Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 2 U 3/04
Rechtsgebiete: BrbgStrG, BbergG, TKG, ZPO, GVG, TWG, FStrG, BGB


Vorschriften:

BrbgStrG § 8
BbergG § 84
BbergG § 87
BbergG § 87 Abs. 2
BbergG § 87 Abs. 2 Nr. 2
BbergG § 124
TKG § 6 Abs. 1 Nr. 1
TKG §§ 50 ff
TKG § 50 Abs. 1
TKG § 50 Abs. 2
TKG § 50 Abs. 2 Satz 1
TKG § 50 Abs. 3 Satz 1
TKG § 52
TKG § 52 Abs. 3
TKG § 53
TKG § 53 Abs. 1
TKG § 53 Abs. 2
TKG § 53 Abs. 3
TKG § 55
TKG § 55 Abs. 1
TKG § 56
TKG § 56 Abs. 1
TKG § 56 Abs. 2 Satz 1
TKG § 56 Abs. 5
TKG §§ 68 ff
ZPO § 147
ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 304 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 3 S. 2
GVG § 17 a Abs. 5
TWG § 6
FStrG § 8 Abs. 1
FStrG § 8 Abs. 10
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 01.06.2005

verkündet am 01.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ..., und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2003 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az.: 2 O 439/02- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte gewinnt in B... und S... Braunkohle, u.a. auch östlich von C... im Tagebau J.... Die Braunkohlengewinnung erfolgt im Tagebau. Aus diesem Grund werden die für den Abbau erforderlichen Grundstücksflächen von der Beklagten im Regelfall freihändig erworben. Im Zuge der Erweiterung des Braunkohlenabbaugebietes musste nicht nur die Gemeinde H..., sondern auch die Bundesstraße ... umverlegt werden, die die Gemeinde H... erschließt. Im Rahmen dieser Umverlegung erwarb die Beklagte Eigentum an den Wegparzellen der alten B ... bis zur Ortslage H.... Der Eigentumserwerb hieran erfolgte ebenfalls durch freihändigen Kauf und nicht durch Enteignung. Dem Grunderwerb der Wegeparzellen der alten B ... durch die Beklagte war die straßenrechtliche Teileinziehung gemäß § 8 Brandenburgischen Straßengesetz vorausgegangen. Die Klägerin verlegte nach Aufforderung durch die Beklagte ihre oberirdisch verlegten Leitungen und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten, die sie auf 132.476,91 € beziffert. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 25.11.2003 verkündeten Grundurteil hat die Kammer die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin stehe wegen der Verlegung der Freileitungen gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch zu, der sich zumindest aus § 87 Abs. 2 Bundesberggesetz ergebe. Ein solcher Anspruch scheitere nicht bereits an den Regelungen der §§ 50, 53 TKG. Ein Erstattungsanspruch könne bestehen, wenn der öffentliche Weg im Interesse und auf Kosten eines Dritten eingezogen werde. In solchen Fällen ergäben sich Ersatzansprüche zwar nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des TKG. Ansprüche gegen den Dritten könnten sich jedoch aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben. Das TKG enthalte insoweit keine abschließende Regelung. Dass der Klägerin nach § 50 Abs. 2 TKG verliehene Recht stelle ein persönliches Recht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz dar. Dem Entschädigungsanspruch stehe nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall keine Grundabtretung der Straßenparzellen, sondern ein freihändiger Verkauf erfolgt sei und die Klägerin das Nutzungsrecht an den Parzellen bereits zuvor durch die Entwidmung der Straße als öffentlichen Verkehrsweg gemäß § 53 Abs. 2 TKG verloren habe. Der Umstand, dass keine Grundabtretung vorliege, sondern ein freihändiger Verkauf, könne für die Frage einer Entschädigung nach § 87 Abs. 2 Bundesberggesetz dann keine Rolle spielen, wenn auch bei einem freihändigen Verkauf ein Nutzungsberechtigter in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Eine gegenteilige Auffassung liefe der genannten Entschädigungsregelung zuwider. Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2000 (BGH NJW 2000, 1720 ff.) hinzuweisen. Insgesamt müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Entwidmung der Straße als öffentlicher Verkehrsweg ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, die Parzellen in das Eigentum der Beklagten übergehen zu lassen, damit diese Braunkohle abbauen könne. Im Übrigen lasse der Umstand, dass die Bundesrepublik zurzeit noch eine Beteiligung an der Klägerin halte, den Grundrechtsschutz des Artikels 14 Grundgesetz nicht entfallen. Entscheidend müsse insoweit vielmehr sein, dass die Klägerin rein privatrechtlich organisiert sei und auch eine Mehrheit der Aktien sich im Privatbesitz zahlreicher Bürger befinde. Zumindest deren Eigentumsrecht genieße Grundrechtsschutz.

Mit Klageschrift vom 30.12.2003, eingegangen beim Landgericht Cottbus am selben Tage, hat die Klägerin in einer weiteren selbständig erhobenen Klage von der Beklagten die Zahlung von 10.501,21 € verlangt. Sie stützt diese Klage auf denselben Sachverhalt, der auch dem angefochtenen Grundurteil zu Grunde liegt und begehrt die Entschädigung für weitere Abrisskosten. Mit Beschluss vom 16.01.2004 hat das Landgericht diese Klage (Az. 2 O 5/04) gemäß § 147 ZPO mit dem Verfahren 2 O 439/02 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden und bestimmt, dass das Verfahren nunmehr einheitlich unter dem Aktenzeichen 2 O 439/02 geführt werde (Bl. 280/281).

Gegen das ihr am 10.12.2003 zugestellte Grundurteil hat die Beklagte mit einem am 09.01.2004 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 30.01.2004, eingegangen am 02.02.2004, begründet.

