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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 14 U 123/02
Rechtsgebiete: StVG, StVO, ZPO, DÜG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1
StVO § 5 Abs. 3
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 9
StVO § 9 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 2
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 5
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 n. F.
ZPO § 522 Abs. 1 n. F.
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 n. F.
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
ZPO § 546 n. F.
DÜG § 1
BGB § 276 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 123/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.05.2003

verkündet am 07.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über ihre Verpflichtung zum wechselseitigen Ersatz von materiellen Schäden, die an ihren Kraftfahrzeugen im Zuge eines Verkehrsunfallgeschehens entstanden sind, das sich am 13. Dezember 2000 gegen 17:55 Uhr im Kreuzungsbereich der T... Str. zur M... straße in B... ereignet hat.

Die Klägerin befuhr zur Unfallzeit mit ihrem PKW Opel ..., amtl. Kennzeichen ..., zunächst die P... straße in Richtung T... Str. Der Beklagte zu 1. folgte dem Fahrzeug der Klägerin mit seinem PKW Audi ..., amtl. Kennzeichen ..., unter Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Vor der Unfallkreuzung beschreibt der Straßenverlauf der P... straße eine Linkskurve und geht in die T... Str. über. 10 m vor der Einmündung der M... straße wich die Klägerin einem am rechten Fahrbahnrand stehenden PKW aus, indem sie ihre Geschwindigkeit verringerte und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte; der Fahrtrichtungsanzeiger sprang nach diesem Manöver in die Nullstellung zurück. Als die Klägerin beabsichtigte, von der T... Str. nach links in die M... straße abzubiegen, kam es zwischen den Fahrzeugen der Parteien zur Kollision im Zuge eines Überholmanövers des Beklagten zu 1.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, vor Beginn des Linksabbiegevorganges den Fahrtrichtungsanzeiger erneut betätigt, sich zur Straßenmitte eingeordnet und den übrigen Verkehr beobachtet zu haben; als sie zum Abbiegen ansetzen gewollt habe, habe der Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug gestreift. Das Fahrzeug, dem sie ausgewichen sei, habe sich im Kurvenbereich der P... straße/T... Str. befunden. Auch die eigentliche Unfallstelle liege noch ausgangs dieser Kurve.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe ihr Fahrzeug ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne ihrer Rückschaupflicht nachzukommen, in dem Augenblick nach links gelenkt, als sich die Front des vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs bereits in Höhe der B-Säule ihres PKW's befunden habe. Die Kreuzung der T... zur M... straße befinde sich mindestens 50 m hinter der Linkskurve; der Beklagte zu 1. habe bei Beginn seines Überholmanövers freie Sicht in die T... Str. gehabt.

Wegen des weiter zu Grunde zu legenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der vom Beklagten zu 1. erhobenen Widerklage indes in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hafte im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge allein, da sie ihren Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen in einer Weise nicht nachgekommen sei, dass demgegenüber die vom Beklagten-PKW ausgehende Betriebsgefahr nicht ins Gewicht falle. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die zu ihren Lasten als Linksabbiegerin bestehende Anscheinsvermutung alleinigen unfallursächlichen Fehlverhaltens zu entkräften. Sie habe gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO verstoßen, indem sie ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei und ihr Fahrzeug überdies über die Fahrbahnmitte hinaus nach links eingeordnet habe. Für ihre Behauptung, den linken Fahrtrichtungsanzeiger vor Beginn des Überholvorgangs erneut gesetzt zu haben, habe sie keinen geeigneten Beweis angetreten; einer Parteivernehmung nach § 447 ZPO hätten die Beklagten widersprochen, und die Voraussetzungen des § 448 ZPO lägen nicht vor.

