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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 15 WF 191/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 56 g Abs. 5
BGB § 1836 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

15 WF 191/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren

auf Festsetzung der Vergütung des gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

am 2. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des früheren Verfahrenspflegers, ... K..., werden der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2002 - 42 F 157/01 - und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl. § 1836 BGB Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1836 a BGB, auf den §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG über § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB Bezug nehmen, steht einem Verfahrenspfleger für seine nach der Konzeption des Gesetzes "an sich" ehrenamtliche Tätigkeit ausnahmsweise dann eine Vergütung zu, wenn er die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft hat das Gericht - anders als das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint - nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB zu treffen.

Die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB kommt alternativ entweder nach der Anzahl der geführten Verfahrenspflegschaften oder nach dem Umfang der hierfür voraussichtlich aufzuwendenden Zeit in Betracht. Diese Kriterien sind aber nicht exklusiv, sondern stellen lediglich einen Regelmaßstab dar, so dass im Einzelfall die Berufsmäßigkeit gegebenenfalls auch anhand anderer Kriterien festzustellen ist (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 BGB Rn. 5 m.w.N.). So kann eine Berufsmäßigkeit je nach den Gesamtumständen unabhängig vom Regelmaßstab in § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB zum Beispiel auch dann vorliegen, wenn es bei der Bestellung des Pflegers insbesondere darum geht, eine Person gerade wegen ihrer beruflichen Qualifikation zu gewinnen, weil im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft konkrete Probleme anstehen können, zu deren Bewältigung bestimmte Fachkenntnisse erforderlich bzw. hilfreich sind (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 BGB Rn. 5 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Berufsmäßigkeit unter Umständen sogar bei einmaliger Bestellung zum Verfahrenspfleger bejaht werden, und zwar auch dann, wenn die hierfür erforderliche Zeit 20 Wochenstunden unterschreitet (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 BGB Rn. 5 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn die etwa gerade wegen ihrer speziellen beruflichen Vorkenntnisse zum Pfleger bestellte Person schon zuvor in - wie zum Beispiel hier - fünf anderen Fällen zum Verfahrenspfleger bestellt war.

Das hat das Amtsgericht verkannt, soweit es in seiner offenbar nur hilfsweisen weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Juni 2002 allein auf die in § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB ausdrücklich bezeichneten Kriterien abgestellt hat.

Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht entscheidungsreif ist, weil zunächst die maßgeblichen Gründe, die zur Bestellung des früheren Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht geführt haben, nachzuvollziehen und nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu bewerten sind, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - insoweit nur klarstellend - des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Juni 2002 an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Sollte das Amtsgericht bei seiner weiteren Prüfung feststellen, dass - wofür hier einiges spricht - der Beschwerdeführer seinerzeit gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist und es hierbei nicht nur um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. §§ 1785, 1898 BGB) ging, wird es die Ablehnung der Feststellung der Berufsmäßigkeit jedenfalls nicht allein auf das fehlende Vorliegen nur der in § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB genannten Regelvoraussetzungen stützen können.

Soweit das Amtsgericht die Berufsmäßigkeit nach erneuter Prüfung bejahen sollte, wird es zeitnah und unter Beachtung der vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 15 WF 235/01 (42 F 191/99 AG Potsdam) - (veröffentlicht in JurBüro 2002, 320 u. FGPrax 2002, 113) mitgeteilten Grundsätze über die Höhe der vom Beschwerdeführer mit Rechnung vom 25. Oktober 2001 geltend gemachten Vergütungsansprüche zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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