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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 13 U 117/02
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 128
HGB § 161 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 117/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 19.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.05.2002 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 12 O 267/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die als Generalunternehmer in den Jahren 1995/96 für die Beklagte zu 1) den Neubau eines Geschäftszentrums in M... ausgeführt hat, verlangt die Zahlung restlicher Vergütung. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts ist folgendes hervorzuheben:

Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Bauvertrag unterliegt der VOB/B. Die Klägerin legte zwei Schlußrechnungen, nämlich eine für den Baukörper (Anlage K 9) und eine weitere für Erdbauarbeiten (Anlage K 10). Die erstere beinhaltet den für die ursprünglich beauftragten Leistungen vereinbarten Pauschalpreis, ferner zwei Nachträge (vgl. Anlagen K 5 und K 6) sowie Kosten für weitere Mehrleistungen (vgl. Anlage K 7). Die Schlußrechnung für die Erdbauarbeiten - Arbeiten zur Herstellung eines tragfähigen Baugrundes - beruht insgesamt auf einem Nachtrag (vgl. Anlage K 4 und die Zusammenstellung Bl. 98 f.).

Die Klägerin hat eine restliche Vergütung von 488.198,93 DM (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten) verlangt und hierüber das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 5. Juli 1999 (Bl. 26) erwirkt. In erster Instanz haben die Parteien im wesentlichen über die Prüffähigkeit der Schlußrechnungen gestritten, ferner darüber, ob die Mehrleistungen (Anlage K 7) in Auftrag gegeben wurden, weiter über den Umfang der erbrachten Erdbauarbeiten, und schließlich über die Berechtigung der Beklagten zu 1) zum Skontoabzug.

Das Landgericht hat über zwei Komplexe Beweis erhoben: Der Frage, ob die weiteren Mehrleistungen für den Baukörper in Auftrag gegeben wurden, ist es durch die Vernehmung von Zeugen nachgegangen (Bl. 67 f.). Ferner hat es durch den Sachverständigen Sch... überprüfen lassen, ob die in der Schlußrechnung für die Erdbauarbeiten angegebenen Massen zutreffen (Gutachten vom 12. November 2001).

Mit dem am 29. Mai 2002 verkündeten Urteil (Bl. 176 f.), auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht sein Versäumnisurteil in Höhe von 485.378,19 DM (248.169,93 Euro) nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten aufrechterhalten. Dabei hat es nur bei den Erdarbeiten - geringfügige - Abzüge gemäß dem Gutachten des Sachverständigen vorgenommen. Im übrigen hat es unter Würdigung der Zeugenaussagen festgestellt, daß die abgerechneten Mehrleistungen durch den von den Beklagten bevollmächtigten Vertreter Re... in Auftrag gegeben wurden. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, daß die Rechnungen prüffähig und die ausgeführten Arbeiten teils abgenommen, im übrigen jedenfalls mangels substantiierten Vertrags zu angeblichen Baumängeln abnahmereif seien. Die vereinbarte Skontofrist von 8 Tagen habe die Beklagte zu 1) nicht eingehalten.

Gegen dieses ihnen am 6. Juni 2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten am Montag, den 8. Juli 2002 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 6. September 2002 begründet.

Die Beklagten gehen nach wie vor davon aus, daß die Schlußrechnungen nicht prüffähig seien; sie behaupten, daß die Zusammenstellungen gemäß Anlage K 7 und Bl. 98 f. bei Rechnungstellung nicht vorgelegen hätten. Die Mehrleistungen seien zwar, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, in Auftrag gegeben worden. Die abgerechneten Leistungen seien aber nicht komplett erforderlich gewesen und die angesetzte Vergütung bleibe bestritten. Das Sachverständigengutachten sei insoweit nicht richtig, als der Gutachter sich ohne eigene Nachprüfung auf Aufmaße des Subunternehmers der Klägerin (Firma H...) gestützt habe. Die Skontobeträge hätten sie zu Recht abgezogen. Die Beklagten erstreben weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet insbesondere, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Aufmaßangaben der Firma H... seien sachlich richtig.

