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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2007
Aktenzeichen: 13 W 71/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 282
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 71/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rieger als Einzelrichterin

am 2.11.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Drittwiderbeklagten wird das am 29. August 2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Kostenschlussurteil im Kostenausspruch (II. 1. und 2.) abgeändert und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten jeweils dem Kläger allein auferlegt.

Gründe:

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Kostenentscheidung des am 29. August 2007 verkündeten Anerkenntnisteil- und Kostenschlussurteils. Darin sind dem Drittwiderbeklagten jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten auferlegt worden. Zur Begründung heißt es, dass der Drittwiderbeklagte den Anspruch nicht im Sinne des § 93 ZPO "sofort" anerkannt habe. Die Frage des sofortigen Anerkenntnisses sei angesichts des im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung bevorstehenden Verhandlungstermins unter Berücksichtigung von § 282 ZPO zu beantworten. Danach seien Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben könne, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitende Schriftsätze so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuziehen vermag. Der Drittwiderbeklagte habe den Anspruch des Beklagten nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, sodass insoweit ein Verteidigungsmittel vorgelegen habe. Nachdem dem Drittwiderbeklagten spätestens am 14.6.2007 der Schriftsatz vom 11.6.2007 zugegangen sei, habe es nicht mehr einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen, dass das Anerkenntnis erst zum 13.8.2007 erfolgt sei. Dem Beklagten hätte nämlich Gelegenheit gegeben werden müssen, rechtzeitig vor dem Termin weiteren Schriftverkehr vorzulegen.

Gegen das ihm am 3.9.2007 zugestellte Urteil hat der Drittwiderbeklagte noch am selben Tag, Eingang bei Gericht am 5.9.2007, sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt erhoben. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde macht er geltend, sein Anerkenntnis noch vor dem frühen ersten Termin bzw. hier dem Hauptverhandlungstermin abgegeben zu haben. Was die in der angefochtenen Entscheidung offen gelassene Frage der Veranlassung zur (Wider-)Klageerhebung betreffe, habe er das Vorbringen des Beklagten, die ihm im Schriftsatz vom 11.6.2007 übersandten Anlagen hätten diesem auch schon zuvor vorgelegen, bestritten. Allein die Verwahrung gegen die Kostenlast stelle kein Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 ZPO dar.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO zu Unrecht verneint.

Der Drittwiderbeklagte hat durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt.

Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93, Rn. 3, m.N. aus der Rechtsprechung). Vor Prozessbeginn, d. h., bevor der Kläger den Beklagten und Widerkläger aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen hat, hat der Beklagte seinerseits keinerlei Ansprüche gegenüber dem Drittwiderbeklagten erhoben. Jedenfalls ist dies nicht dargelegt. Vielmehr ist er erst, nachdem er selber im Klagewege in Anspruch genommen worden ist, seinerseits gegen den Drittwiderbeklagten vorgegangen. Bei dieser Sachlage fehlt es an jeglichem vorprozessualem Verhalten des Drittwiderbeklagten vor Prozessbeginn, aufgrund dessen der Beklagte und Widerkläger hätte annehmen können und müssen, ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen zu können.

Das im Schriftsatz vom 13.8.2007 erklärte Anerkenntnis des Drittwiderbeklagten ist auch rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO. Sofort anerkannt wird der Klageanspruch, wenn die Erklärung innerhalb der gerichtlichen Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass sich der Beklagte vorher nicht widersprüchlich zum dann abgegebenen Anerkenntnis verhalten hatte (KG NJW-RR 2006, 1078; BGH NJW 2006, 2490; Zöller-Herget, a.a.O., § 93, Rn. 4). Zwar hat der Drittwiderbeklagte nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf die Drittwiderklage das Anerkenntnis erklärt. Das ist vorliegend jedoch unschädlich. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass die Drittwiderklage im Zeitpunkt der Zustellung an ihn noch nicht schlüssig war. In einem solchen Fall schadet ein fehlendes Anerkenntnis innerhalb der vorgenannten Frist nicht. Vielmehr kann der (Wider-)Beklagte zuwarten, ob der (Wider-)Kläger sein Begehren richtig stellt (OLG Nürnberg, NJW-RR 97, 636; Schleswig, JurBüro 2000, 657). Dann kann er nach Ergänzung des Klagevorbringens noch "sofort" anerkennen, selbst wenn er zuvor Beteiligungsbereitschaft angezeigt hatte (BGH MDR 2004, 896; OLG Koblenz JurBüro 2005, 490). Nachdem der Beklagte erstmals durch seinen Schriftsatz vom 11.6.2007, dem Widerbeklagten frühestens am 14.6.2007 zugegangen, erstmals seine Widerklage schlüssig dargelegt hat, schadet es dem Drittwiderbeklagten nicht, dass er nicht innerhalb der Erwiderungsfrist von zwei Wochen das Anerkenntnis abgegeben hat. Ebenso wenig steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, dass er noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Widerklageforderung als solche anerkannt, sich jedoch gleichzeitig gegen die Kostenlast verwahrt hat. Die Verwahrung gegen die Kostenlast beinhaltet kein Beteiligungsvorbringen im Sinne des § 282 ZPO, auf welches der Gegner noch reagieren können muss. Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des Abs. 1 und 2 des § 282 ZPO sind zur Begründung des Klageantrages oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge. Die vom Drittwiderbeklagten erklärte Verwahrung gegen die Kostenlast bezieht sich indessen nicht auf den Sachvortrag des Klägers, sondern stellt lediglich einen vorweggenommenen Antrag auf Abweisung eines gegebenenfalls vom Beklagten und Widerkläger gestellten Kostenantrags zu seinen Ungunsten dar. Als solcher und weil es ohnehin eines Kostenantrags grundsätzlich nicht bedarf, unterliegt dieses Vorbringen zur Verwahrung gegen die Kostenlast nicht der Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO.

Ende der Entscheidung

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