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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 15 UF 189/06
Rechtsgebiete: HKÜ, FGG, IntFamRVG, ZPO, KostO


Vorschriften:

HKÜ § 3
HKÜ § 11
FGG § 13a Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1
IntFamRVG § 14 Ziff. 2
IntFamRVG § 44 Abs. 6
ZPO § 297
ZPO § 621 a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die Rückführung der minderjährigen Kinder Ar... G..., geb. am ... 2000 und Au... G..., geb. am ... 2003

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und den Richter am Amtsgericht Neumann

am 22. September 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - B... vom 22.08.2006 - 42 F 131/06 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder Au... G..., geb. am ... 2003 und Ar... G..., geb. am ... 2000, derzeitiger Aufenthalt in ...ring ..., E... zum Zwecke der Rückführung nach, S..., Frankreich, sofort an den Antragsteller herauszugeben.

2.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die freiwillige Herausgabe der beiden Kinder an den Antragsteller verhindert, wird ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Zum Vollzug von Ziff. 2. wird angeordnet, dass der Gerichtswachtmeister, bzw. außerhalb des Geländes des OLG der Gerichtsvollzieher beauftragt und ermächtigt wird, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder anzuwenden. Die Vollstreckungsbeamten sind ermächtigt, sich der Amtshilfe polizeilicher Vollstreckungsorgane zu bedienen.

4.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses zum Zwecke der Rückführung wird angeordnet.

5.

Die Vollziehung dieses Beschlusses ist ohne Vollstreckungsklausel zulässig.

6.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, einschließlich der Rückführungskosten.

7.

Beschwerdewert: 10.000,- €

Gründe:

I.

Der Antragsteller (der Vater) und die Antragsgegnerin (die Mutter) lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mindestens seit 1999 in S... (Frankreich). Der Antragsteller ist französischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus ihrer Beziehung sind der Sohn Ar... G..., geb. am ... 2000, und die Tochter Au... G..., geb. am ... 2003, hervorgegangen. Der Antragsteller hat jeweils vor der Geburt der Kinder mit Zustimmung der Antragsgegnerin die Vaterschaft urkundlich anerkannt.

Am 10.2.2006 verließ die Antragsgegnerin ohne vorherige Information des Antragstellers mit beiden Kindern die gemeinsame Wohnung in S... und zog nach E.... Dort angekommen, teilte sie dem Antragsteller mit, dass sie sich von ihm getrennt habe und mit den Kindern in Deutschland bleiben werde. Am 16.2.2006 beantragte sie vor dem Amtsgericht E... die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts und die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich. Zur Begründung führte sie aus, sie befürchte, dass der Vater die Kinder gegen ihren Willen nach Frankreich zurückholen werde. Das Amtsgericht E... erließ in dem hierauf eingeleiteten Sorgerechtsverfahren (7 F 26/06) noch am gleichen Tage eine einstweilige Anordnung, mit der es der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder einstweilen übertrug. Das Sorgerechtsverfahren wurde später an das Amtsgericht B... abgegeben (dortiges Aktenzeichen: 43 F 111/06), das mit Beschluss vom 21. September 2006 die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts E... vom 16.2.2006 wieder aufhob.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich nach Deutschland verbracht und damit eine Kindesentführung im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) begangen habe.

Er hat sinngemäß beantragt,

die Kinder nach Frankreich zurückzuführen und an ihn herauszugeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Eine Rückführung entspreche nicht dem Wohl der Kinder. Diese seien in Frankreich im Wesentlichen von den im gleichen Haus wohnenden Eltern des Antragstellers versorgt und mit übermäßiger Strenge erzogen worden. Mit Billigung des Antragstellers hätten sie es der Antragsgegnerin erschwert, neben ihrer Berufstätigkeit gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern zu entfalten. Der Kindesvater sei wegen vollschichtiger Erwerbstätigkeit kaum in der Lage gewesen, sich um die Kinder zu kümmern. Diese besuchten in E... den Kindergarten und hätten dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden.

Das Amtsgericht B... hat für beide Kinder eine Verfahrenspflegerin bestellt und deren Stellungnahme sowie die des für E... zuständigen Jugendamtes eingeholt. Im Termin vom 27.06.2006 hat das Amtsgericht beide Kinder sowie die Eltern und die Verfahrenspflegerin persönlich angehört. Während der Anhörung der Eltern hat die Antragsgegnerin einen Befangenheitsantrag gegen die die Anhörung durchführende Richterin gestellt. Die Richterin hat daraufhin entschieden, die Verhandlung nicht fortzusetzen. Mit Beschluss vom 29.6.2006 hat das Amtsgericht sodann den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Nachdem die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin mit Senatsbeschluss vom 31.7.2006 (15 WF 343/06) zurückgewiesen wurde, hat das Amtsgericht ohne nochmalige persönliche Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 22.8.2006 angeordnet, dass die Kinder dem Antragsteller zum Zwecke der Rückführung nach S... von der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, herauszugeben seien.