Den Beklagten zu 1. treffe kein Mitverschulden, da sich die Verkehrslage bei Beginn seines Überholvorganges nicht als i. S. v. § 5 Abs. 3 StVO unklar dargestellt habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage - insofern eingelegt von ihrem Prozessbevollmächtigten zu 2.- und gegen ihre Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz - insofern eingelegt von ihrem Prozessbevollmächtigten zu 1. - soweit zu ihren Lasten jeweils eine Haftungsquote von mehr als 50 % zugrundegelegt worden ist. Sie macht geltend, das Landgericht habe die beiderseitigen Verursachungsbeiträge vor dem Hintergrund unzutreffend abgewogen, dass der Beklagte bei unklarer Verkehrslage überholt und dadurch gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe. Unklar sei die Verkehrslage bereits deswegen gewesen, weil sich die Kreuzung zur M... straße unmittelbar an die Linkskurve der P... straße/T... Str. anschließe und sie, die Klägerin, zudem - unstreitig - die Fahrtgeschwindigkeit ihres PKW reduziert gehabt habe. Auf Grund der Örtlichkeiten sei der Beklagte zu 1. auch nicht in der Lage gewesen, die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke auf mehrere 100 m einzusehen. Keinesfalls habe sie, die Klägerin, sich mit ihrem Fahrzeug nach Beendigung des Überholvorganges nach rechts orientiert; dass sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger vor Beginn ihres Abbiegevorganges erneut gesetzt habe, könne im Übrigen der Zeuge S... bezeugen, dessen Vernehmung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO deswegen zuzulassen sei, da er der Klägerin im ersten Rechtszug noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht habe einsehen können. Vor dem skizzierten Hintergrund räumt die Klägerin ein, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor Einleitung des Abbiegevorganges nicht erneut rückwärts geblickt zu haben; dies rechtfertigt ihrer Auffassung nach aber lediglich eine Schadensteilung.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 16. August 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 1 O 370/01 -

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 489,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 481,52 € seit dem 24. Februar 2001 und aus 7,66 € seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen,

2. die Widerklage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, an den Beklagten zu 1. einen Betrag von mehr als 10.842,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügen die Unzulässigkeit der ihrer Auffassung nach voneinander zu trennenden beiden Rechtsmittel. Insoweit sind sie der Auffassung, die Berufungen seien nicht entsprechend §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Die Klägerin habe keinen der gesetzlichen Berufungsgründe des § 520 Abs. 3 ZPO schlüssig dargelegt. Ihre Rechtsmittel enthielten insbesondere weder eine Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung oder deren Erheblichkeit für die landgerichtliche Entscheidung ergäben, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Zudem sei der Wert der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer nicht erreicht, soweit die Abweisung der Klage angegriffen werde.

Im Übrigen stützen die Beklagten die instanzgerichtliche Entscheidung in der Sache und führen hierzu näher aus. Das Beweisangebot der Vernehmung des Zeugen S... unterliege gem. § 531 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, da der Klägerin bereits in laufender I. Instanz Einsichtnahme in die Ermittlungsakten gewährt worden sei.

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Allerdings ist die Berufung nicht bereits unzulässig, weshalb der Senat auch gehindert war, nach § 522 Abs. 1 ZPO n. F. zu verfahren. Die entsprechenden Einwürfe der Beklagten gehen ins Leere.

a. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beträgt mehr als 600 € (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.). Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin nicht nur teilweise gegen die in I. Instanz erfolgte Abweisung ihrer Klage, sondern darüber hinausgehend auch gegen ihre im Widerklagewege erfolgte Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages von mehr als 10.842,85 € nebst anteiliger Zinsen. Da das Landgericht sie auf die Widerklage hin zur Zahlung von insgesamt 21.685,71 € verurteilt hat, beläuft sich ihre Beschwer vor diesem Hintergrund auf insgesamt 11.332,03 €. Klage- und Widerklageforderung waren in diesem Zusammenhang abweichend vom Wortlaut des § 5 ZPO für die Beschwer zusammen zu rechnen, da sie nicht wirtschaftlich identisch sind, sondern unterschiedliche Schäden an verschiedenen Kraftfahrzeugen betreffen (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1994, 3292 m. w. N.; Schneider NJW 1992, 2680). Dass der Beschwerdewert für die im Berufungsverfahren weiter betriebene Klage 600 € nicht übersteigt, ist ohne Belang. Denn auch wenn sich die Klägerin zur Verfolgung ihres Klageanspruches eines anderen Prozessbevollmächtigten als zur Rechtsverteidigung gegen die Widerklage bedient, so hat sie doch nicht zwei voneinander zu trennende Berufungen eingelegt. Das prozessuale Verhalten der Klägerin ist vielmehr zusammenhängend darauf gerichtet, sich unter Berücksichtigung einer für angemessen erachteten Haftungsquote von 50 % sowohl gegen die Widerklage zu verteidigen als auch in diesem Rahmen ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen. Es kann deshalb nicht nach Anträgen getrennt werden; eine derartige Trennung ist dem Berufungsverfahren auch fremd, das parteibezogen generell auf das Sachvorbringen des jeweiligen Rechtsmittelführers und nicht kumulativ auf das jeweilige Rechtsschutzziel abstellt. So begnügt sich § 511 Abs. 1 ZPO bereits festzustellen, dass "die Berufung ... gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile" stattfindet, während § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO n. F. dem Rechtsmittelführer erst im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung die Pflicht auferlegt, zu erklären, "inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden." Der Beschwerdewert ist demnach erreicht.

b. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel auch i. S. v. § 513 Abs. 1 ZPO darauf gestützt, dass die angegriffene landgerichtliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO n. F. beruhe. Sie beruft sich darauf, dass das Instanzgericht eine Rechtsnorm unrichtig angewandt hat (vgl. § 546 ZPO n. F.). Beide Rechtsmittelbegründungen führen sinngemäß aus, das Landgericht habe § 17 StVG verletzt, indem es eine den Tatsachen nicht gerecht werdende Bewertung der Verursachungsbeiträge vorgenommen habe. Damit ist zumindest inzident ausgedrückt worden, das angegriffene Urteil verkenne die Reichweite mitwirkenden Verschuldens (Nachweise dazu bei Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 60. Aufl., § 546 Rz. 7; vgl. RGZ 105, 119; ständige Rechtsprechung). Das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin geht auch dahin, in I. Instanz seien von Rechts wegen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende (sonstige) Gesichtspunkte unbeachtet geblieben; hierin ist ebenfalls die Rüge einer Gesetzesverletzung zu erkennen, die dem Senat eine inhaltlich-sachliche Überprüfung des Urteils vom 16. August 2002 ermöglicht (siehe insoweit Baumbach/Lauterbach u. a., a. a. O.).

c. Die Berufungsbegründungsschriften wurden weiterhin den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO n. F. gerecht. Vor allem lassen sich ihnen Umstände, aus denen sich die beanstandete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), und Anhaltspunkte entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen sollen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung zu liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt (BGH NJW RR 1997, 866; NJW 1997, 1309; NJW 1995, 1559, 1560 m. w. N.), so dass formelhafte Wendungen ebenso wenig genügen wie die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages (siehe BGH NJW 2000, 1576; NJW 1999, 3270 m. w. N.). Auch in einfach liegenden Sachen muss erkennbar sein, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz unrichtig ist (BGH MDR 1981, 656; Zusammenstellung bei Baumbach/Lauterbach u.a., § 520 ZPO Rz. 23). Demzufolge muss der Berufungskläger auf die einzelnen Vorgänge eingehen, die er anders gewürdigt sehen will.

Hierzu verhalten sich die Rechtsmittelschriften in ausreichendem Maße. Ihnen lässt sich - wie bereits ausgeführt - entnehmen, dass sie das materielle Recht für vom Landgericht fehlerhaft angewandt erachten. Die Berufung rügt mit näheren Ausführungen, das Landgericht habe eine unzutreffende Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge i. S. v. § 17 StVG vorgenommen, bereits im Ergebnis des beiderseitigen Sachvorbringens der Parteien in I. Instanz sei im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung eine Schadensteilung geboten, und das Landgericht habe § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unberücksichtigt gelassen, wonach ein Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig sei. Die Klägerin hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen sie die instanzgerichtliche Entscheidung für rechtsfehlerhaft hält.

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin, die aus keinem Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann, ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG verpflichtet, dem Beklagten zu 1. den materiellen Schaden zu ersetzen, den dieser infolge des Unfallgeschehens vom 13. Dezember 2000 erlitten hat, denn das Fahrzeug des Beklagten zu 1. wurde bei dem Betrieb des von der Klägerin gesteuerten Pkw Opel ... beschädigt.

Der Verkehrsunfall stellt sich weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1. als i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG unabwendbares Ereignis dar. Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerstmögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337; OLG Köln NZV 1992, 233; Kammergericht VersR 1981, 885; OLG Karlsruhe VersR 1983, 252). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH DAR 1987, 19; BGHZ 113, 164), doch nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers", sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines "Idealfahrers" (BGH NJW 1986, 183; BGHZ 113, 164; 117, 337; OLG Hamm VersR 1993, 711). Zur äußersten Sorgfalt gehört insbesondere die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (OLG Stuttgart, VersR 1983, 252). Erforderlich sind besonders sorgfältige Reaktionen (OLG Oldenburg VersR 1980, 340), wobei der jeweilige Fahrer auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muss (Kammergericht, Betrieb 1974, 1569).

