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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 2 U 2/01
Rechtsgebiete: StHG, GO Bbg, LKrO Bbg, LOG Bbg, LBG Bbg, BGB, VwVfG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
BGB § 839 Abs. 3
StHG § 1
GO Bbg § 110 Abs. 4
GO Bbg § 110 Abs. 1
GO Bbg § 110 Abs. 4 Satz 1
GO Bbg § 110 Abs. 4 Satz 2
GO Bbg § 110 Abs. 1 Nr. 3
GO Bbg § 110
GO Bbg § 120
GO Bbg § 119
GO Bbg § 74
GO Bbg § 74 Abs. 2
GO Bbg § 86 Abs. 1
GO Bbg § 86 Abs. 2
LKrO Bbg § 68
LKrO Bbg § 69 Abs. 1
LKrO Bbg § 70 Abs. 1
LKrO Bbg § 70 Abs. 2
LKrO Bbg § 50
LKrO Bbg § 51
LKrO Bbg § 61 Abs. 2 Satz 2
LKrO Bbg § 62 Abs. 4
LOG Bbg § 7 Abs. 2
LBG Bbg § 87 Abs. 4
VwVfG § 36
ZPO § 283
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 108 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 2/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.11.2001

verkündet am 06.11.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Farke, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Clavée

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O 187/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 72.630,72 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die klagende Gemeinde begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erteilung einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung betreffend die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der H GmbH die aufgrund notariellen Umwandlungsvertrages aus dem Jahr 1993 aus dem kommunalen Eigenbetrieb der Klägerin "Wohnungsverwaltung E hervorgegangen war. Gesellschaftszweck der H GmbH war die Bewirtschaftung und Verwaltung des bis dahin kommunalen Wohnungsbestandes. Im Zuge der Umwandlung sollten die der Stadt gehörenden entsprechenden Grundstücke auf die H GmbH übergehen. Die Grundstücksübertragung von der Klägerin an die H GmbH wurde in einer notariellen Urkunde vom 02.11.1998 erneut erklärt. Hinsichtlich eines Teils der Grundstücke erfolgte eine Eintragung der H GmbH als Eigentümerin zunächst gleichwohl nicht. Für die Sanierung einiger Hausgrundstücke, hatte die Klägerin selbst bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Kreditnehmerin Darlehen aufgenommen. Die im Zusammenhang mit der Umwandlung des kommunalen Eigenbetriebs beabsichtigte Übernahme der Darlehen durch die H GmbH wurde seitens der ILB nicht genehmigt. Die laufenden Zahlungen aus den Kreditverbindlichkeiten erstattete die H GmbH der Klägerin. Darüber hinaus hatte die Klägerin für von der H GmbH aufgenommene Darlehen Bürgschaften übernommen. Die verschiedenen Darlehen waren zudem durch entsprechende Grundpfandrechte gesichert. Mit Vertrag vom 30.04.1999 veräußerte die Klägerin 94 % ihrer Anteile an der H GmbH an eine K GmbH zum Kaufpreis von 16 Millionen DM. Der Veräußerungserlös sollte dazu dienen, Kredite des Wasser- und Abwasserzweckverbandes E, deren Mitglied die Klägerin ist, durch eine einmalige Sonderzahlung zurückzuführen und so die von der Klägerin zu zahlende Verbandsumlage zu verringern. In § 11 Abs. 1 des Vertrages vom 30.04.1999 versicherte die Klägerin gegenüber der K daß die H GmbH Eigentümerin der - in einer entsprechenden Anlage zum Vertrag im einzelnen aufgeführten Grundstücke - sei bzw. werde. In § 11 Abs. 5 des Vertrages übernahm die Klägerin zugleich die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 500.000,00 DM für den Fall, daß die H nicht im Hinblick auf alle in der Anlage zum Kaufvertrag aufgeführten Grundstücke als Eigentümerin eingetragen bzw. eine solche Eintragung sichergestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 107 ff. des Anlagenbandes) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 beantragte die Klägerin bei dem Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Veräußerung der Geschäftsanteile. In der Folgezeit kam es zu einer umfassenden Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Landrat. Abgesehen von der Nachforderung verschiedener Unterlagen und Erklärungen hielt es der Landrat insbesondere für erforderlich sicherzustellen, daß die Klägerin aus Bürgschaften, die sie für Kredite der H GmbH in Höhe von insgesamt 13 Millionen DM gestellt hatte, nach der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und sie darüber hinaus von den von ihr selbst eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten freigestellt würde. Diese Darlehensverbindlichkeiten valutierten ausweislich der Anlage 4 zum Kaufvertrag vom 30.04.1999 hinsichtlich der Grundstücke am Stichtag 01.01.1999 auf insgesamt rund 10 Millionen DM. Insoweit wird auf die von der Klägerin vorgelegte Anlage (Bl. 116 R ff. des Anlagenbandes) Bezug genommen. Die Klägerin legte dem Landrat im Laufe der Korrespondenz an sie gerichtete Schreiben der K GmbH vom 27.05., 07.06. und 24.06.1999 vor, in denen diese darstellte, daß nach Erwerb der Geschäftsanteile eine umfassende Neustrukturierung der Finanzierung der H GmbH beabsichtigt sei, im Rahmen derer die bisherigen Darlehen der H GmbH abgelöst werden sollten und die dazu führe, daß die Klägerin aus den von ihr übernommenen Bürgschaften nicht in Anspruch genommen werde. Auf diese und auch sonstige "Patronatserklärungen" der Klägerin verzichte die K. GmbH. In einem weiteren Schreiben vom 01.07.1999 teilte die K GmbH der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr mit, daß ihr zwar bei Abschluß des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile nicht bekannt gewesen sei, daß die Klägerin selbst noch Darlehensnehmer und Schuldner einzelner Kredite gewesen sei, abhängig aber hiervon gelte, daß auch diese Kredite im Rahmen der Umstrukturierung der Finanzierung der H GmbH abgelöst würden, sofern diese auch in den Anlagen zum Kaufvertrag als Darlehen der H GmbH ausgewiesen gewesen seien. Nachdem zwischen der Klägerin und dem Landrat keine Einigung über die einzelnen Streitpunkte im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung des Vertrages vom 30.04.1999 erzielt werden konnte, fand am 07.07.1999 im Ministerium des Innern unter Beteiligung von Mitarbeitern des Ministeriums, Vertretern der Klägerin sowie Bediensteten des Beklagten eine Besprechung statt, in der die verschiedenen Punkte erörtert wurden. Entsprechend dem bei der Besprechung erzielten, von dem Beklagten in einem Aktenvermerk festgehaltenen Ergebnis dieser Besprechung erteilte der Landrat sodann der Klägerin unter dem 13.07.1999 die Genehmigung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der H GmbH an die K GmbH unter verschiedenen Bedingungen. Danach sollten die Darlehen der H GmbH, für die die Klägerin Bürgschaften übernommen hatte, "von der K durch Erklärung gegenüber den Gläubigern komplett zurückgeführt" werden, "so daß die für diese Darlehen von der Stadt übernommenen Bürgschaften erlöschen". Ferner sollte sich die K GmbH verpflichten, noch bestehende Darlehen, die die Klägerin als Darlehensnehmerin bei der ILB aufgenommen hatte, abzulösen und etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen. Als weitere Bedingung nahm der Landrat in den Genehmigungsbescheid auf, daß die in § 11 Abs. 5 des Vertrages enthaltene Schadensersatzregelung dahin ergänzt werden sollte, daß "im Falle eines weitergehenden Schadensersatzanspruches der K gegen die Stadt E aufgrund einer bis zum 1. Mai 2001 nicht vollzogenen Eintragung der H als Eigentümerin "..." dieser weitergehende Schadensersatzanspruch auf maximal den Wert der betroffenen Grundstücke" zu begrenzen sei. Wegen des weiteren Inhalts des Genehmigungsbescheides wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 93 ff) Bezug genommen. In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Schriftwechsel, der insbesondere den genauen Inhalt der danach von der K abzugebenden Erklärungen betraf. Nachdem die Klägerin dem Landrat eine am 11.08.1999 unterzeichnete Erklärung der K GmbH, in der diese zusicherte, daß die von der Klägerin selbst bei der ILB aufgenommenen Darlehen von der H GmbH abgelöst und etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen von ihr gezahlt würden, übersandt hatte, teilte der Landrat der Klägerin mit Schreiben vom selben Tage mit, daß nunmehr die Bedingungen des Bescheides vom 13.07.1999 erfüllt seien und dessen Wirksamkeit nichts mehr im Wege stehe. Mit Schreiben vom 23.09.1999 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 173.805,00 DM geltend, dessen Regulierung der Beklagte ablehnte.

