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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 15 UF 183/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, VAÜG, BGB, VAHRG, GKG


Vorschriften:

FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 1
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 3 Abs. 2 Ziff. 1a)
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 3
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 183/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann

am 19. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Juli 2006 - 44 F 14/00 - abgeändert und in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Senatsverwaltung für B... werden auf dem Versicherungskonto Nr. 25 060758 H 507 der Antragsstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... Rentenanwartschaften von monatlich 246,85 €, bezogen auf den 29.02.2000 begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).

Die nach § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Nach der von der Senatsverwaltung für B... am 18. Oktober 2005 erteilten Auskunft hat der Antragsgegner während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1988 bis zum 29. Februar 2000 nichtangleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Versorgungsträger, dem Land B..., in Höhe von 675, 48 € erworben:

Dem stehen nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 7. Februar 2006 folgende während der Ehezeit vom 1. September 1980 bis zum 30. April 2006 erworbene Anwartschaften der Antragstellerin gegenüber:

angleichungsdynamisch: 111,35 €

nichtangleichungsdynamisch: 69,26 €

Sind - wie hier - angleichungsdynamische und regeldynamische Anrechte vorhanden, die gegeneinander saldiert werden müssen, ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn er sich auf bereits laufende Versorgungsleistungen auswirkt (§ 2 Abs. 2 VAÜG). Das ist hier der Fall, weil die im Ergebnis ausgleichsberechtigte Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Vor der Saldierung sind die angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfachen, um sie auf diese Weise den in die Gesamtbilanz einzubeziehenden regeldynamischen Anrechten anzugleichen. Dies ist auch vom Amtsgericht beachtet worden. Allerdings rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Amtsgericht dabei zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist.

Richtigerweise errechnet sich der Angleichungsfaktor gem. § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) VAÜG nach folgender Formel:

aktueller Rentenwert Ost aktueller Rentenwert

zum Zeitpunkt der Entscheidung x bei Ehezeitende

aktueller Rentenwert Ost aktueller Rentenwert

bei Ehezeitende zum Zeitpunkt der Entscheidung

Setzt man die entsprechenden Werte in die Formel ein:

 22,97 48,29
42,01 x 26,13

ergibt sich ein Angleichungsfaktor von 1,0104762.

Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften wie folgt in den Versorgungsausgleich einzustellen:

Antragsgegner:

675, 48 € =|675,48 €

Antragstellerin:

 111,35 € x 1,01047621112,52 €
69,26 €69,26 €
 181,78 €

Damit hat der Antragsgegner während der Ehe insgesamt die höheren Anrechte erlangt, so dass er gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet ist. Der Antragstellerin steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Da der Versorgungsträger, das Land B..., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann der Ausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgen. Danach sind zu Lasten dieser Anwartschaft wie folgt Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin zu begründen:

(675,48 € - 181,78 €) : 2 = 246,85 €.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG i.V.m. § 93a ZPO.

Streitwert für den zweiten Rechtszug (§ 49 Nr. 1a GKG): 1.000,- €

Ende der Entscheidung

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