Gemessen an diesen Anforderungen haben sich weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1. wie Idealfahrer verhalten. Vor allem trifft die Beklagte zu 1. bereits dadurch ein unfallursächliches Verschulden, dass sie, wie sie in II. Instanz nunmehr selbst einräumt, ihrer doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht nachgekommen ist. Aber auch ein äußerst sorgfältiger Kraftfahrer an Stelle des Beklagten zu 1. hätte den Unfall dadurch vermeiden können, dass er mit einem Linksabbiegevorgang des vorausfahrenden Fahrzeuges gerechnet hätte. Hierzu hätte der Beklagte zu 1. deshalb Veranlassung gehabt, weil die T... Str. zwar als so genannte Vorfahrtsstraße ausgeschildert war, jedoch immer wieder Querstraßen kreuzte. Insbesondere hätte ein besonders sorgfältiger Fahrer an Stelle des Beklagten zu 1. einen Überholvorgang nicht im Nähebereich einer derartigen Straßenkreuzung begonnen, den er vor Erreichen des eigentlichen Kreuzungsbereiches nicht zum Abschluss bringen konnte (wie die Kollisionsstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge zeigt).

Bei dieser Sachlage hängt das Ausmaß, in dem der Beklagte zu 1. als Widerkläger Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens hat, von der nach § 17 Abs. 1 StVG zu ermittelnden Haftungsquote ab. Damit kommt es darauf an, inwieweit der Unfall überwiegend von der Klägerin oder dem Beklagten zu 1. verursacht worden ist, wobei auch die - feststehenden - Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen sind.

Die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeträge ergibt ein wesentliches Überwiegen des Fehlverhaltens der Klägerin, hinter dem die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeuges insgesamt zurücktritt.

Die Klägerin trifft bereits nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ein Verschuldensvorwurf, da sie durch fahrlässiges Verhalten zu dem Unfall vom 13. Dezember 2000 beigetragen hat, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unstreitig hat sie entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Linksabbiegen nicht (erneut) Rückschau gehalten; anderenfalls hätte sie den Beklagten zu 1. auch bemerken müssen.

§ 9 StVO normiert den Vorrang des entgegenkommenden und gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbiegenden, wobei sich dessen Sorgfaltspflicht je nach dem Abbiegeziel von erhöhter Vorsicht bis zur höchsten Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer ausschließt, steigert. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, umso sorgfältiger muss sich der Abbiegende verhalten (vgl. etwa § 9 Abs. 5 StVO). Die Klägerin war danach jedenfalls verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, zumal dessen Gefährdung nicht ausgeschlossen war.

Davon abgesehen hat die Klägerin ihren beabsichtigten Linksabbiegevorgang jedenfalls nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtzeitig unter Benutzung des entsprechenden Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt. Dabei trifft die Beweislast hierfür im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO bzw. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO die Parteien, soweit sie sich wechselseitiger Ansprüche berühmen. Gegen den Linksabbieger spricht zudem nicht bereits stets der Anschein alleinigen unfallursächlichen Fehlverhaltens. Hiervon ist lediglich dann auszugehen, wenn dieser den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hat (OLG Saarbrücken, VersR 1975, 1132) oder mit einem entgegenkommenden in dessen Fahrbahn kollidiert (OLG Düsseldorf DAR 1970, 271; OLG Köln VRs 73, 179; OLG Hamm NZV 1989, 191). So liegt der Fall aber gerade nicht, weil unklar ist, ob der Fahrtrichtungsanzeiger am Kläger-Pkw in Betrieb gewesen war oder nicht.

