Antragstellers fortbestehenden Partnerschaft von einem Unterlassen der Äußerung über das Ausscheiden des Antragstellers abhängt, jedenfalls solange die Mandate in ordnungsgemäßer Art und Weise von anderen Mitarbeitern der Partnerschaft betreut werden.

Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der Antrag auf Verbreitung einer Gegendarstellung/eines Widerrufs betreffend das Ausscheiden des Antragstellers aus der Partnerschaft ohne Erfolg. Soweit der Entwurf der Gegendarstellung daneben die zeitweise Zutrittsverwehrung hinsichtlich der Kanzleiräume umfasst, fehlt es bereits an Vortrag des Antragstellers zur Erforderlichkeit einer diesbezüglichen Unterrichtung der Mandanten. Zudem ist auch insoweit ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht, da gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist, §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 922, Rn. 14).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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