Zur Sicherung dieser Anordnung hat das Amtsgericht u. a. der Antragsgegnerin untersagt, den jetzigen Aufenthalt zu ändern und ihr aufgegeben, die Kinderausweise und Reisepässe der Kinder sowie den eigenen Reisepass bei der Polizeistation in E... zu hinterlegen. Zu Vollstreckung der Anordnung hat es den Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Wohnung der Antragsgegnerin zu durchsuchen, die Unterstützung der Polizei in Anspruch zunehmen sowie Gewalt anzuwenden. Gleichzeitig hat es der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2500,- € sowie von Zwangshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Vollziehung der Entscheidung hat es für 3 Wochen ausgesetzt, um der Antragsgegnerin die freiwillige Rückführung der Kinder nach Frankreich zu ermöglichen.

Gegen diesen, ihr am 24.8.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 7. September 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sinngemäß die Abänderung des Beschlusses vom 22.8.2006 und Zurückweisung des Rückführungsantrages, hilfsweise unter Aufhebung des Beschlusses die Verweisung des Verfahrens an ein anderes Familiengericht beantragt.

Sie rügt die Verletzung ihres Rechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 GG. Das Amtsgericht hätte nicht ohne Fortsetzung der am 27.6.2006 abgebrochenen Anhörung entscheiden dürfen; die Parteien hätten keine Gelegenheit gehabt, Anträge zur Hauptsache zu stellen. Weiter macht sie geltend, es seien keine in die deutsche Sprache übersetzten Urkunden in das Verfahren eingeführt worden, die die gemeinsame elterliche Sorge belegten. Die amtsgerichtliche Entscheidung leide zudem an Schreibfehlern; auch darin zeige sich, dass dem Amtsgericht "Schnelligkeit vor Gründlichkeit" gegangen sei. Zwar gehe auch sie davon aus, dass sie die Kinder zunächst widerrechtlich i.S. d. § 3 HKÜ nach Deutschland verbracht habe. Die vom Amtsgericht angeordnete Rückführung sei jedoch gleichwohl gemäß Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ rechtswidrig; eine Rückkehr der Kinder nach Frankreich begründe die Gefahr körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder. Die Kinder, die sich nun seit mehr als 6 Monaten in Deutschland aufhielten, hätten inzwischen gute deutsche Sprachkenntnisse und soziale Bindungen erworben. Die Tochter sei im Kindergarten integriert, der Sohn in E... eingeschult und habe dort Freunde gefunden. Sie sei nunmehr die Hauptbezugsperson für die Kinder geworden. Sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sei besser geeignet, die Kinder zu versorgen und zu erziehen, als der Antragsteller, der dies in der Vergangenheit im Wesentlichen seinen Eltern überlassen habe. Da sie sich entschieden habe, keinesfalls mit den Kindern nach Frankreich zurückzukehren, würden die Kinder bei einer Rückführung nicht nur aus ihrem gefestigten sozialen Umfeld gerissen, sondern auch von ihrer Hauptbezugsperson getrennt. Dies führe zu erheblicher Gefährdung des Kindeswohls.

Weiter rügt sie, die mit Beschluss vom 22.8.2006 angeordneten Sicherungs- bzw. Vollstreckungsanordnungen seien rechtswidrig. Die Ermächtigung zur gewaltsamen Wegnahme der Kinder verstoße gegen das Übermaßverbot. Ihr sei auch nicht zuzumuten, ihren Reisepass abzugeben, zudem habe das Amtsgericht rechtswidrig die Vollziehung seiner Anordnung bereits vor Rechtskraft zugelassen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

Der Senat hat beide Eltern sowie die Kinder, die Verfahrenspflegerin und Vertreterinnen des für E... zuständigen Jugendamtes persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 22. September 2006. Dem Generalbundesanwalt wurde in seiner Eigenschaft als zentrale Behörde gem. Art 6 HKÜ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Jugendamt vertritt die Ansicht, dass - über die mit einer Rückführung allgemein eintretenden Beeinträchtigungen hinaus - eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Rückführung nicht gegeben sei. Die Verfahrenspflegerin hat angeregt, das Verfahren auszusetzen und ein Sachverständigengutachten über die Bindungsfähigkeit der Kinder zum jeweiligen Elternteil einzuholen, weil das Kindeswohl bei der Entscheidung über die Rückführung zu beachten sei.

