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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 14 U 124/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 355
HGB § 355 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 124/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 03.09.2003

Verkündet am 03.09.2003

in dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2003 unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Seifert als Vorsitzenden, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und des Richters am Landgericht Dr. Weckbecker

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 8. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 67/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 102.755,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 142.666,13 € für den Zeitraum vom 5. Juni 2002 bis zum 6. August 2003 und auf den Betrag von 90.681,91 € seit dem 7. August 2003 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 39.911,09 € erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 40 % und die Beklagten 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden.

Beiden Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Landhandel-Unternehmen, das auch als Lohnunternehmerin für landwirtschaftliche Betriebe in der Feldbestellung tätig ist, und die Beklagte zu 1. - ein in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführter landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind - stehen seit 1994 in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte zu 1. hat von der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 Landwaren bezogen und Lohnunternehmerleistungen in der Landwirtschaft in Anspruch genommen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises für Lieferungen im Zeitraum bis zum 12. April 2002 und Werklohn für durchgeführte Feldbestellung. Zur Belegung der Klageforderung hat die Klägerin in I. Instanz auf ihre Offene-Posten-Liste (OP-Liste) vom 12. April 2001 Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie Verzugszinsen in Höhe von 9,6 % gemäß ihrer Aufstellung vom 6. April 2002 für den Zeitraum vom 30. April 1997 bis zum 31. Dezember 2001 verlangt. Die Klägerin hat in der mit der Beklagten zu 1. gepflegten Geschäftsbeziehung Gutschriften aus Ernteerlösen auf die Forderungen aus Lieferung und Werklohn verrechnet. Über die Art und Weise der Verrechnung herrscht zwischen den Parteien Streit.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass ihre Kaufpreis- und Werklohnforderungen von der Beklagten zu 2. mit Wirkung für die Beklagte zu 1. anerkannt worden seien.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus einem zwischen dieser und der Beklagten zu 1. vereinbarten Kontokorrentverhältnis nicht nachgekommen. Die Klage sei deshalb unschlüssig. Zumindest fehle es an einer Fälligkeit der Klageforderung, da ein entsprechender Kontokorrent-Saldo zu Gunsten der Klägerin nicht wirksam festgestellt worden sei. Die OP-Listen der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin habe mit der zuletzt vorgelegten OP-Liste vom 21. Februar 2002 Gutschriften in Höhe von insgesamt 92.109,00 € nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Zinsforderung der Klägerin nicht nachvollziehbar.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 62.396,11 € nebst anteiliger Zinsen stattgegeben.

Das Landgericht führt in seinem Urteil aus:

Zwischen den Parteien bestehe kein Kontokorrentverhältnis i.S.d. § 355 HGB. Die von der Klägerin eingereichten OP-Listen seien gewöhnliche Forderungsaufstellungen, die einen periodenmäßigen Abschluss und eine laufende Verrechnung nicht ansatzweise erkennen ließen. Die bloße Tatsache, dass gegenseitige Forderungen buchmäßig in Soll oder Haben eingesetzt worden seien, reiche zur Annahme eines wirksamen Kontokorrents nicht aus. Darüber hinaus fehle es an der Übersendung regelmäßiger Abschlüsse und an der Anerkennung entsprechender Abschlüsse durch die Beklagten zu 1. bzw. deren Vertreter. Die Klägerin habe jedoch durch ihre OP-Liste Einzelansprüche für Waren und Dienstleistungen in Höhe von 153.745,30 € substantiiert dargelegt. Diese Rechnungspositionen habe die Beklagte nicht wirksam bestritten. Jedoch sei von dem Gesamtbetrag der Forderungen zunächst eine Gutschrift in Höhe von 23.548,00 € für die unstreitig angemietete Lagerhalle und Gutschriften für Ernteerlöse in Höhe von 45.773,82 € und weiteren 9.612,66 € in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, dass diese Gutschriften bereits in früheren OP-Listen verrechnet worden seien, könne dem nicht gefolgt werden. Die von ihr vorgelegten OP-Listen bauten nicht aufeinander auf. Insgesamt stünden der Beklagten zu berücksichtigende Gutschriften für Ernteerlöse in Höhe von 67.801,19 € zu. Kontokorrentzinsen könne die Klägerin nicht verlangen. Ihre Zinsenaufstellung sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Terminsprotokoll verwiesen.

