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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 13 U 73/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StGB


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff.
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 86
StGB § 263
StGB § 266
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 73/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.9.2007

Verkündet am 19.9.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und die Richterin am Oberlandesgericht Surkau

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 13. August 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 374/05 - abgeändert. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 3.234.270,00 € (3.900.000,00 US-Dollar) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 1/6 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen.

Der Beklagte zu 2. hat 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin schloss am 14. Mai 2003 mit der C... (C...) S... Ltd., eingetragen seit dem 3.2.2003 im Handelsregister des Vereinigten Königreichs, einen Investmentvertrag, nach dessen Inhalt der C... S... Ltd. als Treuhänderin ein Anlagebetrag von 3.900.000,00 US-Dollar zur Verwaltung für einen Zeitraum von 13 Monaten übertragen wurde. Die Überweisung des in Höhe von 3.900.000,00 US-Dollar vereinbarten Betrages erfolgte durch die Klägerin an die C... S... Ltd. am 27.5.2003 auf das Konto 72699 bei der Banque ... BGL S.A., dessen Inhaber - nunmehr unstreitig - der Beklagte zu 2. war, der das Konto als Privatkonto am 23.5.2003 eröffnet hatte. Die Klägerin kündigte die Investment/Beteiligungsvereinbarung mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 und die C... S... Ltd. bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 - unterschrieben von dem Beklagten zu 2. als Direktor der C... S... Ltd. - die unmittelbare Stornierung der Investmentvereinbarung zum 15. Januar 2004. Eine (Rück-)Überweisung des Betrages an die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin erwirkte am 18. Mai 2004 bei dem Landgericht Berlin - Az.: 15 O 285/04 - einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss, mit dem der dingliche Arrest in Höhe von 3.270.440,00 € in das Vermögen der C... S... Ltd. angeordnet wurde. Die C... S... Ltd. war im Handelsregister des Vereinigten Königsreichs unter der Firmennummer 04654707 eingetragen. Sie wurde am 2. August 2005 aufgelöst. Auf Antrag der Klägerin ist mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2004 - 2 O 231/04 - wegen einer Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. von 3.270.440,00 € sowie einer Kostenpauschale von 10.500,00 € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 2. angeordnet worden. Weiterhin ist angeordnet worden, dass die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung von 3.280.940,00 € durch den Beklagten zu 2. gehemmt wird und er als Schuldner berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. In der Vollziehung des Arrestes sind die angeblichen Forderungen des Schuldners aus Kontoguthaben gegen die Banque ... BGL S.A. in Z... bis zu einem Höchstbetrag von 3.280.940,00 € gepfändet worden. Daneben ist angeordnet worden, dass sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten habe sowie dass die Drittschuldnerin nicht mehr an den Schuldner leisten dürfe. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 5. Januar 2005 - 13 U 132/04 - zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die ursprünglich vor dem Landgericht Berlin auch gegen die C... S... Ltd. als gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1. erhobene Klage vor Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin zurückgenommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Investitionsbetrag auf ein eigenes (Privat-)Konto einzahlen bzw. transferieren lassen. Er habe dies unter Ausnutzung seiner Position als Repräsentant der C... S... Ltd. getan und damit die Rückzahlung des Betrages vereitelt. Der Beklagte zu 2. habe hierzu mündlich mitgeteilt, das ursprüngliche Investitionskonto sei bei der Banque ... geschlossen worden und existiere nicht mehr; ferner sei es dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn G..., nicht gestattet, die Banque ... BGL S.A. zu kontaktieren, da es widrigenfalls keine Zahlung mehr gebe. Der Beklagte zu 2. habe weiterhin geäußert, das Geld befinde sich nunmehr bei der B... Bank in L....

In erster Instanz hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr stünde gegen den Beklagten zu 2. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.270.440,00 € schon deshalb zu, weil sich dies aus einem Schreiben des Beklagen zu 2. vom 4. Dezember 2003 ergebe, in dem dieser die persönliche Verpflichtung und Verantwortung für die Auszahlung des begehrten Betrages im Wege eines selbstständigen Schuldbeitritts übernommen habe. Daneben hafte der Beklagte zu 2. auch aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB, weil er die Auszahlung des Betrages durch die C... S... Ltd. verhindert habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.234.270,00 € (3.900.000,00 US-Dollar) nebst 8 % Zinsen seit dem 1.10.2003 zu zahlen, hilfsweise zu den Zinsen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2003 zu zahlen,

hilfsweise,

1.