II.

Die gem. Art. 40 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Rückführung der Kinder nach Frankreich angeordnet. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 HKÜ zur sofortigen Rückgabe der Kinder in den Staat ihres ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet. Gründe, die der sofortigen Rückführung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin hat - was sie auch selbst einräumt - mit der von ihr veranlassten Ausreise am 10.02.2006 die Kinder i.S.d. Art 3 HKÜ widerrechtlich aus S... (Frankreich) nach Deutschland verbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten beide Kinder ununterbrochen in S... gelebt, somit dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 1070).

Durch die Verbringung der Kinder nach Deutschland ohne Zustimmung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das Mitsorgerecht des Antragstellers i.S.v. Art 3 HKÜ verletzt. Für die Beurteilung, ob der Antragsteller neben der Antragsgegnerin das elterliche Sorgerecht für die Kinder inne hat, kommt es gem. Art. 3 Abs. 1 a) HKÜ auf das Recht des Staates an, in dem die Kinder unmittelbar vor der Verbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nach dem somit anzuwendenden französischen Recht (Art. 372 Cciv ) üben Eltern kraft Gesetzes -unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht - die elterliche Sorge gemeinsam aus, es sei denn, die Abstammung eines Kindes von einem Elternteil wird erst ein Jahr nach der Geburt oder gerichtlich festgestellt. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass der Antragsteller gemeinsam mit der Antragsgegnerin jeweils vor Geburt der Kinder eine Erklärung vor der hierfür zuständigen Behörde in Frankreich abgegeben hatte, nach der seine Vaterschaft begründet wurde. Dies ergibt sich auch aus den vom Antragsteller vorgelegten Übersetzungen der Geburtsurkunden beider Kinder, so dass die zusätzliche Vorlage einer übersetzten Vaterschaftsanerkennungsurkunde entbehrlich ist. Damit ist gegenüber dem Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Geburt die zur Mitsorgeberechtigung führende Abstammung der Kinder festgestellt. Dieses Mitsorgerecht hat der Antragsteller bis zur Verbringung der Kinder auch i.S.d. Art. 3 Abs. 1 b) HKÜ tatsächlich ausgeübt, indem er mit ihnen und der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Haushalt unterhalten hatte.

Der Rückführungsantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestellt worden.

Der Rückführung beider Kinder steht die sogenannte Härtefallregelung des Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ nicht entgegen. Die Frage, inwieweit das Kindeswohl im Sinne dieser Bestimmung bereits dann gefährdet ist, wenn der entführende Elternteil sich weigert, mit einem Kleinkind an dessen ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren, wenn er nach der Kindesentführung Hauptbezugsperson geworden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Nach der am 1.3.2005 in Kraft getretenen Regelung des Artikel 11 Abs. 4 der EG-Verordnung Nummer 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a - Verordnung) kann ein Gericht die Rückgabe eines Kindes dann nicht nach Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Da sowohl Frankreich als auch Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, begründet im gegebenen Fall Artikel 11 Abs. 4 Brüssel II a - Verordnung eine materiellrechtliche Einschränkung der Härtefallregelung des Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ. Nachdem die Antragsgegnerin sich weigert, die Kinder im Falle der Rückführung nach Frankreich dort in Obhut zu nehmen, ist der Schutz der Kinder auch durch die Herausgabe an den Antragsteller und Unterbringung in seinem Haushalt gewährleistet. Dieser hat bislang die Kinder unstreitig ordnungsgemäß versorgt. Soweit ihm die Antragsgegnerin vorwirft, die Versorgung der Kinder teilweise seinen Eltern überlassen zu haben, steht dies dem Schutzzweck des Artikel 11 Abs. 4 Brüssel II a - Verordnung ebensowenig entgegen wie ihre Behauptung, der Antragsteller dulde zu strenge Erziehungsmethoden seiner Eltern. Die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, die Kinder nach ihren individuellen Bedürfnissen zu fördern, mag Gegenstand der Sorgerechtsentscheidung des Gerichts am ursprünglichen Aufenthaltsort der Kinder sein. Das hier betriebene Rückführungsverfahren dient nach der Intention des HKÜ und der Brüssel II a - Verordnung der Sicherung eines solchen Sorgerechtsverfahrens, nicht jedoch dessen Vorwegnahme bzw. Ersatz. Dies verkennt auch die Verfahrenspflegerin, soweit sie die Ansicht vertritt, im Rahmen des Rückführungsverfahren komme es darauf an, denjenigen Elternteil zu ermitteln, zu dem stärkere Bindungen der Kinder bestehen.