Das landgerichtliche Urteil wurde am 8. August 2002 verkündet und der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 15. August 2002 zugestellt. Die Klägerin legte hiergegen am 13. September 2002 Berufung ein und begründete diese am 15. Oktober 2002, einem Montag.

Die Klägerin ficht das erstinstanzliche Urteil an, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. Sie bekämpft das Urteil, soweit durch dieses ihre erstinstanzlich geltend gemachte Forderung auf Grund einer Verrechnung mit Gutschriften zu Gunsten der Beklagten zu 1. in Höhe von 67.801,19 € abgewiesen wurde.

Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus I. Instanz und vertieft diesen:

Das Landgericht habe die OP-Liste vom 12. April 2002 (Anlage K 2, Anlageband) nicht zutreffend gewürdigt. Sie, die Klägerin, habe die in dieser Liste eingestellten Forderungen im Einzelnen substantiiert dargelegt. Bei dieser Liste handele es sich um eine Aktualisierung der als Anlage K 12 (Anlageband) zu den Akten gereichten OP-Liste vom 28. November 2001. Das Landgericht habe den unrichtigen Schluss gezogen, dass die zum Abzug zu bringenden Gutschriften in der OP-Liste vom 12. April 2002 enthalten sein müssten. Die Gutschriften seien jeweils zeitnah in den vorangegangenen OP-Listen vom 31. Juli und 28. November 2001 verrechnet worden. Sie, die Klägerin, habe auf Wunsch der Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 1. zwei OP-Listen geführt. Die erste Liste habe die Bezeichnung "S... GbR" gehabt und sei zum 31. Dezember 1998 bei einem Soll zu Lasten der genannten GbR von 79.575,19 DM geschlossen worden. Ab dem 1. Januar 1999 sei eine neue OP-Liste unter der Bezeichnung "V... GbR" geführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Mitgesellschafter G... in die vorherige Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten, die dann von den Gesellschaftern mit dem Fantasienamen "V... GbR" versehen worden sei. Nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafter G... zum 30. Juni 1999 habe sie, die Klägerin, auf Wunsch der Beklagten zu 2. die OP-Listen nicht zusammengeführt, weil die Beklagte zu 2. sich hierdurch Vorteile bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den ausgeschiedenen Mitgesellschaftern versprochen habe. Erst auf Grund einer Vereinbarung vom 29. November 2001 seien die beiden Salden der genannten OP-Listen vom 28. November 2001 zu einem Gesamtsaldo zu Lasten der Beklagten zu 1. in Höhe von 268.793, 19 DM zusammengefasst worden. Diese Vereinbarung sei bei einem Gespräch mit der Beklagten zu 2. und den Geschäftsführern der Klägerin, R... A... und P... Zo... in Anwesenheit des Buchhalters S... Z... getroffen worden. Bei diesem Gespräch seien der Beklagten zu 2. die beiden OP-Listen vom 28. November 2001 übergeben worden. Die dort festgestellten Salden seien besprochen worden. Die Beklagte zu 2. habe keine Einwände gegen die festgestellten Salden erhoben. Zu dem Gesamtsaldo in Höhe von 268.793,19 DM (137.431,72 €) seien die weiteren Forderungen für Lieferung und Dienstleistungen ab dem 1. Dezember 2001 hinzuzurechnen. Unter Würdigung der eingereichten Anlagen und der aufgeführten Zahlen ergebe sich die geltend gemachte Restforderung. Die von den Beklagten behaupteten Einzelgutschriften seien in den OP-Listen vom 31. Juli und 28. November 2001 berücksichtigt worden. Sie, die Klägerin, könne mit ihrer Forderung auf der anerkannten Gesamtforderung aus den OP-Listen vom 28. November 2001 aufbauen. Im Übrigen verbleibe sie, die Klägerin, dabei, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1. ein Kontokorrentverhältnis vorgelegen habe. Es habe regelmäßig Kontoabschlüsse und Saldenmitteilungen gegeben. Die Kontoabschlüsse seien zwar nicht zu kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten erfolgt. Dies sei jedoch der Tätigkeit in der Landwirtschaft geschuldet. Die Zinsforderung sei ordnungsgemäß berechnet. Ihre in der Berufung geltend gemachte Restforderung von 98.598,96 € setzte sich wie folgt zusammen:

