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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 13 U 36/03
Rechtsgebiete: BGB, ZGB, EGZGB


Vorschriften:

BGB § 198
BGB § 198 Satz 1
BGB § 201
BGB § 202 a.F.
BGB § 203 a.F.
BGB § 271
BGB § 281 a.F.
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 873
BGB § 925
BGB § 2048
BGB § 2048 Satz 1
BGB § 2150
BGB § 2174 a.F.
BGB § 2176
BGB §§ 1922 ff.
ZGB § 477 Abs. 1 Nr. 1
EGZGB § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Januar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 118/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den ihm zugeschriebenen Eigentumsanteil an den Grundstücken ... in P..., Flur 25, Flurstücke 126 und 127, eingetragen im Grundbuch von P... Blatt ... an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil aufzulassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 215.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I. Als Eigentümer des in P... gelegenen streitgegenständlichen Grundbesitzes, ... sind die Parteien als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft eingetragen. Diese Eintragung im Grundbuch von P... Blatt ... erfolgte aufgrund Ersuchens der Stadt P..., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, nachdem das Eigentum mit Bescheid vom 05.03.1999 an die Erbengemeinschaft zurück übertragen wurde, weil es zuvor in der früheren DDR zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in Volkseigentum überführt worden war. Wegen des Inhaltes des Rückübertragungsbescheides wird auf die Abschrift (Bl. 46 ff d. A.) verwiesen.

Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts ist Folgendes hervorzuheben:

Die Kläger sind die Erben ihrer am 20.12.1996 verstorbenen Mutter, ..., die ihrerseits Alleinerbin des am 29.08.1992 verstorbenen Vaters der Kläger, ... - zuletzt wohnhaft in K..., zuvor in B... und im Kreis Sch... in O... - gewesen ist.

Dessen Vater, ..., der am 27.01.1947 in P... verstarb, war ursprünglich Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Er errichtete am 29.01.1946 ein Testament, nach dessen Ziffer 5 sein Sohn ... - der Vater der Kläger - u.a. sämtlichen Grundbesitz zu eigen erhalten sollte, und zwar mit den Einschränkungen, wie sie in Ziffer 1 - 4 benannt sind. Wegen des weiteren Inhalts dieser letztwilligen Verfügung wird auf die Abschriften (Bl. 4 und 79 d. A.) Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieses Testaments erteilte das Amtsgericht P... am 30.06.1947 zum Aktenzeichen 8 VI 344/47 - 8 IV 66/47 einen Erbschein, der den Vater der Kläger, seine Mutter ... sowie seine beiden Schwestern I... Sch..., ... und G... S..., ... zu je 1/4 Anteil als Erben auswies. Eine entsprechende Umschreibung des Grundbuches erfolgte am 23.06.1951.

Am 30.10.1964 verstarb zunächst die Großmutter der Kläger, ..., die im Jahre 1961 von P... nach K... in der E... übergesiedelt war. Diese wurde beerbt von ihren drei Kindern, dem Sohn A... und ihren Töchtern I... und G... zu je 1/3 Anteil. Die Tochter I... Sch... - zuletzt wohnhaft in W... und zuvor seit 1938 in V... - verstarb am 08.09.1986. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts W... vom 21.05.1987 (Bl. 118) wurde sie beerbt von ihrem Bruder - dem Vater der Kläger - und ihrer Schwester G... zu je 1/2 Anteil.

Alleinerbin der pflegebedürftigen und im Jahre 1990 verstorbenen G... S... - die im Jahre 1974 von P... nach Pr... gezogen war -, wurde aufgrund Erbvertrag vom 13.08.1985 ihre Pflegerin, Frau J... St.... Der Beklagte seinerseits ist aufgrund eines Erbvertrages vom 24.01.1994 Alleinerbe seiner verstorbenen Tante geworden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger eine Auflassung des dem Beklagten zugeschriebenen Eigentumsanteils sowie hilfsweise seine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin gehend, dass sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil Eigentümer des Grundbesitzes sind.