Sie ist der Auffassung, das angefochtene Grundurteil verstoße im Hinblick auf den Verbindungsbeschluss des Landgerichts nunmehr sowohl gegen § 301 Abs. 1 ZPO (unzulässiges Teilurteil) als auch gegen § 304 Abs. 1 ZPO (unzulässiges Grundurteil). Da die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht vorlägen, sei das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und zurückzuweisen. Im Hinblick auf die ursprüngliche Klage 2 O 5/04 Landgericht Cottbus werde ihr die erste Instanz genommen und damit der Rechtsschutz in unzulässiger Weise verkürzt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie nach Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift ergänzt. Im Wesentlichen macht sie geltend: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die §§ 84, 87 BbergG tatbestandsmäßig eine Grundabtretung voraussetzten, die gerade nicht erfolgt sei. Abgesehen davon habe das Landgericht keine Feststellungen zu den Gründen der Entwidmung getroffen. Es habe insoweit eine nicht durch Tatsachenfeststellungen unterlegte Hypothese aufgestellt. Die vom Landgericht Cottbus wiederholt angeführte "Gesamtbetrachtung" stelle keine anerkannte Anspruchsgrundlage dar, zumal ihr jegliche Bestimmtheit im Hinblick auf Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen fehle. Das Landgericht habe zudem die §§ 50 Abs. 2 und 53 Abs. 3 TKG fehlerhaft ausgelegt. Das in den genannten Vorschriften geregelte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, das Kraft Gesetzes erlösche, wenn der Verkehrsweg eingezogen werde, stelle kein "persönliches Recht" im Sinne des § 87 Abs. 2 Bundesberggesetz dar. Die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Grunderwerbs durch sie (Beklagte) "Mitbesitzerin" an der früheren Wegeparzelle gewesen, finde weder im Tatbestand noch in den sonstigen Feststellungen des Landgerichts eine Stütze. Zudem habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wer die Aktien der Klägerin halte. Wenn dieser Punkt geklärt worden wäre, hätte sich ergeben, dass die Bundesrepublik Deutschland - nach wie vor - die wesentliche Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin halte und damit nicht grundrechtsfähig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Grundurteil des Landgerichts Cottbus vom 25.11.2003 - Az.: 2 O 439/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das sie nach Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 30.03.2004 ergänzt und vertieft das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die prozessrechtliche Rüge der Beklagten für unbegründet. Im Übrigen ist sie der Auffassung, ihr stehe ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BundesbergG zu. Das Landgericht habe sich nicht über den Wortlaut der Norm und ihrer Auslegung hinweggesetzt. Es habe die rechtssystematischen Zusammenhänge dabei hinreichend berücksichtigt. Das Tatbestandsmerkmal der "Grundabtretung" liege vor. Eine Annahme, wonach die Grundabtretung als Enteignung verstanden werde, sei bereits nach dem Wortlaut des § 84 Bundesberggesetz nicht zwingend, sodass auch andere Übertragungsformen - so auch die freihändige Abtretung - erfasst würden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine engere Auslegung gewollt habe. Der reine Wortlaut fasse vielmehr die Einzelfälle der Verfügungsgeschäfte über das Recht an einem Grundstück zusammen. Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung, mit der Erteilung und Verfügung über die bergrechtlichen Berechtsamsformen (Bewilligung oder Bergwerkseigentum) zur Gewinnung von Bodenschätze liege bereits eine Enteignung vor. Selbst wenn man den vorgenannten Ausführungen nicht folgen sollte, sei es für die Entschädigungsfrage unerheblich, ob eine klassische Enteignung vorliege oder ob zur Vermeidung der Enteignung eine freihändige Abtretung der Grundflächen erfolgt sei. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, nicht die Grundabtretung sondern die Entwidmung der öffentlichen Straße habe zum Untergang ihres Nutzungsrechtes geführt, führe unter Ausblendung der bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge zu einer künstlichen Teilung eines einheitlichen Sachverhaltes. Sachgerecht sei nur die vom Landgericht angestellte Gesamtbetrachtung. Ihr Nutzungsrecht aus § 50 Abs. 2 TKG stelle ein persönliches Recht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz dar.

Zudem sei ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als persönliches Recht im Sinne der Vorschrift betroffen. Sie genieße auch den Schutz des Artikels 14 GG, da die gesellschaftliche Beteiligung des Bundes an der D... AG als juristische Person des Privatrechts nur 26 % betrage. In diesem Zusammenhang stützt sie sich auf eine Darstellung der Aktionärsstruktur (Anlage BB1, Bl. 357 d. A.).

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

a) Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zulässig ist. Zwar ist für Rechtsstreitigkeiten nach dem BBergG gemäß § 144 Abs. 1 dieses Gesetzes grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben. Bedenken gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges könnten allerdings insoweit bestehen, als die zur Beurteilung des Rechtsstreits insbesondere auch maßgeblichen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (nachfolgend: TKG) auf eine öffentlichrechtliche Streitigkeit schließen lassen könnten. So hat der Bundesgerichtshof betont, dass er daran festhalte, dass die Regelungen über die Folgekostenlast im Zusammenhang mit der Veränderung in Telekommunikationslinien in öffentlichen Wegen infolge von Änderungen an diesen selbst oder ihrer besonderen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 55, 56 TKG) sämtlich öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und Streitigkeiten hierüber vor den Verwaltungsgerichten auszutragen seien. Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen habe an der öffentlich-rechtlichen Natur der Folgekostennormen nichts geändert (BGH, Beschluss vom 27.01.2005, III ZB 47/04, a. A.: Beck'scher TKG Kommentar/Schütz, 2. Aufl. § 56 Rn. 36, S. 1086, der für die nach § 56 TKG normierten Leistungs- und Kostenersatzansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hält). Auch wenn das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hat und dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers bedeutet, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den Klagegrund zulässig ist [vgl. BGH Urt. vom 28.02.1991, Az: III ZR 53/90 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/70/30 S.37 (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens)], hindert diese Regelung das Gericht nicht, bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen (weiterführend hierzu BGH a.a.O.).

Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird aber allein in erster Instanz entschieden, nämlich entweder im Vorverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 und 3 GVG, oder bei Bejahung - auch stillschweigend - in der Entscheidung über die Hauptsache. Demgemäß darf das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 17 a GVG, Rn 15 m.w.Nachw.). Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nicht (vgl. hierzu Baumbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 17 a GVG, Rn 16 m.w. Nachw.). Das Landgericht hat auch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes geprüft und damit auch insoweit stillschweigend die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, ohne dass die Parteien gemäß § 17 a Abs. 3, S. 2 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hätten.

b) Die Beklagte dringt nicht mit ihrer prozessualen Rüge durch.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die vom Landgericht nach der Verkündung des Grundurteils mit Beschluss vom 16.01.2004 gemäß § 147 ZPO erfolgte Verbindung der Verfahren 2 O 39/02 und 2 O 5/04 Landgericht Cottbus nicht dazu, dass das Grundurteil nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen ist.