 Hauptforderungen 153.745,30 €
Zinsforderungen bis 31. Dezember 2001 27.535,43 €
Zinsforderungen bis 28. März 2002 3.262,34 €
Zwischensumme: 184.543,07 €
abzüglich Mietzins-Gutschrift Lagerhalle 23.548,00 €
abzüglich titulierter Teilbetrag (I. Instanz) 62.396,11 €
Restforderung 98.598,96 €.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 hat die Klägerin angekündigt, den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in Höhe von 39.911,09 € teilweise für erledigt zu erklären. Dem liegt die Aufrechnung der Klägerin mit einer weiteren Sammelgutschrift für Ernteerlöse aus der Weizenernte mit Datum vom 31. Juli 2002 über 43.820,91 € zugrunde. Nach Verrechnung eines Teilbetrages mit einer nicht anhängigen Werklohnrechnung vom 31. Juli 2002 in Höhe von 13.836,71 € will die Klägerin den verbleibenden Restbetrag von 39.911,09 € verrechnen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2003 hat der Klägervertreter die Erledigungserklärung dahingehend konkretisiert, dass sie sich auf einen erststelligen Teilbetrag der nicht titulierten und mit der Berufung weiterverfolgten Restklageforderung beziehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 8. August 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin - 5 O 67/02 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, weitere 62.396,11 € nebst 9,6 % Zinsen seit dem 1. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließen sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht an. Im übrigen tragen sie folgendes vor: Der Klägerin sei es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, Ansprüche in Höhe von 153.745,30 € schlüssig darzulegen. Gutschriften zu ihren, der Beklagten, Gunsten in Höhe von 91.349,19 € seien zu verrechnen gewesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. habe kein wirksames Kontokorrentverhältnis bestanden. Die Klägerin könne daher nur aus den Einzelrechnungen vorgehen. Dieser sei es jedoch weder in I. Instanz noch mit der Berufungsbegründung gelungen, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, mit welchen Forderungen sie die jeweiligen Gutschriften verrechnet habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S... Z..., Buchhalter und Assistent der Geschäftsleitung der Klägerin. Wegen des Umfangs der Beweisaufnahme und des Beweisergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 6. August 2003 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Terminsprotokoll verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517 ff ZPO) und damit zulässig. Die Berufung hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. eine Forderung aus Lieferungen und Dienstleistungen (§§ 433 Abs. 2, 633 Abs. 2 BGB) in Höhe von 102.755,04 €. In Höhe eines erststelligen Teilbetrages der gesamten Klageforderung von 39.911,09 € ist der Rechtsstreit infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 erklärten Aufrechnung (§§ 362, 389 BGB) erledigt. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist in einen Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits umzudeuten. Einer ausdrücklichen Klageänderung durch die Klägerin bedurfte es nicht. Ihr Feststellungsbegehren war den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 und im Termin vor dem erkennenden Senat vom 6. August 2003 mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen (§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. RdNr. 34 zu § 91a m.w.N). Die Beklagten zu 2. und 3. haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1. für deren Schulden persönlich.

Trotz des anderslautenden Inhalts von § 6 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwischen dieser und der Beklagten zu 1. kein strenges, der Idealform der § 355 HGB entsprechendes Periodenkontokorrent vereinbart bzw. durchgeführt worden.