Hierzu haben sie vorgetragen, der im Grundbuch vorhandene Eigentumseintrag des Beklagten als Miterbe sei unrichtig. Nach Ziffer 5 des Testamentes habe ihr verstorbener Vater das Eigentum am gesamten Grundbesitz allein erhalten sollen.

Ein hieraus folgender Anspruch auf Eigentumsübertragung bzw. hilfsweise auf Grundbuchberichtigung sei nicht verjährt. Vielmehr sei die Verjährung gehemmt und unterbrochen worden. Dies folge bereits aus den, in der früheren DDR eingetretenen Ereignissen, nämlich der Anordnung der staatlichen Verwaltung und der späteren Enteignung des Grundbesitzes.

Ferner hätten die Erben bei einem Treffen im November 1958 in Be... beim - zwischenzeitlich allerdings verstorbenen - Zeugen E... K... Einigkeit darüber erzielt, dass der Grundbesitz allein dem Vater der Kläger zustehe. Hierzu habe die erkrankte Schwester G... S... ein nicht unterschriebenes Protokoll (Bl. 31 und Hülle Bl. 117 d. A.) verfasst. Auch deshalb sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt und unterbrochen worden.

Der Beklagte hat gegenüber einem eventuellen klägerischen Anspruch die Verjährungseinrede erhoben.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel im vollen Umfange weiterverfolgen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen die Kläger vor, der Eigentumseintrag des Beklagten als Miterbe sei zu Unrecht erfolgt, weil er dem testamentarischen Vorausvermächtnis bzw. hilfsweise der vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnung in bezug auf den streitgegenständlichen Grundbesitz zuwiderlaufe. Die Verjährung eines hieraus folgenden Anspruches sei nicht eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt und unterbrochen worden sei.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den ihm zugeschriebenen Eigentumsanteil an dem Grundstück ... in P..., eingetragen im Grundbuch von P... Blatt ..., an die Kläger aufzulassen sowie hilfsweise seine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend zu erteilen, dass sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil Eigentümer dieses Grundbesitzes sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er legt das Testament hinsichtlich des Grundbesitzes als Teilungsanordnung aus und meint, selbst wenn den Anordnungen des Erblassers ein Vorausvermächtnis zu entnehmen sei, habe dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine entscheidende Bedeutung. Denn beide erbrechtlichen Institute entfalteten keine dingliche Wirkung, sondern begründeten nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt, wobei weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist eingetreten sei. Hierzu bestreitet er die klägerseits behauptete Absprache vom November 1958.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Die Nachlassakten des Amtsgerichts P... - Az.: 8 IV 66/47 - und die Grundakten von P... Blatt ... lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Verurteilung des Beklagten auf den Hauptantrag der Kläger hin, denn ihre Klage ist begründet. Sie sind berechtigt, von dem Beklagten als Miterben eine Erfüllung des Vorausvermächtnisses aus Ziffer 5 der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 29. Januar 1946 gemäß §§ 281 Abs. 1, 2150, 2174 BGB a.F. zu verlangen. Ihr auf Verschaffung des Eigentumsanteils gerichteter Anspruch ist nicht verjährt. Wird, wie vorliegend, das Grundstück in der ehemaligen DDR zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt, später in Volkseigentum überführt und steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Restitution nach dem Vermögensgesetz zu, kann auch der Gläubiger des hierdurch unmöglich gewordenen, schuldrechtlichen Anspruches auf dieses Grundstück - hier der Vermächtnisnehmer bzw. seine Erben - einen Anspruch aus § 281 BGB a.F. erheben, dessen 30jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (VermG) zu laufen begann.

