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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 13 Wx 8/07
Rechtsgebiete: PStG, FGG


Vorschriften:

PStG § 9 Abs. 2
PStG § 11 Abs. 1 Nr. 1
PStG § 21 Abs. 1
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4
PStG § 21 Abs. 1 Ziff. 4
PStG § 45 Abs. 2
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 61 c
PStG § 62
FGG § 29 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 Wx 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Personenstandssache

betreffend die Eintragung im Geburtenbuch Nr. ... des Standesamtes Frankfurt (Oder)

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger

am 3. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind vietnamesische Staatsangehörige. Das Standesamt Frankfurt (Oder) hatte die Geburt des Beteiligten zu 1. unter der Registernummer ... beurkundet und dabei dessen Namen in der Reihenfolge Vorname, Mittelname, Familienname eingetragen. Aus Anlass eines Einbürgerungsantrages der Schwester des Beteiligten zu 1. wurde deren Geburtseintrag beim Standesamt Dresden in Bezug auf die Reihenfolge ihrer Namen entsprechend dem vietnamesischen Recht dahin berichtigt, dass der Familienname vorangestellt und anschließend Mittelname und Vorname registriert wurden. Nach Mitteilung des Berichtigungsvermerkes des Standesamtes Dresden an das Standesamt Frankfurt (Oder) leitete dieses ein Berichtigungsverfahren ein. In diesem Rahmen legte es die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vor.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies den Standesbeamten durch Beschluss vom 15.07.2006 an, im Geburtseintrag berichtigend zu vermerken, dass die Reihenfolge der Namen zu ändern sei und die Namensbestandteile zu kennzeichnen seien. Dagegen hat der Beteiligte zu 4. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Rechtsauffassung im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts zu bestätigen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 13.02.2007 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name vorbehaltlich einer anderweitigen Rechtswahl dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Auch die Reihenfolge von Individual- und Familiennamen sei eine materiell-rechtliche Frage und richte sich deswegen nach dem Personalstatut und nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Entsprechend sei der Name in der in Vietnam üblichen Reihenfolge Familienname, Mittelname und Vorname einzutragen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5. sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Namen die erfolgte Beurkundung durch das Standesamt der Stadt Frankfurt (Oder) rechtmäßig sei. Nach seiner Ansicht wird der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens durch den Vorrang des deutschen Registerrechts nicht verletzt, weil der Betroffene auch bei einer Beurkundung in der nach formellem Recht geltenden Reihenfolge alle von ihm nach Personalstatut erworbenen Namensbestandteile führe. Unter Hinweis auf die textliche Gestaltung der bei den Standesämtern gebräuchlichen Formulare meint er, die Namen in der nach Heimatrecht maßgebenden Reihenfolge könnten nur in gesondert ausgestellten Personenstandsurkunden (Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunde), nicht hingegen im Geburtseintrag und im Familienbuch verlautbart werden. Der Wille des Gesetzgebers, im internationalen Namensrecht Rechtsicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten und damit zugunsten des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Namens bewusst eine gewisse Ungleichheit bei der Art und Weise der Eintragung von Namen in Personenstandsbüchern in Kauf zu nehmen, greife nicht umfassend, weil internationale Besonderheiten, wie die Reihenfolge der vietnamesischen Namen, für den betroffenen Personenkreis nicht einheitlich durch alle Beurkundungen in Personenstandsbüchern, sondern allenfalls bei der Ausstellung bestimmter Urkunden berücksichtigt werden könnten.

II.

Die gem. §§ 9 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 1 PStG und 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 5. stellt die vom vietnamesischen Recht abweichende Eintragung der Reihenfolge der Namen im Geburtseintrag eine Rechtsverletzung dar. Durch Umstellung der Namensbestandteile entsprechend der im deutschen Registerrecht vorgesehenen Reihenfolge - Vor- und Familiennamen - wird der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens missachtet. Gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Maßgeblichkeit des Personalstatuts erstreckt sich dabei auf die Namensführung insgesamt, d.h. Familiennamen, Vornamen sowie Schreibweise. Ausländische Namen sind so einzutragen, wie sie der Namensträger nach seinem Heimatrecht tatsächlich führt; für den im deutschen Recht nicht vorgesehenen Zwischennamen nach marokkanischen und russischem Recht ist das höchstrichterlich entschieden. Zwischennamen sind als Bestandteil des bürgerlichen Namens in die Geburtsurkunde (BGH FamRZ 1971, 429, 431) und im Familienbuch (BGH NJW 1993, 2244, 2245) einzutragen. Ein Konflikt zwischen ausländischen materiellen Namensrecht und dem Personenstandsverfahrensrecht ist zugunsten des ausländischen materiellen Rechts zu lösen. Das deutsche Registerverfahren muss sich insoweit den Erfordernissen eines fremdartigen und realen Namensrechts unterordnen (BGH FamRZ 1971, 429; NJW 1993, 2244, 2246; Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rdnr. 31).

