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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 13 U 123/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 96
ZPO § 263
ZPO § 344
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 2259 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 123/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.03.2008

Verkündet am 12.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 15.02.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Rieger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 694/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zu ersetzen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Schriftsachverständigen Dipl.-Krim. Dr. J... Sch. vom 14.02.2007, welche die Klägerinnen zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.10.2005 wird aufgehoben.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird in vollem Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Änderung der Klage von der ursprünglichen Stufenklage zur Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, für zulässig erachtet und dieser stattgegeben.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 20.08.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte form- und fristgemäß am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgemäß am 17.10.2007 begründet.

Hierzu trägt er vor, das Landgericht habe ihn zu Unrecht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.08.2007 wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.10.2005 abgewiesen und

2. die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigen sie die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.01.2008 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und hierbei eine Schriftsatzfrist bis zum 15.02.2008 gesetzt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht die Klageänderung für sachdienlich und zulässig erachtet (§ 263 ZPO). Mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme hat das Landgericht auch zu Recht der geänderten Klage stattgegeben und insoweit zutreffend festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Der Senat folgt in diesem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Das Landgericht hat insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Auch das weitere Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift rechtfertigt insoweit keine anderweitige Entscheidung.

Von dem Ersatzanspruch sind allerdings die Kosten der Beweisaufnahme ausgenommen, die die Klägerinnen zu tragen haben. Insoweit ist auch ihre geänderte Klage unbegründet.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten. Eine wirksame Erledigungserklärung liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses ursprünglich zulässig und begründet war. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie sich nach Erlass des Versäumnisurteils vom 24.10.2005 im weiteren Verlauf des Prozesses nach Vorlage der "Testament-Ergänzung vom 05.01.1991" der Eheleute G... und C... T... (Anlage B 8, Bl. 116 d. A.) durch den Beklagten herausstellte, war die Stufenklage unbegründet. Denn durch diese testamentarische Verfügung sind zu Erben der Letztverstorbenen die Frauen C... und K... B... zu gleichen Teilen bestimmt worden, sodass den Klägerinnen ein Nachweis ihres gesetzlichen Erbrechts nicht gelang.

2. Den Klägerinnen ging es sodann folglich nur noch um die Kostentragungspflicht im vorliegenden Rechtsstreit. Ihnen kann ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die sie infolge der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung eines im Besitz des Beklagten befindlichen Testamentes erhoben haben (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 2259 Abs. 1 BGB). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch vorliegend im Wege des Feststellungsantrages in demselben Prozess geltend gemacht werden kann. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine hierin liegende Klageänderung nach § 263 ZPO als sachdienlich angesehen, weil auf diesem Wege ein Folgeprozess der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Erstattung im vorliegenden Rechtsstreit angefallener Prozesskosten vermieden wird. Insofern ist die vorliegende Konstellation und Interessenlage vergleichbar und im Ergebnis identisch mit der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten Klageänderung im Falle der Stufenklage, bei der dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auskunftserteilung gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zusteht, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat und bei dem ein solcher Schadensersatzanspruch im Wege des Feststellungsantrages in demselben Prozess geltend gemacht werden kann. Für die Begründetheit einer derartigen Feststellungsklage bedarf es nur der Prüfung, ob der Gläubiger erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs hatte und der Schuldner schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. BGH NJW 1994, 2895 f.; 1981, 990 f. sowie Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rdnr. 15 m.w.N.).

Im Übrigen ist die vom Landgericht für zulässig erachtete Klageänderung auch für das Berufungsgericht bindend. Eine Überprüfung der Sachdienlichkeit durch das Rechtsmittelgericht kommt nach § 263 ZPO ohnehin nur bei Nichtzulassung der Klageänderung in Betracht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdnr. 15 ff.). Zudem hat der Beklagte durch seine rügelose Einlassung und Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2007 in die Klageänderung eingewilligt (vgl. a.a.O., § 263 Rdnr. 12).

Die wirksame Klageänderung bewirkt eine Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes ex nunc ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Mit der Zulassung der Klageänderung durch das Landgericht endete die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Stufenklage.

3. Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch liegen hier dem Grunde nach vor. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, steht den Klägerinnen gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der streitigen Kosten gemäß §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB zu, allerdings mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme.

§ 2259 Abs. 1 BGB hat Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jeder verpflichtet, ein Testament, das er im Besitz hat, unverzüglich nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Bestimmung dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen sowie der Vorbereitung der Eröffnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und in dem der Nachlassbeteiligten. Die Ablieferungspflicht trifft bei Privatpersonen den unmittelbaren Besitzer. Liefert er schuldhaft nicht ab, macht er sich dadurch gemäß § 832 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2259 Rdnr. 1 m.w.N.).