Nach dem substantiierten Vorbringen des Beklagten zu 1. steht indes fest, dass die Klägerin nach Durchqueren der von der P... straße beschriebenen Linkskurve den Linksblinker nicht schon zu einem Zeitpunkt (erneut) gesetzt hatte, als der Beklagte zu 1. mit dem Überholvergang in verkehrsgerechter Weise begonnen hatte. Das erstinstanzliche Gegenvorbringen der Klägerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es erweist sich als insgesamt pauschal und substanzlos. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe nach Durchqueren der Linkskurve, als der Fahrtrichtungsanzeiger wieder auf die Nullstellung zurückgesprungen war, diesen sofort wieder gesetzt, den übrigen Verkehr beobachtet und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet; in dem Moment, in dem sie zum Abbiegen in die M... straße ansetzen gewollt habe, habe der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw, der bis dahin hinter ihrem Fahrzeug gefahren war, ihr Fahrzeug im Bereich der Fahrerseite gestreift. Dieses Vorbringen genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Denn es lässt offen, dass die Klägerin den Abbiegevorgang erst zu einem Zeitpunkt angezeigt hatte, als der Beklagte zu 1. das Überholmanöver längst begonnen hatte und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht mehr hatte erkennen können. Der Unfallhergang kann sich aus tatsächlichen Gründen nicht in der von der Klägerin skizzierten Weise ereignet haben. Hätte sich der Pkw des Beklagten zu 1. nämlich tatsächlich nach erneutem Setzen des Blinkers noch hinter demjenigen der Klägerin befunden, hätte es nicht schon bei Beginn des Lenkmanövers der Klägerin nach links zu einer Kollision beider Fahrzeuge "im Bereich der Fahrerseite" kommen können. Vielmehr drängt sich die naheliegende Möglichkeit auf, dass der Beklagte zu 1. in diesem Zeitpunkt bereits sein Überholmanöver durchführte und sich sein Fahrzeug links neben demjenigen der Klägerin befand. Bei dieser Sachlage erscheint es ohne weiteres als möglich, dass er den von der Klägerin gegebenenfalls gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger gar nicht mehr wahrgenommen hatte; die Klägerin hat ein solches Unfallgeschehen im Zuge ihres Sachvorbringens jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Danach hat die Klägerin den Linksblinker zu spät gesetzt. Sie hätte ihr Fahrmanöver rechtzeitig, das heißt zu einem Zeitpunkt ankündigen müssen, in dem sich der Verkehr auf ihr Abbiegen hätte einstellen können (BGH, VersR 62, 1203; OLG Düsseldorf VersR 1983, 40; VRS 89, 278; Kammergericht VRS 65, 222). Der Senat war danach nicht gehalten, die von dem Beklagten benannte Zeugin H... zu vernehmen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren den Zeugen S... zum Beweis für die Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers aufgeboten hat und dieses Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. der Zurückweisung unterlegen hätte; die Klägerin hat den Zeugen auf Grund von grober Nachlässigkeit erst in II. Instanz benannt, da sie, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, entgegen ihrem Sachvorbringen nachweislich bereits mehrere Monate vor Durchführung der instanzgerichtlichen mündlichen Verhandlung Einsicht in die das streitgegenständliche Unfallgeschehen betreffende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genommen hatte, in der sich ein vom Zeugen S... ausgefüllter Zeugenfragebogen befand. Umstände, die den verspäteten Beweisantritt der Klägerin rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist bereits zweifelhaft, ob der Zeuge die in sein Wissen gestellte Aussage hätte bestätigen können. Denn die von ihm Zeugenfragebogen abgegebene Schilderung des Unfallherganges deutet eher darauf hin, dass die Klägerin - wie vom Senat angenommen - ihr geplantes Abbiegemanöver nicht rechtzeitig angekündigt hatte; der Zeuge gab nämlich an, die Klägerin habe nach Durchfahrt durch die Linkskurve erneut den Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit auf ca. 20 - 30 km/h reduziert, (als) im gleichen Augenblick der Audi (des Beklagten zu 1.) zum Überholen ansetzte, und als er auf gleicher Höhe vom Opel war ... der Opel links einbiegen wollte und dabei den Audi tuschierte (sie!).

Ob die Klägerin den linken Fahrtrichtungsanzeiger danach lediglich nicht rechtzeitig oder darüber hinausgehend gar nicht betätigt hat, kann dahinstehen. Hierauf kommt es nämlich wegen des auch sonst erheblichen Gewichts der von der Klägerin begangenen Regelverstöße insgesamt nicht an; sie hat für den dem Beklagten zu 1. entstandenen Schaden insgesamt aufzukommen, ohne den Schaden an ihrem eigenen Fahrzeug ersetzt verlangen zu können.

