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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 14 U 79/00
Rechtsgebiete: AO, AGBG, BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

AO § 42
AGBG § 3
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1
AGBG § 23 Abs. 1
BGB § 117
BGB § 196 Nr. 8
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 246
StGB § 266
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 79/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.03.2002

Verkündet am 13.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09. Januar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Zoller und den Richter am Amtsgericht Dr. Bachnick

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 08. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Im Jahre 1991 beschlossen die Firma U S, B GmbH (nachfolgend nur: U S), die Firma K K GmbH (nachfolgend nur: K GmbH) und deren Wirtschaftsberater, A B, auf dem Gebiet des Baustoffhandels in den neuen Bundesländern zusammenzuarbeiten. Es sollte ein Baustoffhandel und Bauunternehmen nebst Kiesgrube in den neuen Bundesländern - in der U - errichtet werden. Dieser Plan wurde in der Weise umgesetzt, dass die Gesellschafter B, die K GmbH und die U S die Beklagte am 6.12. 1991 im Rahmen eines Mantelkaufs erwarben, an der sich die K GmbH mit 45.000,00 DM (45 %), die U S ebenfalls mit 45.000,00 DM (45 %) und der Unternehmensberater A B mit 10.000,00 DM (10 %) am Stammkapital der übernommenen GmbH von insgesamt 100.000,00 DM beteiligten.

Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage Ansprüche aus seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte geltend macht, war von 1992 bis zum 31.12.1997 Geschäftsführer der Beklagten. Neben ihm war als zweiter Geschäftsführer P W tätig. Der Kläger wurde von der Gesellschaftergruppe K GmbH / B bezahlt, während der Geschäftsführer W von der U S entlohnt wurde.

Obwohl das Geschäftsjahr 1992 insgesamt für die Beklagte erfolgreich verlief, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftergruppen K GmbH / B einerseits und der U S andererseits. Infolge dieser Auseinandersetzungen schied die U S per 31.10.1992 aus der Beklagten aus und übertrug mit Wirkung vom 4. Dezember 1992 ihre Gesellschaftsanteile auf die K GmbH, die damit Mehrheitsgesellschafterin mit einer Kapitalbeteiligung von 90 % wurde. Der Geschäftsführer W wurde zum 31.12.1992 entlassen. Dagegen wurde der Kläger auf der Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages weiterbeschäftigt. Sein ursprüngliches monatliches Festgehalt wurde von 4.800,00 DM auf 10.000,00 DM aufgestockt und später nochmals auf 15.000,00 DM erhöht. Der vorerwähnte Geschäftsführervertrag datiert vom 20.12.1992 und wurde von dem Kläger sowie von F K, dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der K GmbH, unterzeichnet. Unter dessen Unterschrift befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz "K T S GmbH i. G.". Im Kopf des Dienstvertrages sind als vertragsschließende Parteien die Beklagte, Firma M, B GmbH, und der Kläger ausgewiesen. Der genannte Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Nebenreden bestehen nicht.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Arbeitsvertrag ist eine beiderseitige Ausschlussfrist von sechs Monaten vereinbart."

Ende Dezember 1997 wurde bekannt, dass die Beklagte im Zeitraum von August bis Dezember 1997 erhebliche Mengen von Schüttgütern an die Firma V B gesellschaft mbH in S,D Straße, geliefert hatte, die Lieferungen dieser Gesellschaft jedoch nicht berechnet worden waren. Unter Berücksichtigung der Verkaufspreise hatten die Lieferungen einen Wert von 11.162,31 DM (August), 30.885,44 DM (September), 19.269,59 DM (Oktober), 15.984,39 DM (November) und 21.854,41 DM (Dezember). Der Wert der Lieferungen belief sich insgesamt mithin auf 99.156,14 DM zzgl. Umsatzsteuer. Sämtliche Lieferungen waren von dem Kläger veranlasst worden. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.12.1997 das mit dem Kläger bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und erstattete darüber hinaus am 4.2.1998 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue, der Unterschlagung, des Betruges und weiterer in Betracht kommender Delikte. Zudem wurden die Monatsgehälter für die Geschäftsführertätigkeit, bezogen auf den Zeitraum vom 1.11.1997 bis zum 31.12.1997, von jeweils 15.000,00 DM nicht mehr bezahlt. Das Strafverfahren wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.1.1999 (4.9 Cs 134 Js 153/98), rechtskräftig seit dem 11.2.1999, abgeschlossen; der Kläger wurde wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt.

Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.10.1998 den Wert des von ihm veruntreuten Schüttguts mit "einer Größenordnung um ca. 60.000,00 DM bis 70.000,00 DM" beziffert und im Übrigen die Beklagte aufgefordert, den Restlohn und das Urlaubsentgelt bis zum 15.11.1998 abzurechnen und darüber hinaus die mit dem genannten Schreiben geltend gemachten Provisionsansprüche für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von 236.000,00 DM dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte lehnte dies ab.

Der Kläger verlangt nunmehr im Klagewege von der Beklagten die Zahlung des restlichen Geschäftsführergehalts für die Monate November und Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM, macht außerdem Steuerabgaben aus dem Jahr 1996 in Höhe von 51.249,55 DM geltend, beansprucht von der Beklagten Tantiemen und Gewinnbeteiligung für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von 162.700,80 DM und begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über Umsätze und Gewinn im Jahre 1997.

Der Kläger hat behauptet, das Nettogehalt sei im Jahr 1996 als Darlehen kaschiert ausbezahlt worden. Da mithin im Hinblick auf § 42 AO tatsächlich Gehalt gezahlt worden sei, hätte zwingend Lohnsteuer abgeführt werden müssen. Der empfangene Nettolohn hätte sich im Jahr 1996 (im Zeitraum von Februar bis Dezember 1996) auf 123.500,00 DM belaufen. Daraus errechne sich ein infolge der Lohnsteuerklasse III ergebender Lohnsteuerzahlbetrag von 47.647,00 DM sowie ein zu zahlender Solidaritätszuschlag auf diesen Arbeitslohn von 3.575,55 DM. Diesen Betrag habe er mit der Selbstanzeige an das Finanzamt bei der Nachmeldung der Lohnsteuer auch abgeführt, so dass die Steuerabgaben nunmehr an ihn auszuzahlen seien.

Hinsichtlich der Tantiemen und der Gewinnbeteiligung hat der Kläger behauptet, am 16.4.1992 habe im Hause der U S in H eine Gesellschafterversammlung der Beklagten stattgefunden. Die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung ergebe sich aus dem Protokoll, welches der damalige Geschäftsführer W ausgearbeitet und den Gesellschaftern der Beklagten ca. eine Woche vor der Versammlung zugeleitet habe. Unter TOP 5 der Tagesordnung sei die Festlegung der Geschäftsführergehälter und Provisionen vorgeschlagen worden, und zwar mit 2.000,00 DM pro Monat und zusätzlich 0,5 % vom Umsatz und l % vom Gewinn. Der zum TOP 5 unterbreitete Vorschlag sei von sämtlichen Gesellschaftern der Beklagten akzeptiert worden. Unterstrichen werde dies durch den Rechtsstreit, der von dem früheren Mitgeschäftsführer W gegen die Beklagte beim Landgericht H geführt worden sei. W habe dort Ansprüche auf Tantiemen und Gewinnbeteiligung im Vergleichswege durchsetzen können.

Der Kläger hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Zahlung des Geschäftsführergehaltes von dem Anspruch auf Zahlung von Tantiemen und Gewinnbeteiligung streng zu trennen sei. Letzterer Anspruch stehe ihm auf Grund seiner Organstellung als Geschäftsführer zu, und zwar unabhängig davon, was im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbart worden sei. Abgesehen davon sei dieser Vertrag unwirksam, weil der Vertragstext - unstreitig - den Zusatz "K T S GmbH i. G." trägt. Zudem sei die Regelung in § 14 Abs. 2 des Vertrages überraschend und verstoße gegen § 9 AGBG. Bei dem Geschäftsführervertrag handele es sich um einen standardisierten Formularvertrag, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in der vorliegenden Form von der K GmbH bei sämtlichen Geschäftsführern verwandt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 244.029,55 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Umsatz die Beklagte in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 getätigt hat und welchen Ertrag vor Steuer sie in diesem Zeitraum erwirtschaften konnte, wobei die Beklagte zur Auskunftserteilung die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1997 vorlegen und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern soll,