Bei einem solchen Periodenkontokorrent geschieht der Ausgleich der beiderseitigen Forderungen und Leistungen, die in das Kontokorrent eingestellt worden sind, in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschuss des Saldos; § 355 Abs. 1 HGB. Im Gegensatz zum Periodenkontokorrent steht das Staffelkontokorrent, bei dem die Verrechnung nicht periodisch, sondern laufend nach jedem Geschäftsvorfall stattfindet. Die Klägerin und die Beklagte haben in ständiger Geschäftsübung seit 1994 praktischen Bedürfnissen in der Landwirtschaft Rechnung getragen und eine sukzessive statt einer periodischen Verrechnung durchgeführt. Die Vereinbarung eines solchen untypischen Staffelkontokorrent kann auch durch ständige einvernehmliche Übung - konkludent - geschehen. Die von der Klägerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen in § 6 eine entsprechende Kontoführung bei dieser für ihre jeweiligen Kunden vor. Die OP-Listen, die die Klägerin im Rechtsstreit vorgelegt hat, können aber nicht selbst Grundlage einer Staffelkontokorrentabrechnung sein. In ihnen werden - soweit nachvollziehbar - nur Forderungen und Gutschriften aufgezählt und zu einem bestimmten Zeitpunkt saldiert. Hierbei hat sie jedoch nicht tagesgenau die Gutschriften mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet sondern ausschließlich saldiert. Dass die Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte zu 2. in einer Vereinbarung anlässlich einer Unterredung am 18. Januar 2000 vereinbart haben, dass Gutschriften zu Gunsten der Beklagten zu 1. jeweils auf die ältesten Forderungen der Klägerin verrechnet werden sollten, steht für den Senat aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S... Z..., der die Beklagte zu 2. auch nicht mehr widersprochen hat, fest. An die Vereinbarungen über gesonderte Kontokorrentkonten aus den Vereinbarungen über die Verpfändung künftiger Ernten auf genau bezeichneten Ackerflächen haben sich weder die Klägerin gehalten, noch hat die Beklagte zu 1. hierauf bestanden. Von der Führung entsprechender Kontokorrent-Unterkonten wurde einvernehmlich abgesehen und auch Gutschriften aus der Verwertung verpfändeter Früchte (Getreide und Raps) wurden in der Folgezeit in die OP-Listen eingestellt. Der Beklagte zu 3. war zwar anfangs Mitgeschäftsführer; er war jedoch wegen des Eintritts in ein Soldatenverhältnis auf Zeit seit 1998 gehindert, die Geschäfte der Beklagten zu 1. mitzuführen. Er hat - wie die Beklagte zu 2. in ihrer Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat - die alleinige Geschäftsführung durch die Beklagte zu 2. geduldet und diese inhaltlich gebilligt. Dies war auch den Geschäftsführern der Klägerin bekannt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich in der Berufungsinstanz auch die Führung zweier getrennter OP-Listen für die "S... GbR" und die "V... GbR" geklärt. Auch hier konnte der Zeuge S... Z..., der als Buchhalter der Klägerin unmittelbar mit den die Beklagte zu 1. betreffenden Geschäftsvorgänge befasst war, in seiner Zeugenvernehmung den Sachverhalt erhellen. Bis zum 31. Dezember 1998 firmierte die Beklagte zu 1. unter der Bezeichnung "S... GbR". Ab dem 1. Januar 1999 traten für kurze Zeit die Mitgesellschafter G... in die GbR ein und die Beklagte zu 1. trägt seit diesem Zeitpunkt die Bezeichnung "V... GbR". Die Beklagte zu 2. bat die Klägerin, die OP-Liste mit dem Endstand zum 31. Dezember 1998 unter der Kontenbezeichnung "S... GbR" nicht unter der neuen Gesellschaftsbezeichnung weiterzuführen, sondern für diese eine neue OP-Liste für die Zukunft zu führen. Der Zeuge Z... konnte auch Ausführungen zur Motivation der Beklagten zu 2. für diesen Wunsch machen. Danach versprach diese sich Vorteile in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den nach kurzzeitigem Verbleib in der Gesellschaft wieder ausgeschiedenen früheren Mitgesellschafter G.... Die Ausführungen des Zeugen Z... waren schlüssig, frei von Widersprüchen und von Sachverstand geprägt. Belastungstendenzen waren nicht auszumachen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge den Beklagten durch unrichtige Angaben Schaden zufügen könnte oder eine entsprechende Veranlassung hierzu haben könnte. Die Beklagte zu 2. hat die Ausführungen des Zeugen in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat, als sie den Werdegang der Beklagten zu 1. schilderte, dem äußeren Ablauf nach bestätigt.

