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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 2 U 27/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VwGO, VwVfG, BrbVwVfG, KAG, AO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 254
BGB § 288
BGB § 289
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 72
VwGO § 73
VwVfG § 80
VwVfG § 80 Abs. 1
BrbVwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1
KAG § 12
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a)
AO § 88
AO § 88 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 12 Abs. 1
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 118 Abs. 1
BRAGO § 119
BRAGO § 120
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 27/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.07.2006

verkündet am 11.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 23. Juni 2006 durch

den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke und den Richter am Oberlandesgericht Welten

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. April 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 687/04, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.540,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die beklagte Stadt aus Amtshaftung auf Ersatz ihnen im Widerspruchsverfahren gegen diverse Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser entstandener Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es könne schon nicht festgestellt werden, dass die H...Immobilien satzungswidrig in Anspruch genommen worden sei. Denn die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorrangiger Abgabenschuldner gegeben gewesen seien. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte "zumindest bei der Ersterhebung" den Satzungstatbestand prüfen musste, habe sie aufgrund der in vergangenen Jahren gegen die H... Immobilien bestandskräftig ergangenen Bescheide mangels anderweitiger Hinweise von der richtigen Adressierung ausgehen dürfen, zumal nach der Satzung für die Abgabenpflicht maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen unaufgefordert hätten mitgeteilt werden müssen. Das Unterlassen eines Hinweises seitens der Kläger begründe jedenfalls ein überwiegendes und die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden.

Gegen das ihnen am 3. Mai 2005 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 18. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Sie beanstanden, das Landgericht habe nicht rechtzeitig auf seine - schon die Annahme einer Amtspflichtverletzung verneinende - Auffassung hingewiesen. Sie sind der Auffassung, eine fehlerhafte Anwendung des Satzungsrechts habe die Beklagte in den Abhilfebescheiden selbst eingeräumt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil § 4 der beiden Satzungen ausdrücklich eine Ermittlungstätigkeit der erhebenden Körperschaft vorsehe und die Inanspruchnahme eines Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf den Fall beschränke, dass ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter nicht festzustellen sei. Im Streitfall seien weder entsprechende Ermittlungen erfolgt noch habe das Landgericht festgestellt, dass die Firma H... Immobilien Verfügungs- oder Nutzugsberechtigte im Sinne der Gebührensatzung sei. Ferner wenden sich die Kläger gegen die Annahme eines den Anspruch ausschließenden Mitverschuldens, da die Nichteinlegung von Rechtsbehelfen in der Vergangenheit ein vorwerfbares Verhalten nicht darstelle.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 2.540,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist ohne weiteres zulässig. Die vom Landgericht insoweit aufgeworfene und im Ergebnis zu Recht verneinte Frage, ob dem Anspruch aus Amtshaftung entgegenstehen kann, dass die Kläger den Kostenerstattungsanspruch nicht im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Abhilfebescheide geltend gemacht haben, betrifft einen möglichen Ausschluss des Anspruchs und damit die Begründetheit der Klage.

2. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG zu, weil Amtswaltern der Beklagten eine jedenfalls fahrlässige Verletzung von Amtspflichten zur Last fällt und eine vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit nicht bestand.

