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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 13 WF 68/08
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 a. F.
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 3
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a.F.
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 46
RVG § 46 Abs. 1
RVG § 48 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Juni 2007 werden aufgehoben.

Gemäß Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2007 wird die dem Beschwerdeführer aufgrund des Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. April 2007 zu gewährende Vergütung auf 1.043,63 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I.

Mit Beschluss vom 4. April 2007 war dem in S. wohnenden Beklagten der in B. praktizierende Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht. Nachdem der Rechtsstreit, in dem der Beklagte von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden war, am 4.4.2007 durch Vergleich endete, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 14. Mai 2007 die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 1.043,63 €.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers auf 998,41 € fest und lehnte die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten und des geltend gemachten Abwesenheitsgeldes als Mehrkosten nach § 121 Abs. 3 ZPO ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf den Nichtabhilfebeschluss des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2008 und führte aus, es stehe zwar jeder Partei frei einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch könne dies nur im Einklang mit dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 a. F. ZPO geschehen. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2008 hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausgeführt, die Beiordnung des Rechtsanwaltes sei im Bewilligungsbeschluss vom 4. April 2007 zwar nicht ausdrücklich "zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Anwaltes" erfolgt. Dies sei jedoch nicht notwendig und auch nicht mehr erforderlich. Eine Beschränkung sei rein deklaratorisch und ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO könne ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Der Rechtsanwalt erkläre dazu regelmäßig durch die Beiordnung sein konkludentes Einverständnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, Rpfleger 2007, 83, 84, die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, er könne die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld schon deshalb vergütet verlangen, weil auch bei einem beim Prozessgericht zugelassenen also ortsansässigen Rechtsanwalt diese Kosten entstehen könnten und sich diese insoweit nicht als Mehrkosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO darstellten.

Der Bezirksrevisor hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Erinnerung des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Zwar wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € offensichtlich nicht erreicht. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde jedoch zugelassen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Daran ist das Beschwerdegericht gebunden (§ 33 Abs. 4 Satz 4 RVG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2007 war dahingehend abzuändern, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Vergütung in Höhe von 1.043,63 € festzusetzen war.

Gemäß § 46 Abs. 1 RVG sind dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, ob die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO war; vielmehr bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung aussprechenden Beschluss (KG MDR 2004, 474 f.; OLG München, FamRZ 2004, 967, OLG Celle, Rpfleger 2007, 402; BAG Rpfleger 2007,83; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn. 5; a.A LAG Mü vom 12.06.2007 -10 Ta 229/05 - zitiert nach Juris -).

Da der vorliegende Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2007 eine das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO umsetzende Beschränkung nicht enthält, sind zugunsten des Antragstellers auch die mit seinem Antrag geltend gemachten Reisekosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen.

Mit der Einführung des RVG ist § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F.- wie auch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. - ersatzlos weggefallen. Damit ist der beim Prozessgericht zugelassene, aber nicht ortsansässige Rechtsanwalt grundsätzlich nicht mehr gehindert, seine Reisekosten geltend zu machen. Nach § 46 Abs. 1 RVG, der inhaltlich § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entspricht, werden Auslagen, insbesondere Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Die Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch den beigeordneten Rechtsanwalt ist aber zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit stets erforderlich (OLG Oldenburg MDR 2006, 777). Der Erstattung der geltend gemachten Reisekosten steht auch nicht die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO unmittelbar entgegen. Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (van Eicken/Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Rn. 16 ff. zu § 55 RVG).

Der Beiordnungsbeschluss vom 4. April 2007 kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 1 ZPO enthält, die Beiordnung also nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt wäre.

Zwar wurde vor Einführung des RVG von verschiedenen Oberlandesgerichten (OLG Naumburg, MDR 2002, 177; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481 f.) aus § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a. F. abgeleitet, dass sich bereits aus dieser Norm selbst - also unmittelbar aus dem Gesetz - die Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ergebe, sodass es eines entsprechenden Ausspruchs im Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss gar nicht bedürfe. Da eine in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entsprechende Regelung aber gerade nicht in § 46 RVG übernommen worden ist, ist diese Auffassung bei der aktuellen Gesetzeslage überholt.

Dem steht auch nicht der Beschluss des 11. Zivilsenats des BGH vom 10. Oktober 2006 (Rpfleger 2007, 83) entgegen. Insbesondere rechtfertigt dieser keine einschränkende Auslegung des Beiordnungsbeschlusses. In dem vorgenannten Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Beiordnungsantrag eines auswärtigen (nicht beim Prozessgericht zugelassenen) Rechtsanwaltes regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts enthalte. Denn der Rechtsanwalt, dessen Kenntnis vom Mehrkostenverbot vorauszusetzen sei, müsse bei Stellung des Beiordnungsantrages davon ausgehen, dass seinem Antrag nur in gesetzlich zulässigem Umfang stattgegeben werde. Dass es auch Fälle gebe, in denen die Beiordnung des auswärtigen Anwalts dem Mehrkostenverbot nicht unterliege, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt in einem solchen Fall gegen eine nur beschränkte Beiordnung im Beschwerdewege vorgehen könne.

Dem vorgenannten Beschluss ist dagegen nichts dazu zu entnehmen, dass auch im Beiordnungsbeschluss ohne ausdrücklichen Ausspruch jedenfalls eine konkludente Beschränkung zu sehen ist. Denn weil es nach allgemeiner Ansicht Fälle gibt, in denen eine unbeschränkte Beiordnung des auswärtigen Anwaltes zulässig und geboten ist, wäre für den Anwalt und für das Festsetzungsverfahren aus dem Beiordnungsbeschluss nicht mehr erkennbar, welchen Umfang die Beiordnung hätte. Der Grundsatz der Klarheit von Kostenentscheidungen wäre nicht mehr gewahrt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch der Gedanke des Vertrauensschutzes ein Festhalten an dem Grundsatz, dass der Umfang des Vergütungsanspruchs vom (ausdrücklichen) Inhalt der Prozesskostenhilfebeschlüsse bestimmt wird (§ 48 Abs. 1 RVG). Denn der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen ergibt sich aus dem tatsächlich verlautbarten, sodass auch vorliegend eben nicht von einer Einschränkung der Beiordnung auszugehen ist.

Ohne den einschränkenden Zusatz würde zudem ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls keinen Anspruch hätte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.7.2006 - 1 WF 160/06 -, zitiert nach Juris; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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