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die Verfügungsgewalt über das Konto-Nr. 72699 bei der Banque ... BGL S.A., Rennweg 57, CH-Z..., auf einen vom Gericht bestellten Nachtragsliquidator der Firma C... S... Ltd. zu übertragen und ihm die tatsächliche Verfügungsmacht uneingeschränkt einzuräumen, sowie gleichzeitig Herrn Rechtsanwalt H... B..., ...straße ... ..., zum Nachtragsliquidator der nicht mehr existierenden C... ... ...S... Ltd., ehemals 4 Q... A... T..., S... ..., L... E1W 3 HH, Firmennummer 04654707, zu bestellen mit dem Aufgabenkreis "Abwicklung und Befriedigung berechtigter Forderungen der Klägerin",

hierzu hilfsweise,

das Gericht möge einen geeigneten Nachtragsliquidator nach eigenem Ermessen bestimmen und einsetzen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, die Verfügungsgewalt über das Konto-Nr. 72699 bei der Banque ... BGL S.A., ...weg ..., CH-Z..., auf eine eventuelle Rechtsnachfolgerin der C... S... bzw. eine andere Nachfolgeorganisation zu übertragen,

hierzu hilfsweise,

die uneingeschränkte Kontoverfügungsmacht auf denjenigen zu übertragen, der tatsächlich Rechte und Aufgaben der C... S... bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin oder Nachfolgeorganisation wahrnimmt.

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2. hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig wegen der im Investmentvertrag zu Nr. 21 enthaltenen Schiedsklausel, die wegen des engen Sachzusammenhanges auch für die gegen ihn erhobenen Ansprüche gelten müsse. Ferner hat er die Ansicht vertreten, sein Schreiben vom 4. Dezember 2003 begründe keine persönliche Verpflichtung, da es sich ausschließlich um eine Erklärung der Beklagten zu 1. handele, welche er - der Beklagte zu 2. - in deren Namen abgegeben habe.

Wegen der weitergehenden Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Neuruppin hat die Klage mit dem am 6.4.2006 verkündeten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2. weder ein Anspruch aus einem selbstständigen Schuldversprechen oder Schuldbeitritt noch aus Delikt oder Bereicherungsrecht zu. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ausführt, aus den Unterlagen, die ihr erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zugänglich geworden seien, insbesondere durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und dort in das Sonderheft Unterlagen Rechtshilfe Schweiz ergebe sich eindeutig, dass es sich bei dem Konto 72699 bei der Banque ... BGL S.A. immer um ein Konto des Beklagten zu 2. seit dessen Eröffnung gehandelt habe und dieser die Anweisung der 3,9 Mio. US-Dollar auf dieses Konto veranlasst habe und diesem, allein auf den Beklagten zu 2. lautenden Konto, dieser Betrag auch gutgeschrieben worden sei. Der Beklagte zu 2. habe allein zum Nachteil der Klägerin gehandelt und sei deshalb zivilrechtlich verpflichtet, das in strafrechtlich relevanter Art und Weise abgezogene Geld der Klägerin zu erstatten. Der Klägerin stehe dagegen kein Anspruch gegen die Firma C... S... Ltd. auf Rückgewähr zu, da diese nie in den Besitz des in Rede stehenden Geldes gelangt sei. Verfügungsberechtigter nach dem Empfang des Geldes sei immer der Beklagte zu 2. gewesen, sodass allein er zur Rückgewähr verpflichtet sei, nachdem er das Geld - abredewidrig - nicht an die C... S... Ltd. weitergeleitet habe. Die C... S... Ltd. sei, solange sie existiert habe, nichts anderes als eine Fassade zum Zwecke der Täuschung gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 3.234.270,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 1.10.2003 zu zahlen,

hilfsweise,

zur Zinszahlung in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2003 zu verurteilen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2. macht sich die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu eigen und rügt im Übrigen, dass der neue Vortrag verspätet sei.

