Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 3 U 103/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB


Vorschriften:

InsO § 80 Abs. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 265 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 529
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 533 Nr. 2
BGB § 126
BGB § 185
BGB § 242
BGB § 273
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 311
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 414
BGB § 421
BGB § 422 Abs. 1
BGB § 536
BGB § 536 Abs. 1 Satz 2
BGB § 542 Abs. 2
BGB § 543
BGB § 546
BGB § 550
BGB § 570
BGB § 578
BGB § 578 Abs. 1
BGB § 581
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 584 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 103/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.02.2008

Verkündet am 27.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Jalaß und den Richter am Amtsgericht Hering

auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2006 - 1 O 175/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den sich auf dem Pachtgrundstück, ...ring 12 - 16, B..., aus Sicht vom Hafen im linken Backsteingebäude (Nr. 28 des amtlichen Lageplans vom 10.07.2003 = Anlage 1 des Räumungsantrages) befindlichen, in der beigefügten Skizze (= Anlage 2 des Räumungsantrages) grün schraffierten Teil des Kesselhauses (41,7 m x 21,3 m), welcher ihr mit Unterpachtvertrag vom 04.09.2003 überlassen wurde, an die E... GmbH, ...ring 12 - 16, B..., vertreten durch den Geschäftsführer J... W..., herauszugeben und zu räumen, insbesondere:

a) die im Kesselhaus befindliche Kesselanlage und den Wasserbehälter (Anlage 3 des Räumungsantrages) abzubauen und zu entfernen,

b) die rechts (aus Blickrichtung Hafen) von dem oben genannten Gebäude befindlichen zwei Flüssiggastanks mit einem Volumen von je 4.850 l (auf einer Freifläche von 4 x 3 m) und die links von dem Gebäude vor dem Tor befindliche Fackel nebst Rüstung, Grundfläche 2,5 m x 2 m, Höhe 9 m, abzubauen und zu entfernen,

c) das links von dem Gebäude unter dem Rolltor befindliche Notstromaggregat abzubauen und zu entfernen,

d) die rechts neben dem Kesselhaus befindliche Schaltwarte zu räumen, das Motoraggregat (4 m x 1,6 m) sowie 3 Öltanks mit je 750 l Tankvolumen abzubauen und zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.772,39 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 16.772,39 € seit dem 02.07.2005 und aus weiteren 20.000,00 € seit dem 02.07.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen des Räumungsausspruches kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 75.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte, schriftliche und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts wird zugelassen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. V... GmbH & Co ... Nr. 3 Projekt B... / K... KG (im Folgenden: Schuldnerin) Pachtzahlung, Nutzungsentschädigung sowie Räumung und Herausgabe aufgrund eines Pachtvertrages, dessen Beendigung streitig ist.

Die Insolvenzschuldnerin war Hauptpächterin eines Geländes, auf welchem sie ein mit Holz befeuertes Heizkraftwerk zur Erzeugung von Fernwärme und Elektroenergie betrieb. Der ursprüngliche Hauptpachtvertrag (Bl. 19 d. A.) mit der Stadt B... als Grundeigentümerin wurde im Jahr 1993 geschlossen. Das gepachtete Gelände verfügte unter anderem über ein Kesselhaus mit einer Kesselanlage und acht Bunkern (Lagerräumen), über eine EinsatzstoffFörderanlage zum Transport der Brennstoffe und über weitere Lagerbereiche, welche teilweise an ein Hafenbecken angrenzen. Die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verschlechterte sich. Am 4.9.2003 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen auf 13 Jahre befristeten Unterpachtvertrag (Bl. 34 d.A.)(im Folgenden: Pachtvertrag) über eine im Kesselhaus belegene Halle, Lagerbereiche einschließlich der Bunker und eine Einsatzstoff-Fördereinrichtung, letztere jedoch zur gemeinsamen Nutzung durch beide Vertragsparteien. Hinsichtlich Lage und Beschaffenheit der einzelnen Pachtgegenstände vereinbarten die Vertragsparteien, dass insoweit Einigkeit zwischen ihnen bestehe. Ob die Parteien über den Inhalt der Vertragsurkunde hinaus mündlich vereinbarten, dass die Schuldnerin die der Beklagten verpachteten Gegenstände noch baulich herzurichten und zu ändern habe, insbesondere die Lagerflächen noch zu asphaltieren und Änderungen an der Förderanlage vorzunehmen habe, ist zwischen den Parteien streitig. Zum Inhalt des Pachtvertrages im Übrigen wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 34 bis 37 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte beabsichtigte, auf dem gepachteten Gelände in dem von ihr gepachteten Teil des Kesselhauses eine Anlage zur Gaserzeugung aus Biomasse zu errichten und zu betreiben. Die Schuldnerin beabsichtigte, ihr Kraftwerk künftig mit dem von der Beklagten erzeugten Gas zu betreiben. Der von den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins betrug 20.000 EUR jährlich. Die Schuldnerin wurde von der Firma S... AG (im Folgenden: S...) mit Brennholz für das Heizkraftwerk beliefert. Der Vorstand der S..., Herr N..., ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten. S... standen aus den Holzlieferungen Vergütungsansprüche von 23.227,61 EUR gegen die Schuldnerin zu (Bl. 189, 190 d.A.). In einer Besprechung am 2.10.2003 zwischen Vertretungsberechtigten der Schuldnerin und der S... kündigte Herr N... eine Vorauszahlung der Pachtzinsen aus dem Pachtvertrag in Höhe von 40.000 EUR an. Die Schuldnerin wertete dies als Schuldbeitritt der S... zur Pachtzinsverbindlichkeit der Beklagten und erklärte mit Schreiben vom 17.11.2003 gegenüber S... (Bl. 3 Anlagenband) die Aufrechnung mit ihrer Pachtzinsforderung gegen die Vergütungsansprüche der S... in Höhe von 23.227,61 EUR. Die Beklagte kündigte den mit der Schuldnerin zwischenzeitlich zum Betrieb des Heizkraftwerks geschlossenen Gaslieferungsvertrag am 13.7.2004 (Bl. 181 d. A.). Am 15.7.2004 beantragte eine Krankenkasse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 1.9.2004 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, der den Betrieb des Heizkraftwerks weiterführte. Mit Schreiben vom 22.2.2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Pachtvertrages (Bl. 38 d.A.) wegen Zahlungsverzuges sowie wegen behaupteter Vertragsverletzungen, nämlich nicht abgesprochener Eingriffe in die Pachtsache. Mit Vertrag vom 1.9.2005 veräußerte der Kläger den gesamten Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, zu dem kein Grundvermögen gehörte, an die L... GmbH (im Folgenden: L...). In dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarten die Vertragsschließenden, dass eine weitere Abstimmung zur Verfahrensweise im Hinblick auf den Pachtvertrag mit der Beklagten wegen der vorliegenden Räumungsklage erfolgen solle (Bl. 88 d.A.). Mit Schreiben vom 22.11.2005 erklärte der Kläger nochmals die fristlose Kündigung des Pachtvertrages wegen Zahlungsverzuges. L... kaufte sodann von der Stadt B... mit Vertrag vom 14.12.2005 auch die Liegenschaften, auf denen der Kraftwerksbetrieb belegen ist. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1.4.2006 veräußerte L... sowohl den Kraftwerksbetrieb wie auch die entsprechenden Grundstücke an die E... GmbH (im Folgenden: E...), wobei E... und L... hinsichtlich der Übernahme des Kraftwerks eine schuldrechtliche Rückwirkung zum 1.9.2005 vereinbarten. Die Beklagte nahm am 27.4.2006 einen Probelauf ihrer Biogasanlage vor, bei dem es zu einer starken Rauchentwicklung kam. Mit Bescheid vom 4.5.2006 des Landesumweltamtes B... (Bl. 167 Anlagenband) untersagte die Behörde der Beklagten Probeläufe ihrer Biogasanlage und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Die Beklagte, die gegen den genannten Bescheid Widerspruch einlegte und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches bei dem Verwaltungsgericht beantragte, nahm die Biogasanlage am 23.6.2006 und 6.7.2006 probeweise erneut in Betrieb. Mit Schreiben vom 7.7.2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten eine weitere fristlose Kündigung des Pachtvertrages (Bl. 165 Anlagenband) wegen Zahlungsverzuges und wegen der erfolgten Inbetriebsetzung der Biogasanlage entgegen dem behördlichen Verbot. Mit Vertrag vom 17.8.2006 trat der Kläger alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der Beklagten an L... mit Wirkung zum 1.9.2006 ab (Bl. 450 d.A.). Pachtzahlungen der Beklagten waren bis dahin nicht erfolgt.

