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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 13 U 154/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 267 Abs. 1
BGB § 362
BGB § 398
BGB § 632
BGB § 632 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 154/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.09.2007

Verkündet am 26.09.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 16.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1/3, die Klägerin zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte erwarb von der P... Bauträgergesellschaft eine zu sanierende Eigentumswohnung in der ...straße 41 in P.... Mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten hatte die P... die Klägerin als Generalunternehmerin beauftragt. Diese erbrachte in der Wohnung des Beklagten auf seinen Wunsch gegenüber dem Verkaufsprospekt verschiedene Zusatzleistungen, u.a. im Bad. Diese rechnete sie gegenüber dem Beklagten mit Rechnungen vom 02.06.2006 über 6.380 €, vom 16.02.2006 über 12.407,41 € sowie vom 28.09.2006 über 316,07 €, insgesamt 19.103,48 € ab. Die der Rechnung vom 02.06.2006 zugrunde liegenden Arbeiten hat die P..., der gegenüber die Klägerin diese bereits unter dem 17.12.2004 abgerechnet hatte, gezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, bei den mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Arbeiten handele es sich um Zusatzleistungen, die vom Beklagten unmittelbar in Auftrag gegeben und ihm gegenüber abzurechnen seien. Schon während der Rohbauphase sei besprochen worden, dass die Sonderwünsche des Beklagten hinsichtlich der Raumaufteilung, Verstärkungen im Deckenbereich, Elektroinstallation, Fußböden und Bad auf seine Kosten gingen. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Verkäuferin, die P..., habe ihm gegenüber erklärt, die Kosten für die Zusatzleistungen aus der Rechnung vom 02.06.2006 über 6.380,- € sowie auch einzelne Positionen aus der Rechnung vom 16.02.2006 zu tragen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 6.380,- € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nur in Bezug auf die Arbeiten an den Deckenbalken und den Elektroleitungen zustande gekommen sei. Im Übrigen sei eine Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten nicht festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Beide Parteien wenden sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich aberkannte Forderung weiter und stützt diese nunmehr auch auf ihr von der P... abgetretenes Recht. Sie beantragt,

das am 16. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 12.723,48 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar auf 11.527,41 € seit dem 02.08.2006 und auf weitere 1.196,07 € seit 11.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.06.2007, Bl. 222 d. A., Beweis erhoben zu der zwischen den Parteien streitigen Frage einer unmittelbaren Auftragserteilung zwischen den Parteien durch Vernehmung der Zeugen I... B... und K... St.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007, Bl. 265 ff.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Urteilssumme. Die Einwendungen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistungen aus dem Werkvertrag gem. § 632 Abs. 1 BGB besteht fort. Er ist nicht infolge Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Zahlung eines Dritten, hier der P..., führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, wenn der Dritte mit Fremdtilgungswillen leistet, § 267 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des leistenden Dritten, sondern darauf an, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte. Vorliegend ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die P... eine Schuld des Beklagten tilgen wollte. Im Zeitpunkt der Zahlung von Seiten der P... im April 2005 bestand aus Sicht der Klägerin ihr gegenüber eine Schuld des Beklagten (noch) nicht. Sie hatte ihre Zusatzleistungen bei den Gewerken Deckenbalken und Elektro lediglich im Verhältnis zur P..., die ihrerseits unter dem 22.12.2004 Zahlung vom Beklagten beansprucht hatte, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten unmittelbar abgerechnet. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin die von der P... mit "Nachtragsaufträge ...straße 41" gekennzeichnete Zahlung nur als Leistung auf ihre der P... gegenüber geltend gemachte Forderung auffassen. Der für eine Dritttilgung beweisbelastete Beklagte hat auch ansonsten keinen Umstand dargelegt, nach welchem die Klägerin die Zahlung der P... als eine solche zur Tilgung einer Schuld des Beklagten hätte auffassen können.

Die Mitteilung der P... an den Beklagten unter dem 03.08.2005, sie werde die Rechnung der Klägerin über 6.380,- € aus Kulanzgründen übernehmen, beinhaltet eine nachträgliche Fremdtilgungsbestimmung nicht. Das Schreiben ist nicht an den Zahlungsempfänger, sondern an den Beklagten gerichtet und schon deshalb nicht geeignet, Aufschluss über einen Fremdtilgungswillen zu geben.

2.

Auch die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne Erfolg.

Sie ist ebenfalls unbegründet.

a)

Ein über den im angefochtenen Urteil zuerkannter Anspruch aus § 632 BGB aus eigenem Recht steht ihr nicht zu. Der Beweis, dass die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen vom Beklagten als Zusatzleistungen beauftragt wurden und insoweit eine Abrechnung unmittelbar ihm gegenüber vereinbart worden ist, ist nicht geführt.