Die Ermittlungsakten 332 Js 14487/05 der Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Klägerin, die die Berufungsbegründung ausschließlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützt, hat dargetan, dass diese zuzulassen sind, weil sie das Ermittlungsergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht kannte (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, mit der Folge, dass eine weitere Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entbehrlich war (BGH MDR 2007, 966).

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und muss zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen.

Der Senat ist zu einer Sachentscheidung befugt, ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, ob der Beklagte zu 2. derzeit als prozessfähig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Der Beklagte zu 2. hat seinem Prozessbevollmächtigten unter dem 25.8.2005 eine Prozessvollmacht erteilt, die auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste. Wie der Senat bereits in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 23.5.2007 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, besteht die dem Prozessbevollmächtigten B... erteilte Prozessvollmacht auch für den Fall einer zwischenzeitlich eingetretenen Prozessunfähigkeit gemäß § 86 ZPO fort, wenn die Vollmacht zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem die Geschäftsfähigkeit des Beklagten zu 2. nicht in Frage stand. Es fehlt an jedem Vortrag für eine am 25.8.2005 bestehende Prozessunfähigkeit des Beklagten zu 2.. Insbesondere ergeben sich aus der von ihm persönlich eingereichten ärztlichen Bescheinigung, datierend vom 9.1.2007, keinerlei Anhaltspunkte für eine etwa im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bestehende Geschäftsunfähigkeit. Der Rechtsstreit ist auch nicht von Amts wegen auszusetzen, sondern nur auf einen - hier von keiner Partei gestellten - Antrag hin (§ 246 Abs. 1 ZPO).

Dem Beklagten zu 2. war auch nicht etwa auf seinen Antrag hin eine weitere Frist zum Sachvortrag einzuräumen, denn er hat der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und den Parteien wurde eine ausreichende Frist zu weiterem Vortrag mit Beschluss vom 9.7.2007 eingeräumt. Auch entbehrt der Vortrag des Beklagten zu 2. jeder nachvollziehbaren Darlegung, weshalb ihm ein Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein sollte. Der Beklagte zu 2. hat bereits konkrete nachvollziehbare Gründe, die gegen das Führen eines derartigen Mandantengespräches sprechen, nicht dargelegt. Außerdem fehlt jeglicher Nachweis, wie etwa die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Soweit der Beklagte zu 2. ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. S... eingereicht hat, datiert dieses vom 9. Januar 2007. Eine Aussage zum heutigen gesundheitlichen Zustand des Beklagten zu 2. ist daraus nicht abzuleiten. Da sich der behandelnde Arzt aber nur bis Ende August im Urlaub befunden hat, war der Beklagte zu 2. nicht am Einreichen eines aktuellen Attestes gehindert.

Die geltend gemachte Klageforderung ist begründet.

Zwar ist dem angefochtenen Urteil darin zu folgen, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. weder ein Anspruch aus einem selbstständigen Schuldversprechen oder Schuldbeitritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht; der Anspruch der Klägerin ist aber nach §§ 823, 826, 249 ff. BGB begründet.

Soweit das Landgericht Neuruppin Ansprüche auf Zahlung gegen den Beklagten zu 2. aus dem Gesichtspunkt eines von dem Beklagten zu 2. abgegebenen selbstständigen Schuldversprechens oder eines Schuldbeitritts unmittelbar aus dem Schreiben des Beklagten zu 2. vom 4. Dezember 2003 abgelehnt hat, fehlt es in der Berufungsbegründung bereits an einer Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt des Urteils. Das Landgericht Neuruppin ist aber auch in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass dem Schreiben vom 4. Dezember 2003 weder nach seinem Inhalt noch nach seinem Zweck ein selbstständiges Schuldversprechen oder ein Schuldbeitritt des Beklagten zu 2. zu entnehmen ist. Bereits dem Wortlaut des Schreibens ist eine eigenständige Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur unbedingten Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages nicht zu entnehmen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird im Übrigen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch an sich selbst aus Delikt gemäß § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB, §§ 826, 249 ff. BGB begründet.