2.1. Amtshaftungsansprüchen auf Ersatz von Kosten, die im isolierten abgabenrechtlichen Vorverfahren anfallen, stehen keine verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsregelungen entgegen, die vorrangig geltend zu machen wären. Weder das Kommunalabgabengesetz (KAG) noch die Abgabenordnung (AO) enthalten Vorschriften über die Kostenerstattung im ganz oder teilweise erfolgreichen Vorverfahren. §§ 72 und 73 VwGO treffen ebenso keine Regelung über die materielle Kostentragungspflicht, sondern bestimmen nur, dass Abhilfe- beziehungsweise Widerspruchsbescheid eine Kostenregelung zu enthalten haben. Die Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwVfG, wonach dem Widerspruchsführer die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen sind, soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist im Bereich der Abgabenerhebung nach dem KAG nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BrbVwVfG ist das Verwaltungsverfahrensgesetz in "Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind" insgesamt nicht anwendbar. Diese Formulierung ist dahin zu verstehen, dass bereits dann, wenn in den maßgeblichen Verfahrensvorschriften nur auf einzelne Vorschriften der AO verwiesen wird, die Anwendbarkeit des VwVfG insgesamt und nicht nur beschränkt auf den Umfang der jeweiligen Verweisung ausgeschlossen ist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 1997, 2 A 197/97). Die in § 12 KAG enthaltene Verweisung auf Vorschriften des Abgabengesetzes schließt damit die Anwendung des VwVfG, also auch der Kostenregelung in § 80 VwVfG, aus. Das Fehlen einer Kostenerstattungspflicht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht führt nicht dazu, dass materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, namentlich des Schadenersatzes, ausgeschlossen sind. Mit den verfahrensrechtlichen Kostenregelungen einerseits und der gemäß § 839 BGB angeordneten Haftung für die Folgen einer unerlaubten Handlung andererseits liegen verschiedene Regelungsgegenstände mit unterschiedlicher Zielrichtung vor. So ist es ein Unterschied, ob notwendige Rechtsverfolgungskosten bei erfolgreichem Widerspruch grundsätzlich erstattet werden oder hierfür nur im Einzelfall als Folgen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung unter besonderen Voraussetzungen gehaftet wird (vgl. zum Ganzen: Günther/Günther, Amtshaftungsansprüche auf Kostenerstattung im abgabenrechtlichen Vorverfahren, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1991, 204, 205ff.). Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsregelung zugleich anderweitige Erstattungsansprüche, etwa aus Amtshaftung, ausschließen sollte.

2.2. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben, weil Amtswalter der Beklagten bei Inanspruchnahme der Kläger diesen gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Erhebung kommunaler Abgaben und Gebühren auf hoheitlicher Grundlage. Wie bei jeder Amtshandlung besteht auch hierbei die Verpflichtung, das geltende Recht richtig anzuwenden. Danach ist zu verlangen, dass die Voraussetzungen des Gebühren- oder Abgabentatbestandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend ermittelt und sodann die geltend gemachten Beträge in richtiger Höhe festgesetzt werden, wobei die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung namentlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG in Verbindung mit § 88 AO folgt. Dagegen ist vorliegend verstoßen worden, weil feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Firma Hanseat Immobilien nicht vorlagen. Unstreitig waren weder diese Firma noch ihre Inhaber als Eigentümer der durch die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasseranlage erschlossenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme auf dieser Grundlage rechtswidrig war. Soweit das Landgericht im Urteil ausführt, es fehle insoweit an Vortrag der Kläger, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende Gebührenschuldner tatsächlich vorhanden und zu ermitteln gewesen seien, sodass die Firma H... Immobilien nicht als Verwalterin hätte in Anspruch genommen werden dürfen, ist mit Rücksicht auf den Hinweis im Protokoll vom 22. April 2005 der gerügte Verstoß gegen prozessuale Hinweispflichten zweifelhaft. Allerdings geht die Auffassung des Landgerichts am Sach- und Streitstand vorbei: Die Beklagte selbst hat die von den Klägern angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die Adressatin sei nicht Eigentümerin und die Gebührenbescheide seien deshalb rechtswidrig. Ungeachtet dessen, dass die Aufhebung der Bescheide für sich genommen nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme schließen lässt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bescheide aufgehoben hätte, wenn die H... Immobilien aus einem anderen (Rechts-) Grund hätte in Anspruch genommen werden können. Demzufolge hat die Beklagte auch in diesem Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt, dass die Inanspruchnahme als solche und nicht nur wegen des fehlenden Eigentums der H...Immobilien rechtswidrig war.