Der Kläger erklärte mit der Klage die insolvenzrechtliche Anfechtung gem. § 133 I InsO, gerichtet gegen die Aufrechnung der Schuldnerin mit Pachtzinsansprüchen gegenüber S.... Er hat behauptet: Zur Zeit der Aufrechnungserklärung habe bereits Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht, was dem Vorstand der S... und dem Geschäftsführer der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Die im Februar 2003 von der Beklagten durchgeführten Schweißarbeiten hätten eine starke Brandgefahr verursacht. Wegen der Schweißarbeiten habe der Kraftwerksbetrieb eingestellt werden müssen. Der gemeinsame Betrieb der Fördereinrichtung sei umweltrechtlich schwer möglich. Weiter hat er vorgetragen: Durch die von der Beklagten erklärte Kündigung des Gaslieferungsvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei auch die Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages entfallen, was ihn zur Kündigung berechtige. In erster Instanz hat der Kläger gemeint, bei der vereinbarten Pacht von 20.000 EUR jährlich handele es sich um einen Netto-Betrag, so dass er zusätzlich Umsatzsteuer beanspruchen könne.

In erster Instanz hat der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - Räumung und Herausgabe der Pachtsache sowie Zahlung des Pachtzinses beziehungsweise der Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.9.2003 bis zum 31.1.2006, insgesamt die Zahlung von 48.333,34 € nebst Zinsen, verlangt.

Die Beklagte hat die Insolvenzanfechtung des Klägers für unwirksam gehalten und hat behauptet, bei Abschluss des Pachtvertrages hätten die Vertragsparteien auf Grundlage entsprechender Auflagenbescheide der Stadt B... an die Schuldnerin vereinbart, dass die Schuldnerin die Lagerflächen asphaltiere und Gräben ziehe, die Einsatzstoff-Förderanlage erweitere und mit einer Metallrutsche sowie einer Anlage gegen Staubentwicklung versehe und die Ränder des Hafenbeckens sichere. Mit Ausnahme der Halle im Kesselhaus sei die Pachtsache wegen Nichterfüllung dieser Absprachen nicht nutzbar, so dass die Jahrespacht um mindestens 15.000 EUR gemindert sei. Hinsichtlich des Restbetrages hat sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres behaupteten vertraglichen Herstellungsanspruches berufen.

Das Landgericht hat mit dem von beiden Parteien angegriffenen Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages im Übrigen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von 16.772,39 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Räumungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Pachtzinsanspruch gegen die Beklagte beschränke sich auf 20.000 € jährlich. Durch die wirksame Aufrechnungserklärung der Schuldnerin gegen die Kaufpreisforderung der S... sei der Pachtzinsanspruch in Höhe von 23.227,61 € erloschen. Die Insolvenzanfechtung des Klägers gegen die Aufrechnungserklärung der Schuldnerin sei unwirksam. Ein Räumungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Die Kündigungserklärungen des Klägers hätten nicht zur Beendigung des Pachtvertrages geführt. Zur Zeit des Ausspruches der ersten und zweiten Kündigung habe der Pachtzinsrückstand in Folge der Aufrechnung weniger als zwei Jahrespachten betragen. Wegen der Baumaßnahmen der Beklagten sei eine außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages durch den Kläger erst nach einer Abmahnung wirksam möglich gewesen, woran es fehle. Eine Minderung des Pachtzinses sei nicht eingetreten, weil der Beklagten der Zustand des Pachtgegenstandes bei Vertragschluss bekannt gewesen sei.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, mit der die Beklagte ihr Rechtsschutz-Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beansprucht mit seiner Berufung neben der vollen Zahlung der ersten beiden Jahrespachten, die er nunmehr auf 20.000 € jährlich beziffert, klageerweiternd die Zahlung einer weiteren Jahrespacht beziehungsweise Nutzungsentschädigung von 20.000 € für das Pachtjahr 2005/2006. Außerdem stützt der Kläger sein Räumungsverlangen nunmehr auch auf die dritte außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages vom 7.7.2006. Beide Parteien verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es für sie jeweils günstig ist, und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger trägt vor, bei dem Probebetrieb der Gasanlage der Beklagten am 27./28.4.2006 seien giftige Gase ausgetreten, die Gesundheitsschäden bei Kraftwerksmitarbeitern verursacht hätten. Zur Zeit der Erklärung der dritten Kündigung vom 7.7.2006 sei er noch Verpächter der Beklagten gewesen. L... habe den Pachtvertrag gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4.12.2006 wegen Missachtung behördlicher Stillegungs- und Untersagungsverfügung und Verursachung der Schwelbrände vom 18.10.und 20.10.2006 gekündigt.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