Da der Soll-Saldo der OP-Liste für die "S... GbR" vom 31. Dezember 1998 in Höhe von 79.575,19 DM seither nicht zurückgeführt worden ist, muss die Beklagte zu 1. für die Erfüllung dieser Saldo-Forderung einstehen. Sie hat die Berechtigung der Klägerin, Erfüllung dieser Forderung zu verlangen, nicht bestritten. Hierzu hätte sie vortragen müssen, dass diese Saldo-Forderung bereits erfüllt sei oder die ihr zu Grunde liegenden Einzelforderungen nicht bestünden. Entsprechendes haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Ihr Einwand, verschiedene Gutschriften aus der Ernteeinbringung der Jahre 2000 und 2001 und die Mietzinsgutschrift für eine Lagerhalle seien nicht berücksichtigt worden, beziehen sich offensichtlich auf die Geltendmachung des Soll-Saldos der OP-Liste der "V... GbR".

Auf Grund der glaubhaften Angaben des Zeugen S... Z... in seiner Zeugenvernehmung ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Salden der OP-Listen vom 28. November 2001 im Sinne eines kausalen oder abstrakten Schuldanerkenntnisses anerkannt worden sind. Diese Soll-Salden und ihre Verwendung durch die Klägerin und die Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit den vom Zeugen S... Z... bekundeten Vorgängen am 29. November 2001 geben jedoch Veranlassung, zu Gunsten der Klägerin eine Beweiserleichterung dahingehend anzunehmen, dass am 28. November entsprechende Forderungen aus Lieferung und Dienstleistungen gegen die Beklagte zu 2. bestanden -so wie sie in den OP-Listen vom 28. November 2001 aufgeführt waren - und, dass die in der OP-Liste der "V... GbR" aufgeführten Gutschriften auch zu diesem Zeitpunkt bereits zu Gunsten der Beklagte zu 1. verrechnet waren. Hieraus resultiert eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten, dass die von der Klägerin behaupteten Forderungen gem. den OP-Listen nicht bestanden bzw. bereits erloschen waren. Dieser erhöhten Darlegungslast kommen die Beklagten mit ihrem einfachen Bestreiten jedoch nicht in ausreichender Weise nach.

Stellt - wie hier - die jeweilige Saldo-Forderung ein Mosaik aus nicht schon durch laufende Verrechnung getilgten Einzelforderungen dar, so kann durch das Anerkenntnis des jeweiligen Saldos eine einheitliche selbständige Forderung begründet werden, die entweder neben die bestehende kausale Saldo-Forderung tritt oder sie mit schuldumschaffender Wirkung ersetzt. Gegen die Annahme einer Schuldumschaffung bestehen jedoch im vorliegenden Rechtsstreit dieselben Bedenken wie gegen die Annahme einer wirksamen Periodenkontokorrent-Abrede. So hat die Beklagte zu 2. keine schriftliche Erklärung über das Anerkenntnis der Soll-Salden der OP-Listen vom 28. November 2001 abgegeben. Zwar können Kaufleute entsprechende Schuldanerkenntnisse auch mündlich abgeben. Hinreichende Anhaltspunkte für die Abgabe eines wirksamen mündlichen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte zu 2. als geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. hat die Klägerin jedoch nicht vortragen können. Die Entgegennahme entsprechender OP-Listen im Gespräch vom 29. November 2001 und das Führen von Vertragsverhandlungen über Zahlungsaufschübe und weitere Darlehen unter Zugrundelegung der mitgeteilten Soll-Salden können auch bei weiter Auslegung nicht als entsprechende Willenserklärungen auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ausgelegt werden.