Zu der nach Art 10 Abs. 1 EGBGB registerverfahrensrechtlich beachtlichen Namensführung nach Heimatrecht gehört nach einer im Schrifttum und vom OLG Rostock vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch eine vom deutschen Recht abweichende Reihenfolge der einzelnen Namensbestandteile (OLG Rostock, StAZ 1994, 287, 288; Staudinger-Hepting, BGB, Art 10 EGBGB Rdnr. 34)). Über die Reihenfolge der einzelnen Namensbestandteile ist wie über einen Zwischennamen eine Identifikation und - wie die verschiedenen Muster vom weiteren Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Gestaltungsmöglichkeiten des Geburtseintrags belegen - auch eine klarere Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern möglich. Ausnahmen von der nach Heimatrecht maßgeblichen Reihenfolge bei der Namensführung im Registerverfahren sind entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 5. weder zwingend geboten noch gerechtfertigt. Soweit der Beteiligte zu 5. als Grund für eine Ausnahme auf die bei den Standesämtern gebräuchlichen Formulare abstellt, dringt er damit nicht durch. Für die von den Standesämtern verwendeten Formulare und Familienbücher kann in Bezug auf den vom Bundesgerichtshof postulierten Nachrang gegenüber dem ausländischen Namensrecht nichts anderes gelten als für das Registerverfahren selbst. Die im behördlichen Verfahren üblichen Vordrucke und Formulare sind lediglich Hilfsmittel zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der jeweiligen Verwaltungsaufgaben. Deren textliche Gestaltung ist für die jeweiligen Personenstandsurkunden im Gesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. Vielmehr schreibt die für den hier in Streit stehende Eintragung im Geburtenbuch einschlägige Regelung des § 21 Abs. 1 PStG lediglich vor, welche Daten, nämlich u. a. Vor- und Familiennamen der Eltern und des Kindes, zu verlautbaren sind. Wenn dann der Bundesgerichtshof abweichend von den gesetzlichen Vorgaben im PStG betreffend die Geburtsurkunde gem. § 62 PStG die Eintragung weiterer, dem deutschen Recht fremder, Namensbestandteile fordert, darf dies weder für die Geburtsurkunde noch für andere personenstandsregisterrechtliche Eintragungen an Formalien wie den gebräuchlichen Formularen scheitern. Deren Gestaltung muss, wie das Registerverfahren insgesamt, vielmehr den Besonderheiten eines fremdartigen und realen Namensrechts Rechnung tragen. Für die Eintragung eines Zwischennamens im Familienbuch ist dies, wenn auch ohne Befassung mit der vom Beteiligten zu 5. aufgeworfenen Problematik des Fehlens einer entsprechenden Rubrik im tabellarisch aufgebauten Familienbuch, höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1993, 2244, 2245). Anderes kann auch hinsichtlich der Eintragung im Geburtenbuch nicht gelten. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine v.g. Entscheidung (FamRZ 1971, 429, 431) zur Eintragung von Zwischennamen in der Geburtsurkunde in erster Linie auf deren Beweiswert im alltäglichen Verkehr und die sich ergebenden Schwierigkeiten bei unvollständiger Eintragung des Namens gestützt. Diese Erwägungen lassen sich gleichwohl auch auf die Eintragung im Geburtenbuch übertragen. Die Geburtsurkunde wie auch der Geburtsschein nach § 61 c PStG wird als Auszug aus dem Geburtenbuch erteilt. Ist darin ein anderer als der vom Namensträger tatsächlich geführte Name verlautbart, besteht die Gefahr, dass eine fehlerhafte Geburtsurkunde ausgestellt wird. Schon um dies bzw. das gerichtliche Verfahren gem. § 45 Abs. 2 PStG zu vermeiden, ist es geboten, den tatsächlich geführten Namen im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der Bundesgerichtshof in der v. g. Entscheidung nach der durch Gesetz vom 17.7.1970 (BGBl I 1099) geänderten Fassung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die Eintragung eines Zwischennamens im Geburtenbuch für zulässig gehalten hat, weil "sich dann bei der Ausstellung der Geburtsurkunde in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten mehr ergeben". Allein das vom Beteiligten zu 5. zum Ausdruck gebrachte Bestreben nach Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis durch Verwendung einheitlicher Formulare hinsichtlich des Namens des Kindes, rechtfertigt jedenfalls nicht eine von Art. 10 EGBGB abweichende Eintragung zuzulassen. Entweder müssen im Fließtext der Geburtseintragsformulare die vorgedruckten Namensbestandteilbezeichnungen des Kindes (Vorname, Nachname) im Einzelfall hand- bzw. maschinenschriftlich geändert oder es müssen solche Vordrucke verwendet werden, die eine Beurkundung des Kindes mit seinem nach Heimatrecht geführten Namen ohne Änderungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als der Eintrag der Namen der Eltern des Beteiligten zu 1., der Beteiligten zu 2. und 3., im Geburtenbuch ohnehin von der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG vorgesehenen Reihenfolge abweicht. Wenn hinsichtlich des Namens der Eltern das materielle Namensrecht das Verfahrensrecht verdrängt, muss dies auch hinsichtlich des gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG einzutragenden Namens des Kindes gelten. Daher war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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