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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 15 WF 183/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 620 c | |
ZPO § 621 g | |
BGB § 1361 b Abs. 1 | |
BGB § 1361 b Abs. 2 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 183/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann
am 21. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. April 2006 - 21 F 17/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,- € (§§ 24 Abs. 1 S. 2 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
Gründe:
Die gemäß §§ 620 c, 621 g ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 6. Juni 2006 unbegründet.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich hat derjenige, der ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ablehnt, die Ehewohnung zu verlassen. Nur wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde, kann es gerechtfertigt sein, den anderen Ehegatten der Ehewohnung zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 1361 b Abs. 1 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt. An die Annahme einer unbilligen Härte sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Wohnung eintreten, sind von der Antragsgegnerin hinzunehmen, soweit sie sich unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht als unerträglich darstellen.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht dargelegt hat, da ihr Vortrag zu den behaupteten Gewalttätigkeiten des Antragstellers unsubstantiiert ist. Die übrigen von der Antragsgegnerin behaupteten Belästigungen, wie mangelnde Hygiene oder das Vorenthalten von Sachen bzw. Urkunden, aber auch verbal-aggressives Verhalten einerseits und Schweigen andererseits, gehen nicht über das Maß der Unannehmlichkeiten hinaus, wie sie bei einer zerrütteten Ehe auftreten können, ohne dass dies allerdings zu billigen wäre.
Eine unbillige Härte liegt auch im Hinblick auf das Wohl der 17-jährigen Pflegetochter B... nicht vor. Angesichts ihres Alters ist nicht nachzuvollziehen, warum ein Wohnungswechsel unzumutbar sein sollte, solange sie weiterhin die Förderschule in F... besuchen kann und in der Obhut der Antragsgegnerin als ihrer Hauptbezugsperson bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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