Die Klägerin hat behauptet, wegen der verspätet erteilten Genehmigung sei ihr der Kaufpreis in Höhe von 16 Millionen DM erst verspätet zugeflossen und sie habe die Sonderzahlung an den Abwasserverband nur mit entsprechender Verzögerung leisten können. Dies habe dazu geführt, daß auch die Verbandsumlage erst entsprechend später herabgesetzt worden sei. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 172.469,96 DM entstanden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Landrat habe ihr die Genehmigung spätestens am 04.07.1999 erteilten müssen. Die ihr unter dem 13.07.1999 erteilte Genehmigung sei unbrauchbar, die hierin enthaltenen Bedingungen und Nebenbestimmungen seien rechtswidrig gewesen und der Landrat habe insgesamt die Erteilung der Genehmigung schuldhaft und aus sachfremden Erwägungen verzögert. Für die ihr hierdurch entstandenen Schäden hafte auch der Beklagte als Anstellungskörperschaft des Landrats, unabhängig davon, ob dieser in dem konkreten Fall als untere staatliche Verwaltungsbehörde gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 173.850,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht passivlegitimiert, die Klägerin sei außerdem nicht geschützte Dritte im Sinne des § 839 BGB und die am 13.07.1999 erteilte Genehmigung sei fristgerecht erteilt und die hierin getroffenen Nebenbestimmungen rechtmäßig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Bei dem Landrat handele es sich um einen Beamten mit echter Doppelstellung, der zwei Dienstherren verpflichtet sei, so daß es hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation darauf ankomme, wer ihn mit der konkreten Aufgabe betraut habe. Soweit der Landrat Aufgaben der Kommunalaufsicht als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehme, sei ihm diese Aufgabe vom Land anvertraut, so daß dieses, nicht aber der beklagte Landkreis hafte. Dies gelte gleichermaßen für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB wie auch für den Anspruch aus § 1 StHG.

Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 10.12.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 10.01.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach einer entsprechenden Verlängerung der Frist bis dahin, mit einem am 02.04.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch nur noch in Höhe eines Betrages von 72.630,72 DM nebst Zinsen weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Passivlegitimation und trägt im einzelnen zu der behaupteten Amtspflichtverletzung vor. Ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, wonach bereits die Anforderung verschiedener Unterlagen durch den Landrat in einem Schreiben vom 7. Mai 1999 rechtswidrig gewesen sei, hält die Klägerin ausdrücklich nicht aufrecht. Sie ist nunmehr der Ansicht, daß jedenfalls mit Ablauf einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab dem Eingang ihres Schreibens vom 25.05.1999, mit dem sie zu Nachforderungen und vom Landrat begehrte Ergänzungen des Antrages Stellung genommen habe, mithin am 26.07.1999, die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Dies ergebe sich daraus, daß gemäß § 110 Abs. 4 GO Bbg nach Ablauf dieser Frist eine Genehmigung fingiert werde, falls die Aufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag überhaupt nicht reagiere. Die unter dem 13.07.1999 erteilte Genehmigung sei aber als solche im Hinblick auf die dieser beigefügten Bedingungen nicht wirksam gewesen, sondern habe erst Wirksamkeit erlangt durch die Bestätigung vom 11.08.1999. Hinsichtlich des Zeitraums vom 26.07. bis zum 11.08.1999 stehe ihr daher ein Schadensersatzanspruch zu, zu dessen Berechnung sie im einzelnen vorträgt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 30.11.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus - 4 O 187/00 - zu verurteilen, an sie 72.630,72 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung zu eigen und ist weiterhin der Auffassung, daß es sich bei der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts nicht um einen Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handele. Im übrigen sei die Genehmigung vom 13.07.1999 wirksam und die hierin enthaltenen Bedingungen im einzelnen rechtmäßig gewesen. Auch habe man sich, so behauptet der Beklagte, anläßlich der Beratung im Ministerium des Innern am 07.07.1999 einvernehmlich auf diese Bedingungen verständigt. Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, die Klägerin verhalte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, diese Bedingungen seien rechtswidrig. Außerdem meint der Beklagte, daß der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe, da die Klägerin zunächst habe versuchen müssen, die von ihr für rechtswidrig gehaltenen Bedingungen der Genehmigung im Verwaltungsrechtswege anzufechten. Schließlich bestreitet der Beklagte im einzelnen die Darlegung der Klägerin zur Schadensberechnung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 72.630,72 DM aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aber § 1 StHG zu.

1. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der beklagte Landkreis allerdings hinsichtlich etwaiger Amtshaftungsansprüche passivlegitimiert.

