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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 13 U 140/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 611
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 U 140/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger

am 16. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 12 O 155/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Urteilssumme aus §§ 611, 612 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten rechtlich als Dienstvertrag iSd § 611 BGB einzuordnen. Daraus schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils und des Beschlusses des Senats vom 17. April 2008 verwiesen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung erhobenen Angriffe rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht. Darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 17.4.2008 bereits ausführlich hingewiesen. Trotz Fristverlängerung bis zum 23.5.2008 hat die Beklagte ihrerseits die Gelegenheit nicht genutzt, zu den Hinweisen im Beschluss des Senats vom 17.4.2008 Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, von dem im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsstandpunkt abzuweichen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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