Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: 13 W 40/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff
ZPO § 769
ZPO § 775 Nr. 4
ZPO § 775 Nr. 5
ZPO § 793
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 40/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 - 6 O 255/05 - durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau - als Einzelrichterin -

am 28. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe:

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2005, nach dessen Tenor die Schuldnerin verurteilt worden ist, den Klägern Auskunft über Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der ...straße ... in P... hierüber und bezüglich des dazugehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge zu erteilen sowie die schriftlichen Mietverträge hierüber vorzulegen.

Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 9.3.2006 mit, sie habe zwischenzeitlich Einsicht in den Mietvertrag gewährt. Nachdem die Gläubiger bestritten haben, dass die Schuldnerin damit ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil nachgekommen ist, hat das Landgericht auf Antrag der Gläubiger durch den angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 DM ersatzweise für je 100 € 1 Tag Zwangshaft festgesetzt.

Gegen den am 7. April 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21. April 2006 mit der sie ausführt, sie habe Einsicht in alle Mietverträge gewährt. Am 31. März 2006 sei den Klägern der W... Verwaltungsvertrag, der Mietvertrag mit der Mieterin Frau S... Ba... sowie diverse Reklamationsschreiben und Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis überreicht worden. Der letzte Mietvertrag mit der Mieterin W... sei bereits zuvor an die Gläubiger überreicht worden. Darüber hinausgehende Mietverträge habe es nicht gegeben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach §§ 567 ff, 793 ZPO zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Zwangsmaßnahme, die ihren Rechtsgrund in § 888 ZPO findet, ist zu Recht ergangen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner von der Entscheidung des Landgerichts abweichenden Beurteilung.

Zwar ist der Erfüllungseinwand dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig oder liquide beweisbar ist (OLG Köln NJW-RR 1988, 1212 f; 1989, 188 f; MDR 1993, 579; MDR 2003, 894). Aus der Systematik des Gesetzes - insbesondere der Regelung der Vollstreckungsgegenklage im Allgemeinen und deren Präklusionsvorschriften im Besonderen, ergibt sich, dass im Interesse einer zügigen Durchführung der Zwangsvollstreckung materielle Einwendungen regelmäßig dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben. Lediglich die Vorschrift des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO gestattet dem Vollstreckungsorgan in eng gefassten Einzelfällen die Berücksichtigung der vom Schuldner dargelegten Erfüllung. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass der Schuldner durch Vorlage entsprechender Urkunden einen qualifizierten Leistungsnachweis erbringt. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, nachdem die Vollstreckung jedenfalls bei offensichtlich erfolgter, mithin liquide bewiesener Erfüllung zu unterbleiben hat, kann uneingeschränkt auf das Verfahren des § 888 ZPO übertragen werden. Demgegenüber ist eine generelle Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes außerhalb der Vollstreckungsgegenklage abzulehnen. Denn hierdurch würde dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren durch die wiederholte Behauptung der Erfüllung beliebig hinauszuzögern und das Gericht wäre zudem gehalten, ebenso wie bei der Vollstreckungsgegenklage Beweis über die Erfüllung zu erheben. Zwar ist die Gefahr der Verzögerung auch bei der Vollstreckungsgegenklage nicht vollständig ausgeschlossen, da das Gericht gemäß § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstellen kann. Insoweit hat der Schuldner allerdings wesentlich höhere Hürden - nicht zuletzt auch in kostenrechtlicher Hinsicht - zu überwinden. Diese sind in der Regel geeignet, rechtsmissbräuchliches Vorbringen sowie die damit einhergehende Verfahrensverschleppung zu verhindern.

Auch unter Berücksichtigung des erst am 13. Juli 2006 überreichten Mietvertrages mit dem Mieter H... hat die Schuldnerin die ihr obliegende Auskunftspflicht zumindest nicht vollständig erfüllt. Der Mietvertrag mit dem Mieter H... beginnt am 1.1.2001, während die Wohnung der Gläubiger bereits zum 31.12.1999 bezugsfertig war. Bereits hieraus und dem Umstand, dass die Schuldnerin die Zeiträume, für die die Mietverträge mit den Mietern Ba... und W... geschlossen worden sind nicht dargelegt hat, ist ersichtlich, dass die erteilte Auskunft zumindest lückenhaft ist. Der Senat verweist im Übrigen auf die zu treffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 31. Juli 2006.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück