Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 2 VAs 10/02
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 VAs 10/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Justizverwaltungssache

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 8. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anhalteverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Antrages nach einem Gegenstandswert von 200 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Vorsitzende der "H... f...n... p... G... u...d... A... e.V. (H...)"; dieser Verein gibt monatlich "N... d... H..." heraus. Die Antragstellerin sandte eine Ausgabe dieser Broschüre von September 2002 an den bei der Antragsgegnerin einsitzenden Jugendstrafgefangenen Ma... F.... Die Antragsgegnerin hat am 14. Oktober 2002 diese Broschüre angehalten und der Antragstellerin zurückgeschickt; davon wurde der Jugendstrafgefangene unterrichtet. Gegen diese Verfügung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem die Antragstellerin begehrt, festzustellen, dass die Anhalteverfügung rechtswidrig war, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Broschüre dem Strafgefangenen auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Inhalt der Broschüre laufe dem Erziehungsziel nach § 91 Abs. 1 JGG zuwider. Die "N... d... H..." seien ein Druckerzeugnis des neofaschistischen Spektrums. Die "H..." sei eine Sammlungsorganisation, in der Alt- und Neonazis verschiedenster Richtungen bundesweit zusammenarbeiteten und ihre Aktivitäten untereinander abstimmten. In- und ausländische Rechtsradikale würden durch das Druckerzeugnis miteinander vernetzt. Darin werde offen Sympathie für nationalsozialistisches Gedankengut bekundet. Dieser Inhalt trage dazu bei, dass die Haltung des Strafgefangenen, die zu seiner Straftat geführt hat, unterstützt und verfestigt werde und dadurch eine Auseinandersetzung mit der Tat und die Eingliederung des Gefangenen verhindert oder erheblich beeinträchtigt würden.

Die Antragstellerin hält die Verfügung für rechtswidrig, weil sie ihre Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise einschränke. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, die einzelnen Stellen in der Zeitschrift zu nennen, die das Vollzugsziel gefährden würden. Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung auf Aussagen der Broschüre zu R... He... stütze, übersehe sie, dass sich zahlreiche Politiker für eine Freilassung von He... aus humanitären Gründen eingesetzt hätten.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

1. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt (§ 26 Abs. 1 EGGVG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin zu dem Antrag befugt, weil sie geltend macht, durch die Anhalteverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Sie beruft sich auf die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG. Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG) garantiert, über die Freiheit der Meinungsäußerung hinaus, das Recht, seine Aussagen denjenigen Menschen zugehen zu lassen, für die sie bestimmt sind und die an ihnen interessiert sind (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rn. 59 zu Artikel 5). Der Antrag ist indes nicht begründet; die beanstandete Anhalteverfügung wahrt die Grenzen, die der Meinungsfreiheit der Antragstellerin gezogen sind.

Das Grundrecht, die eigene Meinung zu äußern und zu verbreiten, findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Artikel 5 Abs. 2 GG), zu denen auch die gesetzliche Bestimmung des Zieles des Jugendstrafvollzugs in § 91 Abs. 1 JGG gehört, wonach der Verurteilte dazu erzogen werden soll, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Allerdings muss das einschränkende Gesetz im Lichte des eingeschränkten Grundrechts so ausgelegt werden, dass dessen wertsetzende Bedeutung bei der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erziehungsziel im Interesse des Jugendstrafgefangenen, aber auch im Interesse der Allgemeinheit besteht. Wird durch eine Schrift erschwert, dieses Ziel zu erreichen, und ist dadurch mittelbar eine erhöhte Wiederholungsgefahr zu befürchten, so sind auch die Rechte potentieller Opfer des Gefangenen beruht; auch sie sind bei der Bestimmung der Schranken des Grundrechts nach Artikel 5 Abs. 2 GG zu berücksichtigen.

