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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 2 U 35/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 839
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 35/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 6. Februar 2001

verkündet am 6. Februar 2001

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Farke sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und Kosyra

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 5 O 157/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 2.118,03 DM

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) wegen Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes und eine Haftung des letzteren aufgrund unzureichender Weisungen bzw. Kontrollen der Beklagten zu 2) kämen nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Baustellenabsicherung eine Pflichtverletzung begangen hätte, die für den Unfall kausal war und wenn zudem das Land die Tätigkeit der Beklagten zu 2) unzureichend überwacht hätte. Der Verkehrsunfall vom 6. Oktober 1998 auf der Bundesautobahn beruht jedoch nicht auf einer Verletzung der vertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2. Zwar befand sich die Baustelle jedenfalls unmittelbar vor dem Unfall in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand, da mehrere Leitbaken auf der Richtungsfahrbahn des klägerischen LKWs lagen. Dies steht fest aufgrund der Vernehmung des Zeugen F in erster Instanz. Den Beklagten ist jedoch wegen dieses Zustandes kein Vorwurf zu machen. Die Beklagte zu 2) hatte unstreitig zuletzt um 18.00 Uhr die Baustelle kontrolliert, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Nur wenn sie verpflichtet gewesen wäre, noch vor dem Unfall, der sich gegen 23.40 Uhr ereignet haben soll, die Baustelle erneut zu kontrollieren, käme eine Unfallverursachung durch Unterlassen in Betracht. Eine derartige Kontrollpflicht bestand jedoch nicht. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, gehört es zur Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaustellen im Hinblick auf die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. Die ordnungsgemäße Aufstellung von Beschilderungen und Warnbaken etc. läßt sich jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist deshalb lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen verpflichtet. Die zeitlichen Abstände, innerhalb derer Kontrollen durchzuführen sind, richten sich nach allgemeiner Ansicht nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen (OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1996, S. 161/162; OLG Koblenz NJW-VHR 1996, S. 70; OLG Naumburg, OLG-NL 1997, S. 145). Im Falle einer neu eingerichteten Baustelle auf einer verhältnismäßig stark befahrenen Bundesautobahn ist, wenn die Baustelle im Bereich von Auf- und Ausfahrt eingerichtet worden ist, in aller Regel nach dem Ende der Hauptverkehrszeit eine Kontrolle auch zur Nachtzeit erforderlich. Sofern gegen 18.00 Uhr eine Kontrolle durchgeführt worden ist, ist es unter diesen Umständen ausreichend, wenn etwa um Mitternacht herum eine erneute Kontrolle durchgeführt wird (Senatsurteil vom 09.04.1998, VersR 1998, S. 912 f.). An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die Gefährlichkeit der Unfallstelle im hier zu entscheidenden Fall liegt jedenfalls nicht höher als diejenige, welche der Entscheidung aus 1998 zugrundelag. Weder ist ersichtlich, noch vorgetragen, daß hier eine besondere Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich etwa im fraglichen Bereich Unfälle gehäuft hätten oder Erkenntnisse über unzulässige Eingriffe Dritter vorlagen. Mangels derartiger Anzeichen brauchte die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht vor 24.00 Uhr eine erneute Kontrolle durchzuführen. Da sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt zugetragen haben soll, ist das Unterlassen einer späteren Kontrolle jedenfalls für den Unfall nicht ursächlich geworden. Das Landgericht hat deshalb die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 2.118,03 DM.

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