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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 14 U 50/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 50/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.12.2001

Verkündet am 12.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.November 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Versicherung des mitversicherten Fahrers G... Zahlung von Schmerzengeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. September 1998 gegen 00.01 Uhr auf der W... Straße in O... ereignet hat. Wegen der Einzelheiten des Unfallgeschehens wird auf den Sachstand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.500,00 DM zugesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit näheren Ausführungen unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung begehrt. Sie behauptet unverändert, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Sie meint zudem, dass zum Unfallzeitpunkt beim Fahrer ein Zustand vorgelegen habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen habe. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,72 ( sich auf einen Zeitpunkt fast 1 1/2 Stunde nach dem Verkehrsunfall bezogen habe. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sei unter Berücksichtigung üblicher Abbauwerte die Blutalkoholkonzentration also wesentlich höher gewesen. Abgesehen davon könne für die Beurteilung der Frage, ob sich der Fahrer in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe, nicht allein die Blutalkoholkonzentration maßgeblich sein. Zu berücksichtigen sei auch, dass ... G... zum Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alt und nicht alkoholgewöhnt gewesen sei. Außerdem sei die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote von 2/3 zu 1/3 schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Fahrer durch die Aufforderung des Klägers, langsamer zu fahren, letztlich noch in seinem Tatendrang, nämlich das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit zu führen, bestärkt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 10. April 2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, angegurtet gewesen zu sein.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass den Fahrer des verunfallten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ein Verschulden am Verkehrsunfall und damit auch an den Verletzungen des Klägers trifft. Das Landgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass dessen Verschulden nicht gemäß § 827 BGB ausgeschlossen war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Zwar ist der Berufungsführerin zuzugeben, dass die Blutalkoholkonzentration des ... G... zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der üblichen Abbauwerte höher als 1,72 ( war. Bei Zugrundelegung eines bei der Prüfung der Schuldfähigkeit maßgeblichen maximalen Abbauwertes von 0,2 ( pro Stunde und eines - einmaligen - Sicherheitszuschlages von 0,2 (, wobei auch die ersten beiden Stunden nach Trinkende in die Rückrechnung einzubeziehen sind, lag hier die Blutalkoholkonzentration des ... G... zum Unfallzeitpunkt etwa bei 2,22 ( (1,72 ( + 0,3 ( + 0,2 (). Bei einer Blutalkoholbelastung in dieser Größenordnung ist die Annahme, der Fahrer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden, jedoch noch nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Maßgeblich sind vielmehr die hier ergänzend zu berücksichtigen Umstände des Einzelfalls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ... G... trotz des Genusses erheblicher Alkoholmengen gleichwohl noch in der Lage war, das Fahrzeug noch über weite Strecken im Straßenverkehr, wenn auch grob verkehrswidrig, zu führen. Dieses so genannte "Leistungsverhalten" belegt, dass ... G... - entgegen der Annahme der Berufung - alkoholgewöhnt war, jedenfalls aber eine für einen 17-jährigen Jungen erstaunliche Alkoholtoleranz entwickelt hatte. Schon deshalb ist auszuschließen, dass G... sich bei Antritt und während der Fahrt in einem Zustand im Sinne des § 827 BGB befand. Auch der ärztliche Untersuchungsbericht vom Tattage, auf den sich die Beklagte bezieht, spricht entgegen ihrer Ansicht eindeutig dafür, dass G... die Tat nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand beging. Denn er wirkte nach diesem ärztlichen Untersuchungsbericht in seinem Bewußtsein nur "benommen", und er war auch "nicht sinnlos betrunken" , sondern schien nur "sehr stark unter Alkoholeinfluss zu stehen". Zudem äußerte er laut diesem Untersuchungsbericht seinen "Stolz darauf, dass er infolge des verursachten Unfalls in der Zeitung stehen wird."

Auch die weiteren Erwägungen zum fehlenden Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Angeschnalltseins, einer Gefälligkeitsfahrt und eines möglichen Haftungsverzichtes lassen im Rahmen des Berufungsverfahrens korrekturbedürftige Fehler des Urteils nicht erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Auffassung der Kammer, wonach die Haftung der Beklagten nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil sich der Berufungsbeklagte einem als fahruntüchtig erkannten Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, anvertraut hat. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 1986 (2 O 480/85) verweist, verkennt sie die unterschiedlichen Sachverhalte. In der vorliegenden Sache war der Kläger selbst erst 17 Jahre alt und gleichfalls erheblich alkoholisiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug bei Fahrtantritt etwa 2,20 (. Diese Umstände stehen einem Haftungsausschluss wegen vorwerfbarer Selbstgefährdung (§ 254 BGB) entgegen, so dass der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob der von dem Landgericht Aachen in der zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht überhaupt gefolgt werden kann.

Soweit das Landgericht "auf der Grundlage einer Mithaftungsquote des Klägers von 1/3" zu einem Schmerzensgeldbetrag von 4.500,00 DM gelangt ist, handelt es sich um eine offenbar missverständliche Formulierung. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 847 Abs. 1 BGB ist das Mitverschulden des Verletzten nicht in der Weise zu berücksichtigen, dass, wie das Landgericht an anderer Stelle mit Recht hervorhebt, von einem ohne Mitverschulden des Verletzten gegebenem Schmerzensgeld ein der Mitverschuldensquote entsprechender Abzug vorgenommen wird. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes stellt das Mitverschulden des Verletzten vielmehr nur ein Bemessungskriterium neben anderen wie Art und Umfang der Verletzungen, Dauer des Heilungsverlaufs usw. dar. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt ("dennoch fließt das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB in die Schmerzensgeldbemessung ein..."), so dass zu einer Abänderung des Urteils auch der Höhe nach kein Anlass besteht; eine Unterschreitung des von dem Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes von 4.500,00 DM kommt im Hinblick auf die nicht unerheblichen Verletzungen des Klägers ersichtlich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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