1. unter Abänderung des am 02.06.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 175/05, die Beklagte zu verurteilen, den sich auf dem Pachtgrundstück, ...ring 12 - 16, B..., aus Sicht vom Hafen im linken Backsteingebäude (Nr. 28 des amtlichen Lageplans vom 10. Juli 2003 = Anlage 1 Räumungsantrag) befindlichen - in der beigefügten Skizze (= Anlage 2 Räumungsantrag) grün schraffierten - Teil des Kesselhauses (41,7 x 21,3 m) welcher ihr mit Unterpachtvertrag vom 4. September 2003 überlassen wurde, an die E... GmbH, ...ring 12 - 16, B..., vertreten durch den Geschäftsführer H... P..., herauszugeben und zu räumen, insbesondere:

a) die im Kesselhaus befindliche Kesselanlage und den Wasserbehälter (Anlage 3 Räumungsantrag) abzubauen und zu entfernen,

b) die rechts (aus Blickrichtung Hafen) vom oben genannten Gebäude befindlichen zwei Flüssiggastanks mit einem Volumen von je 4.850 l (auf einer Freifläche von 4 x 3 m) und die links vom Gebäude vor dem Tor befindliche Fackel nebst Rüstung, Grundfläche 2,5 m x 2 m, Höhe 9 m abzubauen und zu entfernen,

c) das links vom Gebäude hinter dem Rolltor befindliche Notstromaggregat abzubauen und zu entfernen,

d) die rechts neben dem Kesselhaus befindliche Schaltwarte zu räumen, das Motoraggregat (4 x 1,6 m) sowie 3 Öltanks mit je 750 l Tankvolumen abzubauen und zu entfernen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 43.227,61 € nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 20.000,00 € seit dem 01.11.2003, aus 3.227,61 € seit dem 02.07.2005 und aus 20.000,00 € seit dem 02.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Weiter beantragt die Beklagte mit ihrem selbständig eingelegten Rechtsmittel, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2006 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe am 5.4.2006 einen Pachtvertrag mit L... geschlossen. Die am 27./28.4.2006 ausgetretenen Gase seien ungefährlich gewesen. Zudem bestehe hinsichtlich der Herausgabeklage eine anderweitige Rechtshängigkeit, da die Beklagte von E... auf Herausgabe der Pachtsache und Pachtzahlung seit dem 2.7.2006 vor dem Landgericht Potsdam verklagt werde. Angesichts der Verträge über die Veräußerung des Kraftwerksbetriebes und der Abtretungen sei der Kläger nicht mehr zur Kündigung am 7.7.2006 berechtigt gewesen. Die Kündigung der L... richte sich nicht an sie als Pächterin, sondern an ihre Komplementär-GmbH. Auch der außerordentlichen Kündigung vom 7.7.2006 tritt die Beklagte entgegen. Sie beruft sich im Übrigen auf ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht.

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R... M..., M... K..., P... Me..., U... E... und H... B.... Zum Beweisergebnis wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.9.2007 und vom 19.12.2007 Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2007 Widerklage gegen die bislang nicht am Prozess beteiligte E... GmbH, ...ring 12-16, B..., auf Grund behaupteter Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Beschädigung ihrer Produktionsanlagen bei Dacharbeiten am Kesselhaus erhoben und sinngemäß beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 138.000 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass die Widerbeklagte verpflichtet sei, der Beklagten jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Beklagten infolge der seitens der E... GmbH in Auftrag gegebenen und durchgeführten Dachdeckerarbeiten entstanden sei. Aufgrund dieser behaupteten Ansprüche hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Aufrechnung erklärt und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Die Widerbeklagte hat ihrer Inanspruchnahme durch die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage nicht zugestimmt. Der Senat hat die Widerklage durch den am 27.02.2008 verkündeten Beschluss abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Landgericht Potsdam verwiesen. Auf die Gründe des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses wird Bezug genommen.

II.

A. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517 ff. ZPO. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten hingegen ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt der Räumungs- und Herausgabeantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch ist die Klageerweiterung hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für das Pachtjahr 2005/2006 in Höhe von 20.000,00 € gemäß § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klageerweiterung ist im Interesse der umfassenden Streitbeilegung sachdienlich. Zur Klärung des Bestehens des Pachtzins- oder Nutzungsentschädigungsanspruches kommt es auf dieselben Tatsachen an, die gemäß § 529 ZPO zur Feststellung der eventuellen Minderungsrechte der Beklagten ohnehin zugrunde zu legen sind. Auch steht der Zulässigkeit der Klageerweiterung im Hinblick auf den Zahlungsanspruch für das Pachtjahr 2005/2006 gemäß Schriftsatz vom 20.07.2006 (Bl. 316 d. A.), bei Gericht am 31.07.2006 eingegangen, nicht die anderweitige Rechtshängigkeit dieses Anspruches entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Das gleiche gilt hinsichtlich der Räumungs- und Herausgabeklage, die der Kläger in der Sitzung des Senats vom 28.02.2007 erstmals dahin umgestellt hat, dass die Herausgabe der Pachtsache an die E... erfolgen solle. Soweit E... die Beklagte vor dem Landgericht Potsdam mit Klageschrift vom 07.12.2006 auf Räumung der Pachtsache sowie auf Zahlung des Pachtzinses für das Jahr 2005/2006 in Höhe von 20.000,00 € in Anspruch nimmt (Az. des LG Potsdam: 1 O 515/06), führt dies nicht zur Unzulässigkeit der hier von dem Kläger erhobenen Räumungsklage sowie der Klageerweiterung. Zwar kann hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit und in dem vor dem Landgericht Potsdam geführten Prozess jeweils klagenden Partei Parteiidentität gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestehen. Denn der Kläger macht den Räumungsantrag nach Veräußerung des Betriebes als Prozessstandschafter geltend. Der Kläger hat den Kraftwerksbetrieb der Schuldnerin mit Vertrag vom 01.09.2005 (Bl. 77 d. A.) an die Firma L... veräußert, die ihrerseits den Kraftwerksbetrieb sowie das zwischenzeitlich von ihr erworbene Grundstück an die E... am 01.04.2006 weiter veräußert hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Rechte aus dem Pachtvertrag mit der Beklagten am 17.08.2006 mit Wirkung zum 01.09.2006 an L... abgetreten, jedoch unter Vereinbarung eines fortbestehenden Einziehungsrechtes des Klägers (Bl. 450 d. A.). Die Klage der E... auf Pachtzahlung beziehungsweise Nutzungsentschädigung sowie auf Räumung und Herausgabe ist jedoch später erhoben worden, als der Kläger diese Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt hat. Soweit der Kläger den Kraftwerksbetrieb veräußert und Zahlungsansprüche sowie Herausgabeansprüche abgetreten hat, hindert dies gemäß § 265 Abs. 1 und 2 ZPO nicht die weitere Prozessführung des Klägers im eigenen Namen. Der Umstand, dass der Kläger die Veräußerung im Rahmen seines Klageantrages auf Herausgabe erstmalig am 28.02.2007 (Bl. 577 d. A.) berücksichtigt, rechtfertigt keine gegenteilige Betrachtungsweise. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine bloße Modifizierung des Klageantrages und nicht um eine Klageänderung; der Streitgegenstand bleibt insoweit identisch (vgl. BGHZ 26, 31 sowie Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rz. 6a).

Auch der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich des geforderten Pachtzinses für das Jahr 2005/2006 mit der erweiterten Klage Zahlung an sich selbst beansprucht, rechtfertigt vor dem Hintergrund der erteilten Einziehungsermächtigung durch die Zwischenerwerberin L... mit Vereinbarung vom 17.08.2006 (Bl. 450 d. A.) keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Aufgrund dieses vereinbarten Einziehungsrechtes kann der Kläger im Rahmen seiner Stellung als Prozessstandschafter weiterhin Zahlung an sich selbst beanspruchen. Auch der Zahlungsanspruch für das genannte Pachtjahr hat der Kläger zeitlich vor der Zahlungsklage der E... rechtshängig gemacht, so dass auch insoweit eine Unzulässigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ausscheidet.

B. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Pachtsache ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet aus §§ 546 i. V. m. 581 BGB und § 80 Abs. 1 InsO. Denn die Kündigung des Klägers als Insolvenzverwalter vom 22.02.2005 (Bl. 38 d. A.) war wirksam und hat den Pachtvertrag vom 04.09.2003 beendet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB (in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB) zustand. Denn der Pachtvertrag war auch ohne einen Grund zur außerordentlichen Kündigung kündbar. Bei dem genannten Kündigungsschreiben des Klägers handelt es sich ausweislich der Formulierung auch um eine hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung. Daraus folgt, dass der Kläger für den Fall des Nichtbestehens eines Grundes zur fristlosen Kündigung jedenfalls das Pachtverhältnis fristgemäß im Rahmen einer ordentlich erklärten Kündigung beenden wollte. Diese hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung greift durch. Denn der Pachtvertrag war nicht wirksam befristet, §§ 581, 542 Abs. 2 BGB. Die wirksame Befristung eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume oder Grundstücke erfordert bei Vertragsschluss die Einhaltung der Schriftform, §§ 126, 550 BGB. Aufgrund der unzureichenden vertraglichen Bestimmung der erfassten Grundstücksflächen genügte der Pachtvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht dem Formerfordernis des § 550 BGB, welches gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 BGB auch auf Pachtverträge anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag ordentlich gekündigt werden konnte. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück genügt nur dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins, seine Dauer und die Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. etwa BGH NJW 99, 2591 zu § 566 BGB (a. F.)). Die Bezeichnung, dass auf einem bestimmten Grundstück oder in einem bestimmten Gebäude Räume in einer bestimmten Größe vermietet werden, genügt für die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht, wenn die genaue Lage innerhalb des Gebäudes oder des Grundstücks offen bleibt (vgl. Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 97). So liegt es hier. Die von dem Pachtvertrag umfassten Lagerflächen sind nicht im Pachtvertrag oder in sonstigen, konkret bezeichneten Urkunden oder Plänen nach Größe und Lage bezeichnet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin der Beklagten gleichsam das gesamte Gelände, welches der Verpächterin zur Verfügung stand, zur Mitnutzung als Lagerfläche vergepachtet hätte. Denn beide Parteien, auch die Beklagte, tragen vor, dass die im Pachtvertrag bezeichneten Lagerflächen - gegebenenfalls nach deren Herrichtung - hätten teilweise ausschließlich von der Beklagten genutzt werden sollen. Eine ausreichend bestimmte Bezeichnung der Lage und Größe der verpachteten Lagerflächen ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Genehmigungsbescheides des Amtes für Immissionsschutz ... vom 08.07.1997, auf den der Pachtvertrag vom 04.09.2003 möglicherweise Bezug nimmt. Der Pachtvertrag erwähnt unter der Überschrift "Vertragsgegenstand" unter anderem, dass der Verpächter den ordnungsgemäßen Betrieb der Einsatzstoff-Fördereinrichtung gewährleiste und sich verpflichte, die genehmigungsrechtlichen Auflagen zu tragen. Bei dieser eventuellen Bezugsnahme des Vertrages auf den behördlichen Bescheid vom 08.07.1997 handelt es sich jedoch allenfalls um eine sehr beiläufige und ungenaue Bezugnahme, die nicht im Zusammenhang zur Lagebeschreibung der verpachteten Lagerflächen steht. Im Übrigen erwähnt der Genehmigungsbescheid, der von dem Kläger zur Akte gereicht worden ist (Bl. 830 ff. d.A.), in seinen Auflagen zwar Lagerbereiche, konkretisiert jedoch deren Lage und Beschaffenheit nicht selbst. Urkundlicher Bestandteil des Bescheides sind keine Lagepläne.