2.3. Die in der rechtswidrigen Inanspruchnahme liegende Amtspflichtverletzung beruht auch auf einem schuldhaften Verhalten der beteiligten Amtswalter. Allerdings liegt nicht in jeder objektiv falschen Rechtsanwendung zugleich eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten. Zum amtspflichtgemäßen Handeln des Amtswalters ist erforderlich aber auch ausreichend, dass er bei der Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft prüft und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsmeinung bildet (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 74 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist im Streitfall auch unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Untersuchungs- und Aufklärungspflichten nicht genügt worden. Die Inanspruchnahme der Firma H...Immobilien beruhte auf einer Verbrauchsstellenübersicht, welche die Betriebsführungsgesellschaft D... auf der Grundlage der Unterlagen ihrer Vorgängerin, der W... GmbH, erstellt hatte. Damit beruhten die Angaben zum Gebührenschuldner letztlich auf Bescheiden aus dem Jahre 2000. Eine eigene Prüfung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Inanspruchnahme hat die Beklagte selbst nicht vorgenommen und auch nicht vornehmen lassen. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG richtet sich die Untersuchungs- und Aufklärungspflicht "nach den Umständen des Einzelfalls". So soll die Behörde nicht verpflichtet sein, allen denkbaren Sachverhaltsalternativen nachzugehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen (Tipke-Kruse, AO § 33 Rn. 6). Auch mit Rücksicht auf die Anzeigepflichten nach § 9 der streitgegenständlichen Satzungen ist daher fraglich, ob sich der Sachbearbeiter vor jeder Erhebung und damit jährlich durch Einsichtnahme in das Grundbuch über die aktuelle Grundbuchlage informieren muss (siehe etwa Günther/Günther, a.a.O., S. 207, zur Einsichtnahme in Bauakten vor Veranlagung zu Kanalanschlussgebühren). Im Streitfall hat die Beklagte aber schon eine eigene Erstprüfung unterlassen und sich stattdessen auf die Angaben einer Betriebsführungsgesellschaft verlassen, die wiederum nur auf den Angaben in Bescheiden einer weiteren Betriebsführungsgesellschaft beruhten. Dies ist unzureichend. Unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen und der abgabenrechtlichen Ermittlungspflichten muss die erhebende Körperschaft die tatsächlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme jedenfalls einmal selbst prüfen. Auf die Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 9 der Satzungen durfte sich die Beklagte schon deshalb nicht verlassen, da diese nur an einen "Wechsel der Rechtsverhältnisse" anknüpfen, die Gemeinde damit gerade nicht von der Pflicht zur "Erstermittlung" freistellen sollen. Erst wenn diese erfolgt ist, kann und darf sich die Beklagte auf die Anzeige einer Änderung der Rechtsverhältnisse verlassen. Im Übrigen ist im Streitfall schon nicht feststellbar, dass ein nach § 9 anzuzeigender Wechsel der Rechtsverhältnisse überhaupt stattgefunden hat. An der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung ändert auch nichts, dass es für die Beklagte (verwaltungs-) ökonomischer sein mag, die Gebührenbescheide zu erlassen, ohne die Voraussetzungen durch einen Blick in das Grundbuch selbst zu prüfen. Verfährt sie in dieser Weise, nimmt sie das Risiko einer unzutreffenden und damit rechtswidrigen Erhebung in Kauf. Allein der Umstand, dass Bescheide bislang bestandskräftig wurden, stellt schon vor dem Hintergrund der Satzungsänderung keine ausreichende Grundlage dar, von einer eigenen Ermittlung der Erhebungsvoraussetzungen abzusehen.

