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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 13 U 135/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 14 a. F.
GKG § 14 Abs. 1 a. F.
GKG § 45 Abs. 3
GKG § 47
RVG § 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 U 135/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 7. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

Der Berufungsstreitwert war auf 7.500,00 € festzusetzen, denn in der Berufungsinstanz war die in I. Instanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen, über die die I. Instanz auch entschieden hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Für die Gerichtsgebühren erfolgt die Wertfestsetzung nach § 45 Abs. 3 GKG. Danach war der Streitwert nur auf den Betrag festzusetzen, zu dessen Zahlung die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist. Die auch in II. Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung muss außer Betracht bleiben, denn sie könnte für die Berufungsinstanz nur dann werterhöhend berücksichtigt werden, soweit über sie im Rechtmittelzug eine der Rechtkraft fähige Entscheidung ergangen wäre. Daran fehlt es aber, denn der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 827 m.w.N.).

Die auf § 14 Abs. 1 GKG a. F. gestützte Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Kostenrechtsprechung, § 19 Nr. 15) vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung regelt lediglich den Fall, das der Rechtsmittelkläger nicht rechtzeitig klarstellt, in welchem Umfang er das Urteil anficht. Sie kann deshalb nur dazu führen, dass als Kostenstreitwert der Rechtsmittelinstanz äußerstenfalls der sich bei uneingeschränkter Anfechtung des Urteils ergebende Streitwert anzunehmen ist, dessen Höhe aber, was die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung angeht, allein durch die in § 45 Abs. 3 GKG getroffene Spezialregelung bestimmt wird. Denn die Vorschrift des § 14 GKG a. F., nunmehr § 47 GKG, ist keine spezielle Streitwertbestimmung, sondern gibt nur allgemeine Bemessungsgrundsätze für den höheren Rechtszug. § 45 Abs. 3 GKG dagegen ist eine Sondervorschrift, die auch für den höheren Rechtszug die allgemeinen Bemessungsgrundsätze durchbricht. Dies gilt auch für die Wertfestsetzung soweit diese die Rechtsanwaltsgebühren betrifft. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.

Ende der Entscheidung

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