An der Nichteinhaltung der gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 550 BGB für die Befristung erforderlichen Schriftform änderte auch die Bewertung der Beklagten nichts, es handele sich bei ihrem Pachtvertrag um eine Betriebs- oder Unternehmenspacht. Denn es ist anerkannt, dass auch auf Unternehmenspachten das Schriftformerfordernis gem. §§ 581, 578, 550 BGB anwendbar ist, wenn die Verpachtung die Überlassung von Räumen und Grundstücken mit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.1992, WM 82, 431; Wolff/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1603). Vorliegend gehörten auch Gebäude- und Grundstücksflächen, nämlich insbesondere die Lagerbereiche, zum Pachtgegenstand. Die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung des Klägers vom 22.2.2005 wurde hiernach unter Beachtung der halbjährlichen Kündigungsfrist des § 584 Abs. 1 BGB zum 31.8.2005 wirksam.

Zurückbehaltungsrechte gegen den Herausgabeanspruch (§§ 273, 320 BGB) stehen der Beklagten bereits gem. § 570 BGB nicht zu. Soweit die Beklagte meint, der Annahme eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechtes gem. § 570 BGB stehe ein Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen, so vermag der Senat dieser Betrachtungsweise nicht zu folgen.

C. Die Klage ist auch im Umfang der zulässigen Klageerweiterung betreffend den Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 584 b BGB) für das Pachtjahr 2005/2006 begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO kann der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Verpächterin deren Zahlungsansprüche geltend machen. Hieran ändert die Veräußerung und Abtretung der pachtvertraglichen Ansprüche nichts, da die Erwerberin L... den Kläger analog § 185 BGB wirksam ermächtigt hat, die Ansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Nutzungsentschädigungsanspruch war nicht gemäß §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 Satz 2 BGB gemindert. Eine Minderung des Nutzungsentschädigungsanspruches wegen des Vorliegens von Sachmängeln der Miet- oder Pachtsache (§ 536 Abs. 1 BGB) ist denkbar, wenn die Mängel bereits vor der Beendigung des Vertrages vorgelegen haben (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 546a Rdn. 11 m. w. N.). Derartige Mängel bestehen nicht. Der Beklagten ist der Beweis für ihre Behauptung, die Schuldnerin habe bei Pachtvertragsschluss die bauliche Herrichtung der Pachtsache zugesagt und diese Zusage nicht eingehalten, nicht gelungen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sich die Schuldnerin durch den Pachtvertrag vom 04.09.2003 verpflichtet hat, die als neues Lager bezeichneten Lagerflächen zu befestigen, zu überdachen und der Beklagten derart baulich ausgestattet zu überlassen. Auch hat die Beklagte nicht bewiesen, dass ihr die Schuldnerin vertraglich zugesagt hat, die Beckenränder des Hafens zu sichern und eine Abdeckung der Kaimauer gegen das Herabfallen von Holz in das Hafenbecken anzubringen. Schließlich ist ihr auch der Beweis für ihre Behauptung nicht gelungen, die Schuldnerin habe versprochen, die vorhandene Einsatzstoff-Fördereinrichtung mit Metallrutschen zu versehen, zu erweitern und baulich gegen Staubentwicklung auszustatten.

Die von der Beklagten behaupteten Zusagen können dem Text der Vertragsurkunde vom 04.09.2003 (Bl. 34 ff. d. A.) nicht entnommen werden. Die Vertragsparteien haben darin vertraglich festgehalten, dass hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit Einigkeit bestehe, was zeigt, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss durchaus Gedanken über die Beschaffenheit der Pachtsache gemacht haben. Dem Vertragstext, dem die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, ist weiter zu entnehmen, dass die Schuldnerin den ordnungsgemäßen Betrieb der von der Beklagten mit zu nutzenden Fördereinrichtung zu gewährleisten habe. Der Umstand, dass die Vertragsparteien die Verantwortlichkeit der Schuldnerin für den Betrieb der Fördereinrichtung regelten, jedoch keine schriftliche Vereinbarung über vorzunehmende Veränderungen der Pachtsache getroffen haben, steht einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahin, dass die Schuldnerin und Verpächterin weit reichende Zusagen über die bauliche Herrichtung der Pachtsache getätigt haben, entgegen. Auch ist es der Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass entsprechende mündliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zustande gekommen sind, nach denen die Verpächterin verpflichtet gewesen wäre, die genannten baulichen Veränderungen vorzunehmen.

So hat der Zeuge M... zwar bekundet, es sei unabdingbar für die Erfüllung der pachtvertraglichen Pflichten der Schuldnerin gewesen, dass die Biogasanlage bis zum Beginn des Jahres 2004 habe arbeiten können, um Gas zu liefern. Dies beinhalte die Vorbedingung, dass die Verpächterin alle Leistungen, zu denen sie sich verpflichtet habe, nämlich die Umbau- und Ausbauarbeiten, zu dieser Zeit bereits erfüllt habe. Die Verpächterin, die V..., habe keine der übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Ihm, dem Zeugen, sei die wirtschaftliche Situation der Verpächterin zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Bei den Vertragsgesprächen habe eine Vielzahl von Plänen vorgelegen, auf deren Grundlage die Zusammenarbeit im Einzelnen festgelegt und besprochen worden sei. Bei den Vertragsverhandlungen sei im Einzelnen unter Berücksichtigung der Pläne konkret erörtert worden, wo sich welche Einrichtung, die zum Teil noch herzustellen gewesen sei, befinden solle. Die Herstellung der Hafenanlage und der Förderanlage seien unabdingbar gewesen. Insbesondere sei - ohne Umbau der Fördereinrichtung - die Befüllung der Bunker durch die Verwendung von Schläuchen wegen der hohen Kosten einer derartigen Befüllung und des erforderlichen, erheblichen Umfangs der Lieferungen nicht ausreichend gewesen.