Der - hier auch persönlich handelnde - Landrat führt gemäß § 68, 69 Abs. 1 LKrO Bbg die Kommunalaufsicht als allgemeine untere Landesbehörde durch. Gleichwohl folgt hieraus nicht, daß für Amtspflichtverletzungen des Landrats bei der Ausübung staatlicher Verwaltungsfunktionen gemäß Art. 34 GG das Land einzustehen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haftet für Amtspflichtverletzungen regelmäßig die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat, wobei grundsätzlich unbeachtlich bleibt, ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt (BGHZ 53, 217, 219; BGH DÖV 1981, 383; BGHZ 87, 202, 203 ff; 99, 326, 330 ff.; BGH NVwZ 1992, 298; MDR 1994, 776; 2000, 955). Nur in den Fällen, in denen eine Anknüpfung an die Anstellung versagt, kommt es danach darauf an, welche Körperschaft dem Handelnden die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er pflichtwidrig gehandelt hat, anvertraut hat. Diese Anknüpfung an die Anstellung versagt dann, wenn der Handelnde entweder keinen Dienstherren oder aber mehrere Dienstherren hat (BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; BGH MDR 2000, 955). Letzteres - also das Vorhandensein mehrerer Dienstherren - kommt insbesondere bei abgeordneten Beamten oder aber bei Beamten mit Doppelstellung in Betracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Landrat in Brandenburg jedoch nicht um einen Beamten mit echter Doppelstellung. Von einer solchen Doppelstellung kann man nur dann sprechen, wenn der Beamte tatsächlich beamtenrechtlich zwei Dienstherren hat. Zwar ist in § 7 Abs. 2 LOG Bbg bestimmt, daß allgemeine untere Landesbehörde der Landrat ist. § 68 LKrO Bbg nimmt hierauf Bezug und bestimmt, daß die Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde vom Landrat wahrgenommen werden. Nach § 70 Abs. 1 LKrO Bbg muß der Landrat insbesondere auch bei der Tätigkeit als Kommunalaufsichtsbehörde die Entscheidungen der Landesregierung beachten, dieser über alle Vorgänge berichten, die für sie von Bedeutung sind, und er untersteht gemäß § 70 Abs. 2 LKrO Bbg insoweit der Dienstaufsicht des Ministers des Innern und ist hierbei ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich. Die Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde beruht jedoch nicht auf einer dienstrechtlich begründeten Beziehung zu der Person des Landrats, sondern allein auf der gesetzlichen Funktionszuweisung. Dienstherr des Landrats ist vielmehr allein der Landkreis. Gemäß § 50 LKrO Bbg ist der Landrat hauptamtlicher Beamter des Kreises. Zuständig für seine Wahl und Abberufung ist nach § 51 LKrO Bbg der Kreistag, der zugleich gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 LKrO Bbg Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter des Landrats ist. Auch die Ernennungs- oder Entlassungsurkunde des Landrats wird nach § 62 Abs. 4 LKrO Bbg lediglich vom Vorsitzenden des Kreistags und einem weiteren Kreistagsabgeordneten unterzeichnet. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Landes an der Auswahl, Ernennung oder Abberufung des Landrats ist nicht vorgesehen. Auch enthält das Landesrecht keine Bestimmung, wonach der Landrat, ungeachtet der genannten Kompetenzen zur Ernennung und Abberufung, nicht nur als Kommunal-, sondern zugleich auch als Landesbeamter anzusehen wäre. Insoweit unterscheidet sich der Landrat auch beispielsweise vom Oberfinanzpräsidenten, für den § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung ausdrücklich bestimmt, daß er sowohl Bundes- als auch Landesbeamter ist und bei dem dementsprechend auch eine Zusammenwirkung des Bundes und des jeweiligen Landes bei der Auswahl und Ernennung im einzelnen geregelt ist. Ebenso unterscheidet er sich von dem früheren preußischen Landrat, für den das Reichsgericht (RGZ 140, 126, 127 f. m.w.N.) und hieran anschließend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH LM Nr. 24 zu Art. 34 GG, Urteil vom 24.03.1955) eine haftungsrechtliche Doppelstellung angenommen hat. Auch der preußische Landrat war sowohl kommunaler als auch staatlicher Beamter und hatte zwei Dienstherren im dienstrechtlichen Sinne, was auch darin zum Ausdruck kam, daß seine Ernennung, unter Berücksichtigung der Beteiligung des Kreises, durch den König bzw. den Ministerpräsidenten erfolgte (s. Art. 1 der Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung für den preußischen Staat vom 11. März 1850, in: Gesetzessammlung für die königlich-preußischen Staaten, 1850, S. 251; § 74 der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13.12.1872, in: Gesetzessammlung für königlich-preußischen Staaten, 1872, S. 661 ff.; Erlaß über Beamtenernennungen vom 17. Juli 1933, preußische Gesetzessammlung 1933, S. 266). Auch in den Fällen der Abordnung eines Beamten an einen anderen Dienstherren wird aufgrund der förmlichen Abordnung ein dienstrechtliches Verhältnis zwischen dem abgeordneten Beamten einerseits und dem diesen aufnehmenden, anderen Dienstherren begründet, aufgrund dessen der abgeordnete Beamte - mit einigen in § 87 Abs. 4 LBG Bbg genannten Ausnahmen - dem Dienstrecht des aufnehmenden Dienstherren unterliegt. Durch die Abordnung wird also eine unmittelbare dienstrechtliche Beziehung zwischen der Person des Beamten und der Körperschaft begründet, in deren Wirkungskreis er tätig wird, die ihm also, unabhängig von seiner Anstellungskörperschaft, ein bestimmtes Amt anvertraut. Fehlt es aber, wie bei dem Landrat nach brandenburgischem Kommunalrecht, an einer solchen gleichsam persönlichen Beziehung und nimmt der Beamte lediglich aufgrund gesetzlicher Funktionszuweisung Aufgaben einer anderen Körperschaft wahr, so bleibt es bei der Haftung der Körperschaft, die ihn angestellt hat. Erst die Einstellung des Landrats durch den Kreis ermöglicht diesem von Anfang an die Tätigkeit sowohl im staatlichen als auch im kommunalen Wirkungsbereich, was dem Kreis als Anstellungskörperschaft bei der Auswahl der Person des Landrats auch mitberücksichtigen kann und muß (vgl. hierzu für Kreisbedienstete allgemein: BGHZ 87, 202, 205; 99, 326, 330 ff.).