Der Adressat der Broschüre ist wegen der Beteiligung an einer schweren Gewalttat verurteilt worden. Die Broschüre würde wahrscheinlich dazu beitragen, dass er ein falsches Bild seiner Tat, des gegen ihn geführten Verfahrens und seiner Stellung in der Justizvollzugsanstalt erwirbt, wodurch das Erziehungsziel nach Artikel 91 Abs. 1 JGG verfehlt würde.

a) Das Amtsgericht Ne... verurteilte ihn - er wurde im Januar 1981 geboren - wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beteiligte er sich Anfang April 2000 daran, eine Person, die als "Kinderschänder" verdächtigt worden war, schwer zu misshandeln. Das Opfer wurde von einem 12jährigen Knaben bezichtigt, ihn am Geschlechtsteil berührt zu haben. Es wurde von mehreren Tätern durch Tritte und Schläge misshandelt. Nachdem es bereits einen Nasenbeinbruch erlitten hatte und auf dem Boden lag, trat F... - der Adressat der angehaltenen Broschüre - dreimal mit Springerstiefeln auf das Opfer ein. Nachdem der Geschädigte unter dem Druck dieser Misshandlungen erklärt hatte, er habe den Knaben an seinem Geschlechtsteil berührt, verlangte einer der Täter von ihm, sich auf den Bauch zu legen und Sand zu essen. Der Geschädigte wurde ferner gezwungen, Urin zu trinken, sich auszuziehen und mit seinen Händen "sein Grab zu schaufeln". Für ihn wurde ein Holzkreuz gebaut, auf das er gebunden werden sollte, wobei davon gesprochen wurde, dieses Kreuz anzuzünden. Am Ende dieser Tortur wurde das Opfer mit Benzin übergössen und Freitag zündete es an seinen Haaren an. Der Geschädigte, der vom Kopf bis etwa zum Brustbereich mit Benzin übergössen war, brannte über einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden. Sodann löschte einer der Täter den Brand; ernsthafte Verbrennungen hat das Opfer nicht erlitten.

b) Die angehaltene Broschüre suggeriert, die - wie es in ihrem Titel heißt - "nationalen politischen Gefangenen" seien nicht gewöhnliche Straftäter, sondern Personen, die wegen ihrer politischen Einstellung verfolgt und schikanöser Behandlung unterworfen würden. Diese Unterstellung kommt insbesondere in den "Briefen an den Vorstand" zum Ausdruck. In einem dieser Briefe heißt es:

"Die Kassetten, welche mir bei einer Razzia eingezogen wurden, habe ich auch wiederbekommen, mit den Worten: "Wir bekommen sie von Ihrer Einstellung sowieso nicht los". Das ist verdammt richtig, ich weiß wohin ich gehöre und wer ich bin. Ich bin ein Deutscher und auch richtig stolz darauf, daher ist es auch meine Pflicht für meine/unsere Heimat einzustehen und das ist keine Straftat. Die Bonzen stellen uns aber als Verbrecher hin, nur weil wir die Wahrheit sehen und nicht ihre Lügen glauben" (S. 6 der Broschüre)."

In einem weiteren Brief heißt es, nachdem von einer Hauptverhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung die Rede war:

"Mal schauen was daraus kommt - viel Gnade erhoffe ich mir von diesen Scharlatanen nicht, aber wer braucht schon Gnade von Feiglingen" (ebenda).

In einem dritten Brief heißt es, es sei traurig, "dass die Desinformation so um sich greifen kann und der Versuch, dies zu ändern, hier drinnen endet." Durchweg ist in diesen Briefen von "Kerkern" die Rede oder von "Kerkerhaft". In einer Spalte mit der Überschrift "An unsere Leser" heißt es:

"Die H... ist bemüht, die Eingriffe des BRD-Regimes in die politischen Grundfreiheiten nationaldenkender Menschen möglichst lückenlos zu dokumentieren. Bekanntermaßen handelt es sich bei Menschenrechtsverletzungen um Verbrechen, die nicht verjähren. Um die Verantwortlichen später einmal zur Rechenschaft ziehen zu können, brauchen wir möglichst viele Informationen zu den hier benannten Vorfällen."