1. Das in der ehemaligen DDR geltende Erbrecht des ZGB ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ist der Erbfall, wie vorliegend, vor dem Inkrafttreten des ZGB - 1. Januar 1976 - eingetreten, bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem vorher geltenden Recht der §§ 1922 ff. BGB (§ 8 EGZGB). Nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Recht sind alle mit dem Erbfall verbundenen Fragen zu beurteilen, dies gilt auch für die Auslegung des Testamentes (vgl. Kommentar zum ZGB, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, § 8 EGZGB Rdnr. 1 ff.).

2. Die Parteien legen - insofern übereinstimmend - den Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 29. Januar 1946 dahingehend aus, dass der Erblasser seinen Sohn ... - den Vater der Kläger - nicht zum Alleinerben bestimmt hat. Dies haben auch die Kläger bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 unter Ziffer 4 (Bl. 44 d.A.) vorgetragen. Als Erben sind danach berufen worden die Ehefrau des Erblassers und seine drei Kinder. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht P... am 30. Juni 1947 einen Erbschein erteilt.

In Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger aus dem Schriftsatz vom 1. August 2003 (Bl. 113 d.A.) geht der Senat ferner davon aus, dass dem Testament ein den Vater der Kläger begünstigendes Vorausvermächtnis hinsichtlich des Grundbesitzes zu entnehmen ist, und es sich hierbei nicht - wie der Beklagte meint - um eine bloße Teilungsanordnung handelt.

2.1. Ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugedacht wird, den er sich - im Gegensatz zur Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB - nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Es setzt also voraus, dass dem Allein- oder Miterben neben seiner Erbeinsetzung auch ein bestimmter Nachlassgegenstand besonders zugewendet wird. Das Vorausvermächtnis belastet den ganzen Nachlass und kann gegen die Erbengemeinschaft durchgesetzt werden. Der Bedachte ist selbst auch oder sogar allein der Beschwerte. Er hat eine Doppelstellung. Als Vermächtnisnehmer ist ihm das Zugewendete ungekürzt und ohne Anrechnung auf den Erbteil zu gewähren (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2150 Rdnr. 1 ff.).

Andererseits kann der Erblasser aufgrund seiner Testierfähigkeit auch lediglich Einfluss auf die Aufteilung seines Vermögens unter den Miterben nehmen. Mit einer solchen Teilungsanordnung gemäß § 2048 Satz 1 BGB will er die von ihm gewünschte gesetzliche Erbfolge bzw. die Höhe der von ihm bestimmten Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern unangetastet lassen. Die den einzelnen Miterben zugewiesenen Gegenstände sind ihnen wertmäßig auf ihre Anteile anzurechnen. Der einzelne Miterbe wird also wertmäßig nicht begünstigt, weil der Erblasser mit der Teilungsanordnung nur festgelegt hat, welche Gegenstände aus dem Nachlass der Miterbe bei der Auseinandersetzung erhalten soll (vgl. aaO., § 2048 Rdnr. 1 und 4).

2.2. Die Auslegung des Testaments ergibt danach ein den Vater der Kläger begünstigendes Vorausvermächtnis hinsichtlich des Grundbesitzes. Denn der Erblasser wollte ihm diesen Grundbesitz zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden und ihn damit wertmäßig begünstigen. Das folgt namentlich aus den Formulierungen in Ziffer 5 und 6 des Testaments, wonach der Sohn ... sämtlichen Grundbesitz zu eigen erhalten sollte, mit den Einschränkungen aus Ziffer 1 bis 4 des Testamentes, insbesondere den dort geregelten Wohnrechten. Nach Ziffer 6 des Testamentes waren die Reineinnahmen aus dem Grundbesitz am Ende eines Wirtschaftsjahres zwischen der Ehefrau des Erblassers und seinen drei Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auch der dem Erblasser bekannte objektive Vermögensvorteil des Grundbesitzes ist ein weiteres starkes Indiz für seinen Begünstigungswillen, der für eine Auslegung als Vorausvermächtnis spricht.