2. Der Landrat hat aber dadurch, daß er eine bedingungslose Genehmigung erst am 11.08.1999 erteilte, keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt.

Zutreffend ist zunächst die Auffassung der Klägerin, daß den Landrat im Zusammenhang mit der Erteilung kommunalaufsichtlicher Genehmigungen gegenüber der Gemeinde Amtspflichten treffen, deren Verletzung eine Haftung gemäß § 839 BGB zur Folge haben kann. Es ist allgemein anerkannt, daß einem Beamten bei der Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit auch Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegen können. Dies gilt dann, wenn diese Körperschaften dem Beamten in einer Weise gegenübertreten, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherren des Beamten und dem Staatsbürger kennzeichnend ist und wenn es sich um Amtspflichten handelt, die erkennbar auch dem Schutz dieser anderen Körperschaft dienen (BGHZ 32, 145, 146; 60, 371, 372; 116, 312, 315). Dies ist gerade bei der Kommunalaufsicht im Verhältnis zwischen Gemeinde und aufsichtsführender Behörde der Fall. Dient die Kommunalaufsicht zwar, entsprechend ihrer Ausgestaltung als Rechtsaufsicht in § 120 GO Bbg, im wesentlichen dem Zweck sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten rechtmäßig und gesetzeskonform erfolgt, wird diese also in erster Linie im öffentlichen Interesse ausgeübt, so muß die Kommunalaufsichtsbehörde jedoch bei der Ausübung der Aufsicht auch die Belange der Gemeinde berücksichtigen und deren Interessen wahren. Dies ergibt sich auch aus § 119 GO Bbg, wonach die Aufsicht so auszuüben ist, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden, wie auch aus dem verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. So hat schon das Reichsgericht dementsprechende Amtspflichten der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde angenommen (RGZ 118, 94, 99) und der Bundesgerichtshof (in BGHZ 35, 44, 50) ist dem für den Bereich des § 839 gefolgt (vgl. ebenso: Sörgel-Vinke, BGB, 12. Aufl. 1998, § 839 Rdnr. 162, 189; MüKo-Papier, BGB, 3. Aufl. 1997, § 839 Rdnr. 270; Gem., Deutsches Kommunalrecht, 1994, Rdnr. 827). Folgerichtig kann die Gemeinde gegen unberechtigte Maßnahmen der Kommunalaufsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgehen (vgl. auch § 130 GO Bbg).