Diese und weitere Teile der Broschüre können einen jungen Strafgefangenen dazu verleiten, das Strafverfahren und die Sanktion nicht als Mittel zur Feststellung und Ahndung einer Straftat, sondern als Maßnahme zu begreifen, mit der er wegen seiner politische Einstellung zur Rechenschaft gezogen werden soll. Mit solch einem Selbstverständnis-Opfer, statt Täter zu sein - kann er nicht lernen, Verantwortung für seine Straftat zu übernehmen und sich mit ihren Bedingungen auseinanderzusetzen. Diese Gefahr besteht auch für den Adressaten der Broschüre im vorliegenden Fall. Er beteiligte sich an einer - Gewalttat, die Züge einer ritualisierten Form der Selbstjustiz annahm. Es wäre im Sinne des Vollzugszieles, wenn der junge Gefangene lernen würde, den Wert rechtsstaatlicher Verfahren zu erkennen und sie von Selbstjustiz zu unterscheiden. Dieser Lernprozeß indes wird erschwert, wenn er glaubt, sich als Opfer staatlicher Willkür, statt als Täter einer kriminellen Tat verstehen zu können.

c) Zu Recht hat die Antragsgegnerin ihre Verfügung auch auf Passagen der Broschüre gestützt, die R... He... gewidmet sind. Er wird darin "Märtyrer des Friedens und Symbol der unterdrückten Freiheit in Deutschland!" genannt; er werde "15 Jahre nach seinem Tod im Besatzergefängnis vom BRD-Regime verleumdet!" (S. 3). In einem Bericht über einen "Gedenkmarsch" aus Anlass des Todestages von He... ist vom "Mordfall R... He..." (S. 10) die Rede; an anderer Stelle heißt es zu He...:

"46 Jahre Haft für den Versuch, den Krieg in Europa zu beenden! 46 Jahre Verletzung von Recht und Menschlichkeit!" (S. 3).

Diese die Geschichte verfälschenden Passagen sind mit dem Vollzugsziel ebenfalls nicht vereinbar. Wie die "nationalen politischen Gefangenen", so wird auch He... als Opfer, gar als Märtyrer dargestellt und verklärt. Die Identifikation mit dieser Darstellung ist ebenfalls geeignet, junge Gefangene im Widerspruch zum Erziehungsziel des Jugendgerichtsgesetzes zu einem falschen Selbstverständnis zu verleiten.

d) Angesichts dieser Inhalte kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin einzelne Passagen der Broschüre schwärzt und sie danach an den Gefangenen weiterleitet. Das Grundrecht, die eigene Meinung durch Wort und Schrift zu verbreiten, beinhaltet zwar, wie erwähnt, das Recht, sie den Menschen zuzukommen zu lassen, für die sie bestimmt ist und die an ihr interessiert sind. Der Staat ist durch Artikel 5 Abs. 1 aber nicht verpflichtet, demjenigen, der seine Meinung kundgeben will, ein Auditorium erst zu schaffen (Maunz-Dürig-Herzog, aaO, Rn. 61). Ebensowenig kann er verpflichtet sein, die Bedingungen zu schaffen, unter denen eine Meinung zulässigerweise verbreitet werden darf.

In diesem Fall geht es nicht um die Grenzen der Informationsfreiheit des Gefangenen, sondern um die Meinungsfreiheit einer außenstehenden Person. Während in die Informationsfreiheit des Gefangenen möglicherweise in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird, wenn die Justizvollzugsanstalt, statt die beanstandeten Stellen einer Broschüre zu schwärzen, sie insgesamt anhält, kann das entsprechende Verhalten gegenüber einer außenstehenden Person deren Meinungsfreiheit nicht verletzen. Denn das Verlangen, die beanstandeten Teile einer Broschüre zu schwärzen und sie danach weiterzuleiten, ist ein Leistungsanspruch, der durch das Grundrecht auf Verbreitung der eigenen Meinung nicht vermittelt wird (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, aaO, Rn. 60, 61).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 und 3 EGGVG.

Ende der Entscheidung

Zurück