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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 13 U 47/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 398 f.
BGB § 407 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 47/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.07.2003

verkündet am 09.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ..., und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 5.624,71 Euro.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat.

Die Abtretung gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 26. April 1999, auf die sich die Klage stützt, ist unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 417/418) sind Aktivpositionen einer Schlußrechnung über Bauleistungen bei einem Vertrag, welcher der VOB/B unterliegt, nur unselbständige Rechnungsposten und keine Forderungen im Sinne der §§ 398 f. BGB, weshalb sie als solche nicht abgetreten werden können.

So liegt es hier. Daß tatsächlich nur einzelne Posten der Rechnung abgetreten werden sollten, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem letzten Satz der Abtretungsvereinbarung, der da lautet:

"Der abgetretene Teilbetrag betrifft die Rechnungspositionen aus der vorbezeichneten Rechnung in der Reihenfolge der Aufzählung der Rechnungspositionen bis zur Höhe des genannten Teilbetrages von 11.000,- DM."

Besagte Rechnung weist 19 Einzelposten auf, die nach Einheitspreisen abgerechnet sind.

Soweit der Kläger meint, daß die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur dann einschlägig sei, wenn bereits Abschlagszahlungen erfolgt und selbige deshalb bei der Ermittlung des Schlußrechnungssaldos zu berücksichtigen sind, geht dies fehl. Daß sich der Saldo ggf. erst nach Abzug von Abschlagszahlungen feststellen läßt, ist nur eine der Überlegungen, die dazu führen, die einzelnen Positionen der Schlußrechnung als bloße unselbständige Rechnungsposten anzusehen. Hinzu tritt mindestens der Umstand, daß es bei der Abrechnung nach Einheitspreisen im Rahmen der Rechnungsprüfung zu Veränderungen bei einzelnen Positionen kommen kann - wie hier auch geschehen -, indem etwa Massen oder Einheitspreise im Ergebnis anders angesetzt werden. Dabei kann es sich, wie dem Senat aus der langjährigen Befassung mit Bausachen bekannt ist, um Änderungen "nach unten" (Kürzungen) oder "nach oben" (etwa bei Ansatz zutreffender, höherer Massen) handeln. All dies zeigt, daß der Saldo, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, keinen inhaltlichen Bezug zu den einzelnen Leistungspositionen hat und nicht die Vergütung für Einzelpositionen darstellt.

Der Kläger behauptet schließlich, mit der gewählten Formulierung habe verhindert werden sollen, daß die Beklagte ihm "Mängelrügen pp. hinsichtlich der abgetretenen Teilposition entgegen halten konnte". Dann "sollte sich die Forderung aus den jeweils nächsten, unstreitigen Rechnungspositionen ergeben" (Bl. 315). Abgesehen davon, daß die Urkunde hierfür keinen Anhalt bietet, unterstreicht dieser Vortrag gerade, daß eben das beabsichtigt war, was rechtlich nicht möglich ist, nämlich die Zession einzelner Positionen der Rechnung. Die hierzu benannten Zeugen waren daher nicht zu vernehmen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Senat durchgreifende Bedenken hätte, sich der Argumentation des Landgerichts zu § 407 I BGB anzuschließen (vgl. RGZ 88, 4/7; RGZ 102, 385/387; BGH LM Nr. 7 zu § 407 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO). Deshalb und weil eine Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft wäre (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO), folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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