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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 13 U 1/03
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 270 Abs. 3 a. F.
ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

13 U 1/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 17. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme, wie in jener Vorschrift vorgesehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die verklagte Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Die noch vor Ablauf der Ausschlußfrist von sechs Monaten bei Gericht eingereichte Klageschrift sei nicht "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. (jetzt: § 167 ZPO) zugestellt worden und der Kläger habe durch verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Verzögerung der Zustellung zu vertreten. Das ist zutreffend.

Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung der Klageschrift bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen - selbst längeren - Frist, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist nicht der Fall, wenn die klagende Partei (oder ihr Bevollmächtigter) durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

Als geringfügig in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in langjähriger Spruchpraxis regelmäßig nur Verzögerungen von bis zu 14 Tagen angesehen (BGHR ZPO § 270 Abs. 3 "demnächst" Nr. 2 und Nr. 13 - je mit weiteren Nachweisen). Dem hat sich das Landgericht angeschlossen und der Senat tut dies ebenfalls.

Die maßgebliche Zeitspanne der Verzögerung umfaßt den Zeitraum vom 14. Dezember 2001 (Eingang der Kostenanforderung des Landgerichts bei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers) bis zum 4. Januar 2002 (Anweisung der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung). Das sind 21 Kalendertage, wenn man den ersten Tag nicht mitzählt. Ein solcher Zeitraum ist nicht mehr als geringfügig im obigen Sinne zu werten.

Die eingetretene Verzögerung geht auf nachlässiges Verhalten des Klägers und / oder seiner Prozeßbevollmächtigten respektive seiner Rechtsschutzversicherung zurück. Eine Nachlässigkeit der letzteren muß sich der Kläger zurechnen lassen. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung befreite den Kläger und seine Prozeßbevollmächtigte nicht davon, von sich aus Vorsorge dafür zu treffen, daß der Kostenvorschuß alsbald nach eingehender Zahlungsaufforderung eingezahlt werden konnte, um baldmöglichst die Zustellung der Klageschrift zu bewirken (vgl. BGH VersR 1968, 1062/1063 - Verzögerung um 25 Tage im Dezember 1966).

Dieser Pflicht zur eigenen Vorsorge ist der Kläger nicht nachgekommen. Er respektive seine Prozeßbevollmächtigte hat sich damit begnügt, die Zahlungsaufforderung - ohne Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die Rechtsschutzversicherung weiterzuleiten, und hat dann abgewartet. Daß dies nicht ausreicht, hat der Bundesgerichtshof bereits mit dem zuletzt zitierten Urteil aus dem Jahre 1968 entschieden.

Ende der Entscheidung

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