2.4. Den Klägern fällt auch kein - jedenfalls ins Gewicht fallendes - Mitverschulden zur Last, welches sie sich anspruchsmindernd gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müssten. Maßgeblich hierfür ist, ob konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kläger vor Erlass der Bescheide Anlass hatten, auf ihre fehlende Verpflichtung hinzuweisen. Allerdings wäre dies nicht erst bei Annahme einer entsprechenden Rechtspflicht gegenüber der Beklagten der Fall, denn § 254 BGB setzt nicht ein Verschulden in diesem "technischen" Sinne voraus. Ausreichend ist bereits die Verletzung einer in eigenen Angelegenheiten bestehenden Obliegenheit dahin, sich selbst vor Schaden zu bewahren ("Verschulden gegen sich selbst"). Allerdings fehlt es auch insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten, aus welchem Grund die Kläger in den Jahren vor der streitgegenständlichen Inanspruchnahme Rechtsbehelfe nicht eingelegt haben. So ist schon unklar, ob die Inanspruchnahme unter früher geltendem Satzungsrecht nicht sogar rechtmäßig war, wie die Kläger vorgetragen haben, und sie schon deswegen keinen Anlass hatten, sich hiergegen zu wehren. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die in vollem Umfang für die tatsächlichen Voraussetzungen eines anzurechnenden Mitverursachungsanteils darlegungs- und beweisbelastet ist. Schon deshalb hat der Umstand der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eines der Kläger an einer vormaligen Betreibergesellschaft kein Gewicht. Schließlich ist schon mangels Feststellung eines nach der Satzung anzeigepflichtigen Wechsels der Rechtsverhältnisse ein im Verstoß gegen § 9 der Satzungen liegendes Mitverschulden nicht gegeben.

2.5. Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren stellen auch einen ersatzfähigen Schaden dar. Grundsätzlich darf sich - gerade in komplexen Rechtsgebieten wie dem Abgabenrecht - jeder Beteiligte durch einen Anwalt vertreten lassen. Dies gilt nicht nur in umfangreichen und schwierigen Verfahren, sondern entspricht eher der Regel (vgl. zum verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch Kopp/Ramsauer, VwVŽfG, 9. Aufl., Rn. 39 zu § 80 VwVfG). Eine Ausnahme für einfach gelagerte Angelegenheiten muss sich auf Ausnahmen beschränken, in denen die fehlende Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung - insbesondere für den Abgabenschuldner - auf der Hand liegt. Vorliegend beschränkte sich die rechtliche Problemstellung letztlich zwar auf die Frage des Eigentums als Voraussetzung der Inanspruchnahme; auch liegt nicht fern, dass jedenfalls der Kläger zu 2., der an der vormaligen Betriebsgesellschaft beteiligt war, gewisse Kenntnisse der maßgeblichen Rechtsmaterie gehabt haben dürfte. Allerdings fehlt es an allen Anhaltspunkten für die Feststellung, dass er gerade Kenntnis von den Satzungen 2003 hatte, zumal zu diesem Zeitpunkt die W...GmbH den Betrieb nicht mehr führte. Selbst wenn die Kläger schon vor Beauftragung des Anwalts berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Bescheide im Hinblick auf die Inanspruchnahme als Eigentümer gehabt haben sollten, so bedeutet dies im Übrigen nicht, dass sie sicher davon ausgehen konnten, allein dieser Einwand würde die Bescheide zu Fall bringen.

Die von den Klägern auf der Grundlage der anwaltlichen Gebührenrechnungen geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung sind auch der Höhe nach ersatzfähig. Von einem Ausgleich der Kostenrechnungen ist auszugehen. Das Schreiben der Rechtsanwälte R... vom 13. November 2004 (Bl. 126 d. A.) stellt der Sache nach eine Zahlungsbestätigung, also eine Quittung dar. Dass der Sachvortrag in diesem Schriftsatz nicht nachgelassen war, ist unerheblich. Auf die Frage der Zahlung kam es in erster Instanz nicht an; außerdem hat die Beklagte hierzu seither nichts mehr vorgetragen.

Die von den Verfahrensbevollmächtigten berechneten und von den Klägern gezahlten Gebühren waren auch der Höhe nach geschuldet, sodass dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht teilweise eine in Gestalt eines Bereicherungsanspruchs gegen den Anwalt bestehende anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der BRAGO, weil die Erteilung des Mandats vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erfolgte.