Eine auf Wahrung auch der Interessen der Gemeinde ausgerichtete Ausübung der Kommunalaufsicht erfordert in Fällen, in denen gemäß § 110 Abs. 1 und 4 Satz 1 GO die Genehmigung von der Gemeinde geschlossener Verträge durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen muß, daß die Genehmigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und auch in angemessener Frist erteilt wird.

Diese Pflichten hat der Landrat jedoch nicht verletzt. Das gilt zunächst für die Pflicht, den Antrag auf Genehmigung innerhalb angemessener Frist und zügig zu bescheiden. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus der Regelung in § 110 Abs. 4 Satz 2 GO, wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages die Genehmigung ablehnt. Vorliegend hat aber der Landrat, nach Übersendung ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.1999, in angemessener Zeit und binnen der 2 Monatsfrist entschieden. Diese Entscheidung hat der Landrat in der mit den "Bedingungen" versehenen Genehmigung vom 13.07.1999 getroffen. Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, daß es sich bei dieser als Genehmigung bezeichneten Entscheidung des Landrates nicht um eine wirksame Genehmigung im Sinne des § 110 GO handelte. Ist eine Genehmigung zwar als Verwaltungsakt anzusehen und kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich auch nach § 36 VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden, so handelt es sich aber bei den Bedingungen, mit denen die Genehmigung des Landrats vom 13.07.1999 versehen war, nicht um derartige Nebenbestimmungen, die für sich gesehen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht beeinträchtigten. Vielmehr handelte es sich um Maßgaben, die vor Wirksamwerden der Genehmigung zunächst noch von der Klägerin bzw. deren Vertragspartner zu erfüllen waren. Es handelte sich mithin nicht um die Genehmigung des Vertrages vom 30.04.1999 in der von der Klägerin vorgelegten, konkreten Fassung, sondern um die Versagung der Genehmigung zugleich verbunden mit der im voraus erteilten Genehmigung einer noch zu ändernden Fassung des Vertrages (vgl. hierzu - bezogen aus Satzungen der Gemeinde - auch: Cronauge/Lübking, Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg, § 122 Rdnr. 16; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rdnr. 207). Eine endgültige, wirksame Genehmigung des von der Klägerin vorgelegten Vertrages lag daher erst mit der Bestätigung des Eintritts der verschiedenen "Bedingungen" durch den Landrat am 11.08.1999 vor. Dem Gebot, über Genehmigungsanträge der Gemeinden zügig zu entscheiden, ist der Landrat aber auch durch die als Versagung der Genehmigung anzusehende sog. modifizierende Genehmigung vom 13.07.1999 nachgekommen.

Der Landrat war aber nicht verpflichtet, die endgültige Genehmigung vor dem 11.08.1999 zu erteilen. Er war vielmehr berechtigt, auf Unklarheiten in dem Anteilsübertragungsvertrag hinzuweisen und im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken der Klägerin Nachbesserungen zu fordern. Nach § 120 GO hat die Kommunalaufsicht sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt, Sie ist danach Rechtsaufsicht und die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, kommunalaufsichtliche Maßnahmen nur deshalb zu ergreifen, weil sie ein Verhalten der Gemeinde oder eine von dieser getroffene Entscheidung nicht für zweckmäßig hält. Das gilt grundsätzlich auch bei dem Genehmigungsvorbehalt in § 110 Abs. 1 und 4 GO. So wäre beispielsweise der Landrat, ohne Feststellung eines Verstoßes gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 74 GO, nicht berechtigt gewesen, die Genehmigung der Veräußerung der Geschäftsanteile an der H GmbH allein deshalb zu versagen, weil er diese im Hinblick auf das von der Klägerin verfolgte Ziel, durch Einsatz des Veräußerungserlöses letztlich eine Verringerung der Verbandsumlage des Abwasserzweckverbandes für unzweckmäßig gehalten hätte und so das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes Ermessen zu ersetzen. Sinn des Vorbehaltes der Genehmigung in § 110 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 GO ist es zunächst zu verhindern, daß eine Gemeinde beispielsweise bei der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen Gemeindevermögen verschleudert und hierdurch Vermögenseinbußen der Gemeinde entstehen (Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 203). Es soll so gewährleistet werden, daß die Aufsichtsbehörde rechtzeitig und vor Wirksamwerden privatrechtlicher Verträge (vgl. § 122 Abs. 1 GO) die Einhaltung des Gebotes sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung des § 74 Abs. 2 GO und insbesondere auch die Beachtung von Haftungsbegrenzungen zur Vermeidung finanzieller Risiken überprüfen kann (Muth, Potsdamer Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 2001, § 110 Anmerkung 3). Sinn dieses Genehmigungsvorbehaltes, dessen Regelung ursprünglich bis zum 31.12.1998 befristet war und die der Gesetzgeber aber bis zum 31.12.2003 verlängert hat, ist aber auch zu gewährleisten, daß die Kommunalaufsichtsbehörde in diesem speziellen Bereich der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden zu einem frühen Zeitpunkt in die Lage gesetzt wird, die ihr ebenfalls als Maßnahme präventiver Kommunalaufsicht gemäß § 119 GO obliegende Pflicht zur Beratung der Gemeinden zu erfüllen. Der Kommunalaufsichtsbehörde muß dann aber gestattet sein, einzelne vertragliche Regelungen unter Berücksichtigung der von der Gemeinde angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, die von der Gemeinde selbst angestrebten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls auf dementsprechende Änderungen hinzuwirken. Eine der Interessenwahrung der Gemeinde verpflichtete Kommunalaufsicht ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die von der Aufsichtsbehörde geforderten Änderungen ihrerseits geeignet sind, angestrebte Ziele! zu erreichen.