Nach dem nunmehr unstreitigen Tatbestand hat der Beklagte zu 2. die Überweisung des Betrages von 3.900.000,00 US-Dollar auf ein von ihm - dem Beklagten - am 23.5.2003 auf seinen Namen bei der Banque ... in Z... eröffnetes Konto veranlasst. Der von der Klägerin angewiesene Betrag ist am 27. Mai 2003 auf dem Konto 72699 bei der Banque ... und damit auf dem Konto des Beklagten zu 2. gebucht und gutgeschrieben worden. Nachdem der Beklagte zu 2. zunächst im Arrestverfahren behauptet hatte, das bei der Banque ... eröffnete Konto 72699 sei als ein Konto der C... S... Ltd. eröffnet und geführt worden, hat er im Berufungsverfahren unstreitig gestellt, dass das vorbenannte Konto auf seinen Namen eröffnet worden ist. Auch innerhalb der nachgelassenen Frist hat der Beklagte zu 2. mit keinem Wort erklärt, weshalb er eine Überweisung des Investmentbetrages auf ein von ihm als (Privat-)Konto eingerichtetes Konto bei der Banque ... veranlasst hat. Für eine Zahlung der Klägerin auf ein Konto 62415 bei der Banque ..., wie dies mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.06.2007 behauptet, von der Klägerin aber bestritten wurde, fehlt es an jedem Nachweis des Beklagten zu 2.. Im Übrigen steht dieser Vortrag auch im Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakte. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23.5.2007 ausgeführt hat, spricht das Verhalten des Beklagten zu 2. dafür, dass er bereits bei Abschluss des Investmentvertrages eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch Veruntreuung des zu überweisenden Betrages geplant hatte. Erst recht wird dies durch das Anschreiben des Beklagten zu 2. vom 27.5.2003 an die Banque ... in Z... untermauert, in dem der Beklagte dem Bankhaus mitteilte, die Zahlung von 3,9 Mio. US-Dollar von der Firma W... G... ... sei eine Provisionszahlung, die aus einem Handlungsgeschäft stamme und für seine Person bestimmt sei. Diesen Betrag wolle er gewinnbringend bei dem Bankhaus anlegen und bitte um einen Vorschlag für eine entsprechende Geldanlage. Dem Inhalt dieses Schreibens ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beklagte zu 2. dem Bankhaus - der Banque ... - gegenüber als Verfügungsberechtigter über den von der Klägerin angewiesenen Betrag von 3.900.000,00 US-Dollar ausgegeben hat und in der Folgezeit, wie der ebenfalls in dem Sonderheft Unterlagen Rechtshilfe Schweiz der Ermittlungsakte befindliche Kontoauszug per 30.6.2003 für das Konto 72699 ausweist, Transaktionen hinsichtlich des Kontobestandes vorgenommen hat, die zu einem Guthaben per 30.6.2003 in Höhe von nur noch 14.682,81 US-Dollar geführt haben. Entgegen der der Klägerin im Schreiben vom 4.12.2003 versicherten ordnungsgemäßen treuhänderischen Verwaltung des Investmentbetrages hat der Beklagte zu 2. nach den in der Ermittlungsakte befindlichen Unterlagen, den Investmentbetrag nicht an die von ihm vertretene C... S... Ltd. weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke über den Investmentbetrag verfügt. Auf diese Weise hat der Beklagte zu 2. der Klägerin den Investmentbetrag vorsätzlich entzogen und - wie dies auch die Vorinstanz nicht verkannt hat - die Klägerin sittenwidrig geschädigt.