Voraussetzung für eine Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO ist u. a., dass mehrere bisher rechtlich selbständige Prozesse bei demselben Gericht anhängig sind. Die zu verbindenden Verfahren müssen daher in derselben Instanz anhängig sein, da eine einheitliche Entscheidung ergehen muss (vgl. hierzu weiterführend Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 147 B I b). Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass der bei der Kammer anhängige Rechtsstreit 2 O 5/04 mit dem Verfahren 2 O 39/02 verbunden werden sollte, soweit über letzteres noch nicht vom Landgericht entschieden war. Der Beschluss kann aber nicht dahin aufgefasst werden, dass die Entscheidung über den Anspruchsgrund auch des neuen Verfahrens erstmals in der zweiten Instanz getroffen werden soll. Da die in den bisherigen Prozessen erzielten Ergebnisse und Wirkungen bestehen bleiben (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann ZPO, 62. Aufl. § 147), müsste das Landgericht jedenfalls auch noch über den Anspruchsgrund im ursprünglichen Verfahren 2 O 5/04 entscheiden.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Leitungsverlegungskosten zu.

a) Vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht, da eine Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung der Fernmeldeanlagen der Klägerin nicht getroffen wurde.

b) Ein Anspruch der Klägerin rechtfertigt sich nicht nach den Vorschriften des für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen TKG vom 25. Juli 1996, an dessen Stelle inzwischen das Telekommunikationsgesetz vom 22.06.2004, BGBL. I. S. 1190 (nachfolgend: TKG 2004; vgl. dort § 152 Abs.2) getreten ist. Dabei hätte allerdings die Aufhebung des TKG vom 25. Juli 1996 allein nicht zur Folge, dass nach §§ 50 ff TKG etwaig entstandene Kostenerstattungsansprüche ersatzlos weggefallen wären, zumal der Gesetzgeber des TKG 2004 die Bestimmungen des Vorläufergesetzes zu den hier maßgeblichen Fragenkomplexen inhaltlich weitgehend übernommen hat (vgl. §§ 68 ff TKG 2004 sowie BGH, Urt. vom 03.02.2000, Az.: III ZR 313/98 unter II.1., juris-Nr.: KORE 306112000).

Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach dem TKG scheitert aber deshalb, weil den §§ 53 Abs. 3, 56 TKG für den Fall, dass Wegeänderungen oder -einziehungen nicht bzw. nicht in erster Linie durch eigene Interessen des Wegeunterhaltspflichtigen motiviert sind, sondern nur oder jedenfalls vorwiegend durch Interessen eines Dritten, weder ausdrücklich noch in entsprechender Anwendung eine Kostentragungspflicht des sogenannten "Drittveranlassers" entnommen werden kann (vgl. hierzu Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53, Rn. 13 m.w.Nachw.).

Die Frage, ob der Nutzungsberechtigte auch in diesen Fällen die Verlegungskosten zu tragen hat, ist umstritten. In der Rechtsprechung wurden entsprechende Ansprüche verneint (vgl. RGZ 136, 26 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207) unter Geltung des Telegraphenwegegesetzes (TWG) entschieden, dass bei der Verlegung eines öffentlichen Weges die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von der Eigentümerin einer Braunkohlengrube, die die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt habe, ersetzt verlangen könne. Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird auch in der Kommentar-Literatur die Auffassung vertreten, Ansprüche des Nutzungsberechtigten gegen den Drittinteressenten schieden generell aus (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rn 129, S. 820).

Demgegenüber sollen nach weiterer Auffassung, deren Vertreter sich dabei auf Vorschriften berufen, die eine Ersatzpflicht zu Lasten des Begünstigten vorsehen (z. B. § 31 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WHG, § 7 a FStrG), die Vorschriften des TKG zwar ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltspflichtigen und Nutzungsberechtigten regeln, nicht aber zum Ausschluss von Ansprüchen aufgrund anderer Normen gegen andere Rechtsträger führen (vgl. zum Meinungsstand: Scheuerle/Mayen-Ulmen, TKG 2002, § 53 Rn. 8; Manssen Telekommunikations- und Multimediarecht C § 53, Rn. 13 m.w.N.).

Der Senat folgt der Auffassung, dass das TKG keine Anspruchsgrundlage für die Fälle der sog "Drittveranlassung" enthält. Dies ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:

aa) Dass der Klägerin im TKG ausdrücklich Ansprüche auf Erstattung der durch die Verlegung der Telekommunikationslinie entstandenen Kosten zugesprochen seien, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Wortlaut der §§ 50 ff. TKG enthält insoweit keine Regelung:

Nach § 50 Abs.1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Der Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht für Telekommunikationslinien nach §§ 50 ff TKG in bewusster Abweichung von dem privatrechtlichen Regime der Infrastruktur anderer Versorger öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das Recht zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationszwecke für ein unverzichtbares Mittel des Bundes zur Erfüllung seiner Pflicht, eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, hielt (Begründung des Gesetzesentwurfs des TKG, a.a.O., S. 48; BGH, Beschluss vom 27.01.2005, III ZB 47/04). Der Bund übt diese Nutzungsberechtigung nicht selbst aus, da Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation nach Art. 87 f. Abs. 2 Satz 1 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen - unter Einschluss der Klägerin - und durch private Anbieter erbracht werden. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 TKG überträgt der Bund die Nutzungsberechtigung auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG bezeichneten Lizenznehmer. Die Verlegung neuer und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Diese ist zu erteilen, wenn die Telekommunikationslinie den Widmungszweck des Verkehrsweges nicht dauernd beschränkt sowie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik genügt. Sie begründet zwischen dem Baulastträger und dem Lizenznehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des TKG, das einen Rückgriff auf allgemeine Regelungen des allgemeinen Straßenrechts ausschließt und sich damit sowohl von der Sondernutzung i. S. von § 8 Abs. 1 FStrG als auch von der privatrechtlich ausgestalteten Benutzung i. S. des § 8 Abs. 10 FStrG deutlich abhebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, 4 A 27.98, BVerwGE 109, 192;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2003, Az.: 5 S 748/02, juris - Nr.: MWRE 109610300).