2.3. Das Vorausvermächtnis belastet den ganzen Nachlass und kann gegen die Erbengemeinschaft durchgesetzt werden. Als Erbe ist der Vorausvermächtnisnehmer selbst beschwert; da allerdings niemand sein eigener Schuldner sein kann, gilt das Vorausvermächtnis insoweit als Vermächtnis, d.h. es soll wie ein solches behandelt werden (vgl. aaO., § 2150 Rdnr. 2). Das Vermächtnis verschafft dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB). Zur Erfüllung dieser Forderung hat der Beschwerte ein Grundstück nach §§ 873, 925 BGB zu übereignen. Der Vermächtnisanspruch ist gemäß § 2176 BGB mit dem am 27. Januar 1947 eingetretenen Erbfall entstanden und gemäß § 271 BGB sofort fällig geworden (vgl. aaO., § 2150 Rdnr. 2; § 2174 Rdnr. 1; § 2176 Rdnr. 1 f.).

Zur Durchsetzung seines Anspruches kann der Vorausbedachte Erfüllung bereits aus dem ungeteilten Nachlass mit der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangen. Bis zur Teilung hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben - zwecks Vollstreckung gegen sie persönlich - oder Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft - zwecks Zugriff nur auf den Nachlass - erheben will. Die gegen die Erbengemeinschaft als solche gerichtete Gesamthandsklage auf Auflassung und Bewilligung der Grundbuchumschreibung muss generell gegen alle Miterben erhoben werden. Auch dem Miterben, der Gläubiger ist, steht die Gesamthandsklage zu; er braucht sie nur gegen die übrigen Miterben zu richten (vgl. aaO., § 2051 Rdnr. 4; § 2058 Rdnr. 2; § 2059 Rdnr. 4), vorliegend mithin nur gegen den Beklagten.

2.4. Aber auch die von dem Beklagten bei der Auslegung des Testamentes angenommene Teilungsanordnung wirkt letztlich nur schuldrechtlich zwischen den Erben und gibt ihnen einen Anspruch auf entsprechende Auseinandersetzung. Sie hat keine dingliche Zuordnung zur Folge, begründet insbesondere keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen. Zu ihrer Ausführung bedarf es ebenso eines dinglichen Rechtsaktes (vgl. aaO., § 2048 Rdnr. 1 und 4), so dass für sie die folgenden Erwägungen entsprechend gelten.

3. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Bedachten und des Beschwerten richten sich nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (vgl. aaO., § 2174 Rdnr. 1). Hierbei ist das Vorausvermächtnis nicht etwa auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Denn eine Erfüllung des Vermächtnisanspruches ist den Miterbinnen zum Zeitpunkt seiner Entstehung bei Eintritt des Erbfalls am 27. Januar 1947 noch möglich gewesen.

4. Die Erfüllung des Vorausvermächtnisses ist den Miterbinnen jedoch nachträglich unmöglich geworden, und zwar bereits mit der am Folgetag in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I, S. 615; vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus VermG-Komm. Anh. I 4) und der gemäß § 6 dieser Verordnung angeordneten Vermögensübernahme in Gestalt einer vorläufigen staatlichen Verwaltung der Eigentumsanteile der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Miterben I... Sch..., ...und des Vaters der Kläger sowie seines Vermächtnisanspruches. Spätestens ist eine Unmöglichkeit eingetreten, als der gesamte Grundbesitz mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. DDR I, S. 965) i.V.m. § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. DDR I, S. 257) in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt wurde. Dies hat, wenngleich es sich - nachträglich betrachtet - um ein nur vorübergehendes Unvermögen gehandelt hat, welches nunmehr, nach dem der Grundbesitz zurückübertragen worden ist, behoben ist, zur endgültigen Leistungsfreiheit der damaligen Miterbinnen geführt (§ 275 Abs. 1 und 2 BGB a. F.; so auch KG ZEV 1999, 494 f.).

Gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung wurde das im Gebiet der ehemaligen DDR befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands hatten, in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der DDR übernommen. Dies galt sowohl für die Eigentumsanteile der Miterben I... Sch... und A... K... als auch für dessen Vermächtnisanspruch. Erfasst von der staatlichen Verwaltung war das gesamte Vermögen dieser beiden Personen. Die vorläufige Verwaltung betraf sowohl das unbewegliche Sachvermögen, Miteigentums- und Erbanteile an Grundstücken, Teile eines ungeteilten Nachlasses als auch sämtliche Forderungen. Dieses Vermögen unterlag kraft Gesetzes der staatlichen Verwaltung. Es bedurfte keines Verwaltungsaktes der staatlichen Organe, um die staatliche Verwaltung zu begründen. Soweit dennoch Verwaltungsakte ergingen, hatten sie nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Richtlinie für die Räte der Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 1. September 1952, Ziffer IV A und B sowie Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Ziffer X f; jeweils abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO., Anh. I 4/3 und 4.4.).

Die genannten Personen blieben lediglich formal Eigentümer. Ihre Verfügungsbefugnis fiel mit der vorläufigen Verwaltung weg. Verfügungen und Prozesshandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Ziffer III, abgedruckt in aaO.). Mit der staatlichen Verwaltung gingen sämtliche Befugnisse des Eigentümers auf den staatlichen Verwalter über. Diese Befugnisse konnte nur noch der staatliche Verwalter wahrnehmen, der im eigenen Namen, im Auftrag der Regierung der ehemaligen DDR und mit Rechtswirkung für das betreffende Vermögensobjekt handelte und nicht Vertreter des Eigentümers war. Versuchte gleichwohl der Eigentümer seine Befugnisse auszuüben, indem er Verträge abschloss, hatte dies eine Nichtigkeit zur Folge (vgl. Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten, Ziffer 1.3, abgedruckt in aaO., Anh. I 4/6). Eine eigene Verfügung der Miterben zur Erfüllung des Vermächtnisanspruches war demnach ausgeschlossen und rechtlich unmöglich geworden.

Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11. Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. DDR I S. 803, abgedruckt in aaO. Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. Die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte unterlagen aber weiterhin der vorläufigen staatlichen Verwaltung, wodurch der vorläufige Charakter verloren ging. Darüber hinaus kam es in den Folgejahren auch noch zu Nacherfassungen von solchen Vermögenswerten, über die nach der Vermögenssicherungsverordnung vor dem 11. Juni 1953 die vorläufige staatliche Verwaltung hätte ausgeübt werden können (vgl. Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten Westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953, Ziffer I. 1. und 2., abgedruckt in aaO. Anh. I 4/5; vgl. auch aaO. § 11 VermG Rdnr. 11 bis 13).

5. Auch wenn den Miterbinnen sowohl durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung als auch durch die Enteignung eine Erfüllung des Vermächtnisses unmöglich geworden ist, ist das Klagebegehren dennoch gerechtfertigt, weil die Kläger dieses nunmehr auf § 281 Abs. 1 BGB a. F. stützen können. Wird, wie vorliegend, ein Grundstück in der DDR in Volkseigentum überführt und steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Restitution nach dem VermG zu, kann auch der Gläubiger eines hierdurch unmöglich gewordenen, schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Grundstück - hier der Vorausvermächtnisnehmer bzw. die Kläger als dessen Erben - einen Anspruch aus § 281 BGB a. F. erheben (vgl. BGHR BGB § 2174 Verjährung 1 sowie KG ZEV 1999, 494 ff.).