Auch der Zeuge Me... hat bekundet, es sei für den Betrieb der Anlage der Beklagten unabdingbare Voraussetzung für die Betriebsaufnahme der Biogasanlage gewesen, dass die Hafenanlieferung einschließlich des Bandtransports funktioniere und ein LKW-Anlieferungsplatz eingerichtet sei. Er sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Verpächterin diese Punkte auch herstellen werde. Hierüber habe es auch zahlreiche Gespräche gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass die V... diese Leistungen auf ihre Kosten ausführe. Insbesondere habe die Beschickungsvorrichtung für die Bunker technisch umgerüstet werden müssen, damit der Abwurfwagen auch den hinteren Teil des Kesselhauses habe technisch erreichen können. Der geplante Anlieferungsbereich für LKW sei auch auf dem - dem Zeugen vorgehaltenen - Plan als Schubboden rot eingezeichnet. Bei den gesamten Besprechungen sei es Voraussetzung des Vertragsschlusses gewesen, dass diese Bedingungen von der Verpächterin erfüllt würden. Die Verpächterin habe auch bereits Kostenanschläge eingeholt, insbesondere betreffend die Herrichtung der Hafenanlage und der Lagerplätze. Er habe jedoch, da er für die technische Seite des Betriebes bzw. der Planung zuständig gewesen sei, nicht geprüft, ob die mündlichen Absprachen von den Klauseln des Vertrages abgedeckt gewesen seien.

Dem gegenüber hat der Zeuge M... K... ausgesagt, seiner Ansicht nach sei es bei Unterzeichnung des Vertrages so gewesen, dass die Beklagte die vorhandenen Einrichtungen habe nutzen sollen. Es sei auch nur allgemein über die Planungsvorhaben der Verpächterin gesprochen worden. In seiner Gegenwart seien Zusagen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Herrichtung des Geländes nicht gemacht worden. Wenn er sich den ihm vorgehaltenen Plan ansehe, könne er sagen, dass wohl beabsichtigt gewesen sei, eine zusätzliche Übergabeeinrichtung für die von der Beklagten verwendeten Pellets an der Einsatzstoff-Förderanlage einzurichten. Er wolle aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei den Verhandlungen die Baukosten dieser Maßnahme nicht bei der Verpächterin gesehen worden seien. Auf Vorhalt der Anlage WSH 9 (Bl. 647 d. A.) erklärte der Zeuge, hierbei habe es sich um Unterlagen gehandelt, die die Verpächterin zur Beantragung der erweiterten Betriebsgenehmigung zur Verbrennung von - schadstoffhaltigeren - Hölzern der Klassen A 3 und A 4 habe erstellen lassen. Die Unterlagen seien im Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Betriebsgenehmigung des Heizkraftwerkes erforderlich gewesen. Die Planungen für den entsprechenden Antrag der Verpächterin gemäß der 17. BImSchV seien aber nicht Grundlage der Vereinbarung mit der Beklagten gewesen. Die entsprechende Planung sei von der Verpächterin aufgestellt worden, um die behördliche Genehmigung zu erhalten. Es sei natürlich so gewesen, dass die zusätzlichen Einrichtungen auch von der Beklagten in ihren Betriebsabläufen hätten genutzt werden können. Aber beispielsweise die im Besuchsbericht (Anlage BSH 8, Bl. 644 d. A.) erwähnte Ultraschallschleiersprühanlage habe bei der beabsichtigten Verarbeitung der Pellets durch die Beklagte keine Rolle gespielt, diese Einrichtung sei lediglich für die Verpächterin relevant gewesen, die höher belastetes Holz habe verbrennen wollen, so dass die Ausbreitung kontaminierter Stäube habe verhindert werden müssen. Auf den Vorhalt der Anlage BSH 11 (Bl. 706 f d. A) hat der Zeuge ausgesagt, die entsprechenden Planungen insbesondere zur Errichtung eines weiteren Schubbodens hätten sich auf die Beantragung der erweiterten Betriebsgenehmigung zum Verbrennen von A 3- und A 4-Hölzern bezogen. Insoweit seien die Verhandlungen jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen.

Der Zeuge B... hat sinngemäß bekundet, er sei damals Kommanditist der Schuldnerin, der V..., gewesen und sei später als Rechtsanwalt beratend für die Schuldnerin tätig geworden. Das wirtschaftliche Konzept der V... habe sich wegen der gestiegenen Brennholzpreise nicht mehr gerechnet. Auf der Suche nach einem Partner insbesondere zur Belieferung des Heizwerkes mit Gas habe sich dann Herr N..., der Geschäftsführer der Beklagten, gemeldet. Mit der Beklagten sei dann später nach entsprechenden Verhandlungen ein Pachtvertrag sowie ein Gaslieferungsvertrag geschlossen worden. Im Rahmen der Vorberatungen vor Abschluss der Vereinbarungen sei es zwischen allen Beteiligten unstreitig gewesen, dass die V... keine Mittel gehabt habe, um irgendwelche Vorleistungen zu erbringen, was auch für bauliche Leistungen zur Herrichtung des Geländes gegolten habe. Er habe dann einen Pachtvertrag entworfen. Anschließend sei ihm berichtet worden, dass ein solcher mit geringfügigen Änderungen dann auch abgeschlossen worden sei. An dem Abschluss des tatsächlich geschlossenen Vertrages sei er, der Zeuge, nicht beteiligt gewesen. Bei den Vorgesprächen habe Herr N... angekündigt, der Schuldnerin einen Betrag von 100.000,00 € vorzuschießen, der dann im Laufe des Betriebes habe verrechnet werden sollen. In der Folgezeit sei dieser angekündigte Vorschuss dann stark reduziert worden. Später habe die Beklagte dann verlangt, für den Vorschuss Sicherheit zu erhalten, wobei der Beklagten habe klar sein müssen, dass die V... hierzu nicht in der Lage gewesen sei.