Nach § 53 Abs. 1 TKG ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrswegs nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht, die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. In diesem Fall hat nach § 53 Abs. 3 TKG der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

§ 53 Abs. 1 TKG liegt die gesetzgeberische Wertung zu Grunde, dass dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und der Verbesserung von Verkehrswegen der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am unveränderten Fortbestand seiner Telekommunikationsanlagen gebührt. § 53 TKG ist demgemäß Ausdruck einer Gewichtung der Interessen des Straßenbaulastträgers und des Nutzungsberechtigten. Da die Telekommunikationslinie den Verkehrsweg benutzt - und nicht umgekehrt - ist es sachgerecht, dem Nutzungszweck des Verkehrswegs, dem dieser widmungsgemäß in erster Linie dient, nämlich dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, im Fall des Konflikts mit anderen Nutzungsarten grundsätzlich größeres Gewicht zuzumessen. Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler gebührt daher der Vorrang vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am Fortbestand seiner Anlagen (BVerwG NVwZ 1987, 88; Beck'scher TKG Kommentar-Schütz, 2. Aufl. § 53 Rn. 1 S. 1057). Vor diesem Hintergrund besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Lizenznehmer nach § 53 Abs. 3 TKG dann die Kosten für die Beseitigung oder die notwendigen Änderungen der Telekommunikationslinie zu tragen hat, wenn die Wegeänderung oder -einziehung aus Verkehrsrücksichten, d. h. im (alleinigen) Interesse des Wegeunterhaltungspflichtigen durchgeführt wird (vgl. Scheuerle/Mayen-Ulmen, TKG 2002, § 53 Rn. 8), da die Kostentragungspflicht bei Änderung oder Einziehung des Verkehrsweges im Interesse des Wegebaulastträgers dem unentgeltlichen Nutzungsrecht nach § 50 TKG als Äquivalent gegenüber steht (Aubert/Klingler, FernmR/TKR II, 2. Kap. Rdn. 149; Manssen Telekommunikations- und Multimediarecht C § 53, Rn. 12).

Erfolgt - wie im vorliegenden Fall gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz - eine (Teil-) Einziehung, wird der Straße die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung genommen. Die Widmung wird beseitigt. Die Einziehung hat damit zur Folge, dass die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft entfällt. Das Eigentum wird von der Belastung, die mit der Widmung entstanden ist, wieder frei. Die gesetzliche Straßenbaulast erlischt. Gleiches gilt für den Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch und die Sondernutzung (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 10, Rn 16, S. 291). Die Einziehung hat zur Folge, dass der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg nicht mehr für seine Telekommunikationslinie benutzen darf. § 53 TKG regelt - wie die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen - daher ausdrücklich nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Nutzungsberechtigten nicht aber jene zwischen Nutzungsberechtigten und dem "Drittveranlasser".

Auch die §§ 55,56 TKG sehen keine Kostentragungspflicht eines "Drittveranlassers" im vorgenannten Sinne vor. Während § 53 TKG den Interessenwiderstreit zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen", dem Straßenbaulastträger regelt, verhalten sich die §§ 55,56 TKG zu dem Interessenkonflikt zwischen Telekommunikationslinie und sogenannten "besonderen Anlagen".

Nach § 55 Abs. 1 TKG Satz 1 sind die Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.

Nach § 56 Abs. 1 TKG sind spätere besondere Anlagen der gen. Art nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG muss dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Nach § 56 Abs. 5 TKG haben die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen. Auch diese Norm rechtfertigt ihrem Wortlaut nach keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, worüber die Parteien im Ergebnis einig sind. Die Beklagte ist nicht "Unternehmer" einer "besonderen Anlage". Unternehmer im Sinne des § 56 Abs. 5 TKG ist der Inhaber der besonderen Anlage, also derjenige, der die nicht bevorrechtigte Anlage in Betrieb nimmt und hält (vgl. Beck'scher TKG Kommentar Schütz, 2. Aufl. § 56 Rn. 34 S. 1086). Der Begriff der besonderen Anlage wird - wie ausgeführt - in § 55 Abs. 1 TKG definiert. Die beispielhafte Aufzählung ist - wie der Zusatz "und dergleichen" erkennen lässt - zwar nicht vollständig. Der im Gesetz geregelte Fall der Errichtung einer besonderen Anlage unterscheidet sich aber bereits sprachlich derart wesentlich von dem hier zu entscheidenden Fall der Wegebeseitigung für die Ausweitung eines Braunkohlenabbaugebietes, dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht gezogen werden kann.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 3 TKG, insbesondere aber des § 56 Abs. 5 TKG scheidet aus, wie eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Normen ergibt. Insoweit haben die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem bereits zitierten Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207), auch wenn diese zum Telegraphenwegegesetz (TWG) ergangen sind, nach wie vor Bestand. Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 6 TWG, der unverändert als § 56 TKG vom Gesetzgeber übernommen wurde, ausgeführt: Die Deutsche Bundespost wolle Ansprüche aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 TWG gegen die Eigentümerin einer Braukohlengrube herleiten und meine, in dieser Bestimmung komme der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass bei der Veränderung der Telegraphenlinie im Interesse eines Dritten dieser der Deutschen Bundespost die Veränderungskosten zu erstatten habe, während sie diese Kosten nur zu tragen habe, wenn die Telegraphenlinie im Interesse des Wegebaupflichtigen verlegt oder verändert werde. Dieser Ansicht schlösse sich der Senat nicht an. § 6 TWG sehe unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattungspflicht eines nicht wegeunterhaltspflichtigen Dritten nur für den Fall vor, dass an einem Weg, der bereits für Fernsprechleitungen genutzt werde, später besondere Anlagen errichtet würden, die eine Verlegung oder Veränderung der bestehenden Telegraphenlinien notwendig machten. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass damit der von der Deutschen Bundespost angenommene Grundsatz zum Ausdruck gekommen sei. Der im Gesetz geregelte Fall der Errichtung einer besonderen Anlage unterscheide sich wesentlich von dem zu entscheidenden Fall der Wegeverlegung. Während der Telegraphenverwaltung im Falle des § 6 TWG ein Recht zur Benutzung des Verkehrsweges zustehe und sie durch die neue Anlage in ihrem Recht beeinträchtigt werde, habe die Deutsche Bundespost mit der erfolgten Einziehung des öffentlichen Weges ihre Benutzungsbefugnis verloren. Dass ihr auch in diesem Falle Ansprüche gegen einen Dritten zustehen sollten, nur weil er ein Interesse an der Wegeverlegung habe, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das gelte auch dann, wenn der Dritte die Wegeverlegung angeregt habe. Denn maßgebend für die Einziehung des Weges sei die von der Behörde nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von dem Interesse und dem Antrag eines Dritten zu treffende Entscheidung über die Entwidmung. Es könne daher nicht angenommen werden, dass in § 6 TWG ein über den unmittelbar geregelten Fall hinausgehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen sei.