3. an ihn eine Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe von 0,5 % vom Umsatz zzgl. 1 % vom Gewinn nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und - im Wege der Widerklage - den Kläger zu verurteilen, an sie 69.156,14 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Geschäftsführergehalts in Höhe von 30.000,00 DM sei durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der vom Kläger begangenen Veruntreuung von Schüttgütern erloschen. Abgesehen davon sei der Anspruch auf die Steuerabgaben für das Jahr 1996 nicht gerechtfertigt. Denn an den Kläger sei über einen längeren Zeitraum kein Geschäftsführergehalt ausgezahlt worden, so dass auch keine Lohnsteuer fällig geworden sei. Sämtliche Gesellschafter der K Holding Firmengruppe, zu denen auch der Kläger unstreitig gehörte, hätten als Geschäftsführer einer der Gesellschaften im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Lage der Firmengruppe für einen längeren Zeitraum auf ihre Gehaltsansprüche verzichtet und ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie sich die erforderlichen Beträge zu Lasten ihrer Gesellschafterverrechnungskonten von der K Holding KG hätten auszahlen lassen. Abgesehen davon meint die Beklagte, dass die Ansprüche des Klägers insoweit gemäß § 196 Nr. 8 BGB verjährt seien.

Ansprüche auf Zahlung von Tantiemen und Gewinnbeteiligung bestünden gleichfalls nicht. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass ihr Geschäftsführer, F K, dem Kläger Umsatzbeteiligung oder Tantiemen neben den im Dienstvertrag vom 20.12.1992 festgelegten Gehaltsansprüchen zugesagt habe. Darauf komme es aber nicht an. Denn selbst dann, wenn dem Kläger im Jahr 1992 eine entsprechende Zusage gemacht worden sei, hätte sich diese mit dem Ausscheiden der U S als Gesellschafterin Ende des Jahres 1992 und dem Weggang des weiteren Geschäftsführers W ohnehin erledigt.

Zur Widerklage hat die Beklagte behauptet:

Insgesamt habe der Kläger im Rahmen der Veruntreuungen Schüttgüter im Wert von 99.156,14 DM geliefert, wobei unstreitig ist, dass der Kläger das veruntreute Schüttgut auf Rechnung der von seiner Frau geführten Baukontorfirma an die Firma V B gesellschaft mbH verkauft hat. Die Beklagte hat auf Grund dieses Sachverhaltes vom Kläger Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. m. § 246 StGB in Höhe des jeweiligen Warenwertes der unterschlagenen Schüttgüter gefordert und mit dieser Gegenforderung gegen die Gehaltsforderung des Klägers in Höhe von 30.000,00 DM aufgerechnet. Den Differenzbetrag von 69.156,14 DM hat sie mit der Widerklage geltend geacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten und im Übrigen gemeint, dass die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargetan worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Waren sich im Einzelnen hinter den Zahlungskombinationen verbergen würden und geliefert worden seien. Er hat deshalb den Umfang derartiger widerrechtlicher Entnahmen aus dem Vermögen der Beklagten durch ihn in Abrede gestellt und lediglich einen Vermögensschaden in Höhe von 48.000,00 DM eingeräumt. Der Kläger hat außerdem gegenüber der Widerklageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit Urlaubsabgeltungsansprüchen erklärt.

Das Landgericht hat durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.5.2000 (Bl. 434 - 440) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate November und Dezember 1997 seien durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB mit in dieser Höhe unbestrittenen Schadenersatzansprüchen der Beklagten erloschen. Lohnsteuer- und Solidaritätsbeiträge für 1996 in Höhe von 51.249,55 DM könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Ob diese Ansprüche berechtigt seien, könne dahinstehen, da ihrer Geltendmachung § 14 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages entgegenstehe. Diese Regelung sei wirksam. Ansprüche auf Tantiemen und Gewinnbeteiligung seinen ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass ihm neben den Ansprüchen aus dem schriftlichen Geschäftsführervertrag vom 20.12.1992 Tantiemen und Gewinnbeteiligung bezahlt werden sollten.

Die Widerklage sei demgegenüber begründet. Der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu, da dieser vorsätzlich gegen seine Geschäftsführerpflichten verstoßen und die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die geltend gemachten Ansprüche uneingeschränkt weiterverfolgt.

