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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 13 U 99/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119 Abs. 1
BGB § 121 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 U 99/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch am 31. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 4 O 549/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift und im Schriftsatz vom 24.01.2007 rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nach einhelliger Auffassung des Senates nicht vor (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, namentlich nicht aus §§ 812 Abs. 1 i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1; 280 Abs. 1, 281 Abs. 1; 823 Abs. 2 BGB. Die Beweislast für die angebliche Täuschungshandlung, für die Verletzung der Beratungspflicht und die angebliche Zweckbestimmung der Anlage obliegt an sich schon nach den allgemeinen Grundsätzen dem Kläger als Anleger. Hinzu kommt vorliegend, dass die Erklärungen des Klägers im "Kundenberatungsbogen zum Abschluss einer Fondspolice" (Anlage B 2, Bl. 48 d. A.) als Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben. Sie ist widerleglich; an den Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit sind aber hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 125 Rdnr. 15 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den Nachweis für die angebliche Täuschungshandlung über die Wertentwicklung und Risiken der Anlage, die vermeintlich unterlassene Beratung, die behauptete Zweckbestimmung seiner Anlage sowie die vermeintliche Zusicherung des Versicherungsvertreters der Beklagten, des Zeugen St..., zur Sicherheit einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht erbracht. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausführlich aufgeklärt und hierbei die Aussagen der Zeugen A... und St... zutreffend gewürdigt. Auf die Beweiswürdigung des Landgerichts wird in vollem Umfange verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die objektiv geeignet wären, Zweifel an der landgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken, bestehen nicht.

Zwar hat die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin des Klägers, P... A..., dessen Behauptungen teilweise bestätigt. So hat sie ausgesagt, dass der Versicherungsvertreter, der Zeuge St..., bei dem gemeinsamen Gespräch erklärt habe, dass die eingezahlten Beträge als Sicherheit für eine klägerische Taxikonzession dienen könnten, wobei der Wert von 2.500,00 € Ende 2004 vorhanden sei. Über Risiken oder Verlustmöglichkeiten sei nicht gesprochen worden. Er habe erklärt, dass die Beiträge günstiger seien, die Erträge größer seien und die erforderliche Sicherheit vorhanden sei.

Demgegenüber hat der Zeuge U... St... bekundet, bei dem gemeinsamen Gespräch in der klägerischen Wohnung sei besprochen worden, dass der Kläger etwas für das Alter tun wolle, die Versicherung habe etwas für sein Alter sein sollen. Es sei aber nicht über eine konkrete Wertentwicklung oder darüber gesprochen worden, dass die Versicherung zu einem bestimmten Tag einen bestimmten Wert haben solle. Auch wenn die Zeugin A... etwas anderes ausgesagt habe, bleibe er dabei, dass darüber nicht beim Abschluss der Versicherung gesprochen worden sei. Es sei vielmehr darüber gesprochen worden, ob eine ganz normale oder eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen werden solle. Dem Versicherungsabschluss sei ein Beratungsgespräch vorausgegangen. In diesem Zusammenhang habe er mit dem Kläger den Kundenberatungsbogen zum Abschluss einer Fondspolice (Anlage B 2, Bl. 48) besprochen und gemeinsam mit ihm ausgefüllt. Der Kläger habe den Bogen ebenfalls unterschrieben. Hierbei sei auch erörtert worden, dass die Versicherung Schwankungen im Wert aufweisen könne und dass auch Verluste eintreten könnten. Er sei sich ganz sicher, dass der Beratungsbogen im Rahmen des Beratungsgespräches gemeinsam ausgefüllt worden sei. Er könne ausschließen, dass er den Beratungsbogen ohne gemeinsames Gespräch mit dem Kläger ausgefüllt und diesem etwa nur zur Unterschrift vorgelegt habe.

Auch der Senat vermag der Aussage der Zeugin A... nicht den Vorrang vor den Bekundungen des Zeugen St... einzuräumen. Die Bekundungen des Zeugen St... sind glaubhaft. Er hat den Sachverhalt sowohl von sich aus als auch auf Nachfrage des Gerichts und der Parteien anschaulich, widerspruchsfrei und überzeugend geschildert. Auch nachdem ihm sinngemäß die Aussage der Zeugin A... vorgehalten worden ist, ist er bei seinen Bekundungen verblieben. Seine Aussage ist damit keineswegs weniger glaubhaft als die der Zeugin A.... Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit seiner Person begründen, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich nicht schon daraus, dass er als Versicherungsvertreter seit 1994 für die Beklagte tätig ist und in dieser Eigenschaft die streitgegenständliche Anlage vermittelt hat. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Zeugin A... nicht um eine völlig unbeteiligte Person, sondern sie ist seit 5 Jahren die Lebensgefährtin des Klägers. Schon die nach diesem Beweisergebnis verbleibenden erheblichen und durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers; er hat den Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen bereits danach nicht erbracht.

Hinzu kommt vorliegend, dass der auch von dem Kläger unterzeichnete Kundenberatungsbogen zum Abschluss einer Fondspolice (Anlage B 2, Bl. 48) als Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, sodass danach sogar feststeht, dass eine Aufklärung über Eigenschaften und Risiken der gewählten Anlageform erfolgt ist. In einem drucktechnisch abgegrenzten Bereich befinden sich unmittelbar vor der Unterschriftsleistung des Klägers nach der zuvor genannten Überschrift zunächst die Hinweise, dass die fondsgebundene Versicherung keine garantierten Leistungen zum Fälligkeitstermin bietet und die Kündigung eines Versicherungsvertrages zu finanziellen Einbußen führt sowie die Bestätigungen, dass im Beratungsgespräch über die langfristige Betrachtungsweise bei der Anlage in einer Fondspolice, insbesondere bei dem vorliegenden hohen Aktienanteil gesprochen und die Versorgungssituation analysiert und auch über klassische Versorgungssysteme beraten worden ist. Darüber hinaus enthält der Versicherungsantrag in Ziff. 3 den deutlichen Hinweis, dass der gewählte Anlagefonds sich zu 60 % aus internationalen Aktienfonds zusammensetzt. Auf das von Aktienfonds ausgehende Risiko ist in den mit dem Versicherungsschein übersandten Allgemeinen Bedingungen über die fondsgebundene Rentenversicherung ausdrücklich hingewiesen worden (Bl. 57 ff. d. A.). Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Teil der Versicherungsbeiträge zum Ausgleich der Verwaltungs- und Abschlusskosten verwendet wird. Ein weiterer Hinweis zum Rückkaufwert befindet sich in den "Wichtigen Hinweisen und Erläuterungen" (Bl. 47 d. A.). Wäre dem Kläger gleichwohl erst nach Zugang des Versicherungsscheines und der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung das Risiko bewusst geworden, wäre es ihm unbenommen geblieben, von seinem Widerrufsrecht, über das er auf Seite 4 des Versicherungsscheins ausdrücklich belehrt worden ist, Gebrauch zu machen.

Danach war die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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