Der Zeuge S... Z... hat hinsichtlich des Gesprächs im Büro der Klägerin in P... am 29. November 2001 glaubhaft bekundet, dass der Beklagten bei dieser Gelegenheit entsprechende OP-Listen vom 28. November 2001 übergeben worden seien und unter Zugrundelegung der mitgeteilten Soll-Salden auch ein weiterer Darlehensvertrag und ein Früchteverpfändungsvertrag abgeschlossen worden seien. Dann ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. die mitgeteilten Soll-Salden zumindest in ihrer Kalkulation bei Durchführung der Vertragsverhandlungen aufgenommen und eine zumindest überschlägige Überprüfung der Berechtigung vorgenommen hat. Dieses Verhalten der Beklagten zu 2. als geschäftsführende Vertreterin der Beklagten zu 1. rechtfertigt es jedoch, von einer Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin dahingehend auszugehen, dass zunächst von einer Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aufgeführten Kaufpreis- und Werklohnforderungen auszugehen ist und das einfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Berechtigung der einzelnen Forderungen nicht ausreicht (vgl. MüKo-Hefermehl, HGB, Rn. 126 zu § 355 m.w.N.). Weiterhin ist davon auszugehen, dass die einfache Behauptung der Beklagten zu 1., Gutschriften für eingebrachte Ernten der Jahre 2000 und 2001 seien von der Klägerin bei der Abrechnung der Salden nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht ausreicht. Auch hier ist zunächst davon auszugehen, dass die in das Rechenwerk der Klägerin eingestellten Gutschriften zu Gunsten der Beklagten zu 1. auch tatsächlich als solche verrechnet worden sind.

Da die Beklagten die Forderungen aus Lieferung und Dienstleistung der Klägerin gem. der OP-Liste der "F... GbR" nur pauschal bestritten haben, ist zunächst zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese Forderungen auch bestehen. Die OP-Liste vom 28. November 2001 entspricht jedoch nicht vollständig den Vereinbarungen über die Verrechnung von Gutschriften auf die jeweils älteste Forderung (Vereinbarung vom 18. Januar 2000). Eine Verrechnung entsprechend dieser Vereinbarung führt zu folgenden Rechenwerk:

Offene-Poste-Liste vom 28. November 2001

für die V... GbR

 Rechnung/GutschriftDatum Betrag
Rechnung KV01.01.0120.000,00 DM
Rechnung30.10.0061.613,98 DM
Rechnung10.11.0012.563,94 DM
Rechnung30.12.005.363.28 DM
Rechnung12.03.017.241,18 DM
Rechnung22.03.011.046.85 DM
Rechnung22.03.014.568,54 DM
Rechnung28.03.012.850.82 DM
Rechnung30.03.01470,96 DM
Rechnung10.04.01113,70 DM
Rechnung18.04.017.125,53 DM
Rechnung09.05.017.615,40 DM
Rechnung11.05.016.034,80 DM
Rechnung11.05.011.445,36 DM
Rechnung11.05.01269,64 DM
Rechnung18.05.011.206,96 DM
Rechnung (richtig: Gutschrift) 18.05.01- 980,11 DM
Rechnung23.05.0110.372,77 DM
Rechnung25.05.013.377.86 DM
Rechnung25.05.012.078,72 DM
Rechnung29.05.017.965,43 DM
Rechnung31.05.015.745,27 DM
Rechnung31.05.014.487.29 DM
Rechnung18.06.014.293.83 DM
Rechnung19.06.013.540,32 DM
Rechnung19.06.012.430,78 DM
Rechnung19.06.013.076, 32 DM
Rechnung19.06.0111.037,40 DM
Rechnung19.06.0115.567,20 DM
Rechnung09.07.015.071,52 DM
Rechnung11.07.012.947,85 DM
Rechnung16.07.01457,39 DM
Rechnung25.07.018.527,04 DM
Rechnung31.07.018.223,01 DM
Rechnung07.08.011.357,20 DM
Rechnung07.08.014.415,31 DM
Rechnung17.08.015.257, 98 DM
Rechnung23.08.01 (Raps)450,68 DM
Gutschrift (Raps)23.08.01./. 32.226,61 DM
Rechnung11.09.0112.296,00 DM
Rechnung11.09.012.337,40 DM
Rechnung12.09.011.487,70 DM
Rechnung08.09.01 (Weizen)4.306,64 DM
Gutschrift (Weizen)08.09.01./. 93.832,46 DM
Gutschrift25.09.01./. 18.800,73 DM
Rechnung16.10.015.579,98 DM
Gutschrift25.10.01./. 85,16 DM
Rechnung30.10.011.538,16 DM
Rechnung30.10.014.475,32 DM
Rechnung30.10.012.259,84 DM
Rechnung30.10.015.050,00 DM
Rechnung08.11.014.788,48 DM
Rechnung08.11.0111.832,00 DM
Rechnung08.11.012.818,80 DM
Rechnung08.11.0130.624,00 DM
Rechnung (Raps)08.11.0150,08 DM
Gutschrift (Raps)08.11.01./. 3.739,63 DM
berichtigter Saldo der OP-Liste 189.991,81 DM