Der Zeuge E... hat bekundet, in den Jahren 2002 und 2003 seien für die V... große wirtschaftliche Probleme aufgetreten, da der Holzpreis enorm gestiegen sei und das Holz wegen Niedrigwassers auch nicht mehr mit dem Schiff habe angeliefert werden können. Die V... habe einen Mitnutzer für das teilweise leer geräumte Kesselhaus gesucht. Die Beklagte, Herr N..., habe sich dann mit der Idee einer Bio-Synthesegasanlage gemeldet. Er, der Zeuge, habe Zweifel an der Idee der Gaserzeugung gehabt. Gleichwohl seien dann mit der Beklagten zwei Verträge geschlossen worden, nämlich der Vertrag über die Gaslieferung und der Pachtvertrag. Herr N... habe zugesagt, eine nicht unerhebliche Vorauszahlung zu leisten, die habe verrechnet werden sollen. Deshalb sei es aus seiner Sicht auch verständlich, dass keine Zusage zur Herrichtung des Geländes erteilt worden sein kann. Hierfür habe im Übrigen auch keine Notwendigkeit bestanden. Es sei klar gewesen, dass Herr N... mit seiner Gesellschaft die vorhandenen Anlagen im vereinbarten Umfang mit habe nutzen können. Die angekündigte Vorauszahlung habe die V... dringend benötigt zur Beschaffung von Holz, da das Kraftwerk längere Zeit stillgestanden habe. Als keine Vorauszahlung gekommen sei, habe die V... die fällige Pacht mit Holzpreisen verrechnet. Den Pachtvertrag habe ursprünglich Herr B... entworfen. Der Entwurf sei der Beklagten übersandt worden. Letztendlich sei von Herrn N... ein neuer Vertragsentwurf zurückgekommen, der nach seiner Einschätzung grundsätzlich dem Entwurf entsprochen habe und nur etwas praktischer gefasst gewesen sei. Dieser sei dann unterzeichnet worden. Soweit in dem Pachtvertrag von genehmigungsrechtlichen Auflagen die Rede sei, beruhe dies darauf, dass mit der Verarbeitung der Biomasse eine Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltamt bestanden habe und auch die Umstellung von Holz- auf Gasverbrennung genehmigungsbedürftig gewesen sei. Dies sei mit der Klausel gemeint gewesen. Der Zeuge K... habe ihn, den Zeugen E..., so informiert, dass wegen der Umstellung der Rohmasse eine Genehmigung erforderlich sei. Gegenstand des Pachtvertrages sei im Wesentlichen die Verpachtung des freien Teils der Kesselhalle gewesen. Anfang Oktober 2003 sei dann in K... eine Abstimmung über die konkreten Lagerflächen zwischen ihm, Herrn N... und Herrn K... erfolgt.

Hiernach ist der Beklagten der Beweis für ihre Behauptung, die Pachtvertragsparteien hätten über den Text des schriftlichen Pachtvertrages hinaus, dem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit tatsächlich zukommt, eine bauliche Herrichtung des gepachteten Gegenstandes durch die Verpächterin vereinbart, nicht gelungen. Soweit in den Aussagen der Zeugen M... und Me... eine derartige Herrichtungsvereinbarung anklingt, haben die Zeugen E... und K... die Vereinbarung einer solchen Herrichtungspflicht plausibel verneint. Den Aussagen der Zeugen K... und E... misst das Gericht keinen geringeren Beweiswert bei, als der Aussage des Zeugen M... und der Aussage des Zeugen Me.... Die Aussagen sind jeweils in sich schlüssig. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen B..., der bei dem abschließenden Vertragsschluss nicht zugegen war, der jedoch bekundet hat, bei den Vertragsverhandlungen sei stets klar gewesen, dass die V... keine finanziellen Möglichkeiten zur Herrichtung des Geländes gehabt habe. Hierfür spricht im Übrigen auch die im Gesprächsprotokoll vom 2.10.2003 (Bl. 184 f. d.A.) dokumentierte Zusage der Pachtzins-Vorauszahlung, für die es bei ausreichender Liquidität der Schuldnerin keinen Anlass gegeben hätte.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 14.12.2007 gegen den Pachtzinsanspruch gem. § 389 BGB die Aufrechnung erklärt mit einem behaupteten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer Anlage durch Dachdeckerarbeiten, war dies im Hinblick auf § 533 Nr. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Einwilligung des Klägers zur Aufrechnung liegt nicht vor. Auch war die erstmalig in der Berufungsinstanz in einem fünf Tage vor dem Senatstermin zur weiteren mündlichen Verhandlung - und Vernehmung des letzten der zu vernehmenden Zeugen - erklärte Aufrechnung nicht sachdienlich. Die Aufrechnung ist nicht geeignet, den Streit der Parteien alsbald endgültig auszuräumen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 533 Rdn. 26). Die Aufrechnung stützt sich auf behauptete Gegenansprüche und Tatsachen, die die Aufklärung eines gänzlich neuen Lebenssachverhaltes erforderten, der sich in erster Linie auf das Verhältnis der Beklagten zur E... GmbH bezieht. Unter Abwägung der Interessen des Klägers an einer baldigen Beendigung des Rechtsstreits und der Interessen der Beklagten an der Klärung ihrer behaupteten Gegenforderung überwiegt das Interesse des Klägers, da der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Gegenforderung entscheidungsreif war. Ob insoweit überhaupt die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der behaupteten Gegenforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger vorliegt, kann offen bleiben.

Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen eines behaupteten Gegenanspruches auf Herrichtung der Pachtsache zu. Ein derartiger Gegenanspruch der Beklagten besteht nicht. Der Annahme eines solchen Gegenanspruches steht bereits entgegen, dass der Pachtvertrag - wie oben dargestellt - wirksam gekündigt wurde und die Beklagte das Pachtobjekt herausgeben muss, §§ 581, 546 BGB. Außerdem hat die Beklagte nicht bewiesen, dass die Schuldnerin, die V..., eine Pflicht zur Herrichtung der Pachtsache gegenüber der Beklagten übernommen hat.

D. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage in Höhe von 23.227,61 € war zurückzuweisen, denn die Klage ist insoweit unbegründet. Der Pachtzinsanspruch (§ 581 Abs. 1 BGB) für das Jahr 2003/2004 in Höhe von 20.000 € und für das Jahr 2004/2005 in Höhe eines Teilbetrages von 3.227,61 € ist insoweit durch Aufrechnung der Schuldnerin gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 17.11.2003 (Bl. 3 Anlagenband) die Aufrechnung mit der Pachtzinsforderung gegen den Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) der S... erklärt. S... konnte Kaufpreiszahlung von der Schuldnerin aus Brennholzlieferungen gemäß Rechnungen vom 26.09.2003 und 21.10.2003 (Bl. 189 und 190 d. A.) in Höhe von insgesamt 23.227,61 € (nämlich 5.681,33 € plus 21.904,98 € abzüglich der auf Blatt 189 d. A. vermerkten Zahlung von 4.358,70 €) beanspruchen. Auch ist die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung zu bejahen. Denn S... ist der Pachtzinsschuld der Beklagten nachträglich beigetreten, §§ 311, 414, 421 BGB. In der Berufungsinstanz ist nicht mehr streitig, dass S..., vertreten durch ihren Vorstand Herrn N..., im Rahmen eines am 02.10.2003 protokollierten Gesprächs (Bl. 185 d. A.) der Pachtzinsverbindlichkeit der Beklagten für die ersten beiden Pachtjahre beigetreten ist. Die Beklagte und S... waren nach dem Schuldbeitritt Gesamtschuldner, § 421 BGB. Die Pachtzins-Forderung der Schuldnerin war auch fällig, da S... - vertreten durch ihren Vorstand - eine Vorauszahlung in Höhe von 40.000,00 € zugesagt hat (Bl. 185 d. A.). Die Aufrechnung entfaltete gemäß § 422 Abs. 1 BGB Gesamtwirkung gegenüber beiden Gesamtschuldnern, der Beklagten und der S....

Die Aufrechnung ist auch nicht infolge des am 01.09.2004 eröffneten Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Voraussetzung einer Unwirksamkeit des Schuldbeitritts gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO und einer wirksamen Anfechtung der Aufrechnungserklärung der Schuldnerin durch den Kläger als Verwalter gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine GläubigerBenachteiligung und eine entsprechende Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Eine Gläubiger-Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung Verbindlichkeiten des Schuldners vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt (vgl. Rogge, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Aufl., § 129 Rz. 38). Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann hier nicht bejaht werden. Zwar ist denkbar, dass eine Verkürzung der Masse eingetreten ist, weil die geringwertige Verbindlichkeit der Schuldnerin im Nominalwert gegen eine vollwertige Pachtforderung der Schuldnerin gegen S... und die Beklagte aufgerechnet wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 17 InsO) drohte. Dann bestünde Inkongruenz des Anspruches der Beklagten gegen die Schuldnerin, die als Beweiszeichen für eine Gläubigerbenachteiligung und auch Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin bei der Aufrechnungserklärung spräche. Bei Schuldnerhandeln scheitert der Nachweis der Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO jedoch meist an den hohen subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Jacoby, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 96 Rz. 23 m.w.N.). Eine Inkongruenz ist vorliegend zu verneinen. Die Dauer des Zeitraumes zwischen Begründung der Aufrechnungslage im Oktober 2003 und der Aufrechnungserklärung im November 2003 bis zur Stellung des Insolvenzantrages der Krankenkasse im Juli 2004 spricht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits im November 2003. Aus dem späteren Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2004 ist zu schließen, dass die Schuldnerin erst deutlich nach Oktober oder November 2003 ihre Zahlungen eingestellt hat. Auch aus den Unterlagen, die der Kläger zur Untermauerung seiner Ansicht vorgelegt hat, der Schuldnerin habe bereits zur Zeit der Aufrechnungserklärung eine Zahlungsunfähigkeit gedroht, kann eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit nicht entnommen werden. Die Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin betrugen zwar im Jahr 2003 etwa 10,4 Mio €. Die Hauptgläubigerbank drängte auch auf Kreditrückführung, eine Fälligstellung des größten Kreditbetrages von 9,9 Mio € ist jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 2003 nicht erfolgt (Bl. 367 d. A.). In einem Schreiben an die Kommanditisten der Schuldnerin vom 15.07.2003 (Bl. 154 Anlagenband) sowie im Geschäftsbericht vom 23.01.2004 (Bl. 156 Anlagenband) wird insbesondere auf wirtschaftliche Schwierigkeiten wegen stockender Holzlieferungen per Schiff aufgrund der klimatischen Bedingungen - zugefrorener Gewässer im Winter und Niedrigwassers im Sommer - hingewiesen, jedoch auch auf die Planung, durch die Errichtung der Gaserzeugungsanlage der Beklagten und Umstellung auf Gasbetrieb des Kraftwerks die Effizienz zu steigern und eine weitere Turbine anzuschaffen (Bl. 157 Anlagenband). Derart ungünstige klimatische Bedingungen, die die erforderliche Brennstoffzufuhr abschneiden, sind jedoch Ausnahmefälle, so dass der Geschäftsführer der Schuldnerin hier mit einer Besserung der Rahmenbedingungen hat rechnen dürfen. Zinsen hat die Schuldnerin auf die Bankkredite bis August 2003 gezahlt, im anschließenden Zeitraum wurde mit der S...-Bank eine Stundung zunächst bis Februar 2004 erreicht (Anlagenband Bl. 158). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits im Oktober oder November 2003 kann vor diesem Hintergrund nicht als belegt angesehen werden. Vielmehr ist anzunehmen, die Schuldnerin habe aufgerechnet, weil S... die Pacht nicht wie angekündigt vorauszahlte, jedoch den Kaufpreis für Holzlieferungen anmahnte (Bl. 167 d. A.). Dass der Geschäftsführer der Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Insolvenz rechnen musste, steht jedenfalls nicht fest. Darlegungs- und beweisbelastet ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO der Kläger. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.

E. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.772,39 € restlichen Pachtzinses (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist unbegründet. Insoweit hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt. Die Voraussetzungen eines Pachtzinsanspruches liegen vor. Insbesondere ist keine Minderung des Pachtzinses gemäß §§ 581 Abs. 2, 536 BGB eingetreten aufgrund der Nichterfüllung der von der Beklagten behaupteten Pflicht der Schuldnerin, das Pachtobjekt zunächst baulich herzurichten. Wie ausgeführt ist der Beklagten der Beweis nicht gelungen, dass die Schuldnerin und Verpächterin eine derartige Pflicht zur baulichen Herrichtung übernommen hätte. Weiter steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen ihres Gegenanspruches auf die bauliche Herrichtung der Pachtsache zu. Ein derartiger Gegenanspruch besteht nicht.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen beruht sie auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Den Streitwert setzt der Senat gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ff. ZPO für den zweiten Rechtszug auf 80.000 € fest (63.227,61 € für die Berufung des Klägers, wovon 20.000 € auf den Räumungsantrag entfallen, § 41 Abs. 2 GKG, plus 16.772,39 € für die Berufung der Beklagten).

Ende der Entscheidung

Zurück