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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 13 W 33/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 33/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner - als Einzelrichter - am 17. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.4.2006 - Az.: 4 O 14/06 - teilweise abgeändert:

Dem Antragsteller wird für den Rechtsstreit erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ..., ...straße ..., B..., zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er beabsichtigt, den Beklagten in Höhe von insgesamt 13.752,69 € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen werden sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend kann dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe nur zum Teil bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lediglich in Höhe von 13.752,69 € nebst Zinsen Aussicht auf Erfolg verspricht.

Dem Antragsteller steht dem Grunde nach für die am Gewerk Außenanlagen des Bauvorhabens des Antragsgegners in P..., ...Straße ..., erbrachten Leistungen ein fälliger Restwerklohnanspruch zu (§ 631 ff. BGB bzw. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Eine förmliche Bauabnahme ist am 6.9.2003 erfolgt und zwar mit dem in der Anlage zum Abnahmeprotokoll im Einzelnen aufgeführten Mängeln bzw. Rest - und Nacharbeiten (Bl. 41 ff. d. A.). Unter dem 15.3.2005 hat der Kläger seine vermeintlichen Leistungen prüfbar abgerechnet (Bl. 18 ff. d. A.).

Im ursprünglichen Hauptauftrag vom 20.6.2003 haben die Parteien für die Leistungen aus den in Ziffer 2 aufgeführten Vertragsgrundlagen zunächst einen Pauschalpreis in Höhe von 16.000 € vereinbart, den sie mit der Ergänzungsvereinbarung vom 17.7.2003 für die in Ziffer 3 aufgeführten fünf weiteren Leistungen um 1.000 € erhöht haben. Daraus ergibt sich zunächst eine vereinbarte Vergütung in Höhe von 17.000 €. Entgegen der Angaben in der streitgegenständlichen Schlussrechnung handelt es sich bei den vereinbarten Preisen jeweils um Bruttobeträge (vgl. Ziffer 4 des Hauptauftrages), so dass die Klage wegen des darüber hinaus begehrten Mehrwertsteueranteils keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Mehrwertsteuer ist ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises. Sie ist generell in den angebotenen und vereinbarten Preisen enthalten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 157 Rdnr. 13 m. w. N.).

Ausgehend von einer Bruttovergütung in Höhe von 17.000 € und den unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.000 € verbleibt zunächst eine schlüssig vorgetragene Restvergütung in Höhe von 3.000 €, wovon das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.4.2006 lediglich wegen eines Betrages von 241,41 € Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Soweit aus dem Hauptauftrag und der Ergänzungsvereinbarung eine Leistungserbringung zwischen den Parteien zum Teil streitig ist und der Antragsgegner zum Teil Rechnungskürzungen und Abzüge vorgenommen hat (vgl. insbesondere Ziffer 2 seines Schriftsatzes vom 18.1.2006, Bl. 28 ff. d. A.), deren Berechtigung der Antragsteller in Abrede gestellt hat, wird der Sachverhalt vom Landgericht jedoch weiter aufzuklären sein.

Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 3.7.2006 hat das Landgericht darüber hinaus wegen der sogenannten "Zusatzarbeit" aus Pos. 10.1.16 der Schlussrechnung Prozesskostenhilfe in Höhe von 3.844,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also wegen eines weiteren Betrages von 4.459,04 € brutto bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nunmehr die Umstände der für den 25.8.2003 behaupteten Auftragserteilung in einer eine Beweiserhebung ermöglichenden Art vorgetragen. Er habe nämlich die konkreten Umstände sowie Zeit, Ort und die Beteiligten für die behauptete Nachtragserteilung mit einem konkreten Beweisangebot dargetan.

Nach Ansicht des Senates gilt dies aber auch für die unter der Schlussrechnungsposition 7.1.10 aufgeführte angebliche "Zusatzarbeit" und für die vermeintlichen Nachträge 01 - 05. Für die Zusatzarbeiten aus Pos. 7.1.10 hat der Antragsteller unter Beweisantritt ausreichend substantiiert eine weitergehende vergütungspflichtige Beauftragung seitens des Antragsgegners vom 4.8.2003 behauptet (Bl. 109 d. A., 3. Absatz). Eine vergütungspflichtige Nachtragserteilung vom 1.8.2003 hat er unter Beweisantritt ausdrücklich für Nachträge 01 und 02 behauptet (Bl. 110 d. A., vgl. auch bereits Bl. 76 d. A.), wobei der Senat bislang davon ausgeht, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auch auf den unmittelbar folgenden Vortrag zu den Nachträgen 03 - 05 erstrecken (Bl. 110 d. A.). Demnach hat er einen weitergehenden Vergütungsanspruch für die Position 7.1.10 in Höhe von 1.185,63 und 479,98 € netto und für die Nachträge 01 - 05 in Höhe von 3.759,95 € netto, jeweils zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Art und Weise ausreichend dargetan. Ausgehend von einer vereinbarten Bruttovergütung in Höhe von 17.000 € zuzüglich einer weiteren Vergütung von 10.752,69 € für die genannten Positionen 10.1.16, 7.1.10 und die Nachträge 01 - 05 ergibt sich zunächst ein Betrag in Höhe von 27.752,69 € brutto, wovon die unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.000 € zum Abzug zu bringen sind, so dass Prozesskostenhilfe in Höhe von 13.752,69 € zu bewilligen war.

Im weitergehenden Umfang hat das Landgericht zu Recht eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt. Der Senat nimmt auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 3.7.2006 Bezug, die durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entkräftet worden sind. Soweit er zur angeblichen Beauftragung von "Zusatzarbeiten" aus den Positionen 2.1.10, 10.1.11 am 18.6.2003 (Bl. 108 d. A.), aus den Positionen 4.3.11, 4.1.30, 10.1.13, 10.1.14 am 27.6.2002 (Bl. 109 d. A.) und aus den Positionen 3.1.10, 3.1.20, 3.1.30, 4.1.10., 4.1.20, 4.2.10 am 5.6.2003 (Bl. 110 d. A.) vorgetragen hat, steht einem weitergehenden Vergütungsanspruch der Inhalt der zeitlich danach abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung vom 17.7.2003 entgegen, mit der die Parteien erkennbar die Vergütung für alle bis dahin beauftragten Leistungen pauschal "auf insgesamt 19.000 €" bzw. 17.000 € erhöht haben, wobei der höhere Betrag nur zu zahlen gewesen wäre, wenn die dort unter Ziffer 1 und 4 genannten Fertigstellungstermine eingehalten wurden wären (Bl. 36 ff. d. A.). Außerdem steht einer weitergehenden Vergütungspflicht für angeblich am 5. und 18.6.2003 beauftragte Zusatzleistungen der Inhalt des ebenfalls zeitlich später abgeschlossenen Hauptauftrages vom 20.6.2003 entgegen, mit denen die Parteien die Vergütung für alle bis dahin beauftragten Leistungen zunächst auf 16.000 € pauschalisiert haben.

Nach alledem war auf die teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde hin der angefochtene Beschluss im genannten Umfange abzuändern und das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Da die Beschwerde teilweise erfolglos geblieben ist, wurde die Gebühr für die Gerichtskosten auf die Hälfte ermäßigt (KV 1811; vgl. Zöller-Philippi, ZPO 25. Aufl., § 127 Rdnr. 52).

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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