Die Klägerin hat sich beim Saldo dieser OP-Liste vom 28. November 2001 offensichtlich geringfügig zu ihren Lasten verrechnet. Dieser Rechenfehler kann im Endergebnis berichtigt werden, weil - wegen der Klageabweisung im Übrigen - auf keinen Fall der von der Klägerin verlangte Gesamtbetrag überschritten wird.

Den seit 31. Dezember 1998 fortgeführten und seitdem auch unveränderten Soll-Saldo der OP-Liste vom 28. November 2001 bezüglich der "S... GbR" haben die Beklagten nicht angegriffen. Zu Gunsten der Klägerin ist zunächst vom Bestand folgender Saldoforderungen auszugehen:

 OP-Liste vom 28. November 2001 (S... GbR) 79.575,19 DM
OP-Liste vom 28. November 2001 (V... GbR) 189.991,81 DM
Gesamtforderung269.567,00 DM

Zu diesem Betrag sind folgende Forderungen für Lieferungen und Dienstleistungen für die Zeit nach dem 1. Dezember 2001, die die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben, hinzuzufügen:

 Re. v. 3.12.01 Nr. 2104257 (Anl. K 97 Anlagenband) 8.491,52 DM
Re. v 21.3.02 Nr. 2210651 (Anl. K 99) 11.014,22 DM (5.631,48 €)
Re. v. 28.3.02 Nr. 2210652 (Anl. K 103) 1.285,98 DM (657,51 €)
Re. v. 12.4.02 Nr. 2210934 (Anlage K 103) 3.135,80 DM (1.603,31 €)
Re. v. 12.4.02 Nr. 2210935 (Anlage K 105) 4.119,88 DM (2.106,46 €)
Re. v. 12.4.02 Nr. 2210936 (Anlage K 107) 6. 119,03 DM (3.128,61 €)
 34.166,43 DM (17. 442,26 €)
abzüglich der Gutschrift vom 31. Dezember 20012.259,84 DM (1.155,44 €)
abzüglich Mietzins-Gutschrift (Lagerhalle) 46.055,88 DM (23.548,00 €)
Restforderung255.417,71 DM (130.593,00 €)

Vom Gesamtbetrag der Forderung der Klägerin von 130.593,00 € ist der durch die Verrechnungserklärung der Klägerin erloschene Teilbetrag, in dessen Umfang die Klägerin den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, in Höhe von 39.911,09 € in Abzug zu bringen, so dass eine Restforderung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 90.681,91 € verbleibt.