In diesem Sinne geeignet war nicht die in der Genehmigung vom 13.07.1999 unter 1. festgehaltene Bedingung. Danach sollte die K GmbH "durch Erklärung gegenüber den Gläubigern" bestehende Darlehen der H GmbH zurückführen, damit die Klägerin aus hierfür gegebenen Bürgschaften nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. Mag das hiermit von dem Landrat verfolgte Ziel mit Blick auf § 86 Abs. 1 und 2 GO durchaus vernünftig gewesen sein, so war die Bestimmung in der Genehmigung aber derart unglücklich formuliert, daß Mißverständnisse und Unklarheiten bei der weiteren Abwicklung auftreten mußten. Welcher Art die Erklärung der K gegenüber den Gläubigern hätte sein sollen, blieb nach dem Inhalt der Genehmigung unklar: Ebensowenig sinnvoll und geeignet zur Haftungsbegrenzung war die in der Genehmigung vom 13.07.1999 enthaltene Bedingung zu 3.. Die danach vorgesehene Erweiterung der Bestimmung in § 11 Abs. 5 des Vertrages vom 30.04.1999 war, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, nicht nur nicht geeignet, die Haftung der Klägerin zu begrenzen, sondern bewirkte insoweit das Gegenteil, als hierin ein weitergehender Schadensersatzanspruch der K erst benannt wurde, der nach der ursprünglichen Fassung des Vertrages durch die Bestimmung eines pauschalen Schadensersatzes gerade nicht hätte geltend gemacht werden können. Dieser pauschale Schadensersatz von insgesamt 500.000,00 DM wurde aber durch die im Wortlaut von dem Landrat vorgegebene Fassung, anders als vermutlich von diesem gewollt, gerade nicht durch den jeweiligen Grundstückswert begrenzt.

