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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 14 W 30/99
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 91
RpflG § 11 Abs. 1
RpflG § 21 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

14 W 30/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Braunsdorf und die Richterin am Landgericht von Hasseln

am 15. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 22. September 1999 dahin geändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 704,12 DM festgesetzt werden.

Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 189,00 DM.

Gründe:

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde anzusehen, gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG (neuer Fassung 1998) statthaft und form- und fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Zwar hätte der Rechtspfleger zunächst eine Abhilfeentscheidung treffen müssen, doch sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab, weil es im Hinblick auf die Begründung der Kostenfestsetzungsentscheidung ausgeschlossen erscheint, dass der Rechtspfleger anders entscheidet.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so dass der Beklagtenvertreter auch eine Beweisgebühr berechnen und festsetzen lassen kann. Zwar ist in dem Protokoll über die Verhandlung vom 12. Juli 1999 und in den Urteilsgründen vermerkt, dass die Lichtbilder nur zu <Informationszwecken> herangezogen worden seien. Gleichzeitig heißt es aber sowohl im Protokoll als auch in den Urteilsgründen, dass die Fotos in der mündlichen Verhandlung in <Augenschein> genommen worden seien. Weiterhin ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Bildinhalt vollen Umfangs zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde. Aus diesen Gründen gibt es keinen Zweifel daran, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.

Der Höhe nach ist die ursprünglich in der Kostenrechnung des Beklagtenvertreters angesetzte Beweisgebühr in Höhe von 189,00 DM zzgl. 16 % MwSt nicht zu beanstanden, so dass die Gesamtkosten antragsgemäß festzusetzen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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