Allerdings hat der Zeuge B... das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen bestätigt. Nach seinen - in diesem Punkt mit den Bekundungen des Zeugen St... übereinstimmenden - Angaben hat es direkte Absprachen zwischen den Parteien zu Sonderwünschen des Beklagten u.a. betreffend die Ausstattung des Bades, wie auch zu den durch die Zusatzleistungen ausgelösten Kosten gegeben. Was die behauptete Vereinbarung einer entsprechenden Kostentragungspflicht des Beklagten betrifft, bleiben seine Angaben demgegenüber vage. Soweit der Zeuge schildert, dass der Beklagte zunächst aus steuerlichen Gründen den Wunsch nach einer Abrechnung der Zusatzleistungen über die P... geäußert habe, legt dies eine vorherige Einigung über die Vergütungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nahe. Die Frage der steuerlichen Behandlung hätte sich nach der Darstellung des Zeugen B... bei einer Abrechnung der Zusatzleistungen der Klägerin über die P... nicht gestellt. Zudem hat der Zeuge auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte die Zusatzleistungen gegenüber der Klägerin vergüten sollte. Gleichzeitig hat er jedoch diese ausdrückliche Bestätigung des klägerischen Vorbringens durch seine Äußerung, aus seiner Sicht sei klar gewesen sei, dass die durch Sonderwünsche bedingten Mehrkosten vom Beklagten zu tragen seien, relativiert. Entsprechendes gilt für seine Erläuterungen zu dem von ihm gefertigten Gesprächsvermerk zu "Nachbesserungen bzw. Zusatzwünschen" des Beklagten. Wenn er darauf und auf das Fehlen jeglicher Notizen zur Vergütung angesprochen, einen plausiblen Grund für dieses Versäumnis nicht angeben kann, lässt dies nur zwei Deutungsmöglichkeiten zu: entweder hatten die Parteien im Vorfeld der Besprechung im Herbst 2004 eine generelle Einigung darüber erzielt, dass diese Leistungen vom Beklagten zu vergüten seien oder aber es gab eine solche Einigung nicht. Allenfalls aus seiner Bekundung, dass in Bezug auf bestimmte Zusatzleistungen eine kulanzweise Kostenübernahme seitens der P... zugesagt wurde, ließe sich im Umkehrschluss folgern, dass in Bezug auf die nicht kulanzweise übernommenen Leistungen der Klägerin selbstverständlich eine Vergütungspflicht des Beklagten bestehen sollte. Demgegenüber hat der Zeuge St... detailliert und nachvollziehbar bekundet, dass mit der P... eine Übernahme der Kosten für sämtliche vom Beklagten an sie heran getragene Sonderwünsche vereinbart worden sei. Seine Angaben dazu, schwebende Verkaufsverhandlungen des Beklagten mit der P... über eine weitere Wohnung, sind eben so einleuchtend wie der von ihm genannte Grund für die unmittelbaren Absprachen zu den Sonderwünschen zwischen den Parteien. Wenn der P... die vom Standard abweichenden Ausstattungswünsche des Beklagten schwer zu vermitteln waren, liegt es nahe, dass sich der Beklagte als Erwerber direkt an die Klägerin als Generalunternehmerin wendet und ihr seine Vorstellungen erläutert. Eine direkte Beauftragung mit der Folge einer Vergütungspflicht gem § 632 BGB wäre bei dieser Konstellation damit aber nicht verbunden.

Nachdem die Bekundungen beider Zeugen für sich genommen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie mit dem unstreitigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es die von der Klägerin behauptete Absprache zwischen den Parteien über die Vergütung der Sonderwünsche durch den Beklagten gibt. Die Nichterweislichkeit des Zustandekommens dieser Vereinbarung geht zu ihren Lasten. Als Werkunternehmer trägt sie die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Beklagten.

b)

Ansprüche der Klägerin aus ihr von der P... abgetretenem Recht, §§ 632, 398 BGB, bestehen ebenfalls nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die P... Ansprüche gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Forderungen hat. Sie hat schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Arbeiten, wie sie den Klageforderungen aus den Rechnungen vom 16.02.2006 (Stuck und Bad) und vom 28.09.2006 (Nachberechnung Mehrkosten Fliesen) zugrunde liegen, vom Beklagten gegenüber der P... vergütungspflichtig beauftragt und von der P... diesem gegenüber in Rechnung gestellt worden seien. Allein die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass der Beklagte Sonderwünsche zur Aufteilung und Ausstattung der Wohnung geäußert hat, rechtfertigt die Annahme eines entsprechenden Vertragsschlusses mit der P... nicht. Überdies würde sich dann die Frage nach der Höhe der vom Beklagten geschuldeten Vergütung für etwaig beauftragte Zusatzleistungen stellen. Mit Blick darauf, dass die als Zusatzleistungen abgerechneten Arbeiten zumindest in - möglicherweise - minderer Qualität im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, stünde der P... ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Beklagten allenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe der durch seine Sonderwünsche bedingten Mehrkosten zu. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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