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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 13 U 115/06
Rechtsgebiete: HeimG, SGB X


Vorschriften:

HeimG § 5
SGB X § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 115/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.04.2007

verkündet am 18.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Beklagte mit Erfolg aus einem zwischen den Parteien seit dem 03.04.1985 bestehenden Teilungsabkommen in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin begehrt jeweils 45 % der aufgewandten Behandlungskosten für insgesamt acht Krankenversicherte, die - zum Unfallzeitpunkt - in Pflegeheimen untergebracht waren und dort in Folge von Stürzen sich Verletzungen zugezogen hatten. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Pflegeheime, in denen die pflegebedürftigen Menschen untergebracht waren. Zwischen den unfallgeschädigten, bei der Klägerin krankenversicherten Personen und den betreffenden Heimen bestand ein Heimvertrag auf der Grundlage von § 5 HeimG. Wegen des Inhalts des Teilungsabkommens im Einzelnen und den - von der Klägerin vorgetragenen - von den Heimbewohnern erlittenen Verletzungen und der darauf beruhenden von der Klägerin getragenen Behandlungskosten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 17.399,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe es versäumt, das versicherte Wagnis, d. h., den Haftpflichtbereich, zutreffend darzustellen. Hier sei zu beachten, das der Heimbetreiber lediglich für einen ordnungsgemäßen Betrieb, d. h., die Betreuung der Heimbewohner nach den allgemein anerkannten technischen und medizinischen Standards und pflegerischen Erkenntnissen, deren Inhalt sich im Einzelnen an dem konkreten Gesundheitszustand des Heimbewohners und der damit konkret notwendigen Pflegemaßnahme ausrichte, hafte. Der Pflichtenkreis des Heimbetreuers sei nicht unbegrenzt, d. h., er hafte nicht für jeden Sturz. Entsprechend obliege es der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz zu einem Zeitpunkt in Verbindung mit Umständen ereignet habe, zu denen seitens des Heimbetreibers die Pflicht bestanden habe, diesen zu verhindern. Das Landgericht habe verkannt, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens übergegangene Schadensersatzansprüche abgewickelt werden sollten. Bei der Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen, nämlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, habe das Landgericht die eigenverantwortliche Risikosphäre des Heimbewohners nicht beachtet und damit verkannt, dass die Ursache des Schadensfalles außerhalb des Pflichtenkreises des Heimbetreibers liegen könne. Der Haftpflichtbereich des Heimbetreibers sei durch die eigenverantwortliche alltägliche Risikosphäre des Heimbewohners beschränkt. Allein der Umstand, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, lasse nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zu. Die Differenzierung zwischen dem Pflichtenkreis des Heimbetreibers einerseits und der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners andererseits führe aber dazu, dass es der Klägerin obliege, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz im Pflichtenbereich des Heimbetreibers ereignet habe, da erst dann überhaupt eine Pflichtverletzung möglich sei. Hierbei sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Abs. 3 und 4 des § 1 des Teilungsabkommens würden die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen voraussetzen, woran es hier aber bereits fehle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, Sinn und Zweck von Teilungsabkommen sei es, die Fälle verwaltungskostensparend wie streitfrei abzuwickeln. Dies schließe es aus, dass die Krankenkasse im Einzelfall die Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners und den Pflegeplan des Pflegeheims bzw. die Versäumnisse des Pflegeheimes darlegen müsse. Allein das Eintrittsalter in die Pflegeheime, das durchschnittlich bei 85 bis 86 Jahren liege, spreche für die Notwendigkeit einer Sturzprophylaxe.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 45 % der Heilbehandlungskosten der bei ihr Krankenversicherten zuerkannt. Nach § 1 Abs. 9 b des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens hat die Beklagte der Klägerin in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen hier vor.

Nach § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens, in dem es für die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche heißt: "....so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage", hat die Beklagte ihre Beteiligungspflicht an den entstandenen Aufwendungen gerade nicht von der Prüfung der Haftungsfrage abhängig gemacht, sondern ausdrücklich auf die Prüfung dieser Frage verzichtet. Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzweifelhaft auf Grund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Die Entscheidung hängt mithin nicht davon ab, dass der Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des bei der Beklagten Versicherten und dem eingetretenen Schaden geführt wird. Es kommt bei einem Verzicht der Prüfung der Haftungsfrage für die Frage, ob das Teilungsabkommen anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an. Dabei gelangt das Teilungsabkommen auch dann zur Anwendung, wenn der Verursacher des Schadens nicht unstreitig feststeht.

Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist nach Ansicht des Senat auch nicht zur Ausgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos notwendig. Der Senat vermag sich dieser vom OLG Naumburg (Urteil vom 18.10.2006- 6U 85/06) vertretenen Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Aus dem in dem Teilungsabkommen enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Eine an sich mögliche Begrenzung des Verzichts auf die Prüfung bestimmter Elemente des Haftungsgrundes haben die Parteien vorliegend nicht vorgenommen. Das Teilungsabkommen ist daher nach dem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass es nur auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, in denen es offensichtlich an einem erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch genommenen fehlt, also in Fällen, die nur rein äußerlich mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Dies wird auch aus § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens deutlich, in dem es heißt: "ferner findet in der allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt". Durch diese Regelung sollen Unfälle aus dem Anwendungsbereich des Teilungsabkommens herausgenommen werden, wenn zwischen der Verletzung und dem Handeln des Anspruchsgegners nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht und objektiv eine Schadensersatzpflicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich, dass wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage auch nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich der Haftpflichtversicherte den Schaden verursacht hat. Jede andere Auslegung des Teilungsabkommens würde seinem Sinn und Zweck widersprechen, weil sie zu einer Prüfung der Haftungsfrage führen müsste. Es genügt somit als allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des zwischen den Parteien getroffenen Teilungsabkommens, dass objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlass des Schadensereignisses erhoben werden. Für die Anwendung des Teilungsabkommens kommt es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an, eine Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherten muss nicht nachgewiesen werden (BGH VersR 1984, 158). Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH VersR 1982, 333). Der generelle Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, dass die Beklagte auch in Fällen einzustehen hat, in denen möglicherweise kein begründeter Haftpflichtanspruch gegen eine bei ihr versicherte Person besteht. Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.). Denn anstelle der auf die Klägerin übergegangenen deliktischen Ansprüche treten die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsaufwand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei der Bearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll das mit der gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regressansprüche verbundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (BGH VersR 1969, 641). Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muss. Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherers einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmissbrauch darin, dass die Kasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist. Dass die Schadensereignisse ihrer Art nach, nämlich die verschiedenen Unfälle der bei ihr krankenversicherten Heiminsassen und die sich bei dem jeweiligen Sturz zugezogenen Verletzungen ihrer Art nach in den Gefahrenbereich fallen, für den der Haftpflichtversicherer des Heimbetreibers zur Sicherung Schutz zu gewähren hat, ist nicht zweifelhaft. Pflegebedürftige Personen begeben sich in die Obhut eines Pflegeheimes, weil sie alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Dem Betreiber eines Pflegeheimes obliegen deshalb weit reichende Obhuts- und Fürsorgepflichten für die Heiminsassen. Hierzu gehört im Rahmen des Zumutbaren auch, ausreichende Vorkehrungen dahin zu treffen, dass Verletzungen der pflegebedürftigen Personen, die in Folge ihrer Gebrechlich- bzw. Pflegebedürftigkeit eintreten, wozu typischerweise auch Unfälle wie etwa Stürze gehören, vermieden werden.

In den hier streitgegenständlichen Fällen kann sich daher das typische Haftungsrisiko des Heimbetreibers verwirklicht haben. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf einer Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftungspflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade - wie ausgeführt - nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Etwas anderes gilt nur in den Fällen der so genannten Groteskfälle, d. h., nur dann, wenn die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung nicht mehr mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen wäre. Auf die, die so genannten Groteskunfälle erfassende Regelung des § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens kann sich die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil solche in den geltend gemachten Schadensfällen nicht vorliegen. Ein Groteskunfall ist in der Regel in den Fällen zu verneinen, in denen sich eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim begibt und sich die spezifischen Gefahren realisieren, die auf Grund des Alters und der Pflegebedürftigkeit der Person bestehen, wie z. B. die Neigung zu Stürzen.

Soweit sich die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Heimbetreibern bei Unfällen der Heiminsassen beruft (siehe insoweit die Urteile vom 28.04.2005 NJW 2005, 1937 und vom 14.07.2005 NJW 2005, 2613) finden diese auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Soweit der Heimbetreiber von der Krankenversicherung oder dem verunfallten Heiminsassen selbst in Anspruch genommen wird, ist in diesen Fällen die Haftungsfrage nach allgemeinen, schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, denn zwischen der Krankenkasse und dem Heimbetreiber besteht kein Teilungsabkommen. Es ist daher in diesen Fällen zu fragen, ob der Betreiber des Heimes bzw. sein Pflegepersonal schuldhaft Pflichten aus dem Heimvertrag oder deliktische Vorschriften verletzt hat. Dieser Sachverhalt ist aber nicht mit einer Klage, gestützt auf das Teilungsabkommen, vergleichbar.

Von den dargelegten Grundsätzen ausgehend ist der Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Schadensereignissen ausreichend, denn die Beklagte haftet nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin und es hätte an ihr gelegen bzw. obliegt ihrer Darlegungs- und Beweislast, dass in den hier zu entscheidenden Fällen kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Teilungsabkommen vorgelegen hat. Da es - wie bereits das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat - hierfür an jedem Vorbringen der Beklagten fehlt, haftet die Beklagte in Höhe der entstandenen Behandlungskosten und den daraus resultierenden Ausgleichsanspruch in Höhe von pauschalierten 45 % der Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aufgrund einer Reihe von vorliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die insbesondere die Anforderungen an die Darlegung von tatsächlichen Pflichtverletzungen unterschiedlich beurteilen, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Auch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Rahmenteilungsabkommen, dem die Parteien beigetreten sind, ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg hinaus reicht.

Ende der Entscheidung

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