Nach der genannten Bestimmung können die Gläubiger verlangen, dass ihnen der Ersatz her-ausgegeben wird, den der Schuldner infolge des Umstandes erlangt, der die Leistung unmöglich gemacht hat. Vor diesem Hintergrund hat der BGH bereits eine nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Entschädigung für einen als Vermächtnis ausgesetzten Gegenstand als Surrogat dem Vermächtnisnehmer zugesprochen, und zwar auch für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch erst in der Person des Erben entstanden ist (BGH WM 1972, 802 f. und FamRZ 1988, 612 f.). Nicht anders aber ist die Situation, wenn es - wie hier - um das Recht an einem Gegenstand geht, den der Erbe im Wege der Restitution nach dem VermG zurückerhalten hat. Dem Gegenstand kommt - trotz weitgehender Identität - eine Ersatzfunktion insoweit zu, als der Beklagte ihn - als teilweiser Rechtsnachfolger der Miterbinnen - mit Rückübertragungsbescheid der Landeshauptstadt P..., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. März 1999 (Bl. 46 ff. d. A.) gerade infolge des Umstandes zurück erlangt hat, der den Miterbinnen zuvor die ursprünglich geschuldete Leistung unmöglich gemacht hat. Ein Grund, der es rechtfertigen könnte, den Miterbinnen bzw. dem Beklagten als teilweisen Rechtsnachfolger den durch die Restitution erlangten Vorteil zu belassen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die durch das VermG geschaffene Rechtslage ohne weiteres vergleichbar mit der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes (vgl. BGH NJW 1993, 2176 f. sowie KG aaO.).

6. Der den Klägern danach zustehende Ersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

6.1. Der Anspruch aus § 281 BGB verjährt in der gleichen Frist wie der Erfüllungsanspruch aus dem Vorausvermächtnis. Er beruht nämlich auf dem ursprünglichen Schuldverhältnis und bildet einen Ersatz für das ursprünglich Bedungene. Die danach maßgebliche 30jährige Verjährungsfrist begann allerdings - unabhängig vom Fristbeginn für die Verjährung des ursprünglichen Vermächtnisanspruches - erst dann zu laufen, als der Ersatzanspruch gemäß § 198 Satz 1 BGB entstanden war. Das war der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch von dem Vater der Kläger frühestens geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden konnte (BGH NJW-RR 1988, 902, 904 m.w.N.).

Dies hat das Reichsgericht bereits für den Fall des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung entschieden. Danach steht der Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruches in keiner Abhängigkeit von dem für den ursprünglichen Vertragsanspruch maßgebenden Zeitpunkt. Denn es liegt ein neuer, selbständiger Anspruch vor, für den eine eigene Verjährung beginnt; deren Anfang bestimmt sich völlig unabhängig allein nach den Grundsätzen der §§ 198, 201 BGB. Als Ersatz für den Erfüllungsanspruch in dem Sinne, dass die für ihn geltenden Verjährungsvorschriften ohne Unterschied darauf zu übertragen seien, lässt sich der Schadensersatzanspruch nicht betrachten. Er bewahrt vielmehr seine selbständige Natur gerade auch im Hinblick auf die Zeit seiner Entstehung (RGZ 128, 76, 79).

Für den sogenannten verhaltenen Anspruch aus § 281 BGB gilt das Gleiche. Dies hat der BGH bereits für Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entschieden (BGH aaO.). Für Restitutionsansprüche nach dem VermG gilt nichts anderes. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, wonach die für einen Anspruch aus § 281 BGB geltende 30jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des VermG (BGH DtZ 1996, 26, 29; ZEV 1999, 496) begann. Der Verjährungsbeginn im Sinne des § 198 BGB setzt grundsätzlich eine Fälligkeit des Anspruchs voraus. Die Ungewissheit über das Bestehen von Rückübertragungsansprüchen war erst mit Inkrafttreten des VermG am 29. September 1990 beseitigt; erst von diesem Zeitpunkt an konnten entsprechende Ansprüche im Klagewege verfolgt werden. Danach ist der Lauf der 30jährigen Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Frühjahr 2002 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.). Eine Verjährung des klägerischen Anspruches ist nicht eingetreten.