Die vom Amtsgericht zum Zwecke der Vollstreckung der Rückführungsanordnung getroffenen Nebenentscheidungen, - die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft sowie die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung Gewalt anzuwenden - sind nicht zu beanstanden. Das Verfahren über die Rückführung nach § 11 HKÜ folgt gemäß § 14 Ziffer 2. IntFamRVG den Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während es für die Einleitung des Rückführungsverfahrens eines Antrages bedarf, hat das Familiengericht gemäß § 44 Abs. 6 IntFamRVG die zur Vollstreckung seiner im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Herausgabe- beziehungsweise Rückgabeanordnungen erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu veranlassen. Hierzu gehört insbesondere auch die Ermächtigung des Vollstreckungsorgans, bei der Wegnahme des Kindes Gewalt zu gebrauchen (§ 44 Abs. 3 IntFamRVG) und die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (§ 44 Abs. 1, 2 IntFamRVG). Nachdem die Antragsgegnerin die Kinder zunächst aus Frankreich entführt und sich danach beharrlich geweigert hatte, sie zurückzubringen, ist die Annahme, dass sie auch einer gerichtlichen Rückführungsanordnung nicht freiwillig Folge leisten werde, gerechtfertigt.

Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und dem sich aus Artikel 11 HKÜ, Artikel 11 Abs. 3 Brüssel II a - Verordnung ergebenden Gebot einer beschleunigten Rückführung stellt sich die Ermächtigung zur Gewaltanwendung neben der Androhung weiterer Ordnungsmittel im Rahmen der Vollstreckung jedenfalls dann als verhältnismäßig dar, wenn - wie hier - der Antragsgegnerin zunächst eine angemessene Frist zur freiwilligen Rückführung der Kinder gesetzt worden ist.

Nach dem tatsächlichen Verlauf des Beschwerdeverfahrens, insbesondere der Möglichkeit einer Vollziehung der gebotenen Rückführungsanordnung im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung der Beteiligten vor dem Senat am 22.09.2006, bestand allerdings kein Anlass, die darüber hinaus vom Amtsgericht getroffenen weiteren Nebenentscheidung zur Vollziehung der erforderlichen Rückführungsanordnung aufrechtzuerhalten, so dass sich auch eine Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Einwänden erübrigt.

Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin bietet dem Senat keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung und das Verfahren aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts im schriftlichen Verfahren ohne erneute persönliche Anhörung der Antragsgegnerin stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar, der eine Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens rechtfertigt. Die Verfahrensführung begründet bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der Unbefangenheit der mit dem Verfahren erster Instanz befassten Richterin. Die Antragsgegnerin hatte im Anhörungstermin Kenntnis von der beabsichtigten Entscheidung des Amtsgerichts erlangt und konnte davon ausgehen, dass der Hinweis auf die bevorstehende Rückführungsentscheidung das Ergebnis der Anhörung der Beteiligten darstellte. Noch im Anhörungstermin wurde ihr eine Frist zur nachträglichen Einlassung von 7 Tagen eingeräumt.

Die formellen Unrichtigkeiten in der Entscheidung des Amtsgerichts beruhen auf offensichtlichen Schreibversehen, die im Beschwerdeverfahren berichtigt werden können. Sie sind ebenfalls keine groben Verfahrensverstöße, die Anlass geben, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen oder an der Unbefangenheit der Richterin zu zweifeln.

Anders als die Antragsgegnerin meint, leidet das amtsgerichtliche Verfahren auch nicht an einem schweren Verfahrensmangel, weil im Rahmen der mündlichen Anhörung Anträge der Beteiligten nicht protokolliert wurden. Das Verfahren über einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ ist gem. § 14 Ziff. 2 IntFamRVG i.V.m. § 621 a Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des FGG zu führen. Zwar ist zur Einleitung des Verfahrens ein Antrag erforderlich. Dabei handelt es sich jedoch um einen Verfahrensantrag (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl. Rnr. 22 zu § 12), dem lediglich die Funktion der Verfahrensinitiative im Sinne einer Bestimmung des Verfahrensgegenstandes zukommt, an den das Familiengericht bei seiner Sachentscheidung jedoch nicht gebunden ist. Die für Sachanträge im Zivilprozessverfahren geltende Norm des § 297 ZPO, wonach eine Entscheidung des Gerichts die Antragstellung im Verhandlungstermin voraussetzt, ist für das Rückführungsverfahren nicht anzuwenden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO und trägt dem überdurchschnittlichen Umfang und der Bedeutung des Verfahrens Rechnung.

Ende der Entscheidung

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