Dass die Klägerin unabhängig von Vorstehendem entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ihr Fahrzeug vor Einleitung des Abbiegevorganges auch nicht lediglich bis zur Fahrbahnmitte (sondern darüber hinaus) bewegt hätte, trägt indes selbst der Beklagte zu 1. nicht vor. Anhaltspunkte hierfür sind entgegen der in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts geäußerten Rechtsauffassung auch nicht erkennbar. Ein derartiger Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs wäre allerdings fallbezogen relevant gewesen, denn § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern soll auch dem nachfolgenden schnelleren Verkehr erleichtern zu überholen (OLG Hamm DAR 1960, 23).

Den Beklagten zu 1. trifft neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges kein weiteres unfallursächliches Mitverschulden. Vor allem hat er weder überholt, ohne übersehen zu können, dass während des gesamten Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO), noch bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Vor allem stellen sich nicht schon die Örtlichkeiten an der Unfallstelle als derart unübersichtlich dar, dass das Überholen für den Beklagten zu 1. aus diesem Grunde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO unzulässig gewesen wäre. Als der Beklagte zu 1. seinen Überholvorgang - nach Durchqueren der Linkskurve der P... straße - einleitete, war ihm, wie die zur Akte gereichten Lichtbilder der Unfallstelle ausweisen, ein Einblick in die bevorrechtigte T... Straße bis in etwa 100 m Entfernung möglich. Auch wenn die Sicht leicht durch ein am Ende der M... straße befindliches Fachwerkgebäude behindert war, so war diese Beeinträchtigung insgesamt nur unerheblicher Natur, die eine Behinderung des Gegenverkehrs letztlich ausschloss. Vor allem hätte der Beklagte zu 1. Gegenverkehr noch rechtzeitig erkennen können, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort auf lediglich 30 km/h beschränkt, eine rechtzeitige Reaktionsmöglichkeit für überholende Fahrzeuge danach gegeben war (zum Ganzen vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 5 StVO Rz. 34 m. w. N.).

Die Verkehrslage war darüber hinaus für den Beklagten zu 1. auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unklar. Hiervon wäre einerseits zwar dann auszugehen gewesen, wenn die Klägerin ihr Fahrzeug kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereichs zur M... straße in auffälliger Weise nach links gelenkt oder sogar den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hätte. Hierfür sprechen nach den Umständen des Falles und dem Sachvorbringen der Parteien aber keinerlei Umstände. Jedenfalls steht nämlich - wie bereits dargelegt - fest, dass die Klägerin den linken Fahrtrichtungsanzeiger ihres Pkw's erst betätigt hat, als der Beklagte zu 1. das Überholmanöver bereits begonnen hatte und den gesetzten Blinker nicht mehr erkennen konnte.

Unklar war die Verkehrslage für den Beklagten zu1 . schließlich auch nicht schon allein deshalb, weil er im Bereich einer Straßenkreuzung überholt hat. Ein Fahrzeugführer darf auch auf einer Kreuzung einen anderen Verkehrsteilnehmer ohne Verstoß gegen § 5 StVO überholen, wenn dies die übrigen Verkehrsverhältnisse - wie hier - gefahrlos zulassen. Allein durch ein Überholen auf einer Kreuzung geht der Überholende der Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nämlich nicht verlustig (vgl. OLG Karlsruhe VRS 34, 232). Anderenfalls würde der Verkehrsfluss in einer vom Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung nicht beabsichtigten Weise eingeschränkt.

Unter Berücksichtigung des erheblichen Fehlverhaltens der Klägerin fällt die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. zur Unfallzeit gesteuerten Fahrzeuges nicht ins Gewicht, weshalb sie "wegzurechnen" war. Die Klage ist danach insgesamt unbegründet, während die Widerklage in vollem Umfang Erfolg hat.

Der Höhe nach hat die Klägerin den mit der Widerklage verfolgten Schaden im Berufungsverfahren unstreitig gestellt. Sie ist dementsprechend zu verurteilen. Der Beklagte zu 1. ist aus Rechtsgründen auch berechtigt, Nutzungsausfall abstrakt für die Dauer von 21 Tagen zu berechnen, wie das von ihm eingereichte Schadensgutachten - dass die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat - belegt.

3. Verzugszinsen auf die Widerklageforderung stehen dem Beklagten zu 1. im instanzgerichtlich tenorierten Umfang zu (§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 11.332,03 € festgesetzt.

III.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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