6.2. Anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn man auf den Beginn der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Vermächtnisanspruch abstellt. Dessen 30jährige Verjährungsfrist war auch bei der Überführung des Grundstückes in Volkseigentum mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann mit Eintritt des Erbfalls am 27. Januar 1947 zu laufen, war jedoch seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am 18. Juli 1952 wegen der gemäß § 6 dieser Verordnung kraft Gesetzes angeordneten staatlichen Verwaltung gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Die Hemmung dauerte - über die letztlich mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 erfolgte Enteignung - bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 fort und war damit zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Klageerhebung ebenfalls nicht abgelaufen.

a) Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Hemmung jedenfalls auf § 202 BGB a.F. - gleichbedeutend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1976 mit § 477 Abs. 1 Nr. 1 ZGB i. V. m. § 11 Abs. 1 EGZGB - beruht, weil ein rechtliches Leistungshindernis vorlag, das die vormaligen Miterbinnen zur Leistungsverweigerung berechtigte, worauf sie sich jederzeit hätten berufen können.

Die Anordnung der staatlichen Verwaltung hatte zur Folge, dass der Miterbin I... Sch..., geborene ..., die Verfügungsbefugnis über ihren Eigentumsanteil am Grundstück entzogen wurde. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass das Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, im Unterschied zu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen zwar die formale Eigentümerstellung unangetastet ließ, jedoch mit einem - vollständigen - Entzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis der Grundstückseigentümer verbunden gewesen ist (vgl. BGH WM 2000, 2052 f.).

Dies spiegelt sich in den zur Anwendung der Vermögenssicherungsverordnung erlassenen Regelungen der ehemaligen DDR anschaulich wieder. Danach unterlag das gesamte betreffende Vermögen gemäß § 6 dieser Verordnung kraft Gesetzes der staatlichen Verwaltung. Es bedurfte keines Verwaltungsaktes seitens der örtlichen Staatsorgane, um die staatliche Verwaltung zu begründen. Soweit dennoch Verwaltungsakte ergingen, hatten sie nur deklaratorische Bedeutung. Dies traf auch für Eintragungen eines Verwaltungsvermerkes im Grundbuch - wie vorliegend im Jahre 1963 geschehen - zu (vgl. Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten, Ziffer 1.3, abgedruckt in aaO. Anh I 4/6 sowie aaO. § 11 VermG Rdnr. 13).

Mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung gingen sämtliche Befugnisse des Eigentümers - zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung, insbesondere zur Übertragung des Eigentums - auf den staatlichen Verwalter über. Diese Befugnisse konnte nur der staatliche Verwalter oder der von ihm Beauftragte wahrnehmen. Er war nicht Vertreter des Eigentümers sondern handelte im eigenen Namen, im Auftrag der Regierung der DDR und mit Rechtswirkung für das betreffende Vermögensobjekt. Gleichwohl vom Eigentümer getroffene Verfügungen, wie Schenkungen, Verkauf, Abtretungen usw. waren generell rechtsunwirksam (vgl. Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Vermögenssicherungsverordnung, Ziffer 1.3, 5.1 und 6, abgedruckt aaO. Anh I 4/6). Damit war zum einen der Miterbin I... Sch... die Verfügungsbefugnis über den von ihrem Vater ererbten Eigentumsanteil an dem Grundstück entzogen. Gleiches galt für ihren zeitlich danach im Jahre 1964 von ihrer Mutter ererbten weiteren Anteil.

b) Zum anderen war auch dem Vater der Kläger die Verfügungsbefugnis über seinen Vermächtnisanspruch entzogen, denn von der Verwaltung nach § 6 der Vermögenssicherungsverordnung war das sämtliche Vermögen betroffen, wozu auch Forderungen zählten (vgl. aaO. Ziffer 3.2.4). Mit Eintritt der vorläufigen Verwaltung konnten Verfügungen und Prozesshandlungen nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden und nicht mehr durch den Berechtigten selbst. Auch der Rechtsweg ist für die Geltendmachung von Ansprüchen der früheren Berechtigten oder von Dritten gegen den vorläufigen Verwalter oder gegen sonstige Organe der DDR auf Vermögenswerte, die unter die Vermögenssicherungsverordnung fielen, unzulässig gewesen (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53, Ziffer II und III, abgedruckt aaO. Anh I 4/4). Diese Befugnisse konnten nur noch durch den staatlichen Verwalter ausgeübt werden, der nicht als Vertreter des Berechtigten gehandelt hat, sondern im eigenen Namen mit Rechtswirkung für das betreffende Vermögensobjekt, und zwar im Auftrag der Regierung der DDR (vgl. Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Vermögenssicherungsverordnung, Ziffer 1.3 und 5.1, abgedruckt aaO. Anh I 4/6).

