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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 8/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ss 8/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 7. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 25. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 S.1 StPO).

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