Trotz der Novellierung des Telekommunikationswesens durch das TKG weicht die Rechtslage in der hier zu entscheidenden Frage von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht ab: Auch aus dem TKG folgt nicht, dass ein entsprechender Anspruch des (ehemals) Nutzungsberechtigten gegen den "Drittveranlasser" zu bejahen sein soll.

Zunächst weist die Erweiterung der Braunkohlengewinnung im Tagebau auch bei weitestem Verständnis nicht die Merkmale der "besonderen Anlage" im Sinne der §§ 55, 56 TKG auf. Sie erfüllt bezogen auf die Straße, in deren Bestand ihretwegen eingegriffen wird, - anders als die von § 55 TKG aufgeführten Beispielsfälle - gerade keinen Benutzungstatbestand, da die Straße nicht mehr existiert.

Abgesehen davon misst die Klägerin dem Gesichtspunkt des Interesses an der Beseitigung des Verkehrsweges eine Bedeutung bei, die ihm im Rahmen des § 53 TKG so nicht zukommt. Sie lehnt für sich eine Kostenfolgepflicht nach dieser Vorschrift in den Fällen ab, in denen die Änderung nicht bloß im Interesse des Straßenbaulastträgers, sondern überwiegend oder sogar ausschließlich im Interesse eines Dritten liegt (so auch z. B. Beck'scher TKG Kommentar Schütz, 2. Aufl. § 53 Rn. 14, S. 1062 m.w.Nachw.). Maßgebend für die Einziehung der Straße/des Weges ist demgegenüber die von der Behörde nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von dem Interesse und dem Antrag eines Dritten zu treffende Entscheidung über die Entwidmung, auch wenn die dritte Tatbestandsalternative des § 53 Abs. 1 TKG ("beabsichtigte Änderung") ein subjektives Element enthält (so bereits RG und BGH jeweils a.a.O.; offengelassen insoweit vom BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, Az.: 4 A 27/98; juris-Nr.: WBRE 41000587). Es ist gerade nicht ersichtlich, dass mit diesem Tatbestandsmerkmal eine "Interessenposition" markiert werden soll (vgl. so BVerwG, a.a.O.). Vielmehr spricht bereits gegen die Auffassung der Klägerin, dass es nicht stets der am Eigeninteresse ausgerichteten Entschließungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen überlassen ist, ob sich ein Verkehrsweg ändert. Gesetzliche Vorgaben und Wertungen können ihn sogar nötigen, Änderungsvorhaben auch dann auszuführen, wenn dies seinen Interessen nicht förderlich ist oder gar zuwiderläuft (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O. mit weiterführenden Beispielen). Abgesehen davon ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten im Wege der Auslegung zu ermitteln, wann tatsächlich von einer "Drittveranlassung" gesprochen werden könnte, die eine Zahlungsverpflichtung des Dritten auslöste. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass z. B. auch bei einer Straßenverlegung zu Gunsten einer Gewerbeansiedlung nicht nur das reine Drittinteresse der potentiellen Gewerbetreibenden maßgeblich ist, sondern regelmäßig auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Gewerbeansiedlung besteht. Auch von den Vertretern der Auffassung, dass jedenfalls der (frühere) Nutzungsberechtigte die Verlegungskosten in den Fällen der Drittveranlassung nicht zu tragen habe, werden daher solche Fallgestaltungen als besonderes problematisch empfunden, in denen nicht festgestellt werden kann, ob das Interesse des Straßenbaulastträgers oder das des Dritten überwiegt (vgl. Biletzki, Folge- und Folgekostenpflicht von TK-Unternehmen, MMR 1999, 80 ff/80). Eine Gewichtung der aufgezeigten unterschiedlichen Interessenlagen, die von wesentlicher Bedeutung sind, wäre nach Auffassung des Senates jedenfalls dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. insoweit die Kostenerstattungsregelung des § 150 BauGB als sanierungsrechtliche Sondervorschrift für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete) und könnte nicht im Wege einer Auslegung erfolgen. Sache der zuständigen Behörde war es daher im vorliegenden Fall, zu prüfen, ob die öffentlichen Belange die Einziehung des Weges rechtfertigten (so schon RGZ 136, 26 ff. 31/32). In diesem Zusammenhang hatte vorliegend die für die Teileinziehung zuständige Behörde insbesondere auch in ihre Erwägungen mit einzubeziehen, dass die Ausweitung der Braunkohlengewinnung geeignet war, eine Struktur-, Arbeitsmarkt-, und Wirtschaftsförderung mit sich zu bringen und daher auch von erheblichem öffentlichen Interesse für die Region war. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass in § 56 Abs. 5 TKG ein über den unmittelbar geregelten Fall hinausgehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen ist. Insoweit schließt sich der Senat den zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofes an. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zum TKG gestützt. Diesen kann der Senat gerade nicht entnehmen, dass - abweichend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aufgrund der Novellierung der Materie ein Anspruch des (ehemaligen) Nutzungsberechtigten gegen den "Drittveranlasser" bestehen soll.