Der Senat hat gemäß Beschluß vom 12. Februar 2003 (Bl. 244 f) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ha... und Pr.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. März 2003 (Bl. 261 f) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte zu 1) schuldet als Auftraggeberin den vom Landgericht ausgeurteilten Werklohn. Die Beklagte zu 2) haftet dafür nach den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

1. Beide Schlußrechnungen sind prüffähig (§ 14 Nr. 1 VOB/B). Insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzusetzen. Die Berufung stellt nur in Abrede, daß die Anlagen zu den Rechnungen bereits im Jahre 1996 überreicht wurden. Das ist unerheblich Besagte Anlagen (K 7 und die Zusammenstellung Bl. 98 f.), durch deren detaillierte Angaben die Schlußrechnungen prüffähig sind, liegen in der Akte vor.

2. Die Feststellung des Landgerichts, daß der Zeuge Re... - als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten - die in der Schlußrechnung über den Baukörper (Anlage K 9) enthaltenen Mehrleistungen in Auftrag gegeben hat, greift die Berufung nicht an. Diese Mehrleistungen sind in der Anlage K 7 im einzelnen aufgeschlüsselt. Insoweit rügt die Berufung, daß nicht geklärt sei, ob die dort spezifizierten Arbeiten im einzelnen (allesamt) erforderlich waren. Dieser pauschale Einwand ist unsubstantiiert und daher unerheblich, weil die - selbst fachkundigen - Beklagten in keiner Weise angeben, was davon nach ihrer Ansicht überflüssig gewesen sein soll. Ferner haben die Beklagten in erster Instanz die Abrechnung "dem Grunde und der Höhe nach" bestritten (Bl. 37), was die Berufung als Bestreiten der Üblichkeit der angesetzten Preise (§ 632 Abs. 2 BGB) verstanden wissen will. Auch diesem Einwand ist nicht nachzugehen, weil er unsubstantiiert ist. Die Beklagten sind selbst fachkundig und haben zusätzlich einen Architekten beschäftigt, so daß sie in der Lage sein müssen, näher anzugeben, welche der von der Klägerin angesetzten Preise überhöht sein sollen. Daran fehlt es gänzlich.

3. Hinsichtlich der Schlußrechnung über die Erdbauarbeiten rügt die Berufung allerdings nicht zu Unrecht, daß die Berechnungen des Sachverständigen Sch... teilweise nicht auf eigenen Feststellungen beruhen, sondern allein auf den Aufmaßblättern des Subunternehmers der Klägerin. Tatsächlich hat der Sachverständige ein neues Aufmaß erstellt, hierbei aber die Grabenprofile (Tiefen und Breiten) nicht mehr selbst ermitteln können. Insoweit hat er die Maßangaben in den beiden Aufmaßblättern der Firma H..., zugrunde gelegt, die dem Gutachten als Anlagen beiliegen. Die Beklagten hatten das beanstandet (Bl. 156). Da das Landgericht dies überging, hat der Senat den damals zuständigen Projektleiter der Klägerin, den Zeugen Ha..., und den Bauleiter der Firma H..., den Zeugen Pr..., hierzu vernommen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Aufmaßangaben richtig sind. Der Zeuge Pr... hat die Aufmaße vor Ort selbst aufgestellt und sie gemeinsam mit dem Zeugen Ha überprüft Anhaltspunkte dafür, daß die Grabenprofile nicht korrekt aufgemessen wurden, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im übrigen hat auch der Sachverständige die Aufmaßblätter für plausibel gehalten, denn anderenfalls hätte er sie nicht verwertet.

4. Was das Landgericht zum Skontoabzug ausgeführt hat, ist zutreffend Die vereinbarten Zahlungsbedingungen (in Anlage K 2) lauten:

"Nach Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen abzüglich 3 % Skonto ( ). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers."

In der Schlußrechnung (Anlage K 9) sind die Daten der Abschlagsrechnungen und die jeweiligen Zahlungseingänge aufgelistet. Soweit die Klägerin die Skontoabzüge nicht akzeptiert hat, war die Frist von 8 Tagen deutlich nicht eingehalten. Daß - und in welchen konkreten Punkten - diese Angaben sachlich nicht zutreffen sollen, zeigt die Berufung nicht auf, obwohl es der Auftraggeber ist, der die Einhaltung der Skontofrist nachweisen muß (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 1277 und Fn. 521).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Da jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO), ergeben sich die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszuge: 248.169,93 Euro.

Ende der Entscheidung

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