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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 7/07
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.12.2007

verkündet am 21.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2007 durch

den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, die Richterin am Amtsgericht Odenbreit und den Richter am Oberlandesgericht Deller

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.10.2006, Az.: 17 O 590/05, abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils 80 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den Gerichtskosten 20 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 10 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz als Fußgängerin wegen eines Sturzes am 07.01.2002 gegen 12.00 Uhr auf dem Klinikgelände der Beklagten zu 1). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe für die behauptete Unfallstelle bereits keine Verkehrssicherungspflicht, da es sich um eine Verkehrsfläche handele, die nur beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sei. Zudem habe sie als Eigentümerin des Klinikgeländes dieses in die ausschließliche Verwaltung und Obhut der Beklagten zu 1) gegeben. Zu einer Verletzung etwaiger Kontrollpflichten der Beklagten zu 2) sei nichts vorgetragen worden. Auch die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus § 823 BGB. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund von so starker Glätte gestürzt sei, dass diese einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand dargestellt habe. Vielmehr habe eine winterliche Verkehrswegesituation vorgelegen, die mit gehöriger Aufmerksamkeit durchaus zu bewältigen gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer müsse eine Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Ein Anspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Unfallörtlichkeit nicht um eine verkehrswichtige Fläche gehandelt habe. Im Bereich der Parkplätze sei nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen durchschnittlich gerüsteter Fußgänger zu rechnen, die nicht erwarten dürften, dass jeder Weg auf dem Klinikgelände geräumt sei. Schließlich sei der Klägerin auch ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenzuhalten, da die winterlichen Straßenverkehrsverhältnisse weithin und überall sichtbar gewesen seien.

Gegen dieses ihr am 30.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2006, bei Gericht eingegangen am 27.11.2006, Berufung eingelegt und diese nach einer entsprechenden Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt die in der ersten Instanz unterlegene Klägerin eine falsche Rechtsanwendung und eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei rechtsirrig verneint worden. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Klägerin auf einem großen, lang gestreckten Parkplatz gestürzt ist. Zudem habe es nach den örtlichen Verhältnissen keine Möglichkeit gegeben, mit dem Pkw direkt vor das Klinikgebäude II vorzufahren, sodass für sie keine Handlungsalternative bestanden habe. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, aufgrund von Glätte gestürzt zu sein. Zudem sei es über die Verkehrswichtigkeit der Fläche im Irrtum. Überdies liege kein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor. Schließlich sei auch die Beklagte zu 2) als Grundstückseigentümerin und öffentlich-rechtliche Körperschaft verkehrssicherungspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 26.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 590/05,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das jedoch einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen -, die aus dem Unfall vom 07.01.2002 auf dem Parkplatz ...allee des Geländes der B...-Klinik in B... entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für fehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Höhe von 3.600,00 € zu.

a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin auf dem Klinikgelände in W... am 07.01.2002 den von ihr behaupteten Unfall erlitten hat, an dem der Beklagten zu 1) eine schuldhafte Mitverursachung zur Last fällt und für dessen Folgen diese als verkehrssicherungspflichtige Person einzustehen hat.

aa) Der Senat geht auf der Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landgericht davon aus, dass im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Sturz der Klägerin nach dem Verlassen ihres Kraftfahrzeuges auf dem Klinikgelände der Beklagten zu 1) in W... auf der ...allee feststeht.

Zu den Umständen des Sturzes hat das Landgericht weiter auf Seite 7 des Urteils ausgeführt, dass in dem Sturzbereich der Klägerin nicht geräumte Schneereste in unterschiedlicher Resthöhe vorhanden waren und angesichts des von der Klägerin vorgelegten amtlichen Gutachtens über die Witterungsverhältnisse am 07.01.2002 jedenfalls stellenweise noch die Voraussetzungen für Glättebildung gegeben waren. Weiter hat es festgehalten, dass die Beklagte zu 1) die Straße zu ihren Klinikgebäuden nicht von dem Schnee geräumt hatte, der Tage zuvor niedergegangen war, sodass mehr oder weniger große Schneedeckenreste vorhanden waren. Schließlich hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Boden in den Tagen vor dem Unfallgeschehen mit Splitt bestreut worden war, was jedoch im Hinblick auf den Tauprozess des nicht geräumten Schnees keine abstumpfende Wirkung mehr entfaltet haben dürfte.

Auf der Grundlage dieser ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat mit einer lediglich in rechtlicher Hinsicht abweichenden Würdigung des Falles in der Sache entscheiden, ohne dass ein Bedarf nach einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht.

bb) Das - auch nach der Überzeugung des Landgerichts - feststehende Unfallereignis vom 07.01.2002 hat die Beklagte zu 1) mit verursacht.