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens fahrlässig seine Ablieferungspflicht verletzt, indem er die in seinem Besitz befindliche letztwillige Verfügung nicht unverzüglich nach dem Tod der Erblasserin - seiner früheren Lebensgefährtin - abgeliefert hat. Nach den Angaben bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2006 ist er im Besitz des Testaments gewesen (§ 854 Abs. 1 BGB). Er hat hieran die tatsächliche Gewalt mit einem nach außen erkennbaren generellen Sachherrschaftswillen erlangt, indem er selbst für sich ein alleiniges Erbrecht aufgrund des allerdings unwirksamen und vermeintlich gemeinschaftlich mit der Erblasserin errichteten Testamentes vom 10.07.1996 (Anlage K 6, Bl. 34 f. d. A.) in Anspruch genommen und nach dem Tode der Erblasserin die wirksame Testamentsergänzung vom 05.01.1991 zusammen mit anderen Schriftstücken ihres vorverstorbenen Ehemanns in eine Kiste verpackt und von dem vormals gemeinsam mit der Erblasserin bewohnten Hauses in R... in den Keller seines jetzigen Wohnhauses verbracht hat. Dabei wusste er auch, dass es sich um persönliche Unterlagen ihres vorverstorbenen Ehemanns gehandelt hat. Als er nach dem Tod der Erblasserin diese persönlichen Papiere und Schriftstücke in eine Kiste verpackt hat, wäre er in zumutbarer Weise gehalten gewesen, diese persönlichen Unterlagen zu sichten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er die auch handschriftlich deutlich hervorgehobene "Testament-Ergänzung" der Eheleute "G... und C... T..." erkennen und auffinden müssen. Indem er diese sowohl gebotene als auch zumutbare Maßnahme unterließ, hat er als unmittelbarer Besitzer des Testaments die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und damit zumindest fahrlässig gegen seine unverzügliche Ablieferungspflicht verstoßen (§ 276 Abs. 2 BGB). Außerdem ist der Beklagte gehalten gewesen, nachdem sowohl im Erbscheinsverfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit die Erbenstellung der Parteien umstritten gewesen ist, die in seinen Keller verbrachte Kiste mit den persönlichen Unterlagen des Ehemanns der Erblasserin zu sichten, ob sich hierin etwa eine solche Urkunde beider Ehegatten befindet. Auch auf ein derartiges Unterlassen gründet sich vorliegend seine Fahrlässigkeit. Die schuldhafte Verletzung seiner Ablieferungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen. Diese sind in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen einbezogen. Die Vorschrift liegt im Interesse aller Nachlassbeteiligten und damit auch im Interesse der Klägerinnen, die ohne testamentarische Verfügung zu gesetzlichen Erbinnen der Erblasserin berufen wären.

Bei dieser Sachlage steht ihnen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Testamentsablieferung entstandenen Verfahrenskosten zu. Hierzu zählen die Kosten der Stufenklage mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme. Denn die Erhebung der Stufenklage ist eine adäquate Folge der schuldhaften Verletzung seiner Ablieferungspflicht, sodass eine Ersatzpflicht des Beklagten für die von ihnen nutzlos aufgewendeten Verfahrenskosten festzustellen ist.

Wegen der Kosten seiner Säumnis im Termin vom 24.10.2005 trifft den Beklagten ohnehin die Kostenlast nach der prozessualen Bestimmung des § 344 ZPO. Das Versäumnisurteil des Landgerichtes war damals in gesetzlicher Weise ergangen, sodass ihm die durch seine Säumnis veranlassten Kosten aufzuerlegen sind.

Hingegen haben die Klägerinnen die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen. Diese stellen sich nicht mehr als eine adäquate Folge der Verletzung der Ablieferungspflicht des Beklagten dar. Auch bei wertender Betrachtung hat seine Verletzung der Ablieferungspflicht eine Infragestellung der Echtheit der Testamentsergänzung weder herausgefordert noch veranlasst. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerinnen stellt sich vielmehr als ihr eigener freiwilliger Willensentschluss dar, sodass sie die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Krim. Dr. J... Sch... zur Frage der Echtheit der Testamentsergänzung selbst zu tragen haben. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, auf die verwiesen wird, stammen der Text der Testamentsergänzung vom 05.01.1991 sowie die Unterschrift "C... T..." von der Erblasserin und die Testamentsergänzung ist echt. Danach sind die Kosten der Beweisaufnahme den im Übrigen mit dem Feststellungsantrag obsiegenden Klägerinnen aufzuerlegen, weil ihr Angriffsmittel, zu dem auch ein Beweismittel zählt, ohne Erfolg geblieben ist (§ 96 ZPO). Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich geregelten Fall der so genannten Kostentrennung (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 96 Rdnr. 1 m.w.N.). Mit der Kostenrechnung vom 16.02.2007 hat der Sachverständige seine Gutachterkosten auf insgesamt 1.476,91 € beziffert, die insoweit auch zur Auszahlung gelangt sind (Bl. 139 d. A.).

4. Nach alledem ist unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auszusprechen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zu ersetzen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Schriftsachverständigen Dipl.-Krim. Dr. J... Sch... vom 14.02.2007, welche die Klägerinnen zu tragen haben. Hinsichtlich dieser zuletzt genannten Kosten war die Klage auf das insoweit erfolgreiche Rechtsmittel hin abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die Feststellung der Kostenersatzpflicht des Beklagten betrifft, auf der materiellrechtlichen Regelung der §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Säumniskosten folgt sie zudem aus § 344 ZPO. Im Übrigen ergibt sie sich aus § 96 ZPO. Die Kostenentscheidung enthält also, abweichend von der Regel der §§ 91 ff. ZPO, einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruchs der Klägerinnen, den diese im anhängigen Verfahren durchsetzen können. Die insoweit erfolglos gebliebene Berufung des Beklagten war zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung das vorangegangene Versäumnisurteil vom 24.10.2005 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Diese Kosten sind nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verhältnismäßig zu teilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach dem allein noch streitgegenständlichen Kosteninteresse auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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