Aus den Materialien zu § 53 TKG ergibt sich Folgendes:

Der Gesetzentwurf zu § 53 (im Entwurf noch § 52 TKG) der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. (BT Drs 13/3609), entsprach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 13/4438). Danach sollte die Norm lauten:

"(1) Ergibt sich nach der Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken."

In der Begründung zu §§ 52,53 TKG (im Entwurf noch §§ 51, 52 TKG), BT Drs. 13/3609, 13/4438 heißt es: "Die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltungspflichtigen (das ist in der Regel der Träger der Straßenbaulast) betreffen, sind dem Telegraphenwegegesetz (§§ 2,3) entnommen und sollen unverändert fortgelten".

In seiner Stellungnahme führte der Bundesrat zu § 52 Abs. 3 an (BTDrs. 13/4438 (Anlage2): "In § 52 Abs. 3 sind nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "im Sinne" des Absatz 1" zu streichen. Begründung

Nach der Gesetzesbegründung ist die Vorschrift dem Telegraphenwegegesetz (§ 3) entnommen und soll unverändert fortgelten. Tatsächlich ist mit dem Entwurf in Abweichung von den Vorentwürfen durch ausdrückliche Bezugnahme auf Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 eine Änderung eingetreten, weil Kosten für Leitungsumlegungen im Falle der Entwidmung von Straßen aus anderen als verkehrlichen Gründen von Absatz 1 nicht erfasst sind. Eine solche materielle Änderung kann nicht hingenommen werden, weil sie die Eigentümer mit erheblichen Kosten belasten würde. Es wäre nicht sachgerecht, wenn ein Telekommunikationsunternehmen, das öffentliche Wege privatwirtschaftlich nutzt, im Falle der Entwidmung - ganz gleich aus welchem Grunde - nicht die Kosten der Leitungsumlegung übernehmen soll." In ihrer Gegenäußerung führte die Bundesregierung aus, sie stimme dem Vorschlag zu (BT Drs. 13/4438 (Anlage 3). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation (17. Ausschuss), (BT Drs. 13/4864 neu) wurde die schließlich verabschiedete Fassung vorgeschlagen und zur Begründung auf die Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 80/96) verwiesen.

Die Gesetzesmaterialien sprechen nach alledem dafür, auch die Fälle der sog. "Drittveranlassung" in die Folge- und Folgekostenverpflichtung des § 53 Abs. 1 3. Alt., Abs. 3 TKG einzubeziehen (so auch Biletzki, a.a.O, S. 81), da eine andere Regelung im Gesetzgebungsverfahren als nicht sachgerecht empfunden wurde.

Auch die Materialien zu § 56 TKG vermögen den Anspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, nicht zu stützen, da sich ihnen entnehmen lässt, dass die bisherige Rechtslage unverändert Bestand haben sollte: Der Gesetzesentwurf zu § 56 TKG (im Entwurf noch § 55 TKG) der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. (BT Drs 13/3609), entsprach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 13/4438). Zur Begründung wurde ausgeführt, auch diese Vorschriften aus dem Telegraphenwegegesetz, die u. a. das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien zu anderen Anlagen auf Verkehrswegen (§§ 54,55 entsprächen §§ 5,6 Telegraphenwegegesetz) regelten, seien unverändert übernommen worden.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu den Materialien des TKG kann der Senat im Übrigen aus dem Umstand, dass das TKG die Rechtsverhältnisse der Klägerin als Nutzungsberechtigten und dem sog. "Drittveranlasser" nicht regelt und insbesondere keine (Folge-) Kostenbestimmungen erhält, keine "planwidrige Regelungslücke" des Gesetzes feststellen, die im Wege des Analogieschlusses aufzufüllen wäre. Eine solche Regelungslücke wäre aber unabdingbare Voraussetzung für eine Analogie. Vielmehr lassen die Materialien deutlich erkennen, dass dem Gesetzgeber die Problematik der Kostentragung bewusst war und er von einer Regelung zu Gunsten des Nutzungsberechtigten absehen wollte.

cc) Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig. Zu bedenken ist, dass, wie bereits ausgeführt, die Kostenbelastung des früheren Nutzungsberechtigten dadurch ausgeglichen wird, dass Telekommunikationslinien im Vergleich mit anderen Straßennutzungen besonders günstige Benutzungsbedingungen haben. Vor dem Hintergrund der in § 8 FStrG und den vergleichbaren Vorschriften der Länderstraßengesetze geregelten Nutzungsverhältnisse ist dies eine bemerkenswerte Besserstellung. Zutreffend weist das BVerwG (a.a.O.) darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders als etwa bei der Inanspruchnahme der Straße für Gas-, Wasser-, Abwasser-, Elektrizität- oder Fernwärmeleitungen um eine Benutzung handelt, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gleichwohl muss der Nutzungsberechtigte im Unterschied zum Sondernutzungsberechtigten, der eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten hat, und zum Inhaber eines auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG eingeräumten Nutzungsrechts, der ein privatrechtliche Entgelt zu leisten hat, für die Benutzung des Verkehrsweges keine Gegenleistung erbringen. Ist er abweichend von der Regel berechtigt, sich den Verkehrsweg für seine Zwecke unentgeltlich zunutze zu machen, erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, ihn darüber hinaus noch dadurch zu privilegieren, dass er von Kosten freigestellt wird, die - wie hier - notwendige Folge einer objektiv auch im öffentlichen Interesse liegenden Änderung der von ihm in Anspruch genommenen Straße ist.

c) Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Wegs werde ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Wegebaulastträger und dem Nutzungsberechtigten begründet, das in Fällen der sogenannten "Drittveranlassung" zu Ersatzansprüchen führe (vgl. Beck'scher TKG Kommentar-Schütz, 2. Aufl. § 53 Rn. 19 m.w.N.), rechtfertigt dies allerdings keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Nach dieser Ansicht soll das gesetzliche Schuldverhältnis insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beinhalten, die sich in Fällen der Einziehung auf Drittveranlassung dahin konkretisiere, dass der Baulastträger den Nutzungsberechtigten von den durch den begünstigten Dritten letztlich verursachten Verlegekosten freizustellen hat (Schmidt, ArchivPF 1994, 140[141], Anm. zu BGHZ 125, 56 ff; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53, Rn. 11). Da sich ein etwaiger Anspruch in diesem Sinne jedenfalls nicht gegen die Beklagte richtete, bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob der vorstehend dargelegten Meinung zu folgen ist, wobei im Übrigen unklar erscheint, wie eine Inpflichtnahme der Beklagten durch den Wegebaulastträger dann konkret hätte aussehen müssen.

