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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 13 W 31/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
GKG § 45
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 31/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch als Einzelrichter

am 14. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf selbständige Festsetzung des Gebührenwertes für die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Antragsteller (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG) abgelehnt, weil der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert (§ 63 Abs. 2 GKG) auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren der Antragsteller im Innenverhältnis zu ihrem Mandanten, dem Antragsgegner und Kläger im Prozess, maßgebend ist (§§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG).

Das Landgericht hat gemäß § 63 Abs. 2 GKG den Wert für die Gerichtsgebühren durch Beschluss vom 16.12.2005 auf 9.744,00 € festgesetzt. Dabei hat es unter zutreffender Anwendung der Wertvorschrift des § 45 Abs. 3 GKG zu dem Wert der Klageforderung (6.496,00 €) den Wert der im Wege der Hilfsaufrechung verfolgten bestrittenen Gegenforderungen des Beklagten bis zu der Höhe hinzugerechnet, in der über die Gegenforderungen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (3.248,00 €). Entgegen der Ansicht der Antragsteller berechnen sich ihre Gebühren nicht nach einem höheren Wert. Zwar wird auch die Auffassung vertreten, die Gebühren des Rechtsanwalts seien im Verhältnis zum Mandanten abweichend von § 45 GKG unter Einrechnung des vollen Wertes von hilfsweise verfolgten Ansprüchen oder Hilfsaufrechnungen zu berechnen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf bezogen hat (vgl. LAG Hamm, MDR 1989, 852 zum früheren Recht der BRAGO in Verbindung mit dem GKG a.F.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG, 16. Aufl., VV 3100 Rn. 129). Dieser Ansicht ist aber nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ordnet an, dass sich der Gegenstandswert der Rechtsanwaltgebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, also nicht wertunabhängig erhoben werden. In Ergänzung dazu bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes, diese Festsetzung auch für Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist. Da sich die Gerichtsgebühren im Falle von Hilfsansprüchen und Hilfsaufrechnung gemäß § 45 GKG abhängig vom Wert bestimmen, besteht wegen §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG kein Raum, den Wert der Rechtsanwaltsgebühren abweichend von der Wertvorschrift des § 45 GKG anzusetzen (vgl. auch Hartmann-Kostengesetze, 35. Aufl., § 33 RVG Rn. 5).

Die Kostenfolgen ergeben sich aus GKG, KV 1811 und § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

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