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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 3 U 129/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 129/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2007

Verkündet am 19.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen und den Richter am Amtsgericht Hering

auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.07.2006 - 3 O 94/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Patronatserklärung für rückständige Gewerbemiete in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Schuldnerin, die einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war, in Z... ein Mietobjekt zum Betrieb einer VAG Kfz-Handel und -werkstatt vermietet hatte. Die Beklagte erwarb vom Kläger die Anteile der mietenden GmbH durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Juli 2005 (vgl. Anlage K 3, Bl. 21 ff d. GA) und verpflichtete sich hierbei, "auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft (deren Anteile sie mit dem Notarvertrag erwarb) ihre Mietzinsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt." Nach Insolvenz der mietenden GmbH hat der Kläger die Beklagte auf einen sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergebenden Mietrückstand in Anspruch genommen und hierzu unter Beweisantritt behauptet, der den Notarvertrag für ihn abschließende Rechtsanwalt habe gegenüber der Beklagten bei Vertragsabschluss klar zum Ausdruck gebracht, dass diese betreffend die Mietverbindlichkeiten der erworbenen GmbH jedenfalls in Mithaft genommen werden müsse.

Die Beklagte hat unter Vorlage der Vertragsanbahnungskorrespondenz und gleichfalls beweisbewehrt behauptet, der vom Kläger benannte Zeuge habe mitgeteilt, dass die oben zitierte Formulierung im notariellen Kaufvertrag keine haftungsbegründende Tatsache zu Lasten der Beklagten darstellen sollte.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die unter Abschnitt III Ziffer 5 vereinbarte Klausel stelle lediglich eine "weiche" Patronatserklärung dar und gewähre als solche dem Kläger keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Letztlich sprächen alle Umstände des Falles gegen die Übernahme einer eigenständigen Zahlungspflicht der Beklagten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe die Klausel rechtsfehlerhaft ausgelegt und zudem seinen Beweisantritt verfahrensfehlerhaft übergangen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 06.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin - 3 O 94/06 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.931,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen, hilfsweise

das angefochtene Urteil nebst zugrunde liegendem Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H... und Dr. Scha....

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist er auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und, insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auf sein Terminsprotokoll vom 29. August 2007.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aufgrund einer "harten" Patronatserklärung in dem notariellen Kaufvertrag vom 18. Juli 2005, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, liegen nicht vor. Die Bestimmung in Abschnitt III Ziffer 5 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht zweifelsfrei dahin auslegen (§§ 133, 157 BGB) und auch die Voraussetzungen eines übereinstimmenden Vertragsverständnisses bei Vertragsabschluss liegen nicht vor.

Der Wortlaut, "dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihre Mietzinsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt" spricht gegen eine harte Patronatserklärung insoweit, als eine hierfür geschäftstypische Kapitalausstattungsverpflichtung (vgl. etwa BGHZ 117, 127; Habersack, in: Münchner Kommentar, 4. Aufl., Vorbemerkung 50 zu § 765 ff BGB) gerade fehlt. In Betracht kommt gleichermaßen die bloße Erklärung eines "goodwill" oder der Absicht der Kapitaleignerin, auf die Geschäftsleitung der GmbH einzuwirken, ihre Mietzinsen zu begleichen, indessen ohne Begründung einer Kapitalausstattungspflicht und ohne eine weitergehende Haftungsübernahme.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessenlage erscheint angesichts der Beibehaltung des schon ursprünglich angestrebten Kaufpreises von 25.000,00 € (vgl. Vertragsentwurf vom 28. Juni 2005, Anlage B 1, Bl. 65, 67 GA) die Übernahme einer zusätzlichen harten Patronatserklärung durch die Käuferin für eine Verbindlichkeit der GmbH von 35.325,00 € wirtschaftlich außerordentlich fern liegend. Insoweit hätte sich der Geschäftswert des erworbenen Gesellschaftsanteils nicht nur um diese Verbindlichkeit der GmbH verringert; vielmehr wäre der Kaufpreis darüber hinaus als zusätzlicher Aufwand um die Haftungsverbindlichkeit höher zu kalkulieren gewesen.

Die Entstehungsgeschichte gibt für eine harte Patronatserklärung gleichfalls nichts her. Der Vertragsentwurf vom 28.06.2005 enthielt nicht einmal einen Hinweis auf irgendwelche Mietzinsverbindlichkeiten der GmbH, deren Geschäftsanteile verkauft wurden.

Ein übereinstimmendes Vertragsverständnis oder sonstige Auslegungsumstände, die das klägerisch erstrebte Auslegungsergebnis trügen, hat die Klägerin nicht bewiesen. Eine Einigung der Vertragsparteien darüber, dass die Beklagte für Mietschulden der GmbH einzustehen hätte, steht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

Der beweisrechtlich im Lager der Klägerin stehende Dr. H..., der sämtliche Vertragsentwürfe gefertigt hat, hat einerseits bekundet, die Einstandspflicht der Beklagten sei wesentlicher Punkt gewesen und so sei es auch zwischen den Parteien besprochen worden; andererseits war er außerstande, den angeblichen Inhalt der am 13.07.1995 geführten telefonischen Besprechung in weitere und hier nahe liegende und erwartbare Einzelheiten - etwa die Erörterungen alternativer Haftungsmodelle oder Reaktionen seines Gesprächspartners - nachvollziehbar aufzufächern oder mit geschehenstypischen Details anzureichern. Damit lassen sich nicht einmal Angebot und Annahme zweifelsfrei beurteilen. Weitere Zeugen hat der Kläger nicht benannt.

Der im Lager der Beklagten stehende Zeuge Dr. Scha... hat angegeben, weder im Vorfeld des Kaufvertrages noch bei dessen Beurkundung mit dem Zeugen Dr. H... eine Einstandspflicht der Beklagten für Mietzinsen der GmbH besprochen oder gar vereinbart zu haben. Vielmehr habe der Zeuge Dr. H... auf ausdrückliche Nachfrage, was es mit der Formulierung in Abschnitt III Nr. 5 der Notarurkunde vom 18.07.2005, die ihm auch erst am Morgen des Beurkundungstages übermittelt worden sei, auf sich habe, ausdrücklich erklärt, es handele sich nur um eine deklaratorische Formulierung, aus der sich keine Haftung der Beklagten ergebe.

Abgesehen davon, dass sich anhand der Aussage des Zeugen Dr. H... schon nicht einmal Angebot und Annahme zweifelsfrei beurteilen lassen, kommt seinen Bekundungen auch kein beweisrechtliches Übergewicht gegenüber denjenigen des Dr. Scha... zu, schon gar nicht dergestalt, dass diese als Grundlage für verbleibende Zweifel beweisrechtlich als unerheblich zurückzutreten hätten und als unbeachtlich einzustufen wären.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den gebotenen Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Vertragsauslegung und Beweiswürdigung beruhen auf den Umständen des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.931,30 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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