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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 13 W 42/06
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 68
RVG § 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 42/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten zu 3. vom 23. Juni 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin

am 23. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten zu 3. wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 20. Juni 2006 dahin abgeändert, dass der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 3. auf 15.000 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 20.6.2006 eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 GKG, 33 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist als eine solche des Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten zu 3. anzusehen, denn nur dieser ist durch die Streitwertfestsetzung, die seiner Ansicht nach zu niedrig erfolgt ist, beschwert. Eine Höherbewertung des Gegenstandswertes liegt dagegen nicht im Interesse der Partei. Der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten zu 3) ist auch berechtigt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und musste zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 15.000 € - wie ihn der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2006 selbst als angemessen angesehen hat - führen.

Für die Streitwertfestsetzung des selbständigen Beweisverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme bzw. Feststellung (§ 485 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO) zur Zeit der Einreichung seines Antrages (§ 40 GKG) maßgebend. Hierbei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschilderte Wert (§ 61 GKG) weder bindend noch maßgeblich, es kommt vielmehr auf den realen Wert des von dem Antragsteller behaupteten Anspruchs an. Das Gericht hat nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens den "richtigen Hauptsachewert" bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827). Soweit der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht feststellen konnte, hat das Gericht die gegebenenfalls anfallenden Kosten zu schätzen (OLG Celle, OLGR 99, 199; OLG Düsseldorf OLGR 99, 324).

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat das Landgericht den Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3. zu gering angesetzt. Dieser ist bereits nach den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S... festgestellten Kosten für die Mangelbeseitigung der Mängel zu 1d - 1m wesentlich höher als der vom Landgericht festgesetzte Streitwert. Hierbei unberücksichtigt geblieben ist aber die Beweisfrage zu Ziffer 1c, nach deren Inhalt der Sachverständige feststellen sollte, dass das Rohrleitungssystem, insbesondere die Warm- und Kaltwasserleitungen sowie die Leitungen des Heizungssystems nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik verlegt worden seien. Für den von den Antragstellern zu Ziffer 1c behaupteten Mangel am Rohrsystem ist es nicht entscheidend, dass der Sachverständige insoweit die Ursache der bereits stattgefunden habenden und beseitigten Rohrbrüche nicht mehr feststellen konnte und im Übrigen festgestellt hat, dass es sich bei den verlegten Kunststoffrohren um für Heizungsanlagen sowie dem Warm- und Kaltwassersystem geeignete Rohre handele und Mängel nicht feststellbar seien. Vielmehr ist zu schätzen, was bei einer gegebenenfalls nicht den Regeln der Technik entsprechenden Verlegung der Warm- und Kaltwasserleitungen sowie der Leitungen des Heizungssystems für Kosten der Mangelbeseitigung entstanden wären. Hierfür wären in der Tat erhebliche Kosten in Ansatz zu bringen, die eine Wertfestsetzung auf 15.000 € als angemessen erscheinen lassen.

Dieser Wertfestsetzung steht auch nicht entgegen, dass bei der Feststellung eines Mangels zur Beweisfrage 1a ebenfalls mit erheblichen Mangelbeseitigungskosten zu rechnen gewesen wäre. Denn - wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf die Schätzung der Antragsteller bei der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens an, die der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in keiner Weise mit Fakten, wie etwa der Höhe nach zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten, unterlegt hatte.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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