Zunächst gehen die Gebührenrechnungen zutreffend von elf gesonderten Angelegenheiten und nicht von einer einzigen Angelegenheit aus. Für die Frage, wie viele Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind, kommt es nicht darauf an, ob dieser ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegt; auch kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände betreffen und umgekehrt. Allerdings ist festzuhalten, dass ein einheitlicher Lebensvorgang eine (einzige) Angelegenheit bildet. Demzufolge wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 119 BRAGO als eine Angelegenheit angesehen (vgl. Gerold/Schmidt u. a., 15. Aufl., Rn. 5 zu § 13 BRAGO). Wird der Anwalt in einem behördlichen Verfahren tätig, so ist die Angelegenheit im Allgemeinen mit diesem Verfahren identisch (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rn. 16 zu § 13 BRAGO). Demzufolge stellen elf Verwaltungsverfahren, in denen die Verfahrensbevollmächtigten tätig wurden, elf verschiedene Angelegenheiten dar. Dass diese in der Sache gleichartig waren, ist dabei unerheblich.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Satzrahmengebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO. Anders als die Beklagte meint, kommt eine Gebühr nach § 120 BRAGO (2/10 Gebühr für einfaches Schreiben) nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Beauftragung des Anwalts von vorneherein nur auf die Fertigung eines solchen Schreibens beschränkte. Im Streitfall wurden die Verfahrensbevollmächtigten jedoch mit der Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt und haben sich dementsprechend gegenüber der Beklagten bestellt. Nach § 12 Abs. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist die Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine solche Unbilligkeit kann der Senat mit Rücksicht auf die im Schriftsatz vom 3. April 2006 enthaltenen vertiefenden Ausführungen sowie den grundsätzlich weiten Spielraum bei der Bemessung der Satzrahmengebühren nicht feststellen. In tatsächlicher Hinsicht haben die Kläger ergänzend und von der Beklagten nicht bestritten zu den im Einzelnen von den Verfahrensbevollmächtigten ausgeführten Tätigkeiten vorgetragen. Dies betrifft zunächst die Prüfung des Grundbuchstandes anhand der hierzu angeforderten Grundbuchauszüge. Weiterhin ist es mit Rücksicht auf die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Gerold/Schmidt u. a.; Rn. 7 zu § 118 BRAGO) jedenfalls nicht unbillig, das Bestehen einer Fachanwaltschaft bei der Bemessung der Geschäftsgebühr auch in einfachen Angelegenheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber, wie unbestritten vorgetragen, gerade auf die Tätigkeit eines Fachanwalts Wert legt und dies im Hinblick auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch nachvollziehbar erscheint. Ausgehend von der Mittelgebühr ist daher zum einen der Umstand zu berücksichtigen, dass die Angelegenheiten tatsächlich und rechtlich eher einfach gelagert waren; andererseits wirkt sich erhöhend die Tätigkeit von Fachanwälten aus. Ob der Senat nach eigener Einschätzung bei dieser Sachlage eine Gebühr von 8/10 für angemessen hielte, ist nicht entscheidend. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Ermessensspielraums des Anwalts kommen allenfalls in Betracht kommende verhältnismäßig geringfügige "Abänderungen" der vom Anwalt selbst bestimmten Höhe der Satzrahmengebühr nicht in Betracht. Damit hat es bei den geltend gemachten Aufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger sein Bewenden.

2.6. Die Zinsforderung beruht auf §§ 288, 289 BGB. Da sich ein Zustellnachweis nicht in der Akte befindet, ist für den Zinsbeginn mit dem 4. Januar 2005 auf die Datierung des anwaltlichen Bestellungsschriftsatzes abzustellen, da mit der Bevollmächtigung des Anwalts, dem die Klageschrift zugegangen ist, eine Zustellung als bewirkt angesehen werden kann (vgl. Zöller, 25. Aufl., Rn. 4 zu § 189 ZPO m. w. N.) oder jedenfalls ein Zugang der Klageschrift bei der Beklagten vor diesem Zeitpunkt erfolgt sei muss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind, sieht der Senat mit Rücksicht auf § 26 Nr. 8 EGZPO von Vollstreckungsschutzanordnungen nach §§ 711, 713 ab.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.540,68 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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