Der Kläger behauptet nunmehr hinsichtlich des Dienstvertrages Folgendes:

Mit dem Vertrag habe in Wirklichkeit eine wirksame Regelung zwischen den Parteien gar nicht getroffen werden sollen. Der Vertrag habe lediglich als Nachweis über die Gehaltszahlungen der Beklagten an den Kläger gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der 1997 bevorstehenden Betriebsprüfung dienen sollen. Er habe über keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag verfügt. In Anbetracht der angemeldeten Betriebsprüfung seien steuerliche Nachteile befürchtet worden. Insbesondere um die gezahlten Gehälter zu dokumentieren, sei in Vorbereitung des Betriebsprüfungstermins kurz vorher der Vertrag von Seiten der Beklagten vorbereitet und ihm zur Unterzeichnung vorgelegt worden, wobei allerdings der Vertrag auf Dezember 1992 zurückdatiert worden sei. Aus diesem Grunde sei auch erklärbar, warum sich der Aufdruck "K GmbH i. G." unter dem Vertrag befindet, nämlich offenbar deswegen, weil der Beklagten die Beteiligungsverhältnisses des Jahres 1992 nicht mehr bewusst gewesen seien. Unter diesen Umständen, so meint der Kläger, könne dieser Vertrag im Innenverhältnis zu der Beklagten keine Wirksamkeit entfalten, da er lediglich gegenüber dem Finanzamt vorgeschoben worden sei, um die Zahlungen an ihn abzusichern.

Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, dass der Vertrag u. a. auch deswegen unwirksam sei, da F K für die K T S GmbH i. G. unterzeichnet habe. Es komme hinzu, dass § 14 des Vertrags gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da es sich um eine überraschende Klausel gehandelt habe. Zudem sei die Klausel versteckt und unübersichtlich auf der letzten Seite des Vertrages zu § 14 untergebracht. Eine derartige Klausel von solcher inhaltlicher Wichtigkeit sei aber so anzubringen, dass sie durch eine Überschrift sofort ins Auge falle. Zudem verstoße die Regelung gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 AGBG. Denn in Geschäftsführerverträgen seien solche Klauseln unüblich; sie verstießen gegen Treu und Glauben, da der Kläger unangemessen benachteiligt werde, weil die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren unangemessen verkürzt werde.

Auch die Ansprüche auf Zahlung von Tantiemen und Gewinnbeteiligung seien berechtigt, da ein früherer, diese Leistungen zubilligender Gesellschafterbeschluss nicht nachträglich durch eine unwirksame vertragliche Ausschlussregelung aufgehoben werden könne. Unabhängig hiervon behauptet der Kläger wie schon in L Instanz, auf der Gesellschafterversammlung vom 16.4.1992 sei einvernehmlich beschlossen worden, dass die Geschäftsführer - und damit auch er - zum Gehalt eine Umsatzbeteiligung von 0,5 % vom Umsatz und 1 % vom Ergebnis vor Steuer erhalten sollten. Aus diesem Grunde sei auch der Anspruch auf Auskunft, bezogen auf das Jahr 1997, berechtigt.

Der Kläger behauptet hinsichtlich der Position "Steuerabgaben 1996" (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 51.249,55 DM) unverändert, im Jahre 1996 als Geschäftsführer der Steuerpflicht unterworfenes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen zu haben. Er hält die Beklagte deshalb für verpflichtet, an ihn Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 51.249,55 DM rückzuerstatten, da es sich bei diesem Betrag um den Restbruttolohnanteil für nicht für ihn abgeführte Lohnsteuer und nicht für ihn entrichteten Solidaritätszuschlag durch die Beklagte handele.

Der Kläger bestreitet schließlich die Höhe des im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzanspruchs. Er meint, der geltend gemachte Schadensbetrag sei nach wie vor unschlüssig. Auf jeden Fall aber sei der Schaden weitaus geringer gewesen, er habe sich allenfalls unter Berücksichtigung marktgerechter Preise auf 41.669,10 DM belaufen; allerdings nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich sämtliche Lieferungen aus dem Kieswerk an die V B gesellschaft mbH erfolgten, was aber nicht der Fall sei, da auch Betonrecyclingmaterial für den Katastrophenschutz durch die Firma T innerhalb des Kieswerkgeländes eingelagert worden sei, womit die Beklagte nichts zu tun habe. Der Beklagten stehe allenfalls ein Anspruch in Höhe von 26.159,00 DM zu.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 81.249,55 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an ihn weitere 162.780,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Tantieme für 1995 und 1996);

3. im Wege der Stufenklage

a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Umsatz die Beklagte in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997 getätigt hat und welchen Ertrag vor Steuer sie in diesem Zeitraum erwirtschaften konnte, wobei die Beklagte zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung insbesondere die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1997 vorlegen und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern soll;

b) sodann an ihn eine Vergütung in nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender Höhe von 0,5 % des Umsatzes zzgl. 1 % vom Gewinn nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:

Der Geschäftsführervertrag sei am 20. Dezember 1992 vereinbart worden, wobei sich die Gesellschafter der Beklagten am Tag der Vertragsunterzeichnung zum Abschluss des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger entschlossen und sowohl den Abschluss des Vertrages als auch die Vertretung der Gesellschaft durch F K im Rahmen eines gemäß der Satzung gefassten Gesellschafterbeschlusses beschlossen hätten. Dementsprechend bestreitet die Beklagte, dass der Dienstvertrag zum Zwecke einer Betriebsprüfung im Jahr 1997 angefertigt und von den Parteien unterzeichnet worden sei.

Im Übrigen meint die Beklagte, das Landgericht habe zutreffend gewürdigt, dass die Gehaltsansprüche des Klägers durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen der Beklagten erloschen, die Ansprüche auf Lohnsteuer- und Solidaritätsbeiträge für das Jahr 1996, auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 1997 und auf Tantiemen und Gewinnbeteiligungen gemäß § 14 Abs. 2 des Dienstvertrages ausgeschlossen seien und dem Kläger deshalb zwangsläufig auch kein im Rahmen der Stufenklage geltend gemachter Anspruch auf Auskunft bezüglich des Geschäftsjahres 1997 zustünde. Ebenso zu Recht habe die Kammer der Widerklage stattgegeben.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

1. Ansprüche des Klägers auf Zahlung seines Geschäftsführergehalts für die Monate November und Dezember 1997 bestehen gegen die Beklagte nicht mehr. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die dem Kläger aus dem Geschäftsführervertrag vom 20. Dezember 1992 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zustehenden Ansprüche auf Zahlung des Gehalts für den angegebenen Zeitraum in Höhe von 30.000,00 DM durch Aufrechnung mit in dieser Höhe bestehenden Schadensersatzansprüchen der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB nach §§ 387, 389 BGB vollständig erloschen sind.

Wegen der von ihm begangenen Veruntreuung von Schüttgütern billigt der Kläger selbst der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 26.159,00 DM zu, so dass sein Gehaltsanspruch in Höhe des von ihm eingeräumten Schadensbetrages durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist.

Gegen diesen insoweit unstreitigen Anspruch kann der Kläger nicht hilfsweise mit Urlaubsabgeltungsansprüchen aufrechnen. Abgesehen davon, dass dieser Anspruch bereits aus Rechtsgründen scheitern würde, weil auch der Urlaubsabgeltungsanspruch bis zum 31.3. des folgenden Jahres hätte geltend gemacht werden müssen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), ist sein Vorbringen zu diesem Anspruch schon nicht schlüssig. Insbesondere hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße dargelegt, weshalb er - beispielsweise aufgrund welcher dringenden betrieblichen Bedürfnisse - daran gehindert gewesen sei, Urlaub für das Jahr 1997 in Anspruch zu nehmen. Sein Hinweis, "aufgrund seiner betrieblichen Belastungen und Einbindungen (sei es) nicht möglich (gewesen), Urlaub zu nehmen", ist jedenfalls unsubstantiiert; mit diesem Vortrag genügt der Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Im Übrigen aber kann der Kläger mit Urlaubsabgeltungsansprüchen auch deswegen nicht aufrechnen, weil solche Ansprüche aus seinem Angestelltendienstverhältnis mit der Beklagten "aus diesem Arbeitsvertrag" im Sinne von § 14 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 20. Dezember 1992 resultieren würden und deshalb der im Tatbestand aufgeführten Ausschluss- bzw. Verfallklausel unterworfen wären. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der genannte Dienstvertrag wirksam geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a) Die Satzung der Beklagten regelt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung in § 7, der auszugsweise wie folgt lautet:

"(4) Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller vorhandenen Stimmen vertreten sind. Fehlt es daran, so hat - frühestens nach 10 Werktagen - eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung stattzufinden, die stets beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Gesellschafterbeschlüsse können auch ohne Versammlung auf jede andere Weise gefasst werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind."