Soweit das Landgericht offenbar davon ausgeht, dass die Klägerin mit den oben getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht ausreichend nachgewiesen haben könnte, dass sie an der Unfallstelle aufgrund von Glätte gestürzt ist, verkennt es die Wirkung des von ihm selbst auf Seite 5 des Urteils zitierten Anscheinsbeweises. Wenn - wie im vorliegenden Fall - sowohl das Unfallgeschehen als auch eine zumindest stellenweise Glättebildung in dem Bereich der Unfallstelle feststehen, spricht der Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Geschädigten dafür, dass der Unfall durch die Glätte verursacht worden ist. Auf das Ausmaß der Glätte und weitere Umstände, die in dem konkreten Fall mitursächlich für einen Sturz gewesen sein könnten - etwa eigene Unachtsamkeit der Klägerin - kommt es für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht an. Für die Frage der Kausalität ist vielmehr prozessual von Bedeutung, dass dem Vorbringen der Beklagtenseite keine Tatsachen zu entnehmen sind, die ernsthaft gegen einen glättebedingten Sturz der Klägerin am 07.01.2002 sprechen könnten. Damit ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

cc) Die Beklagte zu 1) hat als verkehrssicherungspflichtige Person für die Folgen des glättebedingten Sturzes der Klägerin einzustehen, da in dem Bereich der Parkflächen neben der ...allee bei Glätte eine Streupflicht bestanden hat.

(1) Die der Beklagten zu 1) auf ihrem Klinikgelände obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, den Verkehr auf ihrem Gelände möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße und Wege sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern (st. Rspr., siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998, DAR 1999, 122). Für den Bereich der Streupflicht bei Glätte wird die Verkehrssicherungspflicht durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften zu streuen sind, soweit auf ihnen ein nicht unerheblicher Fußgängerverkehr stattfindet (OLG München, Beschluss vom 13.01.2006, Az. 1 U 5136/05; OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005, Az. 4 U 646/04). Die Streupflicht umfasst hierbei nicht die Fahrbahn, sondern nur die Bürgersteige und, wenn diese fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m, wenn die Fahrbahn tatsächlich von Fußgängern genutzt wird (Bergmann/Schumacher, Rn. 245; BGH NJW 1969, 1958; Urteil vom 09.10.2003, Az. III ZR 8/03; OLG München, Urteil vom 29.04.1999, Az. 1 U 3655/98). Für Straßen und Parkflächen besteht aufgrund der ganz überwiegenden Benutzung durch Kraftfahrzeuge grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird insofern eine Räum- und Streupflicht bei Eis- oder Schneeglätte für Straßen nur angenommen, wenn die konkrete innerorts gelegene Unfallstelle in einem besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenbereich liegt (vgl. BGH, VersR 1990, 1148, 1149; VersR 1998, 1373 f. m.w.N.).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Streu- und Räumpflicht an der Unfallstelle zu bejahen.

Aus den zu der Unfallörtlichkeit von den Parteien vorgelegten Bildern ist gut ersichtlich, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auf einer erlaubten Parkfläche links von der Zubringerstraße - der ...allee - abgestellt hatte und von dort nur über die Straße und einen Grünstreifen hinweg auf eine Zuwegung in Richtung Klinikgebäude gelangen konnte. Ein eigener Gehweg ist auf keiner Seite neben der ...allee vorhanden. Bei dieser Grundkonstellation kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht - unabhängig davon, ob es sich um 13 Parkplätze oder einen "großen, lang gestreckten Parkplatz" handelt - von der Beklagten zu 1) zwar nicht erwartet werden, dass sie die Parkflächen und die Straße in der ganzen Breite und Länge schnee- und eisfrei hält, um ein sicheres Erreichen des nächstgelegenen gepflasterten Gehwegs zu ermöglichen. Es kann auch offen bleiben, ob und an welcher Stelle über die Straße hinweg eine Fußgängerfurt freizuhalten war. Jedenfalls war sie dazu verpflichtet, als Ersatz für den nicht vorhandenen Bürgersteig zumindest einen Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m schnee- und eisfrei zu halten, da die Fahrbahn von Fußgängern genutzt wird und nach dem Abstellen eines Fahrzeugs auch genutzt werden muss. Das mit dem Fußweg zur Klinik und der Straßenüberquerung verbundene Glätterisiko müssen die Patienten und Besucher der Beklagten zu 1) daher nur in Kauf nehmen, soweit sie den von ihr zu streuenden schmalen Streifen auf der Fahrbahn nicht benutzen.

(3) Die Verletzung der damit für die Unfallstelle bestehenden Räum- und Streupflicht der Beklagten zu 1) hat das Landgericht bereits in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, indem es darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte zu 1) die Straße zu den Klinikgebäuden - mithin die ...allee - nicht von dem Schnee geräumt hat, der Tage zuvor niedergegangen war (Seite 7 des Urteils). Hierin liegt angesichts des oben geschilderten Zustandes der Straße eine Verletzung der Streupflicht, unabhängig davon, seit wie vielen Tagen die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung nicht mehr nachgekommen war.

b) Die Klägerin trifft allerdings an dem Unfallgeschehen angesichts der schon nach dem eigenen Vorbringen deutlich erkennbaren Wetterumstände ein erhebliches Mitverschulden, das der Senat mit 2/3 bemisst.