Die Beklagte ist auch nicht durch den freihändigen Erwerb der Flächen als Rechtsnachfolger des Wegebaulastträgers in ein etwa bestehendes gesetzliches Schuldverhältnis eingetreten. Durch die Entwidmung, die zeitlich vor dem Grundstückserwerb durch die Beklagte lag, wäre ein gesetzliches Schuldverhältnis jedenfalls im Erwerbszeitpunkt erloschen gewesen, sodass auch insoweit keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.

d) Ein Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf das BBergG stützen.

aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das TKG zum Ausschluss von Ansprüchen aufgrund anderer Normen gegen andere Rechtsträger führt:

Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Vorschriften des früher geltenden Telegraphenwegegesetzes (TWG) abschließend waren, sodass jeder Anspruch auf Erstattung von Verlegekosten auch gegen einen Dritten ausgeschlossen war (RGZ 136, 26). Der Bundesgerichtshof hat in seiner am 23.12.1953 verkündeten Entscheidung VI ZR 329/52 zu der Problematik, ob das TKG eine abschließende Regelung darstelle, nicht ausdrücklich Stellung genommen, allerdings hat er auch geprüft, ob Ansprüche nach dem allgemeinen Berggesetz und nach dem Aufopferungsanspruch im Sinn der §§ 74, 75 Einl. ALR in Betracht kommen könnten (und solche verneint). In der (Kommentar-) Literatur wird - teilweise unter Berufung auf Vorschriften, die eine Ersatzpflicht zu Lasten des Begünstigten vorsehen (z. B. § 31 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WHG, § 7a FStrG) - die Auffassung vertreten, die Vorschriften des TKG regelten ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltspflichtigen und Nutzungsberechtigten, führten aber nicht zum Ausschluss von Ansprüchen aufgrund anderer Normen gegen andere Rechtsträger (vgl. Scheuerle/Mayen-Ulmen, TKG 2002, § 53Rn. 8; Manssen Telekommunikations- und Multimediarecht C § 53, Rn. 13 m.w.N.). So seien durch den Wegfall des Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung von Telekommunikationslinien gegebenenfalls zusätzliche Genehmigungen nach sonstigen Vorschriften einzuholen (vgl. hierzu weiterführend: Scheuerle/Mayen-Ulmen, TKG 2002, § 53 Rn. 9). Diese Rechtssystematik verdeutliche, dass die Anwendung sonstiger gesetzlicher Vorschriften gerade nicht ausgeschlossen werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Wegeeinziehung im Interesse eines Dritten vorgenommen werde. In diesen Fällen könne sich der Nutzungsberechtigte nach § 50 TKG gegebenenfalls auf sonstige gesetzliche Regelungen, wie z. B. das BBergG berufen, wenn diese einen Ersatz seiner Aufwendungen vorsähen (vgl. Ulmen a.a.O.; Beck'scher TKG Kommentar-Schütz, 2. Aufl. § 53 Rn. 19 S. 1064).

bb) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Regelungen der §§ 52,53 TKG die Anwendung sonstiger Vorschriften in anderen Gesetzen nicht ausschlössen, wofür nach Ansicht des Senats im Hinblick auf die zitierten Auffassungen einiges sprechen dürfte, rechtfertigte sich die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung weder aufgrund einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung von bergrechtlichen Normen, sodass eine Entscheidung des Senats zu der vorstehend dargestellten Fragestellung nicht veranlasst ist.

Gegen das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs spricht zunächst, dass die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte bereits eingezogen war und daher ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung gar nicht mehr bestand ( § 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ).

Hiervon abgesehen ergibt sich ein Entschädigungsanspruch nicht unmittelbar aus § 87Abs. 2 BBergG. Danach sind - soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden - Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, gesondert zu entschädigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist. Ein Entschädigungsanspruch für die Inanspruchnahme von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten für bergbauliche Zwecke setzt nach dem Wortlaut von § 84 BBergG und auch nach der Gesetzessystematik tatbestandsmäßig eine Grundabtretung voraus. Es kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht festgestellt werden, dass eine Grundabtretung erfolgt ist.

Eine Grundabtretung kann auf Antrag des Unternehmers durchgeführt werden, soweit die Benutzung eines fremden Grundstücks für die Errichtung oder Führung eines entsprechenden Betriebes notwendig ist (§ 77 BBergG).

Das BBergG hat die Grundabtretung, sofern eine gütliche Einigung unter den Beteiligten vor Einleitung des Grundabtretungsverfahrens nicht zustande kommt, als Enteignung zu Gunsten privater Dritter ausgestaltet. Dabei sind die zu Art. 14 GG entwickelten und anerkannten Grundsätze anzuwenden. Damit ist die Rechtsnatur der Grundabtretung als Enteignung festgelegt. Hervorzuheben ist, dass die Durchführung von Zwangsverfahren möglichst vermieden werden und die unvermeidbare Kollision zwischen Nutzung der Erdoberfläche und Lagerstättenabbau im Wege von privatrechtlichen Verträgen aufgelöst werden soll (vgl. insoweit Boldt/Weller, BBergG, vor § 77 Rn. 7, S. 628). Die Grundabtretung kann durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 92 Abs. 1 S. 1 BBergG) oder durch eine Einigung des Grundabtretungsbegünstigten und des Grundabtretungspflichtigen im Grundabtretungsverfahren erfolgen, die von der zuständigen Behörde zu beurkunden ist (§ 92 Abs. 1 S. 3). Bei dem Grundabtretungsbeschluss handelt es sich um einen auf Grund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens (§ 105 BBergG) erlassenen Verwaltungsakt. Im Rechtssinne stellt er eine sogenannte Administrativ-Enteignung dar. Eine freihändige Abtretung, wie sie vorliegend erfolgt ist, fällt daher nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Grundabtretung, sondern setzt diese gerade voraus.

Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Auffassung durchzudringen, eine Enteignung im Sinne des BBergG liege bereits in der Erteilung von Bergbauberechtigungen, da eine solche Annahme der dargestellten eindeutigen Regelung des BBergG entgegensteht. Auf die Frage, ob es sich insoweit um die Folgen aus einer vorkonstitutionellen "Enteignung handelt, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes hineinwirken und die keine Enteignungsmaßnahme im Sinne des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG darstellen" (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, Az: 4 B 46/96, juris. Nr: WBRE410002105), kommt es danach nicht mehr an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch nicht in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG dem Grunde nach zu.

§ 87 BBergG regelt die Behandlung von Rechten der Nebenberechtigten. Nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift sind, soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist, gesondert zu entschädigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "persönlichen Rechte" muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgelegt werden. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die der Klägerin für die Dauer der Widmung eingeräumte (unentgeltliche) Nutzungsmöglichkeit eine Rechtsposition darstellt, die nicht von § 87 Abs. 2 BBergG erfasst wird.

Der Gesetzgeber des BBerG hatte bei "persönlichen Rechten" i.S.v. § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG im Wesentlichen privatrechtliche Besitzrechte (wie u. a. Miete, Pacht; vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 87 Rn. 6) vor Augen.

§ 50 TKG gewährt jedoch als telekommunikationsrechtliches Sondernutzungsrecht ein öffentlich - rechtlich ausgestaltetes Recht zur Mitbenutzung von Verkehrswegen und damit zur Nutzung fremden Eigentums.

Für öffentliche Verkehrsanlagen, zu denen nach den Erläuterungen im Regierungsentwurf 1977 zum BergG auch die Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost zählen sollten (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 113, Rn. 22) und damit auch Telekommunikationslinien gehören, hat der Gesetzgeber aber mit § 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm für entsprechende Interessenkonflikte geschaffen. Dies zeigt aber, dass das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Mitbenutzungsrecht gerade nicht § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG unterfällt. Hiervon abgesehen kann dies auch im Übrigen den "persönlichen Rechten" im Sinne der genannten Norm nicht gleichgestellt werden. Das Nutzungsrecht der Wege wird durch die Lizenzerteilung - entweder in dieser beinhaltet oder durch eigenständigen Verwaltungsakt -erworben. Es hat gemäß § 53 Abs. 2 TKG nur als Annex während der öffentlich-rechtlichen Indienststellung eines Verkehrsweges Bestand (Scholz, ArchPT 1996, 95/108). Das Mitbenutzungsrecht begründet keine selbständigen Rechte und Pflichten; sondern erweitert lediglich die Verkehrsfunktion des öffentlichen Verkehrsweges um die Leitungsfunktion. Es ist funktional auf die Unterbringung von Telekommunikationslinien beschränkt (vgl. BVerwGE 64, 176/182; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 50, Rn. 33 m.w. Nw; ). Bei der Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien handelt es sich somit um eine untergeordnete Nutzungsart, die dem vorrangigen Widmungszweck des Verkehrsweges in allen Konfliktfällen zu weichen hat (vgl. VGH Kassel, Urt. vom 24.07.1997, Az.: 11 UE 2910/94, juris Nr.: MWRE 1121097000) Konsequenterweise ist die Telekommunikationslinie in diesen Fällen daher gemäß § 1004 BGB zu entfernen, wenn der Eigentümer des Grundstücks dies verlangt (vgl. BGHZ 125, 56 ff., Urt. v. 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92 ) .

Dieses öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis ist nach alledem nicht derart zu einem Recht im Sinne der vorgenannten Vorschrift verdichtet, dass die Beklagte nach den § 87 BBergG zu Grunde liegenden Wertungen in Anspruch genommen werden könnte.

Auch soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.01.2000, Az.: III ZR 110/99) eine Gesamtbetrachtung der hier maßgeblichen Vorgänge, d. h. der (Teil-) Entwidmung und des sich ihr anschließenden freihändigen Verkaufs an die Klägerin, für erforderlich hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. § 53 Abs. 2 TKG stellt klar, dass das Wegenutzungsrecht nur als Annex zur wegerechtlichen Widmung besteht, jedoch kein hiervon unabhängiges, selbständiges Leitungsrecht begründet (vgl. Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53, Rn. 1).

Das Nutzungsrecht der Klägerin gemäß § 50 TKG ist damit wie die vorstehenden Ausführungen belegen, - anders als das Jagdausübungsrecht - kein Eigentumsderivat und damit kein "abgespaltener Eigentumsteil". Damit betrifft die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsfrage einer Jagdausübungsrechtsbeeinträchtigung durch den Verkauf eines Grundstückteils des Jagdgebietes für den Bau einer Eisenbahnlinie eine rechtlich nicht vergleichbare Fallkonstellation. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der von der Klägerin ins Feld geführte verfassungsrechtliche Auftrag nicht an sie, sondern an den Bund gerichtet ist und sie (nur) die dargelegte Nutzungsmöglichkeit hat. Das Argument der Beklagten, im Unterschied zu Grundstückseigentümer und Jagdgenossenschaft, der der Grundstückseigentümer kraft Gesetz angehöre und vermittelt hierüber sein Jagdrecht ausüben dürfe, stünden sich der Wegebaulastträger/Wegeeigentümer und der Bund/TK-Unternehmer einander "gegensätzlich" gegenüber, ist zutreffend. Letztlich führte die Rechtsauffassung der Klägerin auch zu dem Wertungswiderspruch, dass der frühere Inhaber des "Stammrechts" wegen der fehlenden Grundabtretung keinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch hätte, während dem Inhaber eines derivativen Rechts eine Entschädigung zustünde.

e) Der Klägerin stehen im Übrigen schon deshalb keine Ansprüche nach § 124 BBergG zu, da die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte - wie ausgeführt - bereits eingezogen war, ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung nicht mehr bestand (§ 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ) und sie deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Trägerin einer öffentlichen Verkehrsanlage war.

f) Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin mit Erfolg berufen könnte, sind nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die mit der im Drittinteresse erfolgten Einziehung eines Weges zusammenhängenden Fragen der Folgekostenpflicht sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; ihnen kommt nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

Zurück