Am Tag der Vertragsunterzeichnung hatten die Gesellschafter der Beklagten, F K und A B, nach dem Vortrag der Beklagten beschlossen, dass F K die Beklagte bei Abschluss des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger vertritt. K ist erstinstanzlich als Partei vernommen worden; er hat erklärt, den Abschluss des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger zuvor mit dem Mitgesellschaffter B abgestimmt und den Vertrag in dessen Vollmacht unterzeichnet zu haben. Unter diesen Umständen war K befugt, den Dienstvertrag mit dem Kläger zu unterzeichnen. Die Beklagte war hierbei ordnungsgemäß vertreten.

b) Schon der Vorspann bzw. das Rubrum des Diensrvertrages belegt, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen werden sollte. Demgegenüber ist die von dem Kläger unter Bezugnahme auf den Zusatz "K T S GmbH i. G." vorgenommene Auslegung des Vertrages hinsichtlich der Vertragspartner rechtlich nicht haltbar. Bereits aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt, insbesondere der Tatsache, dass sich auch der Kläger auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte beruft und damit Vertragsbeziehungen der Parteien behauptet, ergibt sich, dass den Parteien bewusst war, dass F K den Dienstvertrag für die Beklagte unterzeichnete. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagte bereits die Gesellschaftsbeteiligung der U S in Höhe von 45 % (am 4.12.1992) erworben hatte, mithin die K GmbH Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten mit 90 % war, so dass Zweifel daran, dass K seine Unterschrift für die Beklagte und nicht für die K GmbH leistete, nicht gerechtfertigt sind. Bei dem Zusatz "K T S GmbH i. G." handelt es sich lediglich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, um eine unbeachtliche falsa demonstratio.

c) Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die hier maßgebliche Verfallklausel in § 14 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages für wirksam erachtet.

Ob die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) schon gemäß § 23 Abs. 1 AGBG unanwendbar sind, kann auf sich beruhen. Zwar behauptet der Kläger, dass solche Verträge auch bei der Beklagten und im Firmenverbund der Beklagten regelmäßig verwendet worden seien, so dass es sich deshalb um von der Beklagten für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Das kann aber schon deshalb offen bleiben, weil selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, die Verfallklausel entgegen seiner Ansicht nicht nichtig bzw. unwirksam wäre. Denn die Beklagte missbraucht mit der Verwendung dieser Bestimmung nicht die ihr von der Rechtsordnung eingeräumte Vertragsautonomie zu Lasten des Klägers, weil Ausschlussfristen in Arbeits- und Dienstverträgen gängig und deshalb alles andere als überraschend sind. Mit Recht hat die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Gesellschaft ein Interesse daran hatte, nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger rasch Klarheit über noch offene Forderungen zu erhalten, und dass es umgekehrt dem Kläger als Geschäftsführer zuzumuten gewesen sei, diese Ansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen, zumal da ihm auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit die Interna der Beklagten seit langem bekannt waren. Dass die Steuerabgaben aus dem Jahr 1996 noch unbeglichen gewesen sein sollen, war ihm im Übrigen schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt; er selbst hat das Finanzamt im Wege einer Selbstanzeige darauf aufmerksam gemacht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Verfallklausel auch nicht im Vertrag "versteckt" untergebracht. Das Vertragswerk verhält sich insgesamt nur über fünf Seiten, ist übersichtlich gestaltet und inhaltlich logisch und folgerichtig durchgegliedert. Unter diesen Umständen war es dem Kläger ohne unangemessenen Zeitaufwand möglich, den wesentlichen Inhalt des Vertrages und mithin auch die Verfallklausel in § 14 Abs. 2 intellektuell zu erfassen.

d) Auch die in der Berufungsinstanz erstmals aufgestellte Behauptung des Klägers zu den Umständen, unter denen der Vertrag nachträglich im Jahr 1997 mit Rücksicht auf eine seinerzeit bevorstehende Betriebsprüfung unterzeichnet worden sein soll, ändert an der Wirksamkeit des Vertragswerkes insgesamt nichts. Der Vertrag wäre - entgegen der Auffassung der Klägers - weder nichtig noch unwirksam. Der Vertrag wäre als Scheingeschäft nichtig, wenn beide Vertragspartner sich darüber einig gewesen wären, dass der Dienstvertrag mit dem fixierten Inhalt nicht gültig werden sollte (§ 117 Abs. 1 BGB). Davon kann hier keine Rede sein. Jedenfalls hat der Klägers bisher nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte oder die Parteien den Vertrag und seinen Inhalt nicht ernst nahmen (§ 118 BGB). Es kommt hinzu, dass der Kläger über Jahre hinweg die ihm günstigen Passagen des Dienstvertrages in Anspruch genommen hat und, wie das vorliegende Verfahren zeigt, auch jetzt noch in Anspruch nimmt (Vereinbarung über die Vergütung und die Weihnachtsgratifikation; Urlaubsregelung), so dass er sich mit seinem früheren Verhalten, auf Grund dessen bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium), wenn er sich jetzt auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.