Dabei geht der Senat davon aus, dass für die Klägerin bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Gefahrenstelle erkennbar und der Sturz vermeidbar gewesen wäre. Immerhin sind ihr Ehemann und ihre Tochter, die ebenfalls das Auto zu Fuß verlassen hatten, trotz der bestehenden Glätte nicht gestürzt. Ein Fußgänger kann bei winterlichen Straßenverhältnissen - nicht einmal auf Gehwegen - keine völlige Gefahrenfreiheit erwarten, sodass er sich in seiner Fortbewegung stets auf vereinzelte Glatteisstellen einzurichten hat (Bergmann/Schumacher, Rn. 250; auch: Senat, Urteil vom 23.03.2004, Az. 2 U 35/03). Die Klägerin trafen daher nach dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug erhöhte Sorgfaltspflichten. Dass die Klägerin, der die winterlichen Straßenverhältnisse bekannt waren, gegen diese Pflichten verstoßen hat, folgt - gleichfalls im Wege des Anscheinsbeweises - aus dem Umstand, dass sie auf der Straße gestürzt ist.

Allerdings rechtfertigt dieser (Mit-) Verursachungsanteil nicht - wie das Landgericht am Ende seiner Entscheidungsgründe meint - ein vollständiges Zurücktreten der Haftung der Beklagten zu 1). Denn infolge der feststehenden Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es zu einer erheblichen Gefährdung gekommen, die sich in dem Unfall der Klägerin auch realisierte. Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und der im Vortrag der Parteien und den vorgelegten Fotografien dokumentierten Gesamtumstände auf dem Klinikgelände erachtet der Senat eine Bemessung des Mitverschuldens der Klägerin mit 2/3 für notwendig, aber auch für ausreichend. Damit verbleibt eine Haftung der Beklagten zu 1) für die von der Klägerin durch den Sturz am 07.01.2002 erlittenen Schäden in einem Umfang von 1/3.

c) Der Klägerin steht gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB - wie mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht - ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu, das der Senat unter Berücksichtigung des ihr zur Last fallenden Mitverschuldens mit 3.600,00 € bemisst.

Die Verletzungsfolgen stehen auf der Grundlage der vorgelegten Arztberichte und der Bescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 17.09.2003 und 08.09.2004 fest, denen die Beklagte zu 1) mit einem pauschalen Bestreiten nur prozessual unzureichend entgegen getreten ist. Danach erlitt die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung des rechten Schultergelenks, die ihren mehrmaligen stationären Aufenthalt erforderlich machte und eine besonders langfristige Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Außerdem leidet die Klägerin nun dauerhaft unter einer Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Schließlich hat die Klägerin im Hinblick auf die Verletzungsfolgen auch eine unbefristete Unfallrente nach einer MdE von 20 % erhalten. Neben der diesen Unfallfolgen Rechnung tragenden Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei der Bemessung weitergehend die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, die allerdings im Hinblick auf das erhebliche Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen nicht im Vordergrund steht. Maßgeblich ist danach insbesondere der Ausgleich für die dauernde Bewegungseinschränkung und die Klinkaufenthalte, denen sich die Klägerin unterziehen musste.

Angesichts der bei vergleichbaren Verletzungen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin ein Ersatzbetrag in Höhe von 3.600,00 € zur Abgeltung ihrer immateriellen Schäden angemessen. Bei der Bemessung dieses Betrages hat der Senat auch das Schmerzensgeld für künftige Beeinträchtigungen durch die dauernde Bewegungseinschränkung der rechten Schulter miteinbezogen.

d) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist allerdings bereits unzulässig.

Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche künftigen materiellen oder immateriellen Schäden der Klägerin drohen sollten. Alle absehbaren immateriellen Schäden hat der Senat bereits in die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages einbezogen, sodass ein weitergehendes Feststellungsinteresse - jedenfalls derzeit - nicht besteht. Da der Unfall der Klägerin vom 07.01.2002 durch die Berufsgenossenschaft als Wegeunfall nach dem SGB VII anerkannt und berentet worden ist, drohen ihr keine künftigen eigenen materiellen Schäden.

2. Das Landgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht. Insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung einer eigenen Verkehrsicherungspflicht durch die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 2) hat als Grundstückseigentümerin des Geländes in W... unstreitig bereits im Jahr 1990 einen schon vor dem Jahr 2002 vollzogenen Erbbaurechtsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) abgeschlossen, der sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück, nämlich die "Haftung für den verkehrssicheren Zustand", auf die Beklagte zu 1) überträgt. Angesichts der durch den Erbbaurechtsvertrag bewirkten dinglichen Übertragung eines faktischen "Eigentums auf Zeit" neigt der Senat dazu, Kontrollpflichten der Beklagten zu 2) in Bezug auf den "verkehrssicheren Zustand" ihres Grundstücks insgesamt auszuschließen. Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da selbst wenn solche Kontrollpflichten auch gegenüber dem dinglich Erbbauberechtigten in einem dann allenfalls sehr geringfügigen Maße angenommen würden, sich aus dem Klagevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu 2) in einer für die Verletzung der Klägerin kausalen Weise solche Restkontrollpflichten verletzt haben könnte. Allein die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2) habe das Gelände überhaupt nicht kontrolliert, ist nicht dazu geeignet, die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung durch unterlassene Kontrollen und dem Sturz der Klägerin nachvollziehbar darzulegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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