Entgegen der Absicht der Klägerin konnte die Verrechnung des Teilbetrages in Höhe von 39.911,09 € nicht hinsichtlich eines Teilbetrages des in I. Instanz nicht titulierten Klagebetrages verfolgen. Weil das Landgericht in seinem Urteil selbst eine unzulässige Saldierung - entgegen den Vereinbarungen der Parteien - und die Gutschriften nicht jeweils auf die ältesten Forderungen verrechnet hat, hat das erstinstanzliche Urteil keine Bindungswirkung entfaltet und der Betrag von 39.911,09 € war auf einen erststelligen Teilbetrag der Klageforderung insgesamt zu verrechnen.

Die Gutschrift vom 8. September 2001 (Beleg-Nr.: 210223) in Höhe von 89.525,62 DM (im Betrag von 93.832,46 DM enthalten), die Gutschrift vom 25. September 2001 (Beleg-Nr.: 2170056) in Höhe von 18.800,73 DM die Gutschrift in Höhe von 85,16 DM (Raps) vom 25. Oktober 2001 und die vorläufige Sammelabrechnung (Raps - 00 -Sorte -) vom 23. August 2001 sind in der OP-Liste - vom 28. November 2001 ("V... GbR") berücksichtigt worden. Auch insoweit wirkt sich das widerspruchslose Akzeptieren der OP-Liste durch die Beklagte zu 2. und die Zugrundelegung der Liste für die folgenden Vertragsvereinbarungen über Darlehen und Früchteverpfändung als ein Beweisanzeichen dahingehend aus, dass auch die Beklagte zu 2. für sich und als geschäftsführende Vertreterin der Beklagten zu 1. von einer Richtigkeit der OP-Liste und damit auch einer ausreichenden Berücksichtigung der Gutschriften ausgegangen ist. Die Gutschrift vom 26. Juli 2001 (Beleg-Nr.: 20010025 über 35.292,23 DM) ist der von der Klägerin vorgelegten OP-Liste vom 31. Juli 2001 offensichtlich berücksichtigt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass die OP-Liste vom 28. November 2001 auf der vorangegangenen OP-Liste vom 31. Juli 2001 aufbaut. Trotz der Unübersichtlichkeit der Debitoren-Buchhaltung der Klägerin kann den Darlegungen in der Berufungsinstanz insoweit gefolgt werden. Die Beklagten haben dem in der Berufungsinstanz auch nicht mehr substantiiert widersprochen. Die Anlage K 114 schließt mit einem OP-Saldo in Höhe von 203.475,91 DM. Die Anlage K 12 schließt mit einem solchen Saldo in Höhe von 189.217,90 DM. Die hieraus resultierende Differenz von 14.258,01 DM ist mit weiteren Buchungen nach dem 25. Juli 2001, der letzter Buchungstag für die OP-Liste vom 31. Juli 2001 war, zu erklären.

Zinsen stehen der Klägerin nur in Höhe der Prozesszinsen ab Klageerhebung zu (§§ 291, 284, 288 BGB). Verzugszinsen ab Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Rechnungen in Höhe von 9,6 % kann die Klägerin auf der Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen. Derartige Kontokorrentzinsen könnte sie nur geltend machen, wenn sie mit der Beklagten die Führung eines Kontokorrents nicht nur vereinbart, sondern ein solches auch ständig durchgeführt hätte. Zu diesem Zweck hätte die Klägerin der Beklagten - wie eine Bank - in regelmäßigen Abständen Kontoauszüge und Saldenmitteilungen mit den jeweils fälligen Zinsbeträgen mitteilen müssen. Derartiges ist nicht geschehen. In ihren OP-Listen hat sich die Klägerin nicht an die Regeln des kaufmännischen Kontokorrents gehalten. Sie kann daher auch keine entsprechenden Zinsen geltend machen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Zinsanspruch im landgerichtlichen Urteil fort. Der Senat tritt diesen ausdrücklich bei.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2. S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden Rechtsfragen, auf deren Beantwortung das Berufungsurteil beruht, sind bereits höchstrichterlich entschieden worden.

Ende der Entscheidung

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