Ist mithin festzustellen, dass der Gehaltsanspruch des Klägers mindestens in Höhe des von ihm eingeräumten, veruntreuten Betrages von 26.159,00 DM erloschen ist, gilt dies auch hinsichtlich des Differenzbetrages von 3.841,00 DM (30.000,00 DM - 26.159,00 DM), wie im Einzelnen im Zusammenhang der Widerklage auszuführen sein wird.

2. Ansprüche auf Tantiemen und Gewinnbeteiligung hat das Landgericht dem Kläger ebenfalls mit Recht versagt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Dafür, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Zahlung von Tantiemen und Gewinnbeteiligungen für die Jahre 1996 und 1997 getroffen wurde, spricht ergänzend der Dienstvertrag vom 20. Dezember 1992. § 5 dieses Vertrages sieht Tantiemen und eine Gewinnbeteiligung des Klägers nicht vor. Neben den vertraglichen Vereinbarungen des Dienstvertrages bestehen zudem keine weiteren Abreden, die gemäß § 14 Abs. 1 des Vertrages ohnehin der Schriftform bedurft hätten. Bei dieser Sach- und Rechtslage spricht mithin schon der Inhalt des Vertragstextes für die Annahme, dass Ansprüche auf Tantiemen und Gewinnbeteiligungen zugunsten des Klägers nicht vereinbart wurden. Denn die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin aufgeführten Vereinbarungen in sich (BGH VersR 1960, 812; NJW 1980, 1680; NJW 1991, 1751). Zwar ist die Vermutung widerlegbar; an die Darlegung und an den Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Die Ausführungen des Klägers hierzu entsprechen diesen Anforderungen nicht. Seine Darstellung, auf der Gesellschafterversammlung vom 16.4.1992 in den Geschäftsräumen der U S sei beschlossen worden, dass die Geschäftsführer - und damit auch er - zusätzlich zum Gehalt eine Umsatzbeteiligung von 0,5 % vom Umsatz und 1 % vom Ergebnis vor Steuern erhalten, ist auf dem Hintergrund der von ihm zeitlich nach der genannten Gesellschafterversammlung unterzeichneten Vertragsurkunde nicht nachzuvollziehen, gleichgültig, ob die Unterzeichnung am 20.12.1992 oder 1997 stattgefunden hat. Insbesondere ist nicht plausibel, dass der Kläger den Dienstvertrag und damit auch § 5 des Vertrages (Vergütung) unterzeichnet, wenn er doch weiß, dass ihm über das Bruttogehalt von monatlich 10.000,00 bzw. 15.000,00 DM zusätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Tantiemen und Gewinnbeteiligungen zusteht. Zu diesem Widerspruch hat der Kläger nichts Nachvollziehbares vorgebracht.

Da dem Kläger mithin kein Anspruch auf Zahlung von Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen zusteht, scheitert der im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch ebenfalls.

3. Auch hinsichtlich der vom Kläger verlangten Erstattung von Lohnsteuer- und Solidaritätsbeiträgen für das Jahr 1996 in Höhe von 51.249,55 DM erweist sich die Berufung als unbegründet. Dem Kläger steht dieser Anspruch bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Er hat vorgetragen, im Jahr 1996 von der Beklagten Zahlungen in Höhe von 123.500,00 DM erhalten zu haben. Die Beklagte hat außerdem - vom Kläger unwidersprochen - ausgeführt, dass diesem im Januar 1996 vertragswidrig ein Betrag von 20.000,00 DM ausgezahlt worden ist. Der Kläger hat mithin nach seinem Vorbringen im Jahr 1996 insgesamt 143.500,00 DM erhalten. Laut Dienstvertrag konnte er demgegenüber für das Jahr 1996 lediglich eine monatliche Bruttovergütung von 10.000,00 DM, also 120.000,00 DM jährlich, beanspruchen. Nach der klägerischen Version hat also eine Überzahlung von 23.500,00 DM stattgefunden, so dass nicht nachzuvollziehen ist, weshalb die Beklagte, die dem Kläger dessen Bruttovergütung ausgezahlt hat, die hierauf entfallenden Lohnsteuern und Solidaritätsbeiträge erstatten soll.