Demgegenüber berechtigt war aber die unter 2. in der Genehmigung vom 13.07.1999 formulierte Bedingung des Landrats, in die vertraglichen Regelungen eine Verpflichtung der K aufzunehmen, die Klägerin von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, die diese bezüglich einzelner Hausgrundstücke gegenüber der ILB eingegangen war. Da das Eigentum an den Grundstücken, die zu diesem Zeitpunkt noch der Klägerin gehörten, auf die H GmbH übergehen sollte, entsprach es wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise, sicherzustellen, daß in diesem Fall die Klägerin auch nicht mehr als Kreditnehmerin in Anspruch genommen werden konnte. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Klägerin zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung aus § 74 Abs. 2 GO war der Landrat berechtigt und als Aufsichtsbehörde auch zugleich verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko einer weiterbestehenden Haftung bzw. Verpflichtung aus den Darlehensverträgen mit der ILB hinzuweisen und auf die Verringerung dieser Risiken hinzuwirken. Auch nach Übertragung sämtlicher Grundstücke an die H GmbH wäre die Klägerin gleichwohl weiterhin Kreditnehmerin der ILB-Darlehen gewesen. Die verschiedentlich wiederholten Erklärungen der K GmbH, die Finanzierung der H GmbH nach Wirksamkeit der Anteilsübertragung neu strukturieren zu wollen, waren im Hinblick auf die von der Klägerin eingegangenen Darlehensverpflichtungen zunächst unbeachtlich. Wie sich aus dem Schreiben der K GmbH vom 01.07.1999 ergibt, ging diese bis dahin selbst davon aus, daß lediglich Darlehensverbindlichkeiten der H GmbH existierten, nicht aber solche der Klägerin. Auch eine völlige Umschaffung der Darlehen der H GmbH, die die K in ihren Schreiben vom 07.05. und 24.06.1999 in Aussicht stellte, hätte zunächst gerade nicht zum Erlöschen der Kreditverbindlichkeiten geführt, die die Klägerin selbst eingegangen war. Auch wenn die K GmbH in ihrem Schreiben vom 01.07.1999 zum Ausdruck brachte, daß die H GmbH nach Anteilsübertragung auch diese Darlehen, sofern sie nur als Darlehen der H GmbH in der Anlage zum Vertrag vom 30.04.1999 aufgeführt waren, ablösen wollte, reichte diese Erklärung für eine Begrenzung der Risiken der Klägerin nicht aus. Unabhängig von der Finanzkraft und der Seriosität der K handelte es sich hierbei doch lediglich um eine Absichtserklärung, die für sich gesehen noch keine rechtsgeschäftlich verbindliche Verpflichtung der K gegenüber der Klägerin begründete. Soweit die Klägerin ausführt, aufgrund dieser Erklärung wäre zumindest eine Inanspruchnahme der K aus einem Verschulden bei Vertragsschluß möglich gewesen, mag dies zwar zutreffend sein. Die Forderung des Landrates, schon bei Abschluß des Vertrages eine Regelung zu treffen, die eine dahingehende Verpflichtung der K GmbH ausdrücklich festhielt, wird dadurch aber gleichwohl nicht unberechtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die H GmbH auch in der Zeit zuvor bereits den laufenden Kapitaldienst aus den Darlehensverpflichtungen gegenüber der ILB übernommen bzw. der Klägerin deren Leistungen insoweit erstattet hatte, denn die H GmbH selbst war nicht ausreichend finanzkräftig und einer formalen Übernahme der Darlehen hatte die ILB gerade nicht zugestimmt. Eine Begrenzung der Risiken hinsichtlich der Inanspruchnahme aus diesen ILB-Darlehen, die insgesamt immerhin noch mit rund 10 Millionen DM valutierten, konnte die Klägerin daher nur durch eine entsprechende Garantie- oder Verpflichtungserklärung der solventen K GmbH als der zukünftigen Mehrheitsgesellschafterin der H GmbH erreichen. Insgesamt hat der Landrat in dem Genehmigungsverfahren danach nicht etwa seine Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des gesamten Vertragswerkes und der hiermit von der Gemeinde verfolgten Zielsetzung an die Stelle der entsprechenden Zweckmäßigkeitserwägungen der Gemeinde gestellt, sondern lediglich dafür Sorge tragen wollen, nach den vertraglichen Regelungen noch bestehende finanzielle Risiken der Gemeinde zu vermindern. Gerade dem soll aber, wie oben ausgeführt, der Genehmigungsvorbehalt in § 110 Abs. 1 und 4 GO dienen. Unmittelbar nach Vorlage der entsprechenden Erklärung der K GmbH am 11.08.1999 hat aber der Landrat die endgültige Genehmigung erteilt bzw. erklärt, daß nunmehr alle Bedingungen der Genehmigung vom 13.07.1999 eingetreten seien und somit der Wirksamkeit des Vertrages vom 30.04.1999 nichts mehr entgegenstand. Im Hinblick hierauf fielen auch die anderen, nicht berechtigten Bedingungen nicht mehr ins Gewicht.

Fehlt es aber bereits an einer Pflichtverletzung des Landrats, so kommt es auf die Frage, ob das Berufen auf ein amtspflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf etwaige einvernehmliche Festlegungen bei der Besprechung am Innenministerium am 07.07.1999 treuwidrig wäre, ebensowenig an wie auf einen Ausschluß der Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB und die Frage, inwieweit die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden auch unter Berücksichtigung der verschiedenen hierzu von ihr vorgelegten Rechnungen in ausreichender Weise dargetan hat.

Da es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt, kommt auch eine Haftung aus § 1 StHG nicht in Betracht.

II.

Da der Schriftsatz der Klägerin vom 08.10.2001 keinen neuen Tatsachenvortrag enthielt, bestand keine Veranlassung, dem Beklagten gemäß § 283 ZPO die von ihm in der Sitzung vom 09.10.2001 beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 72.630,72 DM

Ende der Entscheidung

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