Da demnach eine Rechtsverfolgung durch den Vermächtnisnehmer selbst ausgeschlossen gewesen ist, ergibt sich nach Auffassung des Senates eine Verjährungshemmung auch aus § 203 BGB a.F. bzw. gleichlautend aus § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB i. V. m. § 11 Abs. 1 EGZGB. Anders als in der Entscheidung des BGH (DtZ 1996, 207 f.), wonach der Lauf einer Verjährungsfrist grundsätzlich nicht dadurch gehemmt wird, dass der Berechtigte bei einer gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche erst mit einer staatlichen Treuhandverwaltung rechnen musste, lag vorliegend bereits eine staatliche Verwaltung dergestalt vor, die einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den eigentlichen Berechtigten ausdrücklich entgegen stand. Es bestand bereits ein gesetzliches Rechtsverfolgungshindernis, das einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung durch den Vermächtnisnehmer als wahren Rechtsinhaber im Wege stand. Er selbst konnte Verfügungen und Prozesshandlungen zur Durchsetzung seines Anspruches nicht mehr wirksam vornehmen. Die zunächst in der ehemaligen DDR lebenden Verpflichteten, die Mutter des Berechtigten und seine Schwester G... S..., konnten angesichts dessen redlicherweise auch nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist vertrauen.

c) Mit der entfallenden Möglichkeit der - auch gerichtlichen - Verfolgung des Vermächtnisanspruches durch den eigentlichen Gläubiger - den Vater der Kläger - korrespondiert auf Schuldnerseite - auf Seiten der damaligen weiteren drei Miterbinnen - ein Leistungshindernis, die Verpflichtung gegenüber dem wahren Berechtigten zu erfüllen. Während der Dauer der staatlichen Verwaltung war ein wirksamer Vertragsabschluss zwischen den Schuldnerinnen und dem eigentlichen Gläubiger zur Erfüllung des Vermächtnisanspruches ausgeschlossen. Versuchte der Berechtigte dennoch, seine Befugnisse auszuüben, indem er Verträge abschloss, hatte dies ihre Unwirksamkeit zur Folge (vgl. aaO. Ziffer 1.3 und 5.1). Auch angesichts dessen lag auf Seiten der drei Miterbinnen zugleich ein rechtliches Leistungshindernis vor, das diese zur Leistungsverweigerung berechtigte, worauf sie sich jederzeit hätten berufen können und was zur Hemmung der Verjährung gemäß § 202 BGB a.F. führte.

7. Nach alledem war auf das erfolgreiche Rechtsmittel hin das Urteil abzuändern und der Klage im Hauptantrag stattzugeben. Hierbei hat der Senat diesen Hauptantrag so ausgelegt, dass die Kläger auch insoweit eine Auflassung an ihre Erbengemeinschaft begehren. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut ihres ursprünglichen Grundbuchberichtigungsantrages aus der Klageschrift (Bl. 1 d. A.), den sie in der Berufungsinstanz hilfsweise weiterverfolgt haben, und ihrem weiteren Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision gegen diese Entscheidung wird - angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Eintritts einer Unmöglichkeit der Leistung sowie einer Hemmung der Verjährung bereits durch das Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung - zugelassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird nach den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Angaben der Kläger auf 155.000 EUR festgesetzt. Diesem Betrag entspricht auch die Beschwer des Beklagten.

Ende der Entscheidung

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