Sollte der Kläger demgegenüber sein Einkommen für das Jahr 1996 auf der Grundlage eines Nettoeinkommens von 123.500,00 DM dem Finanzamt A gegenüber erklärt haben (wofür die Mitteilung seines Steuerberaters vom 16. Juni 1997 spricht), wäre diese Erklärung inhaltlich unzutreffend, da der Kläger laut Geschäftsführer-Dienstvertrag lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Bruttobetrages von 120.000,00 DM hatte. In diesem Falle hätte sich der Kläger mit der Erklärung selbst geschadet, wofür die Beklagte nicht einstehen muss.

Auch die in Erfüllung des Auflagenbeschlusses vom 15. August 2001 ergänzend überreichten Belege lassen nicht erkennen, dass der vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Restbruttolohnanspruch schlüssig sein könnte. Der Inhalt des an den Kläger gerichteten, in Ablichtung zu den Verfahrensakten überreichten Schreibens seines Steuerberaters K vom 16. Juni 1997 ist widersprüchlich. Einerseits will der Steuerberater auf der Basis eines Jahresgehalts von 123.500,00 DM bei Berücksichtigung der Steuerklasse 3 einen auf den Kläger entfallenden Lohnsteuerbetrag von 47.674,00 DM und einen entsprechenden Solidaritätszuschlag von 3.575,55 DM, insgesamt also 51.249,55 DM errechnet haben. Andererseits ist dem letzten Absatz des genannten Schreibens zu entnehmen, dass auf das in die Lohnsteuerkarte für 1996 einzutragende Gehalt von Februar bis Dezember 1996 in Höhe von 179.040,21 DM - was einem monatlichen Bruttoverdienst von 16.276,38 DM entsprechen würde - ein Lohnsteuerbetrag von 47.674,00 DM und ein Solidaritätszuschlag von 3.575,55 DM entfallen würde. Diese Diskrepanz ist nicht nachzuvollziehen.

Der Kläger hat zudem die in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2001 erteilte Auflage, durch Bescheid des Finanzamtes nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Betrag von 51.249,55 DM an das Finanzamt tatsächlich abgeführt worden ist und der entsprechende Bescheid Bestandskraft besitzt, nicht erfüllt. Die zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Steuerbescheides für 1996 verhält sich nämlich lediglich über eine Seite, während weitere, die Berechnungsgrundlagen enthaltenen Seiten des Bescheides sowie vor allem die dem Bescheid zugrunde liegende Steuererklärung des Klägers nicht übermittelt wurden, so dass weder die dort für Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ausgeworfenen Beträge nachvollziehbar sind noch erkennbar wird, dass die Festsetzungen des Finanzamtes im Steuerbescheid überhaupt die Gehaltszahlungen der Beklagten an den Kläger im Jahr 1996 betrafen.

II.

Die Berufung erweist sich auch hinsichtlich der Widerklage als erfolglos. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zu, da der Kläger im Zeitraum von August bis Dezember 1997 unstreitig Lieferungen von Schüttgut an die Firma V veranlasst hatte, ohne diese Lieferungen zu Gunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen. Auch die Höhe des zuerkannten Anspruchs hat die Kammer mit 99.156,14 DM zutreffend in Anlehnung an die von der Beklagten vorgetragenen Einzelbeträge gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Zwar ist die Höhe des Schadens zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten des Klägers ist aber nicht genügend substantiiert, nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich die Anzahl der veruntreuten Warenlieferungen, die Liefergegenstände, die Baustellen, zu denen die Lieferungen erfolgt sind, die Art des Materials, den in Tonnen ausgedrückten Umfang der jeweiligen Lieferung und den Preis pro Tonne einschließlich des Einzelrechnungsbetrages dezidiert vorgetragen hatte.

Der Schadenersatzanspruch der Beklagten ist in Höhe von 30.000,00 DM durch Aufrechnung gegenüber dem nicht bestrittenen Gehaltsanspruch des Klägers in selber Höhe erloschen, so dass hieraus die im Wege der Widerklage zugesprochene Forderung von 69.156,14 DM resultiert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 ZPO).

IV.

Gegenstandswert der Berufungsinstanz: 168.452,11 Euro.

Ende der Entscheidung

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