Eine Haftung des Beklagten zu 2. nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 263 bzw. 266 StGB, 826 BGB folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 2. - wie ausgeführt - die Klägerin in von Anfang an betrügerischer Absicht zu der Vermögensverfügung veranlasst und über den seinem Konto gutgeschriebenen Geldbetrag für eigene Zwecke verfügt hat. In einem solchen Fall haftet aber auch der Repräsentant einer Gesellschaft für sein deliktisches Handeln persönlich. Ist die C... S... Ltd., wie vom Beklagten zu 2. behauptet, wirtschaftlich aktiv gewesen, hat der Beklagte zu 2. in Überschreitung seiner Vertretungsmacht gehandelt, wobei seine Handlungsweise so sehr außerhalb seines Aufgabenbereiches lag, dass ein innerer Zusammenhang zwischen seinem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr zu erkennen ist. In diesem Fall haftet auch der Geschäftsführer persönlich (BGH NJW 1987, 1193). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte lediglich bei Gelegenheit eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin vorgenommen hat. Vielmehr ist sein gesamtes Verhalten - Einrichtung eines eigenen auf seinen Namen lautendes Kontos bei der Banque ..., Veranlassung der Überweisung des treuhänderisch zu verwaltenden Betrages auf dieses Konto sowie Ausführungen zur eigenen Verfügungsbefugnis über den überwiesenen Betrag gegenüber dem Bankhaus - als ein von seiner Tätigkeit als Repräsentant völlig unabhängiges, vorsätzliches, von Anfang an auf eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin gerichtetes Tätigwerden anzusehen.

Dies gilt hier erst recht, als der Beklagte zu 2. weder innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist im Hinweisbeschluss des Senats noch innerhalb der weiteren gesetzten Schriftsatzfrist dem Vortrag der Klägerin, die C... S... Ltd. sei nicht weiter aktiv geworden, sie sei nicht in Erscheinung getreten, habe keine Niederlassungen und Außenstellen gehabt, sondern sei vielmehr nur eine Briefkastenfirma oder Deckadresse des Beklagten gewesen, substantiiert entgegengetreten ist. Eine weitere Frist war dem Beklagten zu 2. - wie bereits ausgeführt - nicht einzuräumen.

Soweit der Beklagte zu 2. verschiedene Büros und Zweigstellen benannt hat, hat er Nachweise für diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag nicht erbracht bzw. keinen geeigneten Beweis angetreten. Im Übrigen fehlt auch weiterhin jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, in welcher Weise und in welchem Umfang die C... S... Ltd. vor ihrer Auflösung/Löschung geschäftlich aktiv geworden ist. Allein das Benennen von Mitarbeitern ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn deren Tätigkeit im Einzelnen nicht benannt wird. Eine Anhörung der als Zeugen benannten Mitarbeiter, soweit überhaupt eine ladungsfähige Anschrift angegeben wurde, wäre deshalb auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen. Hat aber die C... S... Ltd. nur als Briefkastenfirma und nicht als wirklich werbende Firma existiert, dann hat der Beklagte zu 2., indem er als Vertreter einer nur nach außen hin existierenden Ltd. aufgetreten ist, die Klägerin in betrügerischer Absicht zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die nur ihm allein zugute gekommen ist bzw. kommen konnte. Daher haftet er vorliegend aus Delikt der Klägerin direkt auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht (nur) auf Beseitigung der vertragswidrigen Kontoführung durch Einräumung bzw. Wiederherstellung einer entsprechenden Verfügungsgewalt zu Gunsten der C... S... Ltd., die ihrerseits unbestritten nicht mehr existent ist, gerichtet. Vielmehr ist der Geldbetrag durch das betrügerische Verhalten des Beklagten zu 2. in keiner Weise - wie von der Klägerin mit der C... S... Ltd. vertraglich vereinbart - in deren Verfügungsgewalt gelangt, mit der Folge, dass der Beklagte als Schädiger dem Geschädigten, also der Klägerin, Schadensersatz durch (Rück-)zahlung des in betrügerischer Weise vereinnahmten Geldbetrages schuldet.

Der von dem Beklagten zu 2. geschuldete Schadensersatz ist ab dem 1.10.2003 mit 4 % pro anno zu verzinsen, weil der Beklagte zu 2. spätestens ab diesem Zeitpunkt der Klägerin den Geldbetrag entzogen hatte (§§ 849, 246 BGB). Einen höheren Zinsschaden hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 1. bereits in erster Instanz vor Verweisung an das Landgericht Neuruppin zurückgenommen hat, nicht nur deren außergerichtliche Kosten zu tragen, sondern entsprechend den Grundsätzen der so genannten Baumbachschen Formel auch anteilmäßig die Gerichtskosten und eigene außergerichtlichen Kosten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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