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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ausl (A) 2/05
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 83
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 1
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 2
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 3
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 4
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 5
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ausl (A) 2/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Auslieferungsverfahren

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...

am 18. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

Der Verfolgte wurde am 10. Januar 2005 bei der Einreisekontrolle am Grenzübergang F... - BAB 15 - festgenommen und befindet sich derzeit auf Grund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2005 in der Justizvollzugsanstalt C... Der Festnahme lag eine auf dem Interpolwege übermittelte Fahndungsausschreibung der polnischen Behörden zu Grunde, mit der sie um die Festnahme des Verfolgten mit dem Ziel seiner Auslieferung nach Polen ersuchen. In der Ausschreibung wird mitgeteilt, dass der Regional Court in Myszkow am 15. Januar 2002 einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Raubes gegen den Verfolgten erlassen hat. Nach der Sachverhaltsangabe der Ausschreibung soll der Verfolgte am 28. Januar 2001 gemeinschaftlich und nach vorheriger Verabredung mit J... B... in M...das Opfer M...l G... geschlagen und getreten und ihm anschließend dessen Uhr der Marke Orient im Wert von 300 PLN geraubt haben. In seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Cottbus hat sich der Verfolgte mit dem vereinfachten Verfahren der Auslieferung einverstanden erklärt, jedoch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

Die Voraussetzungen der beantragten Anordnung sind erfüllt.

Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen gilt als Europäischer Haftbefehl, sofern sie die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten Angaben enthält (§ 83a Abs. 2 IRG). Dies ist hier der Fall; die Ausschreibung enthält insbesondere eine nach Tatzeit und Tatort konkretisierte Angabe der vorgeworfenen Straftat, wodurch zugleich ein ausreichender Bezugspunkt für die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes gegeben ist, auf dessen Einhaltung der Verfolgte, wie erwähnt, nicht verzichtet hat.

Gegen die Zulässigkeit der Auslieferung bestehen keine Bedenken. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach polnischem Recht (§ 280 StGB) als auch nach deutschem Recht (§ 249 StGB) strafbar und mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG). Auslieferungshindernisse im Sinne von § 83 IRG sind nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Auslieferungshaft ist geboten, weil der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dieser Umstand begründet erfahrungsgemäß ein starkes Motiv zur Flucht; es ist deshalb zu erwarten, dass sich der Verfolgte ohne die Anordnung der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Die Auslieferungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe, die der Verfolgte für den Fall seiner Verurteilung zu erwarten hat.

Ende der Entscheidung

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